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1. Zitate NVO

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Notenbildung Stemmermann

1. Zitate NVO

§ 5 Leistungsnoten

(1) Die Leistungen der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1) gut (2)

befriedigend (3)

ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) (2) Die Noten haben folgende Bedeutung:

● Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

● Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

● Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

● Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

● Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

● Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§7(2)

„Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.“

2. individuelle Umsetzung der Regelung:

Das Gewichtung von schriftlichen zu mündlichen Noten ist 2:1

schriftliche Noten:

Es wird ein Mittelwert der Einzelnoten gebildet. Hierbei zählen:

- Klassenarbeiten 1-fach - GFS 1-fach

- der Durchschnitt aller Tests 1-fach (also alle Tests zusammen wie eine Klassenarbeit) - Durchschnitt aller Heftnoten 0,5-fach

- Projektarbeit: nach vorheriger Ankündigung

- Ausnahme: Zentrale Klassenarbeit in Klasse 10: 2-fach mündliche Noten:

alle 6-8 Wochen wird für jeden Schüler eine Note zu der mündlichen Leistung im vergangenen Zeitraum erteilt. Diese Teilnoten werden zu einer Note M1 gemittelt.

Alle bei mündlichen Kurzprüfungen („Abfragen“) oder bei sonstigen mündlichen Leistungen (Vorträge, Vorrechnen besonderer Aufgaben, ...) gegebenen Noten werden ebenfalls zu einer Note M2 gemittelt.

Das Vorrechnen von Hausaufgaben an der Tafel kann als mündliche Kurzprüfung gelten Die Noten M1 und M2 werden je nach Anzahl der Teilnoten in M2 in folgendem Verhältnis gewichtet:

Bei einem Schuljahr:

# Noten in M2 1 2 3 4 5 6 ab 7

M1 : M2 1 : 2/8 1 : 3/8 1 : 4/8 1 : 5/8 1 : 6/8 1 : 7/8 1 : 1 Bei einem Schulhalbjahr (Kursstufe):

# Noten in M2 1 2 3 ab 4

M1 : M2 1 : 1/4 1 : 2/4 1 : 3/4 1 : 1

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