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Ich mache mich selbstständig!

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Academic year: 2022

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Ich mache

mich selbstständig!

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Impressum

„Ich mache mich selbstständig“

6. überarbeitete Aufl age 2008 Rechtsstand: Juli 2008 Herausgeber:

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Texterstellung: MdF, Referat 34 Steinstraße 104-106

14480 Potsdam Tel.: 0331 / 866-6005 Fax: 0331 / 866-6880

E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de Internet: www.mdf.brandenburg.de www.fi nanzamt.brandenburg.de Gesamtherstellung:

Druckerei Burgstädt GmbH Fotos:

www.fotolia.de

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9 Liebe Leserin,

lieber Leser,

Sie interessieren sich für die Gründung eines ei- genen Unternehmens oder sind bereits dazu ent- schlossen. Ich möchte Sie ermuntern, den Schritt in die berufl iche Selbstständigkeit zu wagen. Er- folgreiche Unternehmen sind die Grundlage für Innovation, Arbeitsplätze und Wachstum. Bran- denburg ist für eine gute wirtschaftliche Entwick- lung auf das Engagement, die Risikobereitschaft

und den Ideenreichtum der zahlreichen Gewerbetreibenden und Unternehmer im Land angewiesen. Der Schritt in die Selbstständigkeit wird durch Förderprogram- me der Europäischen Union, des Bundes und des Landes unterstützt.

Auf dem Weg von der Geschäftsidee bis zur Unternehmensgründung sind viele Aspekte zu beachten. Nur wer sich rechtzeitig gründlich informiert, hat Erfolg.

Studien belegen immer wieder: Je sorgfältiger Chancen und Risiken der Grün- dung einer selbstständigen Existenz bereits im Vorfeld abgewogen wurden, je umfassender sich Existenzgründer informiert und vorbereitet haben, desto bes- ser sind in der Regel auch die Aussichten für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst. Eine sorgfältige Vorbereitung lohnt sich daher immer. Sie hilft Ihnen, vermeidbare Risiken zu begrenzen und bietet damit den besten Start in die berufl iche Selbstständigkeit.

Bei dieser entscheidenden Weichenstellung für Ihre berufl iche Zukunft sehen Sie sich vielen Fragen gegenüber. Neben den wirtschaftlichen und fi nanziellen Rah- menbedingungen spielen auch steuerliche Aspekte in der Gründungsphase eines Unternehmens eine besonders wichtige Rolle. Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen zu diesem Thema Tipps und Hinweise geben, die Ihnen den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern sollen.

Nicht alle steuerlichen Aspekte einer Unternehmensgründung können im Rah- men eines derartigen Ratgebers umfassend behandelt werden. Jeder Einzelfall liegt etwas anders. Auch eine frühzeitige steuerliche Beratung kann eine solche Broschüre nicht ersetzen. Wir möchten aber unseren Beitrag dazu leisten, Sie VORWORT

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über die wichtigsten Grundzüge des Steuerrechts für Unternehmen zu informie- ren und so hoffentlich manche Stolpersteine aus dem Weg zu räumen. Mit wei- teren Fragen können Sie sich auch an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Dort wird man Ihnen gerne weiter helfen. Zur Steuerberatung selbst sind die Finanz- ämter allerdings nicht befugt. Diese erhalten Sie z.B. bei einem Steuerberater.

Der Adressteil im Anhang dieses Ratgebers benennt weitere Ansprechpartner, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

Für Ihren Weg in die berufl iche Selbstständigkeit möchte ich Ihnen die nötige Tatkraft und viel Erfolg wünschen. Ich hoffe, dass Ihnen diese Broschüre dabei ein hilfreicher Begleiter sein wird.

Ihr

Rainer Speer

Minister der Finanzen des Landes Brandenburg

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Inhaltsverzeichnis

1 Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit 9 1.1 Vorüberlegungen zur Unternehmensgründung 11 1.2 Welche Überlegungen sollte ich anstellen, bevor ich mich

selbstständig mache? 11

1.3 Woher bekomme ich Informationen über ... ? 12 1.4 Wer führt Beratungen durch? Wer begleitet Existenzgründungen?

Wer fördert dies? 13

1.5 Broschüren 20

2 Wahl der Rechtsform 23

3 Steuerliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit,

Einkunftsart 29 3.1 Freiberufl iche oder gewerbliche Tätigkeit 31

3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 32

3.3 Einkünfte aus freiberufl icher Tätigkeit 33 4 Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit 35 4.1 Anmeldung der Eröffnung eines Gewerbebetriebes 37 4.2 Anmeldung einer freiberufl ichen Tätigkeit 37

4.3 Das Finanzamt meldet sich 37

5 Grundsätze der Gewinnermittlung 39

5.1 Buchführung - Gewinnermittlungsarten 41

5.2 Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich 41 5.2.1 Wer ist zur Buchführung (mit Betriebsvermögensvergleich)

verpfl ichtet? 42

5.2.2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 43 5.2.3 Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen 44 5.3 Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung 44 INHALTSVERZEICHNIS

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6 Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung 47

6.1 Betriebsvermögen - Privatvermögen 49

6.2 Betriebseinnahmen 50

6.3 Betriebsausgaben 50

6.3.1 Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Kosten der 51

privaten Lebensführung

6.3.2 Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben 51

6.3.2.1 Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben 52 6.3.2.2 Nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben 52 6.3.2.3 Nicht abzugsfähige oder beschränkt abzugsfähige

Betriebsausgaben 54 6.3.3 Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA) 57 6.3.3.1 Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter 58 6.3.3.2 Abschreibungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter 59 6.3.3.3 Abschreibungen nach Einlage in den Betrieb 60 6.3.4 Privatnutzung von Betriebsvermögen - Entnahmen 61

6.4 Verträge mit Angehörigen 62

7 Die Steuern des Unternehmens - Steuerarten und Steuer-

erklärungen 63

7.1 Einkommensteuer und Nebensteuern 65

7.1.1 Grundlagen der Einkommensbesteuerung 65

7.1.2 Erklärungspfl icht 66

7.1.3 Zuständiges Finanzamt 66

7.1.4 Verlustausgleich 67

7.1.5 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen 67

7.1.6 Solidaritätszuschlag 68

7.1.7 Kirchensteuer 68

7.1.8 Steuervorauszahlungen 68

7.2 Gewerbesteuer 69

7.2.1 Gewerbeertrag 69

7.2.2 Verfahren der Gewerbesteuerfestsetzung 70

7.2.3 Gewerbesteuererklärung 70

7.2.4 Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer 70

7.2.5 Vorauszahlungen 71

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7.3 Umsatzsteuer 71

7.3.1 System der Umsatzsteuer

Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer 71

7.3.2 Unternehmer 72

7.3.3 Wann beginnt die Unternehmereigenschaft? 72 7.3.4 Umfang eines Unternehmens – mehrere Betriebe 72

7.3.5 Kleinunternehmer 73

7.3.6 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung 75

7.3.7 Berechnung der Umsatzsteuer 76

7.3.8 Entstehung der Umsatzsteuer 76

7.3.9 Ausstellung von Rechnungen 78

7.3.10 Vorsteuerabzug 79

7.3.11 Aufzeichnungspfl ichten 80

7.3.12 Umsatzsteuer-Identifi kationsnummer/Zusammenfassende Meldungen bei Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern aus

anderen EU-Mitgliedstaaten 81

7.3.13 Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern aus dem übrigen

Ausland 82 7.4 Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer 82 7.4.1 Steuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften 82 7.4.2 Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitkräfte und Aushilfen 83 7.4.2.1 Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer 83 7.4.2.2 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 84

7.4.3 Lohnsteuer-Anmeldung 84

7.4.4 Führung und Abschluss des Lohnkontos 85

7.4.5 Sozialversicherung 86

7.5 Steuerabzug bei Bauleistungen 86

7.5.1 Steuerabzug 86

7.5.2 Verfahren 87

7.5.3 Freistellungsbescheinigung 87

8 Investitionszulage 89

8.1 Bewegliche Wirtschaftsgüter 92

8.2 Betriebsgebäude 92

8.3 Erstinvestitionen 93

8.4 Investitionszeiträume 93

8.5 Höhe der Investitionszulage 94

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8.5.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 94

8.5.2 Randgebiet 95

8.6 Auszahlung der Investitionszulage 95

8.7 Fördereinschränkungen/Besonderheiten 95

9 ELSTER 97

Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen 99 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung 99

10 Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt 101

11 Anhang 105

11.1 Formulare und Vordrucke 107

11.2 Adressen 132

11.3 Abkürzungen 140

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1 Die ersten Schritte

in die Selbstständigkeit

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1 Die ersten Schritte

in die Selbstständigkeit

1.1 Vorüberlegungen zur Unternehmensgründung

Die Gründe für den Weg in die Selbstständigkeit sind vielfältig. Die Verwirklichung einer Geschäftsidee, der Wunsch nach mehr Unabhängigkeit oder einer eigen- verantwortlichen Tätigkeit, die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, der Ausweg aus der Arbeitslosigkeit oder die Zukunftssicherung sind nur einige davon. Egal, welche Beweggründe vorliegen, Sie sollten in jedem Fall beachten, dass auf dem Weg von der Geschäftsidee bis zur Unternehmensgründung vie- le grundlegende Überlegungen anzustellen und Informationen einzuholen sind, damit dieser Schritt auf Dauer erfolgreich ist. Nicht ausreichende Informationen und Planungsfehler sind nach Finanzierungsmängeln häufi g eine Ursache für Fir- menpleiten. Sie können jedoch einiges tun, dieses Defi zit schon vor dem Start abzubauen, um damit die Erfolgsaussichten Ihrer Unternehmensgründung zu verbessern. Allerdings gibt es für den Erfolg keine Garantien.

• Welche Überlegungen sollte ich anstellen, bevor ich mich selbstständig mache?

• Woher bekomme ich Informationen über ...?

• Wer führt Beratungen durch?

• Gibt es Fördermittel?

• Welche steuerlichen Regelungen habe ich zu beachten?

• Was muss ich jetzt tun?

Diese und andere Fragen werden Sie sich sicherlich stellen, wenn Sie sich für die Selbstständigkeit entschieden haben. Zu dem Bereich der steuerlichen Regelun- gen und zur Investitionszulage erhalten Sie ab dem Kapitel 3 dieser Broschüre weitere Hinweise.

1.2 Welche Überlegungen sollte ich anstellen, bevor ich mich selbstständig mache?

• Erfülle ich die fachlichen Anforderungen (z. B. Meisterbrief) für die Ausübung der Tätigkeit?

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• Habe ich genügend Informationsquellen (z. B. Broschüren, Fachpresse, Da- tenbanken, Vorträge, Seminare, Beratungen, Fachmessen, Schulungen) aus- genutzt?

• Wie ist die Marktlage einzuschätzen?

• Wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen?

• Welche Rechtsform kommt für mein Unternehmen in Betracht?

• Habe ich einen günstigen Standort für mein Unternehmen gewählt?

• Habe ich alle fi nanziellen Aspekte (z. B. Investitionsplan, Finanzierungsplan, Eigenkapital, Fremdkapital, Fördermittel, Sicherheiten, Bürgschaften, Kosten, Liquiditäts- und Rentabilitätsvorschau, Steuern, Abgaben, Beiträge, Versiche- rungen) bedacht?

• Welche Anmeldungen (z. B. Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt) muss ich vornehmen?

• Welche Genehmigungen (z. B. Bauantrag, Immissionsschutz, Patente) muss ich einholen?

• Habe ich die erforderliche Hard- und Software, um elektronische Verwaltungs- dienstleistungen, wie z. B. das elektronische ELSTER-Verfahren, nutzen zu können?

Informationen und Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie in unter- schiedlichen Formen (z. B. Beratungen, Broschüren) und aus unterschiedlichen Quellen.

Behilfl ich hierbei sind die Lotsendienste in den Regionen, spezifi sche Lotsen- dienste für Migrant/innen und die Hochschullotsendienste, die Industrie- und Han- delskammern und speziell für technologieorientierte Gründungen die ZukunftsA- gentur Brandenburg GmbH (ZAB). Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) berät Sie individuell über alle öffentlichen Fördermöglichkeiten.

1.3 Woher bekomme ich Informationen über ... ?

Im Rahmen des Gründungsnetzes Brandenburg gibt Ihnen das Land Branden- burg im Internet unter www.gruendungsnetz.brandenburg.de zahlreiche Informa- tionen und Tipps für Existenzgründerinnen und -gründer.

Informationen zur Förderungen von Existenzgründungen, die durch das Ministeri- um für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) mit Mitteln des Europä- ischen Sozialfonds (ESF) und das Land Brandenburg geleistet werden, erhalten Sie bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH DIE ERSTEN SCHRITTE IN DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT

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unter www.lasa-brandenburg.de ► Existenzgründung. Es handelt sich um - die regionalen Lotsendiensten in allen Kreisen und kreisfreien Städten, - die Hochschullotsendiensten zur Begleitung von Gründungen aus Branden-

burger Hochschulen,

- den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten,

- die Gründungswerkstätten für Jugendliche – „Junge Leute machen sich selbst- ständig“,

- qualifi zierte Begleitung bei der Unternehmensnachfolge,

- Beratung und Coaching von innovativen wissensbasierten und technologieo- rientierten Gründungen durch das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ der LASA und der ZAB.

1.4 Wer führt Beratungen durch? Wer begleitet Exis- tenzgründungen? Wer fördert dies?

Die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), die LASA Brandenburg GmbH, die Lotsendienste zur Unterstützung von Gründungen, die Kammern (z. B. Indus- trie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ingenieurkammer), Fachver- bände, Kreditinstitute, ILB, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Technologie- und Gründerzentren, Wirtschaftsförderungsgesellschaften usw.

bieten zur Vorbereitung von Unternehmensgründungen Beratungsleistungen an, die nach den Erfahrungen von anderen Unternehmensgründern als sehr hilfreich angesehen werden.

Die Unternehmensberatung ist eine wichtige Grundlage für Ihre Existenzgrün- dung. Sie wird daher durch den Bund, das Land Brandenburg und teils auch durch die Europäische Union gefördert.

Lotsendienste

www.lasa-brandenburg.de

► Existenzgründung www.masgf.brandenburg.de

► Arbeit ► Existenzgründungsförderung

In allen 18 Kreisen und kreisfreien Städten Brandenburgs arbeiten regionale Lot- sendienste bei ausgewählten Trägern zum Beispiel Wirtschaftsfördergesellschaf- ten und Technologie- und Gründerzentren. Neben den regionalen Lotsendiensten

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gibt es Hochschullotsendienste für Studentinnen und Studenten, Alumni und wis- senschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Brandenburger Hochschulen und den speziellen Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten.

Die Lotsendienste dienen als Anlaufstelle für Gründungswillige in der Vor- und Nachgründungsphase, begleiten die Gründungswilligen auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit und vermitteln Qualifi zierungs- und Beratungsleistungen exter- ner Anbieter. Die Förderung beträgt hierfür in der Vorgründungsphase im Durch- schnitt 1.600 €, bei den Hochschullotsendiensten 2.600 €. Die externen Anbieter sind neben anderen Gründungsakteuren in regionalen Gründungsnetzwerken verankert, welche durch die Lotsendienste moderiert werden. Sämtliche Lotsen- dienste halten ein Angebot für eine frauenspezifi sche Beratung vor.

Gründungswerkstätten für Jugendliche www.lasa-brandenburg.de

► Existenzgründung ► Gründungswerkstätten für Jugendliche www.masgf.brandenburg.de

► Arbeit ► Existenzgründungsförderung ► Junge Leute machen sich selbstständig

Ein spezielles Angebot zur Unterstützung junger Erwachsener (bis 27 Jahre) auf dem Weg in die Selbstständigkeit sind die vom MASGF im Rahmen des Pro- gramms „Junge Leute machen sich selbstständig“ geförderten Gründungswerk- stätten für Jugendliche mit den Hauptstandorten Potsdam, Oranienburg (Projekt

„Enterprise“), Frankfurt (Oder), Strausberg, Eberswalde (Projekt „Young Compa- nies“) und Cottbus, Lauchhammer (Projekt „Zukunft Lausitz – die Gründerwerk- statt).

Hier erhalten junge Leute mit abgeschlossener Berufsausbildung, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, Qualifi zierungsleistungen, konkrete Be- ratung und Begleitung in die Selbstständigkeit. Sie können außerdem die Infra- struktur in der Gründungswerkstatt nutzen. Bei Bedarf wird der Zugang zu Mikro- krediten ermöglicht. Schwerpunkt ist die Betreuung in Business-Inkubatoren.

Qualifi zierte Begleitung für die Unternehmensnachfolge www.lasa-brandenburg.de

► Existenzgründung ► Unternehmensnachfolge www.masgf.brandenburg.de

► Arbeit ► Existenzgründungsförderung ► Broschüre: Qualifi zierte Begleitung für die Unternehmensnachfolge

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Die Begleitung von Unternehmensnachfolgen wird durch das MASGF unterstützt.

Gefördert werden Beratungs- und Qualifi zierungsleistungen für Unternehmerin- nen und Unternehmer sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger während des ge- samten Unternehmensnachfolgeprozesses mit dem Ziel der erfolgreichen Unter- nehmensübergabe.

Beratung und Coaching von innovativen wissensbasierten und technolo- gieorientierten Gründungen – „Innovationen brauchen Mut“`

www.lasa-brandenburg.de

► Existenzgründung ► Innovationen brauchen Mut www.masgf.brandenburg.de

► Arbeit ► Existenzgründungsförderung

Existenzgründerinnen und -gründer im innovativen wissensbasierten und tech- nologieorentierten Bereichen werden beraten und durch externe ausgewiesene Coaches begleitet. Gefördert werden maximal 8 Tagwerke a 8 Stunden exter- nes Coaching und beratende Begleitung. Die organisatorische Begleitung erfolgt entweder durch die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH oder die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB).

kulturgewinn

www.iy-kulturgewinn.de

Gründungswilligen, speziell in den Bereichen Kunst und Kultur, bei Ausgrün- dungen aus kommunalen und vereinsgetragenen Kultureinrichtungen und beim Aufbau wirtschaftlicher Geschäftsbereiche ansonsten gemeinnütziger kultureller Träger, hilft „kulturgewinn“, ein Projekt des iq consult e. v. mit Beratungs- und Qualifi zierungsleistungen.

„kulturgewinn“ unterstützt weiterhin kulturelle Träger und ihre Beschäftigten bei der regionalen Vernetzung, bei Projekt- und Strategieentwicklung mit dem Ziel der Professionalisierung, Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Anpassung der Träger, Einrichtungen und Projekte an die demografi sche Entwicklung.

„kulturgewinn“ wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.

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ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) www.zab-brandenburg.de

Als erstes Bundesland bietet Brandenburg mit der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) Investoren, Brandenburger Unternehmen und technologieorientier- ten Existenzgründern alle Leistungen zur Wirtschafts- und Innovationsförderung sowie Energieservices aus einer Hand. Kundennähe und Kundenorientierung stehen im Mittelpunkt der Tätigkeit der ZAB. Leitmotiv der ZAB ist „Wir sind für Sie da!“.

Die ZAB bietet umfassende Dienstleistungen an. Es reicht von der Beratung in allen Ansiedlungsfragen über den Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft bis zur Unterstützung bei innovativen, technologieorientierten und komplexen Existenzgründungen.

Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg (BPW) www.b-p-w.de

Beim Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg können Sie mit fachkundiger Unterstützung Ihr Geschäftskonzept entwickeln und Ihre Gründung vorbereiten.

Das kostenlose und praxisorientierte Unterstützungsprogramm des BPW hilft mit Seminaren, Kontaktabenden und individuellen Coachingangeboten bei der Erar- beitung des Businessplanes in drei Stufen, von der Idee über Marketingplanung bis zum Finanzplan. Die Angebote des BPW sind offen für jede Geschäftsidee.

Teilnahmeberechtigt sind auch Konzepte zur Unternehmensnachfolge.

Existenzgründungs- und Existenzaufbauberatungen

Mit der Beratungs- und der Markterschließungsrichtlinie (Gemeinschaftsaufga- be „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) des Ministeriums für Wirt- schaft des Landes Brandenburg werden Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft in den Bereichen Beratung und Schulung gefördert, die einen nicht-investiven Charakter haben. Damit soll die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie die Innovationskraft der kleinen und mittleren Unternehmen im In- und Ausland gestärkt werden.

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Industrie- und Handelskammern

www.potsdam.ihk24.de, www.cottbus.ihk.de, www.ihk-ostbrandenburg.de Das Beratungsangebot der Industrie- und Handelskammern in Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) und ihrer jeweiligen Geschäftsstellen umfasst u. a. Unter- nehmensgründungsberatungen, Unternehmensgründungsqualifi zierungen und Beratungen zu Förderprogrammen.

Handwerkskammern

www.hwk-potsdam.de, www.hwk-cottbus.de, www.handwerkskammer-ff.de Das Beratungsangebot der Handwerkskammern in Potsdam, Cottbus und Frank- furt (Oder) umfasst u. a. betriebswirtschaftliche Beratungen einschließlich umfas- sender Beratungen für Unternehmensgründer.

Ingenieurkammer www.bbik.de

Die Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam unterstützt Ingenieure, die sich z. B. als Freiberufl er selbstständig machen wollen, durch Seminare, Einzel- beratungen und direkte Unterstützung im Antragsverfahren.

Regionale Wirtschaftsfördergesellschaften

Die regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften bieten Unternehmensgründern Brancheninformationen zur Region Berlin-Brandenburg, Beratungen zu Finan- zierungs- und Fördermöglichkeiten, Unterstützung bei Genehmigungsverfahren usw. an.

KfW Mittelstandsbank (KfW) www.kfw-mittelstandsbank.de

Die KfW-Beratungszentren in Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus informie- ren, beraten und betreuen Unternehmensgründer.

Für potenzielle Unternehmensgründer und junge Unternehmen gibt es das Info- center (Tel. 01801 / 241124 zum Ortstarif). In der Zeit von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr beantwortet es Ihre Fragen zu den Förderprodukten und Serviceleistungen der KfW.

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Die KfW Mittelstandsbank bietet die Möglichkeit, sich dabei im Rahmen des KfW- Gründercoachings professionell unterstützen zu lassen.

Für kleine und mittlere Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkei- ten befi nden, bietet die KfW Mittelstandsbank den „Runden Tisch“ und die Turn Around Beratung an.

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) www.ilb.de

Die ILB in Potsdam und ihre fünf Beratungsstellen in Cottbus, Eberswalde, Frank- furt (Oder), Luckenwalde und Neuruppin führen Beratungen zu den einzelnen Förderprogrammen im Land Brandenburg sowie zum Antragsverfahren durch.

Die ILB unterstützt Sie mit zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen, Finanzierun- gen, Bürgschaften und Beteiligungen. Die Art und Höhe der Fördermittel hängt von vielen Faktoren ab. Damit Sie sich von Anfang an richtig orientieren, stellt Ihnen die Bank ein breites Spektrum an aktuellen Informationen bereit. Oder Sie wenden sich an die Mitarbeiter, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin ver- einbaren möchten.

RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der deutschen Wirtschaft e.V. Brandenburg

www.rkw-brandenburg.de

Im Rahmen des Projektes zur Förderung des Aufbaus und der Festigung kleiner und mittlerer Unternehmen im Land Brandenburg (Beratungsprojekt des RKW) erhalten Unternehmen in Koordinierung mit dem Ministerium für Wirtschaft (MW) eine Beratung. Das RKW berät vorrangig Unternehmen des produzierenden Ge- werbes, des verarbeitenden Handwerks, des produktionsnahen Dienstleistungs- bereichs sowie Unternehmen des Fremdenverkehrs (max. 100 Betten).

Das RKW hat in mehreren hundert Beratungsprojekten pro Jahr in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Länder Berlin und Brandenburg seine Be- ratungskompetenz nachgewiesen. Weitere Themenbereiche des RKW sind die Unterstützung bei der Weiterbildung (Personalentwicklung), Entwicklungsfragen bei Innovationsprojekten sowie praktische Lösungen bei aktuellen Fragestellun- gen der KMU (Qualität, Management).

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Senior Experten Service (SES) www.ses-bonn.de

Über den Senior Experten Service wird eine Managementunterstützung gewährt, indem Senioren-Experten im örtlichen Management wie im Finanz- und Rech- nungswesen, Einkauf/Lagerhaltung, Marketing und Vertrieb, Organisation und Personal, EDV und Logistik sowie Finanzierung, Steuern und Versicherungen eingesetzt werden. Die Seniorenexperten arbeiten ehrenamtlich und bekommen die fi nanziellen Aufwendungen (z. B. Tagegeld, Unterkunft und Verpfl egung) durch Landesmittel erstattet. Das geringfügige Taschengeld sowie die Reisekos- ten zwischen Wohn- und Einsatzort sind vom Unternehmen zu tragen.

Deutsche Gründer- und UnternehmerTage (deGUT) www.degut.de

Die Investitionsbanken der Länder Brandenburg und Berlin führen jährlich die Deutschen Gründer- und UnternehmerTage durch. Es handelt sich dabei um eine zweitägige Informationsmesse für Existenzgründer und Jungunternehmer kombi- niert mit einem attraktiven Seminarprogramm.

Informations- und Schulungsveranstaltungen für Existenzgründerinnen und -gründer

www.bafa.de

Grundlage der Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen so- wie Workshops ist die Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums vom 27. Juni 2008, die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union ko- fi nanziert wird.

Die Förderung dient dem Ziel, die Bereitschaft zur Existenzgründung zu stärken, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen so- wie der Freien Berufe zu verbessern und die Anpassung an veränderte wirtschaft- liche Bedingungen zu erleichtern.

Gefördert werden Veranstaltungen von mindestens 6 Stunden Dauer. Die Veranstal- tung kann an mehreren Tagen durchgeführt werden. Die Zahl der Teilnehmer muss zwischen 7 und 20 Personen liegen. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Euro je Veranstaltungsstunde, der Höchstbetrag je Veranstaltung beträgt 1.200 Euro.

Veranstalter können Organisationen der Wirtschaft (z. B. Kammern, Verbände),

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Institutionen, die überwiegend Existenzgründer schulen und beraten, sowie Be- ratungsunternehmen und selbstständige Berater sein.

1.5 Broschüren

Als Hilfestellung werden auch zahlreiche Broschüren – i. d. R. kostenlos – an- geboten, die Ihnen Informationen über den Einstieg in die Selbstständigkeit und bestehende Förderprogramme geben sollen.

Hierzu gehören z. B.

vom Ministerium für Wirtschaft:

• Wirtschaftsförderung im Land Brandenburg Investieren, Wachsen und Gründen

• Gründen in Brandenburg

Ein Wegweiser für Gründerinnen und Gründer aus Hochschulen und außer- universitären Forschungseinrichtungen

vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

• Mit dem Lotsendienst in die Selbstständigkeit

• Qualifi zierte Begleitung für die Unternehmensnachfolge

• Selbstständig ist die Frau – Tipps für Gründerinnen mit und ohne Familie

• Berufl ich selbstständig in der neuen Heimat Brandenburg

Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer mit Migrations- hintergrund

vom Ministerium für Wirtschaft und Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

• Gründen in Brandenburg

Ein Wegweiser für Gründerinnen und Gründer aus Hochschulen und außer- universitären Forschungseinrichtungen

von der LASA Brandenburg GmbH:

• LASA-Praxishilfe Nr. 15: Lotsendienste für Existenzgründer – das leisten und können Sie!

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• LASA-Praxishilfe Nr. 9: Bin ich eine UnternehmensgründerIn? Testen Sie sich doch einfach mal! – Lust auf einen Beruf voller Abenteuer und Herausforde- rungen?

• LASA-Studie Nr. 46: Betriebsübergaben. Unternehmensnachfolge im Kontext von demografi schem Wandel und wirtschaftsnaher Arbeitspolitik

vom Bundesministerium für Wirtschaft:

• Starthilfe – Der erfolgreiche Weg in die Selbstständigkeit

• Wirtschaftliche Förderung – Hilfe für Investition und Innovation

• Weltweit Aktiv: Ratgeber für kleine und mittlere Unternehmen

• Unternehmensnachfolge: Die optimale Planung

• Wirtschaftspolitik für Kunst und Kultur

Tipps zur Existenzgründung für Künstler und Publizisten

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WAHL DER RECHTSFORM

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2 Wahl der Rechtsform

In welcher Rechtsform ein Unternehmen gegründet wird, hängt im Wesentlichen von außersteuerlichen Überlegungen wie Finanzierung, Haftung, Gründungsfor- malitäten und -kosten und der Frage ab, ob Sie das Unternehmen allein oder mit Partnern führen wollen. Steuerliche Aspekte sind dabei nur eine Seite; insofern ist die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einem Einzelunternehmen, ei- ner Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft von Bedeutung. Hier ein Kurzüberblick:

Einzel- unternehmen

Personen- gesellschaft

Kapital- gesellschaft Gesellschafts-

vertrag

entfällt in der Regel schriftlich

mit notarieller Beurkundung Anmeldung zum

Handelsregister

nur erforderlich, wenn Istkauf- mann nach § 1 HGB

nicht bei Ge- sellschaft des bürgerlichen Rechts;

bei OHG, KG:

durch vertre- tungsberechtigte Person erforder- lich

durch vertre- tungsberechtig- tes Organ erfor- derlich

Gewerbe- anmeldung

erforderlich von jedem Mit- unternehmer erforderlich

von der Gesell- schaft erforder- lich

Einkunftsart gewerblich oder freiberufl ich

gewerblich oder freiberufl ich

stets gewerblich Gewinn-

ermittlung

Kaufmann: durch Betriebsvermö- gensvergleich, andere: durch Betriebsvermö- gensvergleich oder Einnahme- Überschuss- Rechnung

in der Regel durch Betriebs- vermögensver- gleich

durch Betriebs- vermögensver- gleich

WAHL DER RECHTSFORM

2

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

Einzel- unternehmen

Personen- gesellschaft

Kapital- gesellschaft Unternehmer-

lohn bzw. Gehalt für tätige Gesell- schafter

nicht als Be- triebsausgabe abziehbar

nicht als Be- triebsausgabe abziehbar

Gehalt an Ge- sellschafter/Ge- schäftsführer als Betriebsausgabe abziehbar Haftung, auch

für Steuerschul- den

der Unterneh- mer mit seinem gesamten Ver- mögen

jeder vollhaften- de Gesellschaf- ter mit seinem gesamten Vermögen, Kom- manditisten bis zur Höhe ihrer Einlage

die Gesellschaft mit ihrem Ver- mögen, unter Umständen der gesetzliche Ver- treter

Einkommensteu- er/

Körperschaft- steuer

der Einkommen- steuer unterliegt der Betriebsin- haber

die Gesellschaft selbst ist nicht steuerpfl ichtig;

Gewinn/Ver- lust wird auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt; jeder Gesellschafter versteuert sei- nen Anteil im Rahmen der persönlichen Einkommensteu- erveranlagung

Einkommen der Gesellschaft unterliegt der Körperschaft- steuer; Gewinn- ausschüttungen an Anteilseigner unterliegen bei diesem zur Hälf- te der Einkom- mensteuer

Gewerbesteuer bei Gewerbe- steuerpfl icht:

Gewerbeertrag:

Freibetrag 24.500 €

bei Gewerbe- steuerpfl icht der Gesellschaft:

Gewerbeertrag:

Freibetrag 24.500 €

Gesellschaft ist stets gewerbe- steuerpfl ichtig, kein Freibetrag WAHL DER RECHTSFORM

26

2

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Einzel- unternehmen

Personen- gesellschaft

Kapital- gesellschaft Umsatzsteuer Unternehmer ist

der Betriebsin- haber

Unternehmer ist die Personenge- sellschaft

Unternehmer ist die Kapitalgesell- schaft

Wegen der umfänglicheren steuerrechtlichen Regelungen für Personen- und Ka- pitalgesellschaften beschränken sich die folgenden Ausführungen vorwiegend auf die bei Unternehmensgründungen am häufi gsten gewählte Rechtsform des Einzelunternehmens; insbesondere für Kapitalgesellschaften gelten nach dem Körperschaftsteuergesetz teilweise Sonderregelungen.

Zunehmend werden auch Gesellschaftsformen anderer europäischer Länder ge- wählt, wie beispielsweise die britische „private company limited by shares“ – Li- mited (Ltd). Wegen der vielfältigen Besonderheiten wird unbedingt die Hinzuzie- hung fachkundiger Berater empfohlen.

§ 3 Nr. 40 EStG

§ 15 EStG

§ 18 EStG

§ 20 EStG

§§ 37 ff, 69 ff AO

WAHL DER RECHTSFORM

2

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

WAHL DER RECHTSFORM

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2

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STEUERLICHE EINORDNUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT, EINKUNFTSART

3

3 Steuerliche Einordnung

der unternehmerischen

Tätigkeit, Einkunftsart

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3 Steuerliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit, Einkunftsart

3.1 Freiberufl iche oder gewerbliche Tätigkeit

Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz gibt es verschiedene Ein- kunftsarten wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer), Ver- mietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder die sonstigen Einkünfte (z.B.

Renten). Für die unternehmerische Tätigkeit kommen in Betracht:

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

• Einkünfte aus freiberufl icher Tätigkeit,

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Einordnung, ob Sie eine gewerbliche oder freiberufl iche Tätigkeit aufnehmen, ist insbesondere von Bedeutung für die Ermittlung des Unternehmensgewinns, der Höhe der Steuerbelastung, die Gewerbesteuerpfl icht oder die Anmeldung Ih- rer Tätigkeit beim Finanzamt.

Unterschiede im Überblick:

Gewerbebetrieb Freiberufl iche Tätigkeit Anmeldung einer

Betriebseröffnung

bei der Gemeinde (Fi- nanzamt wird von der Gemeinde unterrichtet)

unmittelbar beim Finanzamt Gewerbesteuer ja,

soweit Freibeträge überschritten werden

nein

Einkommensteuer nach allgemeinem Tarif, Spitzensteuersatz 45%

nach allgemeinem Tarif,

Spitzensteuersatz 45%

STEUERLICHE EINORDNUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT, EINKUNFTSART

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

Gewerbebetrieb Freiberufl iche Tätigkeit Anrechnung der

Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

ja,

die tarifl iche Einkom- mensteuer wird um das 3,8-fache des festge- setzten Gewerbesteu- er-Messbetrages (max.

die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer) ermä- ßigt

nein,

da Gewerbesteuer nicht anfällt

Gewinnermittlung i.d.R. durch Betriebsver- mögensvergleich (Bilan- zierung)

i.d.R. durch Einnahme- Überschuss-Rechnung

§§ 2,15,18,32a,35 EStG

3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nach der Defi nition des Einkommensteuergesetzes erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn

• eine Tätigkeit selbstständig, d.h. eigenverantwortlich und auf eigene Rech- nung, nachhaltig, d.h. mit der Absicht, sie zu einer selbstständigen Erwerbs- quelle zu machen, und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird,

• diese Tätigkeit sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, d.h. Leistungen werden auf dem Markt angeboten, und

• die Tätigkeit nicht einer anderen Gewinneinkunftsart (land- und forstwirt- schaftlicher Betrieb oder freiberufl iche Tätigkeit) zuzuordnen ist.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen z.B. Einzel- und Großhändler, Handwer- ker, Handelsvertreter, Gastwirte, Anlageberater, Taxifahrer.

Wenn lediglich einem Anderen Kapital, ein Grundstück oder sonstige Wirtschafts- güter zur Nutzung überlassen werden, liegt regelmäßig kein Gewerbebetrieb vor, sondern eine bloße Vermögensverwaltung, die zu Einkünften aus Kapitalvermö- gen oder Vermietung und Verpachtung führt.

§ 15 EStG

STEUERLICHE EINORDNUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT, EINKUNFTSART

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3

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3.3 Einkünfte aus freiberufl icher Tätigkeit

Zu den freiberufl ichen Tätigkeiten gehören die selbstständig ausgeübte wissen- schaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die Tätigkeiten der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuer- berater und ähnlicher Berufe. Anders als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb müssen diese Tätigkeiten höchstpersönlich leitend und eigenverantwortlich aus- geübt werden. Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist jedoch erlaubt.

Wollen Sie mit anderen Personen eine freiberufl iche Personengesellschaft gründen, muss jeder Mitunternehmer über die berufl iche Qualifi kation verfügen.

Besitzt auch nur ein Mitunternehmer nicht die entsprechenden Fachkenntnisse oder ist ein Mitunternehmer eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), wird die Ge- sellschaft insgesamt als Gewerbebetrieb angesehen. Gründen Sie mit anderen freiberufl ich Tätigen eine Kapitalgesellschaft, liegt stets ein Gewerbebetrieb vor.

Kapitalgesellschaften gelten kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb, unab- hängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschaft ausübt.

§ 18 EStG

STEUERLICHE EINORDNUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT, EINKUNFTSART

3

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

STEUERLICHE EINORDNUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT, EINKUNFTSART

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4 Anmeldung der

unternehmerischen Tätigkeit

ANMELDUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT

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4 Anmeldung der

unternehmerischen Tätigkeit

4.1 Anmeldung der Eröffnung eines Gewerbebetriebes

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen, müssen Sie dies nach der Gewer- beordnung dem Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde mitteilen, in deren Bezirk sich der Betrieb oder die Betriebstätte befi ndet (Gewerbeanmeldung). Das für Sie zuständige Finanzamt erhält dann von dort eine Durchschrift Ihrer Anmel- dung. Weitere Durchschriften der Gewerbeanmeldung gehen an die Berufsge- nossenschaft, die Handwerkskammer (bei Handwerkern) und die Industrie- und Handelskammer.

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Betriebs- sitz haben.

Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie unabhängig von der Gewerbean- meldung bei der Gemeinde auch dem zuständigen Finanzamt formlos die Eröff- nung Ihres Betriebes mitteilen.

§§ 138,139 AO

4.2 Anmeldung einer freiberufl ichen Tätigkeit

Wenn Sie eine freiberufl iche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies nicht der Ge- meinde, sondern in jedem Fall innerhalb eines Monats unmittelbar dem zustän- digen Finanzamt mitteilen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

§ 138 AO

4.3 Das Finanzamt meldet sich

Sobald das Finanzamt die Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung erhalten hat bzw. von Ihnen erfahren hat, dass Sie eine freiberufl iche Tätigkeit aufnehmen, ANMELDUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT

4

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

erhalten Sie von dort die im Anhang abgebildeten Fragebögen zur Anmeldung einer gewerblichen oder freiberufl ichen Tätigkeit. Die darin anzugebenden Daten, neben den Angaben zur Person und zum Familienstand z.B. Höhe der voraus- sichtlichen Umsätze und Gewinne, weitere Einkünfte von Ihnen und Ihrem Ehe- gatten, sind für eine zutreffende erste Besteuerung Ihrer Tätigkeit erforderlich.

Anhand Ihrer Angaben in diesem Fragebogen wird das Finanzamt • Ihnen eine Steuernummer zuteilen,

• festlegen, welche Steueranmeldungen und -erklärungen Sie in Zukunft ab- geben müssen und

• eventuell Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, Kirchensteuer, Ge- werbesteuer oder den Solidaritätszuschlag festsetzen. Durch zutreffende Vorauszahlungen können spätere Steuernachzahlungen vermieden werden.

Schätzen Sie daher den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn realistisch.

Zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und – wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen – der Lohnsteuer-Anmeldungen fi nden Sie weitere Hinweise in den Abschnitten 7.3.6 und 7.4.3.

§§ 30a, 88, 89, 93, 97, 138, 139, AO

§ 37 EStG

§ 19 GewStG

ANMELDUNG DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT

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4

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5 Grundsätze der Gewinnermittlung

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

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5 Grundsätze der Gewinnermittlung

5.1 Buchführung - Gewinnermittlungsarten

Für die Planung und Kontrolle des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens ist ein ordnungsgemäßes betriebliches Rechnungswesen unverzichtbar. Doch auch aus steuerlichen Gründen wird für jedes Unternehmen eine Jahreserfolgs- rechnung verlangt, die die laufende Erfassung aller betrieblichen Geschäftsvor- fälle durch Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres erfasst und zum Schluss des Geschäftsjahres eine Gewinnermittlung ermöglicht.

Es gibt im Wesentlichen folgende zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:

• durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung, Bilanzierung), in der Regel für Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Bestehen einer Buchfüh- rungspfl icht oder freiwillig,

• durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, in der Regel für Einkünfte aus frei- berufl icher Tätigkeit und kleinere gewerbliche Betriebe, für die keine Buchfüh- rungspfl icht besteht.

§§ 4, 5 EStG

5.2 Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermö- gensvergleich

Wenn Sie zur Buchführung verpfl ichtet sind, müssen Sie den steuerlichen Ge- winn durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) ermitteln. Das be- deutet u.a.:

• laufende Erfassung aller Geschäftsvorfälle im Rahmen einer sog. doppelten Buchführung,

• jährliche Aufstellung einer Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar),

• jährliche Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Ver- lustrechnung),

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

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Der Gewinn wird nach folgender Formel ermittelt:

Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres - Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirt-

schaftsjahres + Entnahmen - Einlagen

= Gewinn

Bei der Gewinnermittlung sind - soweit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt - die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Grundsätze ord- nungsmäßiger Buchführung) zu beachten: Die Eintragungen in den Geschäftsbü- chern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden; der bare Zahlungsverkehr ist täglich aufzuzeichnen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, so dass sie einem sachverständigen Dritten - wie dem Betriebsprüfer des Finanzamts - innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln können.

§§ 4, 5 EStG

§§ 238 ff HGB

§§ 145, 146 AO

5.2.1 Pfl icht zur Buchführung (mit Betriebsvermögensvergleich)

Eine Buchführungspfl icht ergibt sich aus dem Handelsrecht und besonderen steuerrechtlichen Vorschriften. Kaufl eute und Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH) sind grundsätzlich bereits nach Handelsrecht zur Buchführung und Erstel- lung eines Jahresabschlusses verpfl ichtet; diese Buchführungspfl icht gilt auch für die Besteuerung.

Außerdem besteht für Gewerbetreibende nach der Abgabenordnung eine steuer- liche Buchführungspfl icht, wenn der Gewerbebetrieb eine der folgenden Grenzen überschreitet:

• Umsätze mehr als 500.000 € im Jahr oder

• Gewinn mehr als 50.000 € im Jahr.

ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

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Besteht danach zunächst keine Buchführungspfl icht, muss ein Wechsel zu dieser Gewinnermittlungsmethode erst erfolgen, wenn das Finanzamt Sie hierzu schrift- lich aufgefordert hat.

Für Einkünfte aus einer freiberufl ichen Tätigkeit besteht grundsätzlich keine Buchführungspfl icht, da Angehörige der freien Berufe keine Kaufl eute sind. Sie können jedoch freiwillig Bücher führen.

§§ 140, 141 AO

§ 13 GmbHG

5.2.2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d.h. mit dem Tag der Betriebseröffnung, haben Sie eine Eröffnungsbilanz und jeweils zum Ende eines jeden Wirtschafts- jahres eine Schlussbilanz (Jahresabschluss) zu erstellen.

Die Bilanz stellt als Vermögensübersicht den Stand Ihres betrieblichen Vermö- gens inklusive Ihrer Schulden eines jeden Geschäftsjahres dar. Sie muss daher das gesamte Betriebsvermögen, d.h. alle Vermögensgegenstände (Wirtschafts- güter), die dem Unternehmen dienen, ausweisen. Wirtschaftsgüter des Privat- vermögens dürfen hingegen nicht aufgenommen werden. Die Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen ist erforderlich, damit private Gewinne und Verluste nicht durch Einbeziehung in den betrieblichen Bereich den steuerlichen Gewinn unzulässigerweise beeinfl ussen.

Das Geschäftsjahr eines Unternehmens entspricht in der Regel dem Kalender- jahr. Gewerbetreibende können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.

Die Bilanz muss innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspre- chenden Zeit aufgestellt werden (z.B. 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres).

Die Gewinn- und Verlustrechnung gehört zum Jahresabschluss des Unterneh- mens und geht in die Bilanz ein. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Gegen- überstellung der Aufwendungen und Erträge eines Wirtschaftsjahres.

§§ 4, 4a EStG

§§ 240, 264 ff HGB

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

5

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

5.2.3 Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen

Jeder, der gesetzlich zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpfl ich- tet ist, hat diese Bücher und Aufzeichnungen, aber auch Inventare, Jahresab- schlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und die zu ihrem Verständnis er- forderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die sog.

Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Vertragsurkunden, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten, Lieferscheine). Die übrigen Unterlagen, insbesondere die geschäftliche Korrespondenz und die sonstigen Unterlagen (z.B. Auftrags- und Bestellunterlagen, Preisverzeichnisse, Lohnberechnungsunterlagen) sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 257 HGB

§§ 147, 169 ff AO

5.3 Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Über- schuss-Rechnung

Wenn Sie

• freiberufl ich tätig sind und nicht freiwillig Bücher führen oder

• als Gewerbetreibender nicht zur Buchführung verpfl ichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen,

ist der Gewinn für Ihr Unternehmen durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist wesentlich einfacher als ein Betriebs- vermögensvergleich:

• Grundlage für diese Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der im Laufe des Jahres betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben;

• der Gewinn ergibt sich dabei als Unterschied zwischen allen im Laufe des Jahres zugefl ossenen Betriebseinnahmen und den im Laufe des Jahres ab- gefl ossenen Betriebsausgaben.

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

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Maßgebend für die zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen bzw. Betriebsaus- gaben ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zufl usses der Einnahmen bzw. Abfl us- ses der Ausgaben.

Etwas anderes gilt, wenn Sie abnutzbare Wirtschaftsgüter angeschafft haben (z.B. Maschinen, Computer). In diesen Fällen sind die Anschaffungs- oder Her- stellungskosten nicht im Jahr der Bezahlung auf einmal als Betriebsausgabe zu erfassen, sondern nur über die jährliche Abschreibung (siehe Abschnitt 6.3.3).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht abnutzbaren Wirtschafts- gütern (z.B. Grund und Boden) werden erst bei einem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (z.B. einer Veräußerung) erfasst.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorzunehmen und der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ausfüllen des Vordrucks erleichtern Sie sich, wenn Sie die laufenden Aufzeich- nungen bereits dem Vordruck entsprechend gliedern. Der amtlich vorgeschriebe- ne Vordruck ist im Anhang beigefügt.

§§ 4 Abs. 3, 11 EStG

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

GRUNDSÄTZE DER GEWINNERMITTLUNG

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6 Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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6 Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für beide Gewinnermitt- lungsarten (Betriebsvermögensvergleich und Einnahme-Überschuss-Rechnung).

6.1 Betriebsvermögen - Privatvermögen

Für die steuerliche Gewinnermittlung wird zwischen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern) des Betriebsvermögens und des Privatvermögens unterschie- den, um die Aufwendungen und die Erträge für das Wirtschaftsgut zutreffend ab- zugrenzen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen hat zur Folge, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben sind und dass im Fall eines Verkaufes des Wirtschaftsgutes ein etwaiger Veräu- ßerungsverlust den steuerlichen Gewinn mindert. Andererseits sind mit dem Wirt- schaftsgut zusammenhängende Einnahmen als Betriebseinnahmen zu verbuchen;

ein bei einem Verkauf erzielter Überschuss erhöht den steuerlichen Gewinn.

Dem notwendigen Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die ausschließlich und unmittelbar Ihrem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind, wenn und soweit sie Ihnen als Eigentümer bzw. Miteigentümer gehören.

Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pkw) sind notwendiges Be- triebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50% dem Betrieb dienen. Aufwendungen und Erträge stellen in vollem Umfang betriebliche Ausgaben bzw. Einnahmen dar;

die auf einen privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten sind aber als Entnah- me zu behandeln und dem Gewinn hinzuzurechnen.

Ein Wirtschaftsgut, das zu weniger als 10% betrieblichen Zwecken dient, gehört in vollem Umfang zum Privatvermögen; gleichwohl sind die betrieblich bedingten Aufwendungen – anteilig – Betriebsausgaben.

Ist ein Wirtschaftsgut nach den vorstehenden Kriterien weder zwingend dem not- wendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzuordnen, können Sie wählen, ob Sie es als – gewillkürtes – Betriebsvermögen behandelt wissen wollen.

Für Grundstücke und Gebäude gelten hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebs- vermögen einige Besonderheiten, denn für steuerliche Zwecke wird auf den je- weiligen Nutzungsanteil abgestellt.

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dauerhaft dienen. Zum Verkauf oder alsbaldigen Verbrauch bestimmte Wirtschaftgüter ge- hören dagegen zum Umlaufvermögen.

6.2 Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Einnahmen in Geld oder Sachwerten, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu gehören

• Umsätze aus dem Handelsbetrieb, z.B. der Veräußerung der erzeugten Pro- dukte, und aus den Werk- und Dienstleistungen,

• die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagever- mögens,

• der Wert von Gegenständen, die dem Betrieb für private Zwecke entnommen wurden, und

• der Wert für die Nutzung betrieblicher Gegenstände zu privaten Zwecken (sie- he Abschnitt 6.3.4).

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung gehören auch die vereinnahmten Um- satzsteuerbeträge zu den Betriebseinnahmen.

Einlagen, d.h. Wirtschaftgüter (z.B. Bargeld, Grundstücke), die aus dem privaten Vermögen dem Betrieb zugeführt werden, sind keine Betriebseinnahmen. Ent- sprechendes gilt für durchlaufende Posten, die Sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen.

§§ 3, 4 EStG

6.3 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Hierzu gehören z.B. Kosten für den Wareneinkauf, Personalkosten, Finanzie- rungskosten und auch Abschreibungen (= Absetzungen für Abnutzung, siehe Abschnitt 6.3.3).

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind alle Aufwendungen, so- weit sie mit der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts zusammenhängen, Betriebsausgaben. Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, können die AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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anteiligen Aufwendungen, die durch eine betriebliche Nutzung entstehen, als Be- triebsausgaben abgesetzt werden.

Abzugsfähig sind nicht nur die laufenden im Betrieb anfallenden Aufwendungen, sondern auch die vor der Betriebseröffnung gemachten Ausgaben, die im Zusam- menhang mit der Aufnahme der Tätigkeit stehen.

6.3.1 Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Kosten der privaten Lebensführung

Kosten der privaten Lebensführung sind nicht durch den Betrieb veranlasst und können daher in keinem Fall - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben abge- zogen werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

• Aufwendungen für Ihren Haushalt oder den Unterhalt Ihrer Familie (z.B. Mie- te, Verpfl egung, Kleidung, Privatfahrten mit dem Auto, Urlaubsreisen),

• Ihre Einkommensteuer, die Umsatzsteuer für Entnahmen sowie Vorsteuerbe- träge auf nichtabziehbare Aufwendungen,

• Beiträge zu privaten Versicherungen; in Betracht kommt evtl. ein Abzug als Sonderausgabe,

• Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an steuerbegünstigte Ein- richtungen und politische Parteien. Diese können nur im Rahmen des Son- derausgabenabzugs oder als Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer- veranlagung sowie der Gewerbesteuerveranlagung berücksichtigt werden.

• Geldstrafen und Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Strafverfahren

§§ 4 Abs. 4, 12 EStG

6.3.2 Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben

Für den Betriebsausgabenabzug ist zu unterscheiden zwischen

• sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben,

• nicht sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben,

• nicht abzugsfähigen oder beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben.

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

6.3.2.1 Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören im Wesentlichen alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die laufend anfallen, wie z.B.

• Wareneinkauf; beim Betriebsvermögensvergleich wirken sich die Warenbe- stände am Anfang bzw. am Ende des Wirtschaftsjahres gewinnmindernd bzw.

gewinnerhöhend aus,

• Miet- und Zinszahlungen,

• Lohn- und Gehaltszahlungen,

• Reparaturkosten, soweit es sich nicht um Herstellungskosten handelt,

• Zahlung von betrieblichen Versicherungsbeiträgen, betrieblichen Steuern,

• Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Darüber hinaus müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten für sog. ge- ringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut liegt vor, wenn die Anschaffungs- und Herstel- lungskosten eines betrieblich genutzten beweglichen Gegenstandes des Anlage- vermögens nicht mehr als 150 € (ohne Umsatzsteuer) betragen.

Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € sind in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen.

Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinfl usst. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumen- tationspfl ichten.

§ 6 Abs. 2a EStG

6.3.2.2 Nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Aufwendungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- gens, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind nicht sofort als Be- triebsausgaben abzugsfähig.

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Ladeneinbauten, Einrichtungen) werden die An- AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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schaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer, soweit Vorsteuerab- zug möglich ist) regelmäßig durch jährliche Abschreibungen (= Absetzungen für Abnutzung) als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die verschiedenen Abschrei- bungsmöglichkeiten werden in Abschnitt 6.3.3 beschrieben.

Wird ein derartiges Wirtschaftsgut veräußert oder in das Privatvermögen über- führt, bevor die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die jähr- liche Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden konnten, ist der verbleibende Buchwert auf einmal als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Beispiel:

Sie veräußern im Jahre 2008 eine im Betrieb genutzte Maschine für 10.000 € (zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer). Der Buchwert der Maschine beträgt im Zeitpunkt der Veräußerung 8.000 €.

Die Ausbuchung des Buchwerts der Maschine (8.000 €) wirkt im Jahr der Veräußerung wie eine Betriebsausgabe. Im Gegenzug ist der Verkaufser- lös (10.000 €) als Betriebseinnahme zu verbuchen, so dass sich insgesamt ein Ertrag (d.h. Gewinn) von 2.000 € ergibt. Die Umsatzsteuer hat keinen Einfl uss auf den Gewinn, da sie an das Finanzamt weitergeleitet werden muss.

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden von bebauten oder unbebauten Grundstücken, Wertpapieren und Be- teiligungen) erfolgt keine jährliche Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, z.B. bei der Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen, als Betriebsausgaben erfasst.

Beispiel:

Ein im Jahre 2005 für 100.000 € erworbenes betrieblich genutztes unbebau- tes Grundstück wird im Jahre 2008 für 120.000 € veräußert.

Die Ausbuchung des Buchwerts i.H.v. 100.000 € im Jahre 2008 wirkt wie eine Betriebsausgabe, der Verkaufserlös i.H.v. 120.000 € hingegen wie eine Be- triebseinnahme. Im Ergebnis führt der Verkauf zu einem Gewinn von 20.000 € im Zeitpunkt der Veräußerung.

§§ 4 Abs.1, 7 Abs. 1 EStG

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

6.3.2.3 Nicht abzugsfähige oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausga- ben

Bestimmte im Einkommensteuergesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen dürfen trotz ihrer betrieblichen Veranlassung nicht oder nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden und damit den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die den Bereich der privaten Lebensführung berühren.

Folgende Einschränkungen sind z.B. zu beachten:

Geschenke: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde oder ande- re Personen, die nicht bei Ihnen beschäftigt sind, können nur als Betriebsaus- gaben berücksichtigt werden, wenn diese nicht mehr als 35 € (je Empfänger) jährlich betragen.

Bewirtung von Geschäftsfreunden: Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nur i.H.v. 70% als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Höhe der Aufwendungen und die betriebliche Veranlassung sind durch Belege nachzuweisen, die Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen enthalten. Hat die Bewirtung in ei- ner Gaststätte stattgefunden, muss die Rechnung auch den Namen und die Anschrift der Gaststätte ausweisen; die Speisen und Getränke sind nach Art, Umfang und Preis in der Rechnung einzeln aufzuführen. Es werden nur Rech- nungen anerkannt, die maschinell erstellt und registriert wurden.

Erfolgt die Bewirtung in Ihrer Wohnung, sind die Kosten keinesfalls abzugsfä- hig.

Mehraufwendungen für Verpfl egung: Bei Geschäftsreisen können Sie Mehraufwendungen für Verpfl egung für jeden Kalendertag nur pauschal in folgender Höhe als Betriebsausgaben abziehen:

• bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 €

• bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12 €

• bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6 €

Dauert die Tätigkeit am selben Ort länger als 3 Monate an, kann für die darü- ber hinausgehende Zeit kein Verpfl egungsmehraufwand mehr berücksichtigt werden.

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: Bei einem zum Betriebsvermö- gen gehörenden Kraftfahrzeug (Kfz) sind die Aufwendungen für Fahrten zwi- schen Wohnung und Betrieb als nicht abzugsfähiger Anteil der Betriebsaus- gaben aus den Gesamtaufwendungen des Kfz herauszurechnen. Dieser nicht abzugsfähige Anteil ist aber um den bei Arbeitnehmern als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag zu mindern. Damit wird erreicht, dass Unternehmer und Arbeitnehmer steuerlich gleich behandelt werden. Denn so kommen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Betriebsausgaben nur ab dem 21. Entfernungskilometer zum Ansatz, und zwar bis zum Höchstbetrag von jährlich 4.500 € und grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen.

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz darf der Höchstbetrag von 4.500 € überschritten werden. Die Entfernungspauschale beträgt pro Tag, an dem Sie zum Betrieb fahren, 0,30 € ab dem 21. Entfer- nungskilometer. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendun- gen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betrieb veran- lasst sind.

Darüber hinausgehende tatsächliche Aufwendungen sind nur dann abzugsfä- hig, wenn Sie behindert sind (Grad der Behinderung mind. 70 oder zwischen 50 und 70 und gleichzeitig erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfä- higkeit im Straßenverkehr) und es sich um Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel handelt.

Der nicht abziehbare Anteil der Aufwendungen des zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb wird je Monat wie folgt ermittelt:

entweder in typisierender Weise durch die sog. Listenpreis- regelung:

Fahrzeug-Listenpreis x 0,03% x Entfernungskilometer – 0,30 € x Entfernungskilometer x Arbeitstage/Monat

= nicht abziehbare Aufwendungen/Monat

Maßgebend ist der inländische Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulas- sung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatz- steuer.

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

Beispiel zur Listenpreisregelung:

Sie nutzen den zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz im Jahre 2008 an 17 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb (einfache Entfernung 25 km). Der inländische Listenpreis des Kfz hat im Zeit- punkt der Erstzulassung 25.000 € (einschließlich Umsatzsteuer und Sonder- ausstattung) betragen.

Berechnung:

25.000 € x 0,03% x 25 km = 187,50 € - 0,30 € x 5 km x 17 Tage = - 25,50 €

= nicht abziehbare Fahrtkosten monatlich: 162,00 €

= nicht abziehbare Fahrtkosten jährlich: 1.944,00 €

oder durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches mit entspre- chendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen:

Auch in diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen je Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale nicht abziehbar. Das Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben ent- halten:

• Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen be- trieblich veranlassten Fahrt,

• Reiseziel,

• Reisezweck und

• aufgesuchte Geschäftspartner.

Privatfahrten müssen ebenfalls einzeln, aber ohne weitere Angaben, aufge- zeichnet werden.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Privatfahrten mit einem betrieb- lichen Kfz wird auf Abschnitt 6.3.4 hingewiesen.

Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszim- mer sowie die Kosten der Ausstattung können Sie nur dann als Betriebsaus- gaben abziehen, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieb- lichen und berufl ichen Tätigkeit ist.

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen stellen keine Betriebsausgaben mehr dar.

AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG

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Referenzen

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