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Anhang 2

zu Anlage 9 – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum

zum Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für den

„Kiessandtagebau Großer Anger“

K o n f l i k t a n a l y s e V ö g e l

(2)

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Seite

1 ALLGEMEINE ANGABEN ... 7

2 MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF VOGELARTEN ... 9

3 RABENKRÄHE / NEBELKRÄHE (CORVUS CORONE / C. CORNIX) ... 15

4 AMSEL (TURDUS MERULA) ... 17

5 BLÄSSGANS (ANSER ALBIFRONS) ... 18

6 BLÄSSHUHN (FULICA ATRA) ... 20

7 BLAUMEISE (PARUS CAERULEUS) ... 22

8 BLUTHÄNFLING (CARDUELIS CANNABINA) ... 23

9 BRAUNKEHLCHEN (SAXICOLA RUBETRA) ... 24

10 BUCHFINK (FRINGILLA COELEBS) ... 26

11 BUNTSPECHT (DENDROCOPOS MAJOR) ... 27

12 DORNGRASMÜCKE (SYLVIA COMMUNIS) ... 29

13 EICHELHÄHER (GARRULUS GLANDARIUS) ... 30

14 ELSTER (PICA PICA) ... 31

15 FASAN (PHASANIUS COLCHICUS) ... 32

16 FELDLERCHE (ALAUDA ARVENSIS) ... 34

17 FELDSCHWIRL (LOCUSTELLA NAEVI) ... 35

18 FELDSPERLING (PASSER DOMESTICUS) ... 36

(3)

19 FISCHADLER (PANDION HAELAETUS) ... 37

20 FITIS (PHYLLOSCOPUS TROCHILUS) ... 39

21 FLUSSREGENPFEIFER (CHARADRIUS DUBIUS) ... 40

22 GARTENGRASMÜCKE (SYLVIA BORIN) ... 42

23 GÄNSESÄGER (MERGANSER MERGANSER) ... 43

24 GELBSPÖTTER (HIPPOLAIS ICTERINA) ... 45

25 GRAUGANS (ANSER ANSER) ... 46

26 GRAUREIHER (ARDEA CINEREA) ... 48

27 GRAUSCHNÄPPER (MUSCICAPA STRIATA) ... 50

28 GROSSER BRACHVOGEL (NUMENIUS ARQUATA) ... 51

29 GOLDAMMER (EMBERIZA CITRINELLA) ... 53

30 HAUBENTAUCHER (PODICEPS CRISTATUS) ... 54

31 HECKENBRAUNELLE (PRUNELLA MODULARIS) ... 56

32 HÖCKERSCHWAN (CYGNUS OLOR) ... 57

33 KIEBITZ (VANELLUS VANELLUS) ... 59

34 KLAPPERGRASMÜCKE (SYLVIA CURRUCA) ... 61

35 KLEIBER (SITTA EUROPAEA) ... 62

36 KOHLMEISE (PARUS MAJOR) ... 64

37 KORMORAN (PHALACROCORAX CARBO) ... 65

38 KRANICH (GRUS GRUS) ... 67

39 KUCKUCK (CUCULUS CANORUS) ... 69

40 LACHMÖWE (LARUS RIDIBUNDUS) ... 71

(4)

41 MÄUSEBUSSARD (BUTEO BUTEO) ... 73

42 MEHLSCHWALBE (DELICHON URBICUM) ... 75

43 MÖNCHSGRASMÜCKE (SYLVIA ATRICAPILLA) ... 77

44 NACHTIGALL (LUSCINIA MEGARHYNCHOS) ... 78

45 NEUNTÖTER (LANIUS COLLURIO) ... 79

46 NILGANS (ALOPOCHEN AEGYPTIACA) ... 81

47 PFEIFENTE (ANAS PENELOPE) ... 83

48 RAUBWÜRGER (LANIUS EXCUBITOR) ... 85

49 REIHERENTE (AYTHYA FULIGULA) ... 87

50 RINGELTAUBE (COLUMBA PALUMBUS) ... 89

51 ROHRAMMER (EMBERIZA SCHOENICLUS) ... 90

52 ROTKEHLCHEN (ERITHACUS RUBECULA) ... 92

53 ROHRWEIHE (CIRCUS AERUGINOSUS) ... 93

54 ROTMILAN (MILVUS MILVUS) ... 95

55 SAATGANS (ANSER FABILIS) ... 97

56 SCHAFSTELZE (MOTACILLA FLAVA) ... 99

57 SCHELLENTE (BUCEPHALA CLANGULA) ... 101

58 SCHNATTERENTE (ANAS STERPERA) ... 103

59 SCHWARZKEHLCHEN (SAXICOLA RUBICOLA) ... 105

60 SEEADLER (HELIAEETUS ALBICILLA) ... 106

61 SILBERMÖWE (LARUS ARGENTATUS) ... 108

62 SILBERREIHER (ARDEA ALBA) ... 110

(5)

63 SINGDROSSEL (TURDUS PHILOMELOS) ... 112

64 SINGSCHWAN (CYGNUS CYGNUS) ... 113

65 SOMMERGOLDHÄHNCHEN (REGULUS IGNICAPILLA) ... 115

66 STAR (STURNUS VULGARIS) ... 117

67 STIEGLITZ (CARDUELIS CARDUELIS) ... 119

68 STOCKENTE (ANAS PLATYRHYNCHOS) ... 120

69 SUMPFROHRSÄNGER (ACROCEPHALUS PALUSTRIS) ... 122

70 TAFELENTE (AYTHYA FERINA) ... 123

71 TEICHRALLE (GALLINULA CHLOROPUS) ... 125

72 TURMFALKE (FALCO TINNUNCULUS) ... 127

73 WACHOLDERDROSSEL (TURDUS PILARIS) ... 129

74 WACHTEL (COTURNIX COTURNIX) ... 130

75 WALDWASSERLÄUFER (TRINGA OCHROPUS) ... 132

76 WEIDENMEISE (PARUS MONTANUS) ... 134

77 WEISSWANGENGANS (BRANTA LEUCOPSIS) ... 135

78 WIESENWEIHE (CIRCUS PYGARGUS) ... 137

79 ZAUNKÖNIG (TROGLODYTES TROGLODYTES) ... 139

80 ZILPZALP (PHYLLOSCPUS COLLYBITA) ... 140

81 ZWERGSCHWAN (CYGNUS BEWICKII) ... 141

82 ZWERGTAUCHER (TRACHBAPTUS RUFICOLLIS) ... 143

83 ZUSAMMENFASSUNG DER KONFLIKTE ... 145

84 MASSNAHMENPLANUNG ... 153

(6)

85 QUELLENNACHWEIS ... 154

(7)

1 ALLGEMEINE ANGABEN

Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist Bestandteil zum Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für den „Kiessandtagebau Großer Anger“.

Der nachfolgende Text enthält Artbeschreibungen und Angaben zu Vorkommen der im Unter- suchungsgebiet „Kiessandtagebau Großer Anger“ (Untersuchungsraum Revierkartierung und Untersuchungsraum Gast- und Rastvogelerfassung, vgl. Anhang 1) im Jahr 2013 bis 2016 er- fassten Vogelarten.

Hierbei werden alle Vogelarten untersucht,

die in dem im Scopingtermin festgelegten Untersuchungsräumen durch Erfassungen des Bearbeiters nachgewiesen wurden.

im Ergebnisse der Datenabfrage des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) aufgeführt wurden und

durch den NABU festgestellt wurden und auf Grund der Ausführungen im „Bericht zu Ergebnissen biologischer Untersuchungen"(Anlage 8 zum RBP Kiessandtagebau Gro- ßer Anger) weiter im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu berücksichtigen sind.

Der nachfolgende Text enthält sogenannte „Artsteckbriefe“ für die Arten der Untersuchungs- räume für das Vorhaben „Kiessandtagebau Großer Anger“.

Artkarten mit Lage der Papierreviere und Einzelnachweise gefährdeter, streng geschützter oder in Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführter Arten sind der Anlage 8 zum RBP bei- gefügt.

Die Angaben zum gesetzlichen Schutz beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG; [1]), die zum Schutz auf europäischer Ebene auf die EU-Vogelschutzrichtlinie [3].

Die Gefährdung ist nach der aktuellen Roten Liste des Bundes [4] sowie des Landes Sachsen- Anhalt [5] wiedergegeben (0 = Bestand ausgestorben; 1 = Bestand vom Aussterben bedroht; 2

= stark gefährdet; 3 = gefährdet; R = extrem seltene Art mit geographischer Restriktion; V = Vorwarnliste; n. g. = nicht gefährdet).

(8)

Die Angaben zur Verbreitung wurden nach [6], [9], [7] und [4], und erarbeitet. Die Aussagen zu Vorkommen im Untersuchungsgebiet beruhen auf dem biologischen Ergebnisbericht (An- lage 8 des RBP).

Zur Vermeidung von Wiederholungen sind nachfolgend prinzipielle Anmerkungen zu den ar- tenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemacht. Zusätzliche Ausführungen erfolgen nur, wenn im Einzelfall darüber hinausgehende Konflikte zu erwarten bzw. begründet auszuschlie- ßen sind oder wenn zusätzliche Informationen notwendig erscheinen.

1.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Vorfeldberäumung im Brutzeit- raum ist bei jeder nachgewiesenen Brutvogelart möglich, kann jedoch durch geeignete Wahl des Zeitraumes der Beräumung (Rodung, Abschieben, Abraum Oberboden) vermieden werden.

Dies wird prinzipiell als Konflikt K_Art_1 bezeichnet.

1.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Hinsichtlich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist bei ungefährdeten, weit verbreiten Arten in ganz Sachsen-Anhalt von einer zusammenhängenden Population auszugehen, so dass die „Lokalpo- pulation“ weit über den Betrachtungsraum hinausgeht. Dies gilt insbesondere auch für ziehen- de Arten.

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation solcher Arten ist somit prinzipiell auszuschließen.

1.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Als Fortpflanzungsstätte wird nach [12] bei vielen Arten das Nest bzw. der Nistplatz definiert, dessen Schutz mit der Brutperiode erlischt. Konflikte sind für diese Arten während des Brut- zeitraumes möglich, können jedoch durch geeignete Wahl des Zeitraumes der Beräumung (Ro- dung, Abschieben, Abraum Oberboden) vermieden werden.

Der entsprechende Konflikt wird im Weiteren bezüglich Offenlandarten und Gehölzbrütern unterschieden. Es handelt sich um Konflikt K_Art_2 (Offenlandarten) und K_Art_3 (Gehölz- brüter).

(9)

2 MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF VOGELARTEN

Mögliche Wirkfaktoren des Vorhabens „Kiessandtagebau Großer Anger“ sind:

Flächenbeanspruchung,

Staubemissionen,

Lärmemissionen,

Lichtemissionen,

kleinklimatischen Auswirkungen,

Veränderungen des Wasserhaushaltes im Umfeld der Antragsfläche sowie

visuelle Wahrnehmung.

Die Wirkfaktoren sind im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Anlage 9 zum RBP Kiessandtagebau Großer Anger) näher beschrieben. Hierbei wurde zwischen betriebsbe- dingten Auswirkungen und Auswirkungen, die von der Abbaustätte nach Abschluss der Wie- dernutzbarmachung ausgehen könnten, unterschieden.

Es zeigte sich, dass im Hinblick auf artenschutzrechtliche Fragestellungen stilllegungsbedingte (nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung) Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

2.1. WIRKFAKTOREN - HINWEISE BEZÜGLICH WIRKFAKTOREN AUFVO- GELARTEN

2.1.1. WIRKFAKTOR FLÄCHENBEANSPRUCHUNG

Eine Beanspruchung von Flächen, die von Vögeln genutzt werden, kann zu verschiedenen Auswirkungen führen. Diese sind:

1. Tötungen / Verletzungen flugunfähiger Vögel im Zuge betrieblicher Tätigkeiten: Dies betrifft die Vorfeldflächen im unverritzten Zustand bzw. mit Vegetation, da sich hier Niststandorte mit Eiern bzw. fluchtunfähigen Jungvögeln befinden können.

Betrieblich genutzte Flächen einschließlich der in Abbau befindlichen Flächen werden von den in der Antragsfläche vorkommenden Arten hingegen nicht als Brutstandort ge- nutzt. Im Fall einer Nutzung als Nahrungsfläche sind nur flugfähige Tiere betroffen, die vor Maschinen/Fahrzeugen wegfliegen können.

2. Artenschutzrechtlich relevante Störungen: Innerhalb der Antragsfläche und am nördli- chen Rand wurden die vorhandenen Wege von Spaziergängern / Radfahrern genutzt, die

(10)

aus dem Naherholungsgebiet Barleber See II oder auch aus Barleben kommen. Des Öfte- ren wurden Hunde mitgeführt. Weiterhin wird der „Burgenser Weg" für Fahrten zwi- schen dem Betriebsgelände und der jetzt aktiven Gewinnungsstätte genutzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die betrieblichen Aktivitäten darüber hinausgehende Störungs- wirkungen hervorrufen, die erhebliche Beeinträchtigungen der Population von Vogelar- ten bewirken.

3. Lebensraumverluste: Durch die Flächenbeanspruchung können Verluste von Brut-, Ru- he- und Nahrungshabitaten entstehen. Bei allgemein verbreiteten Arten1 ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass die Funktion der verlorengehenden Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt:

− Es sind gleichartige Ackerflächen im direkten Umfeld der Vorhabenfläche vorhan- den.

− Der vorhabenbedingte Flächenverlust erfolgt sukzessive, so dass Vogelarten Zeit für die Anpassung an neue Gegebenheiten haben.

Auswirkungen von Zerschneidungseffekten auf die Avifauna sind mit Sicherheit schon deshalb auszuschließen, da die nachgewiesenen Arten alle flugfähig sind und Entfernungen über den Tagebau hinweg problemlos überwinden können. Weiterhin bleiben Randstrukturen als Leitli- nien für Flüge erhalten.

Der Wirkfaktor Zerschneidungswirkungen wird im Weiteren bezüglich der Avifauna nicht wei- ter berücksichtigt.

2.1.2. WIRKFAKTOR STAUBEMISSIONEN

Bei den im Kiessandtagebau Großer Anger entstehenden Stäuben handelt sich um nichttoxi- sche Stäube aus dem vor Ort anstehenden Kiesen. Direkte Auswirkungen dieser Staubemissio- nen auf die Avifauna und sonstige Tierwelt können somit von vornherein ausgeschlossen wer- den.

Der Wirkfaktor Staubemissionen wird deshalb nicht weiter untersucht.

1 Allgemein verbreitete Arten sind solche, denen keine Gefährdungskategorie der Roten Liste Sachsen-Anhalts zugewie- sen ist und die nicht auf kleine Verbreitungsgebiete beschränkt sind.

(11)

2.1.3. WIRKFAKTOR LÄRMEMISSIONEN

Lärm kann Vögel durch Maskierung von Soziallauten und der Annäherungsgeräusche von Fressfeinden beeinträchtigen. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Verkehrslärm wurden hierfür empfindliche Arten identifiziert [22]. Von diesen Arten wurde außer der Wach- tel keine im Untersuchungsraum festgestellt (vgl. Anlage 8 zum RBP).

Weiterhin sind die Lärmemissionen des Kiessandtagebaus Großer Anger aus folgenden Grün- den nicht mit denen von vielbefahrenen Autobahnen gleichzusetzen, sondern als deutlich ge- ringfügiger einzustufen:

Die Gewinnungstätigkeit ruht in den Nachstunden.

Die besonders lärmintensiven Aufbereitungs- und Verladeanlagen liegen der Antrags- fläche und verbleiben am bisherigen Standort innerhalb des Betriebsgeländes.

Somit ist auch eine allgemeine Verringerung der Lebensraumqualität, wie sie um vielbefahrene Straßen den artenschutzrechtlichen Betrachtungen nach [22] zu Grunde zu legen ist, im Fall der Verlagerung betrieblicher Aktivitäten in die Eingriffsfläche Nordfeld nicht anzunehmen.

2.1.4. WIRKFAKTOR LICHTIMMISSIONEN

Lichtimmissionen können insbesondere die Insektenfauna beeinflussen, da viele Insektenarten durch Licht kurzfrequenter Wellenlängen angezogen werden bzw. derartige künstliche Licht- quellen mit natürlichen (Mond) verwechseln und hierdurch die Orientierung verlieren2. Dieser Effekt wird z. B. beim sog. Lichtfang, einer Standardmethode zur Erfassung nachtaktiver Fal- ter, angewandt.

Durch eine permanente stationäre Beleuchtung3 von Flächen wird z. B. auch die Partnerfin- dung und Nahrungsaufnahme der angezogenen Tiere erschwert bzw. verhindert. Daneben kommt es zu direkten Verlusten durch Verbrennen an den Lampen. Im schlimmsten Fall kön- nen solche Effekte stationärer Beleuchtung zum Aussterben lokaler Populationen sensibler Ar- ten führen.

2 Wenn bezüglich des Mondes ein fliegendes Insekt seine Ausrichtung beibehält, fliegt es immer in die gleiche Richtung, da das Gestirn sehr weit vom Insekt entfernt ist. Bei nahegelegenen Lichtquellen hingen führt die Beibehaltung der gleichen Richtung zum Umkreisen der Lichtquelle. Diese und andere Wirkmechanismen führen zur sog. Fallenwirkung des Lichtes.

3 Wichtig ist hierbei auch das Spektrum des Lichts. So wirkt Licht mit hohem Blau- und niederem UV-Anteil sehr viel stär- ker anziehend als orange farbenes Licht auf Insekten.

(12)

Veränderungen der Nahrungspyramide sind die Folge, was z. B insektenfressende Vögel beein- flussen kann.

Lichtimmissionen, die bezüglich der Lage und Dauer neu sind, entstehen vorhabenbedingt nur in der Antragsfläche durch mobile Geräte im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Mo- bile Lichtquellen haben jedoch per se eine geringere Attraktionswirkung als stationäre Licht- quellen, da die "Verwechslungsgefahr" mit dem Mond nicht besteht.

Die Dunkelzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist ausgedehnt genug, um eine Falleneffekt zu vermeiden.

Weiterhin sind Auswirkungen von Licht auf nachtaktive Vogelarten nicht von vornherein aus- zuschließen.

Im Untersuchungsgebiet wurden aus der Gruppe der Eulen keine Arten festgestellt. Andere nachtaktive Vögel wie die Wachtel oder überwiegend nachts ziehende Vogelarten wie der Flussregenpfeifer wurden hingegen nachgewiesen.

Störungen solcher Arten durch vorhabendbedingte Lichtimmissionen werden auf Grund

der nur sehr geringen Beleuchtungsintensität

der Dunkelphasen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie

der deutlich stärkeren Lichtimmissionen durch die naheliegende Bundesautobahn jedoch von vornherein ausgeschlossen.

Der Wirkfaktor Lichtimmissionen wird deshalb nicht weiter untersucht.

2.1.5. WIRKFAKTOR KLEINKLIMATISCHE AUSWIRKUNGEN

Kleinklimatische Auswirkungen der Ausweitung der betrieblichen Tätigkeiten in die Antrags- fläche werden ausgeschlossen, da der Forstschritt der Abbautätigkeit ganz überwiegend in ackerbaulich genutztes Offenland erfolgt, wo keine besonders gegen kleinklimatischen Ände- rungen sensiblen Biotope vorhanden sind.

(13)

Somit sind im Ergebnis der vorstehenden Plausibilitätsüberlegungen bestandsverändernde kleinklimatische Auswirkungen auf die Vegetation und damit auch die mit ihr verbundenen Tierwelt einschließlich Vögeln auszuschließen (vgl. hierzu Textabschnitt 2.6 im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages).

2.1.6. WIRKFAKTOR ÄNDERUNG DES WASSERHAUSHALTES IM UMFELD DER ABBAUSTÄTTE

Im Ergebnis von Textabschnitt 2.7 im Textteil des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages kön- nen erhebliche Beeinträchtigungen auf Vogelarten durch Veränderung des Wasserhaushaltes mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da keine weitreichende Veränderung des Grundwassers oder von Oberflächengewässer erfolgen.

2.1.7. WIRKFAKTOR VISUELLE WAHRNEHMUNG

Vögel werden visuell die Veränderung der Ackerflächen im Zuge des Abbaus wahrnehmen.

Bereits jetzt finden im Untersuchungsraum durch die regelmäßige Nutzung der Straße sowie durch die ackerbauliche Nutzung der Antragsfläche Störungen durch Fahrzeuge und menschli- che Silhouetten statt.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Vogelarten durch visuelle Störungen sind auch deshalb von vornherein auszuschließen, weil die festgestellten Brutvögel des Offenlandes wie Feldlerchen und Wiesen-Schafstelzen als wenig störungssensibel gelten.

Gänse und Schwäne halten sich während der Zug- und Winterzeit in dem Umfeld des Adam- sees und anderer Abbaugewässer auf, so dass vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen dieser Gruppe (nordische Wintergäste) nicht zu erwarten sind.

2.1.8. ZUSAMMENFASSUNG ZU ERWARTENDER AUSWIRKUNGEN AUF VO- GELARTEN

Im Hinblick auf Vogelarten ist die betriebliche Beanspruchung der Antragsfläche und der da- mit verbundene Verlust an Lebensraum als wesentliche Auswirkung des Vorhabens zu nennen.

(14)

Da unterschiedliche Vogelarten Lebensräume unterschiedlich nutzen, werden die artenschutz- rechtlichen Auswirkungen des Vorhabens „Kiessandtagebau Großer Anger“ nachfolgend art- bezogen untersucht.

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3 RABENKRÄHE / NEBELKRÄHE (CORVUS CORONE / C. CORNIX)

3.1. ALLGEMEINE ANGABEN 3.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Kommt im westlichen Mitteleuropa, Großbritannien und der Iberischen Halbinsel vor. In Deutschland und Sachsen-Anhalt sowie regional häufige und gleichmäßig weit verbreitete Art, Standvogel. Wird in die Unterarten Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Nebelkrähe (Cor- vus corone cornix) aufgeteilt. Im Untersuchungsgebiet kommen beide Unterarten vor, werden hier aber zusammengefasst.

3.2. LEBENSWEISE

Art der offenen Kulturlandschaft mit landwirtschaftlich genutzten Flächen bis in alle Sied- lungsbereiche sowie die Kernzonen von Großstädten. Nahrungssuche auf Flächen mit niedriger Vegetation, Nest hoch in Laub- oder Nadelbäumen, Freibrüter. Neben den Brutpaaren kann sich eine große Zahl von Nichtbrütern (meist in Trupps) in einem Gebiet aufhalten.

Omnivore Art.

Brutzeitraum Mitte Februar bis Ende August. Ein Brutbeginn ist nach [10] zwar bereits Mitte Februar möglich. Dies trifft jedoch auf innerstädtische Bereiche oder wärmere Lagen zu. Eine ausreichende Nahrungsversorgung eines Brutpaares erscheint außerhalb von Deponien, Kom- postanlagen und ähnlichen anthropogenen Nahrungsquellen vor Anfang April als rein theoreti- sche Möglichkeit und ist so vernünftigerweise auszuschließen. Dies entspricht auch den Anga- ben in [7]. Somit wird im Weiteren von einem möglichen Brutbeginn Anfang April ausgegan- gen.

Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

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3.3. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum im Jahr 2013 mit den Unterarten Rabenkrähe und Nebel- krähe auf den Ackerflächen als Nahrungsgast vor. Die Art brütete im Jahr 2013 nicht innerhalb der Antragsfläche, eine Brut der Art in den Feldgehölzen innerhalb der Antragsfläche ist aber zukünftig nicht mit Sicherheit auszuschließen.

3.4. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 31.8. (A4 bis E8), siehe oben.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

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4 AMSEL (TURDUS MERULA)

4.1. ALLGEMEINE ANGABEN 4.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Kommt von Nordafrika über Europa bis China vor. Verbreitungslücken gibt es in Mittelasien.

In Deutschland dritthäufigste Brutvogelart, Teilzieher, aber hier größerer Standvogelanteil. In Sachsen-Anhalt häufige und gleichmäßig weit verbreitete Art.

4.1.2. LEBENSWEISE

Art der Gehölze und Wälder (dunkle Stellen) mit starker Tendenz zur Verstädterung. Nah- rungssuche auf offenen Böden in Nähe zur Deckung. Freibrüter, Nest bevorzugt an dunklen Standorten, Sträucher, auch Gebäude und Boden. Nest meist niedrig (1,3 bis 2,0 m Höhe).

Omnivore Art.

Brutzeitraum Anfang Februar bis Ende August, außerhalb von Städten ab März. Ein Brutbe- ginn ist nach [10] zwar bereits Anfang Februar möglich. Dies trifft jedoch nur auf innerstädti- sche Bereiche in wärmeren Lagen zu. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

4.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 mehrfach als Brutvogel vor. Die Nachweise der Art lagen außerhalb der Antragsfläche. Eine Brut der Art in den Feld- gehölzen innerhalb der Antragsfläche ist aber zukünftig nicht auszuschließen.

4.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 31.8. (A4 bis E8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

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5 BLÄSSGANS (ANSER ALBIFRONS)

5.1. ALLGEMEINE ANGABEN 5.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Arktische Gebiete Europas, Asiens und Nordamerikas (ostwärts bis zur Hudson-Bai), sowie SW-Grönland. Brutgebiete überwiegend in der Tundra Nordostrusslands. In Deutschland und Sachsen-Anhalt vor allem Wintergast, Bruten in Deutschland (Schleswig-Holstein) kommen vor. Mittel- und Langstreckenzieher. Überwinterungsgebiet überall in Europa, Nordafrika und Südasien. Hauptdurchzug im März.

5.1.2. LEBENSWEISE

Art der offenen und baumarmen Landschaften. Im nordeuropäischen Brutgebiet im mehr oder weniger aufgelockerten Nadelwald. Die Art bevorzugt Gewässernähe. Bodenbrüter, Nest häu- fig auf kleiner Geländeerhebung. Im Winteraufenthalt vor allem auf großflächige und ausge- dehnte sowie störungsarme Agrar- und Wiesenlandschaften angewiesen.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Gräsern.

Brutzeitraum in Deutschland Mitte Mai bis Ende Juli [7]. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

5.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet im Jahr 2013 und 2016 als Wintergast auf den Ackerflä- chen innerhalb der Antragsfläche vor. Brutvorkommen der Art können mit Sicherheit ausge- schlossen werden.

5.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

5.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

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5.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation ist auszuschließen, da sich die Art nur während der Zugzeit im Gebiet aufhält. Gänse nutzen in den Wintermonaten regelmäßig Acker- und Grünlandflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung und nahe Siedlungen. Eine Störungswirkung, die über dieses Maß hinaus geht, ist durch das Vorhaben daher nicht zu erwarten.

5.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Brutvorkommen der Art sind nicht zu erwarten. Durch das Vorhaben kommt es zu einem Ver- lust von Nahrungsflächen während der Zugzeit. Dies wird als möglicher Konflikt K_Art_4 bezeichnet.

Die Konfliktintensität ist als niedrig einzustufen, da

keine häufige Nutzung erfolgte,

die Größe der beobachteten Gruppen unter denen auf anderen Flächen wie z. B. am Rand des Vogelschutzgebietes "Elbaue Jerichow" (vgl. Managementplan [38] und an- derer Tagebaue des Unternehmers (eigene Beobachtungen) liegt und

durch die Frequentierung durch Fußgänger und Radfahrer sowie die Nähe zu Gehölzen die Nutzbarkeit der Antragsfläche für Blässgänse und andere nordische Gast- und Rast- vögel eingeschränkt ist.

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6 BLÄSSHUHN (FULICA ATRA)

6.1. ALLGEMEINE ANGABEN 6.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art kommt in weiten Gebiete Eurasiens von Westeuropa bis Amurland, Sachalin und Ja- pan, südwärts bis Maghreb, Irak, Iran, Indien und SE-China; ferner Neuguinea, Australien und Tasmanien vor. In Deutschland und Sachsen-Anhalt häufiger und verbreiteter Brutvogel.

Standvogel, Teil- bzw. Kurzstreckenzieher.

6.1.2. LEBENSWEISE

Die Art kommt in fast allen Landschaften an stehenden oder langsam fließenden Gewässern unterschiedlicher Ausprägung vor. Voraussetzung sind Flachufer und Ufervegetation.

Schwimmnest, überwiegend in Röhrichten, teils auch in Büschen oder am Boden.

Omnivore Art. Nahrungssuche überwiegend unter Wasser.

Brutzeitraum Anfang April bis Ende Juli. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

6.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet im Jahr 2013 und 2016 als Wintergast auf den Seeflä- chen sowie als Brutvogel (Daten NABU) vor.

6.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

6.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

6.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Die Nachweise der Art liegen weit außerhalb der Antragsfläche am Ufer des Adamsees. Eine Störungswirkung durch das Vorhaben, die über das bisherige Maß durch die Verkehrswege hinaus geht, ist nicht zu erwarten.

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6.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN) Konflikte bezüglich § 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG können ausgeschlossen werden.

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7 BLAUMEISE (PARUS CAERULEUS)

7.1. ALLGEMEINE ANGABEN 7.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Jahresvogel in ganz Europa mit Ausnahme des nördlichen Skandinaviens, außerdem im Atlas- gebirge und Vorderasien. In Deutschland und Sachsen-Anhalt zweithäufigste Meisenart und flächendeckend weit verbreitet. Lücken nur in den höheren Lagen des Harzes (mittlere Höhen- grenze bei 470 m ü NN) und in den Watten und Marschen. Regional weit verbreitet.

7.1.2. LEBENSWEISE

Wenig spezialisierte Art der Laub- und Mischwälder, Gärten, Parks und Heckengelände. Höh- lenbrüter, Nest in Baumhöhlen aller Art, Nistkästen und Höhlen in unterschiedlichsten Struktu- ren. Außerhalb der Brutzeit in gemischten Kleinvogelschwärmen.

Omnivore Art.

Brutzeitraum Mitte März bis Ende August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

7.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 in den Gehölzen als Brut- vogel vor. Die Nachweise der Art liegen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Gehöl- zen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

7.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 31.8. (A4 bis E8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(23)

8 BLUTHÄNFLING (CARDUELIS CANNABINA)

8.1. ALLGEMEINE ANGABEN 8.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Jahresvogel in Mitteleuropa und den Mittelmeerländern. In Osteuropa und Südskandinavien Sommervogel. Kurzstrecken bzw. Teilzieher. In Deutschland, Sachsen-Anhalt und regional flächendeckend und gleichmäßig verbreitete Art.

8.1.2. LEBENSWEISE

Art der offenen bis halboffenen Landschaften mit Gebüschen, Hecken oder Einzelbäumen so- wie Heiden, verbuschte Halbtrockenrasen und auch Brachen, Kahlschläge. Freibrüter, Nest in dichten Hecken und Büschen, häufig junge Nadelbäume. Einzelbrüter, aber auch oft in kleinen Kolonien.

Die Nahrung besteht hauptsächlich aus Samen von Kräutern und Stauden.

Brutzeitraum Anfang April bis Anfang September. Die Art ist landesweit nach [5] nicht ge- fährdet.

8.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 in den Gehölzen als Brut- vogel vor. Die Nachweise der Art liegen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Gehöl- zen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

8.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 10.9. (A4 bis A9), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Gehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenziellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(24)

9 BRAUNKEHLCHEN (SAXICOLA RUBETRA)

9.1. ALLGEMEINE ANGABEN 9.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art kommt in weiten Teilen Mittel- und Nordeuropas sowie Russlands und Westasiens als Brutvogel vor. Langstreckenzieher, die Winterquartiere liegen in den Savannen Westafrikas.

Hauptdurchzug Ende April bis Anfang Mai. In Deutschland und Sachsen-Anhalt verbreitet aber nicht häufiger Brutvogel.

Bezogen auf Niedersachsen zeichnet sich ein negativer Bestandtrend ab. So ist die Trendklassi- fikation nach [40] leicht abnehmend.

9.1.2. LEBENSWEISE

Die Art bevorzugt offene Landschaften mit strukturierter Vegetation mit Sitz- und Singwarten und bodennaher Deckung. Bodenbrüter.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Insekten und Spinnentieren.

Brutzeitraum Anfang April bis Ende August. Die Art ist landesweit nach [5] gefährdet.

9.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Das Braunkehlchen wurde im Jahr 2011 mit drei Brutpaaren am Ost- bzw. Nordufer des Adamsees durch den NABU festgestellt. Weitere Beobachtungen erfolgten im Jahr 2016. Die Nachweise der Art liegen außerhalb der Antragsfläche. Eine Brut in den Ruderalfluren inner- halb der Antragsfläche ist auszuschließen, da diese nach den Erfahrungen des Bearbeiters zu schmal und niedrigwüchsig sind.

9.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

9.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Baumfällarbeiten im Brutzeit- raum wird ausgeschlossen (s.o.).

(25)

9.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation ist auszuschließen, da die Art nicht innerhalb der Antragsfläche vorkommt bzw. da die Art bereits jetzt im direkten Umfeld des Adamsees brütet und durch das Vorhaben keine Stö- rungswirkung zu erwarten ist, die über das bisherige Maß hinaus geht.

9.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN) Konflikte bezüglich § 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG können ausgeschlossen werden.

(26)

10 BUCHFINK (FRINGILLA COELEBS)

10.1. ALLGEMEINE ANGABEN 10.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

In Gebieten der westlichen Paläarktis mit Baumbewuchs. Häufigste Brutvogelart Deutschlands, hier Standvogel oder Teilzieher. In Sachsen-Anhalt sowie regional ebenfalls häufigste Brutvo- gelart und mit langfristig stabiler Tendenz und gleichmäßiger Verbreitung.

10.1.2. LEBENSWEISE

Art der Gehölze und Wälder, hohe Dichten insbesondere in Fichten- und Eichenbeständen.

Freibrüter.

Während Brutzeit und Mauser überwiegend Insekten und andere Tiere, nach Mauser Samen von Gräsern, Feldfrüchten und Bäumen.

Brutzeitraum Anfang April bis Ende August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

10.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet Revierkartierung im Jahr 2013 verbreitet in den Gehöl- zen als Brutvogel vor. Die Nachweise lagen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Feldgehölzen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

10.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 31.8. (A4 bis E8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(27)

11 BUNTSPECHT (DENDROCOPOS MAJOR)

11.1. ALLGEMEINE ANGABEN 11.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Jahres- und Standvogel in fast ganz Europa mit Ausnahme Islands und des hohen Nordens, ostwärts bis China und Japan vorkommend. In Sachsen-Anhalt die häufigste Spechtart und auch regional weit verbreitet. Die Börden und der Harz (raues Hochlagenklima) zum Teil schwächer besiedelt. Regional häufig.

11.1.2. LEBENSWEISE

Art der Laub- und Nadelwälder unterschiedlichster Zusammensetzung. Auch in Landschaften mit kleinflächigen Baumbeständen, nicht so sehr an alte Baumbestände gebunden. wie z. B.

Mittelspecht. Auch der Buntspecht erreicht in Waldbeständen mit alten Eichen seine höchsten Dichten. Starke jährliche Bestandsschwankungen sind bekannt [27].

Neben Brut werden auch Schlafhöhlen angelegt.

Nahrung hauptsächlich aus Insekten und Larven, im Winter auch Nüsse, Samen und Früchte.

Die Jungtiernahrung besteht überwiegend aus Insekten. gelegentlich werden Nester anderer Höhlenbrüter aufgemeißelt und die Jungtiere gefressen.

Brutzeitraum: Ende Februar bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefähr- det.

11.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel in dem Waldbestand nordöstlich der Schrote außerhalb der Antragsfläche vor.

(28)

11.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

11.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Baumfällarbeiten im Brutzeit- raum wird ausgeschlossen. In den Gehölzen innerhalb der Antragsfläche sind keine Bruthöhlen der Art vorhanden und auch in Zukunft nicht zu erwarten.

11.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Hinsichtlich der ungefährdeten (zunehmend) und in Gehölzen weitverbreiteten Art ist in ganz Sachsen-Anhalt von einer zusammenhängenden Population auszugehen, so dass die „Lokalpo- pulation“ weit über den Betrachtungsraum hinausgeht. Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation ist somit auszuschließen.

11.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN) Konflikte bezüglich § 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG können ausgeschlossen werden.

(29)

12 DORNGRASMÜCKE (SYLVIA COMMUNIS)

12.1. ALLGEMEINE ANGABEN 12.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Sommervogel in ganz Europa außer nördliches Skandinavien, bis weit nach Mittelasien. Lang- streckenzieher, überwintert südlich der Sahara. In Sachsen-Anhalt weit und fast flächende- ckend verbreitet, Lücken in strukturarmen Bereichen der Marschen sowie Gebieten mit ausge- dehnten Wäldern (Harz). Regional häufige Art.

12.1.2. LEBENSWEISE

Bevorzugt Gebüsch- und Heckenlandschaft (optimal in trockener Ausprägung), Feldrainen, Gestrüpp. Freibrüter, Nestanlage variabel.

Nahrung hauptsächlich aus Spinnen, Insekten und Larven.

Brutzeitraum Ende April bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

12.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise der Art liegen teilweise auch innerhalb der Antragsfläche.

12.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.4. bis 10.8. (E4 bis A8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Gehölzen und Ruderalfluren prinzipiell möglich. Der Ver- lust der potenziellen Lebensstätte von Brutvögeln des Offenlandes wird als Konflikt K_Art_2 bezeichnet.

(30)

13 EICHELHÄHER (GARRULUS GLANDARIUS)

13.1. ALLGEMEINE ANGABEN 13.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Standvogel in ganz Europa mit Ausnahme des hohen Nordens. In Sachsen-Anhalt und regional nahezu flächendeckend verbreitet, fehlt nur auf den Inseln und waldarmen Marschen. Etwas geringere Dichten im Oberharz. Regional häufig.

13.1.2. LEBENSWEISE

Waldtypen aller Art, bevorzugt vielstufige Alterswälder mit Jungwuchs. Freibrüter, Nester in Bäumen.

Omnivore Art. Im Sommer zählen auch Eier und Jungvögel zur Beute, zu anderen Jahreszeiten vor allem Eicheln, Bucheckern und andere Früchte, die in Verstecken deponiert werden. Die Art gilt somit als wichtiger Symbiont zur Verbreitung von Gehölzen.

Brutzeitraum Ende Februar bis Anfang September. Die Art ist landesweit nach [5] nicht ge- fährdet.

13.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise lagen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Feldgehölzen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

13.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.2. bis 10.9. (E2 bis A9), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(31)

14 ELSTER (PICA PICA)

14.1. ALLGEMEINE ANGABEN 14.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Weite Teile der Paläarktis von Europa über Zentralasien bis nach China. In Deutschland und Sachsen-Anhalt verbreiteter Brutvogel. Standvogel.

14.1.2. LEBENSWEISE

Die Art besiedelt unterschiedliche Habitate von geschlossenen Waldgebieten über Parkland- schaften bis hin zu offenen Landschaften mit einzelnen Gehölzen. Freibrüter, Nest als kugeli- ger Bau aus Zweigen in dichtem Astwerk hoher Bäume.

Omnivore Art.

Brutzeitraum Anfang Januar bis Mitte September. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefähr- det.

14.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgeraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise lagen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Feldgehölzen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

14.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.1. bis 20.9. (A1 bis M9), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen. Andere Konflikte sind nicht erkennbar.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(32)

15 FASAN (PHASANIUS COLCHICUS)

15.1. ALLGEMEINE ANGABEN 15.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die natürliche Verbreitung des Fasans reicht über den Süden der Zentral- und Ostpaläarktis und über Teile des Orients. Zudem wurde die Art in vielen Teilen der Welt eingebürgert und besiedelt heute große Teile Europas. Die Art wird häufig mit der Bezeichnung "Jagdfasan" zu- sammengefasst. Standvogel, bei ungünstigen Habitatbedingungen teilweise Wanderbewegun- gen über wenige Kilometer.

Bezogen auf Niedersachsen zeichnet sich ein negativer Bestandtrend ab. So ist die Trendklassi- fikation nach [40] leicht abnehmend.

15.1.2. LEBENSWEISE

Die Art bevorzugt parkartige Landschaften mit Äckern, Wiesen, Weiden, Gebüschen und Feldgehölzen. Bodenbrüter.

Die Nahrung besteht überwiegend aus pflanzlicher Kost. In den ersten vier Lebenswochen werden allerdings überwiegend Insekten von den Jungvögeln gefressen.

Brutzeitraum Ende März bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

15.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise lagen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Ackerflächen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

(33)

15.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.3. bis 10.8. (E3 bis A8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Ackerflächen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln des Offenlandes wird als Konflikt K_Art_2 bezeichnet.

(34)

16 FELDLERCHE (ALAUDA ARVENSIS)

16.1. ALLGEMEINE ANGABEN 16.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Sommervogel in ganz Europa mit Ausnahme des höchsten Nordens. Im Osten bis Japan und Nordsibirien. Kurzstreckenzieher, bis Nordafrika. Die Art versucht in Mitteleuropa bei milder Witterung zu überwintern.

Bezogen auf Niedersachsen zeichnet sich ein negativer Bestandtrend ab. So ist die Trendklassi- fikation nach [40] leicht abnehmend.

16.1.2. LEBENSWEISE

Die Art kommt hauptsächlich in Kulturlebensräumen wie Grünland und Ackergebieten, aber auch in Heiden sowie größeren Waldlichtungen vor. Vorwiegend trockene bis wechselfeuchte Böden mit niedriger Vegetation werden besiedelt. Bodenbrüter, bevorzugte Vegetationshöhe 15-20 cm. Typischer Singflug.

Omnivore Art, im Winter meist Samen und Keimlinge.

Brutzeitraum Anfang März bis Mitte August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

16.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 mit 19 Papierrevieren auf den Ackerflächen innerhalb der Antragsfläche vor. Es ergibt sich eine Siedlungsdichte von 1,58 BP / 10 ha bezogen auf die Ackerflächen innerhalb des Untersuchungsraumes Revierkar- tierung.

16.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.2. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 11.4. bis 31.8. (A3 bis M8), siehe oben.

Weiterhin ist die Feldlerche von der Beanspruchung der Lebensräume von Offenlandarten be- troffen (Konflikt K_Art_2). Es gehen rechnerisch 19 Brutpaare verloren (s.o.).

(35)

17 FELDSCHWIRL (LOCUSTELLA NAEVI)

17.1. ALLGEMEINE ANGABEN 17.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art kommt in den mittleren Breiten Eurasiens von Westeuropa bis in die NW Mongolei vor. Langstreckenzieher, die Überwinterungsgebiete liegen südlich der Sahara im tropischen Westafrika. In Deutschland und Sachsen-Anhalt verbreiteter Brutvogel.

17.1.2. LEBENSWEISE

Art der offenen bis halboffenen Gelände mit mindestens 20-30cm hoher Krautschicht. Häufig Verlandungszonen, Feuchtwiesen und Riede. Freibrüter, Nest bodennah in Krautschicht.

Die Nahrung besteht aus Insekten aller Art.

Brutzeitraum Ende April bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

17.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise lagen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Ruderalfluren innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

17.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.4. bis 10.8. (E4 bis A8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Ruderalfluren prinzipiell möglich. Der Verlust der poten- ziellen Lebensstätte von Brutvögeln des Offenlandes wird als Konflikt K_Art_2 bezeichnet.

(36)

18 FELDSPERLING (PASSER DOMESTICUS)

18.1. ALLGEMEINE ANGABEN 18.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

In Mitteleuropa ist der Feldsperling ein häufiger Brut- und Jahresvogel. In Mitteleuropa haupt- sächlich im Tiefland anzutreffen. In Sachsen-Anhalt landesweit verbreitet. Im Harz sind ein- zelne Bruten bis etwa 650 m ü. NN nachgewiesen, er fehlt in geschlossenen Waldbereichen.

Die Art ist regional starken Bestandsschwankungen unterworfen.

18.1.2. LEBENSWEISE

Art der offenen und halboffenen Kulturlandschaft, mit Hecken, Alleen, Einzelbäumen, Kopf- weiden, Obstgärten, Feldgehölzen. Das Nest wird i.d.R. in Nischen oder Höhlen angelegt;

Freibruten sind selten.

Die Nahrung besteht größtenteils aus Sämereien unterschiedlichster Wildkräuter sowie aus Ge- treidekörnern. Ein gewisser Anteil animalischer Nahrung ist jedoch immer vorhanden. Die Nestlinge benötigen fast ausschließlich animalische Kost [6].

Brutzeitraum Anfang April bis Ende August. Die Art ist landesweit nach [5] gefährdet.

18.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise der Art liegen teilweise auch innerhalb der Antragsfläche.

18.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 31.8. (A4 bis E8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln des Offenlandes wird als Konflikt K_Art_2 bezeichnet.

(37)

19 FISCHADLER (PANDION HAELAETUS)

19.1. ALLGEMEINE ANGABEN 19.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

In der Holarktis weit verbreitet, in den übrigen Regionen auf Küsten, Inselgruppen und lokale Binnenlandvorkommen beschränkt. Die Art kommt in Nord- und Osteuropa, Afrika, Arabien und großen Teilen des asiatischen Kontinents, in Australien mit Ausnahme von Neuseeland und schließlich in Nord- und Mittelamerika vor. Mittel- und Langstreckenzieher, die Winter- quartiere liegen meist südlich der Sahara und Westafrika. In Deutschland verbreiteter Brutvo- gel. In Sachsen-Anhalt mit stabilen Brutvorkommen [9].

19.1.2. LEBENSWEISE

Dar Art besiedelt Landschaften mit fischreichen Gewässern mit störungsarmen Nistmöglich- keiten. Freibrüter, Nest auf Bäumen oder Masten, oft in direkter Nähe zum Wasser. Nest im- mer auf und nie innerhalb der Krone.

Die Nahrung besteht fast ausschließlich aus Fischen.

Brutzeitraum Mitte März bis Anfang September. Die Art ist landesweit nach [5] gefährdet. Der Fischadler ist strenggeschützt und in Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt.

19.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art wurde im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 bei der Nahrungssuche an den Seen beobachtet. Ein regelmäßiges Brutvorkommen ist rd. 1,5 km südwestlich der An- tragsfläche bei Barleben bekannt.

19.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

19.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

(38)

19.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation ist auszuschließen, da die Art im Umfeld der Siedlungen und der Autobahn A2 brütet und regelmäßig jagt. Eine Störungswirkung, die über dieses Maß hinaus geht, ist durch das Vorhaben daher nicht zu erwarten.

19.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN) Konflikte bezüglich § 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG können ausgeschlossen werden.

(39)

20 FITIS (PHYLLOSCOPUS TROCHILUS)

20.1. ALLGEMEINE ANGABEN 20.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art kommt in fast ganz Mittel- und Nordeuropa flächig vor. Langstreckenzieher, die Win- terquartiere liegen meist südlich der Sahara. In Deutschland und Sachsen-Anhalt verbreiteter Brutvogel.

20.1.2. LEBENSWEISE

Die kommt in unterschiedlichen Waldstandorten von trockenen bis feuchten Wäldern sowie Hochmooren und alten Sukzessionsbrachen mit Gehölzaufwuchs vor. Geschlossener Hochwald sowie Siedlungsbereiche werden gemieden. Freibrüter, Nest meist direkt am Boden in dichter Vegetation.

Die Nahrung besteht aus Insekten und Spinnentieren aller Art.

Brutzeitraum Anfang April bis Ende August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

20.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise der Art liegen teilweise auch innerhalb der Antragsfläche.

20.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 31.8. (A4 bis E8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Ruderalfluren prinzipiell möglich. Der Verlust der poten- ziellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(40)

21 FLUSSREGENPFEIFER (CHARADRIUS DUBIUS)

21.1. ALLGEMEINE ANGABEN 21.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

In Mitteleuropa verbreiteter Brut und Sommervogel. Langstreckenzieher, Winterquartiere im Süden der Sahara bis zu den Küsten Westafrikas. Zug überwiegend bei Nacht. Die Art ist in Deutschland und in Sachsen-Anhalt regelmäßiger Brutvogel.

21.1.2. LEBENSWEISE

Ursprüngliche Bruthabitate sind Schotter-, Kies- und Sandufer sowie Ufer von Flüssen des Berg- und Flachlandes. Heutzutage häufige Brutvorkommen in Kies- und Sandgruben, Ufern großer Seen, Spülfeldern u.a. Bodenbrüter, Nest auf kahlem Untergrund.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Insekten, Weichtieren, Würmern und anderen bodenbe- wohnenden Arten.

Brutzeitraum Mitte März bis Anfang August. Die Art ist streng geschützt und landesweit nach [5] nicht gefährdet.

21.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art wurde im Jahr 2011 mehrfach am Adamsee mit bis zu 14 Exemplaren beobachtet. Hier ist nach Daten des NABU von mindestens vier Brutpaaren auszugehen. Im Mai 2016 wurde die Art mit insgesamt zwölf Tieren am Ufer des Adamsees erfasst. Ein Brutnachweis aus 2016 liegt hier ebenfalls vor (Daten NABU). Im April 2013 wurde der Flussregenpfeifer an den Feuchtstellen in den Ackerflächen südlich des "Burgenser Weges" als Brutvogel mit einem Pa- pierrevier erfasst. Es ergibt sich eine theoretische Siedlungsdichte von 0,8 BP / 10 ha bezogen auf die Ackerflächen innerhalb des Untersuchungsraumes Revierkartierung.

(41)

21.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

21.3.1.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.3. bis 20.7. (M3 bis A8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

21.3.1.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Auf Grund der bekannten Bruten im Umfeld des Adamsees sind vorhabenbedingte Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lokalpopulationen führen könnten, auszuschlie- ßen.

21.3.1.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Weiterhin ist der Flussregenpfeifer von der Beanspruchung der Feuchtstellen innerhalb der Ackerflächen betroffen. Dies wird unter Verlust des Lebensraumes von offenlandarten zusam- mengefasst (Konflikt K_Art_2), betrifft im Fall Flussregenpfeifer jedoch speziell die wenigen Feuchtstellen innerhalb des Ackers südlich des "Burgenser Weges". Es geht rechnerisch 1 Brutpaar verloren (vgl. Textabschnitt 21.2).

(42)

22 GARTENGRASMÜCKE (SYLVIA BORIN)

22.1. ALLGEMEINE ANGABEN 22.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Sommervogel in Mittel- bis Nordeuropa, im Süden bis Nordspanien, im Osten bis Westsibiri- en. Langstreckenzieher, Winterquartiere im Süden der Sahara und Sahelzone. Hauptdurchzug im Mai und August. Die Art ist in Deutschland weit verbreitet, in Sachsen-Anhalt die zweit- häufigste Grasmückenart und hier sowie regional ein weit verbreiteter Brutvogel. Lücken in den Marschen und an der Unterelbe.

22.1.2. LEBENSWEISE

Die Art bevorzugt offenes, gebüschreiches Gelände, Unterholz von Wäldern und Ufergehölze.

Freibrüter, Nester in niedrig in dornigen Sträuchern und Laubhölzern aber auch in krautiger Vegetation (Brennnesselbestände).

Omnivore Art, vor allem verhältnismäßig kleine und weichhäutige Insekten. Gegen Ende der Brutperiode werden auch Beeren gefressen, in Südeuropa wurde zudem die Aufnahme von Nektar nachgewiesen.

Brutzeitraum Ende April bis Ende August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

22.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise der Art liegen teilweise auch innerhalb der Antragsfläche.

22.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.4. bis 31.8. (E4 bis E8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Gehölzen und Ruderalfluren prinzipiell möglich. Der Ver- lust der potenziellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 be- zeichnet.

(43)

23 GÄNSESÄGER (MERGANSER MERGANSER)

23.1. ALLGEMEINE ANGABEN 23.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Art der Holarktis von Nordamerika über Nordeuropa und weiten Teilen Sibiriens. Kurzstre- ckenzieher, die Überwinterungsgebiete liegen überwiegend im nördlichen Mitteleuropa aber teils auch weiter südlich bis Nordafrika. In Deutschland seltener Brutvogel. In Sachsen-Anhalt nur als Wintergast [9].

23.1.2. LEBENSWEISE

Die Art besiedelt unterschiedliche Gewässer von der Küste über größere Seen und Weiher bis hin zu Flüssen und großen Bächen. Die Art benötigt zur Ansiedlung geeignete Altbaumbestän- de mit Höhlenangebot in Gewässernähe. Höhlenbrüter, bevorzugte Brutbäume sind Eichen, Rotbuchen, Kopfweiden oder Pappeln.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Fisch.

Brutzeitraum Ende März bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet, wird aber als extrem seltene Art mit regionaler Restriktion eingestuft (R).

23.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet im Jahr 2016 als Wintergast auf dem Adamsee vor.

Brutvorkommen der Art können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

23.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

23.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

(44)

23.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation ist auszuschließen, da sich die Art nur während der Zugzeit im Gebiet und weit außer- halb der Antragsfläche aufhielt.

23.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Konflikte bezüglich § 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG können ausgeschlossen werden (vgl. Text- abschnitt 23.3.1).

(45)

24 GELBSPÖTTER (HIPPOLAIS ICTERINA)

24.1. ALLGEMEINE ANGABEN 24.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art besiedelt Teile der westlichen und zentralen Paläarktis von der borealen bis in die ge- mäßigte Zone. Langstreckenzieher, Winterquartiere in den Waldgebieten südlich der Sahara.

Im Norddeutschen Tiefland mit Ausnahme ausgesprochen gehölzarmer oder geschlossener, strukturarmer Waldgebiete flächendeckend verbreiteter häufiger Brutvogel.

24.1.2. LEBENSWEISE

Die Art bevorzugt mehrschichtige Waldlandschaften mit hohen Gebüschen und aufgelocker- tem und durchsonnten Baumbestand. Freibrüter, Nest in hohen Sträuchern und Laubbäumen.

Die Nahrung besteht hauptsächlich aus Insekten und Spinnen.

Brutzeitraum Anfang Mai bis Mitte August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

24.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel vor. Die Nachweise der Art liegen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Gehölzen innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

24.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.5. bis 20.8. (A5 bis M8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(46)

25 GRAUGANS (ANSER ANSER)

25.1. ALLGEMEINE ANGABEN 25.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art kommt in Nord- und Osteuropa und großen Teilen Asiens vor. Brutvorkommen in Deutschland überwiegend im Flachland. In Mitteleuropa überwiegend Zugvogel. Die Winter- quartiere liegen vor allem in Südwesteuropa.

25.1.2. LEBENSWEISE

Graugänse besiedeln überwiegend flache Bereiche von Binnengewässern unterschiedlicher Größe mit reich strukturierter Vegetation und Weideflächen in Umfeld. Meist Bodenbrüter.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Gräsern und Kräutern.

Brutzeitraum Anfang März bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

25.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2016 als Wintergast auf den Ackerflächen innerhalb der Antragsfläche sowie auf den umliegenden Grünlandflächen und Seen vor. Zudem brütet die Art an den angrenzenden Seen.

25.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

25.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen, da die Art nicht innerhalb der Antragsfläche brütet.

(47)

25.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation ist auszuschließen. Gänse nutzen in den Wintermonaten regelmäßig Acker- und Grün- landflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung und nahe Siedlungen. Eine Störungswirkung, die über dieses Maß hinaus geht, ist durch das Vorhaben daher nicht zu erwarten.

25.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Brutvorkommen der Art innerhalb der Antragsfläche sind auszuschließen. Durch das Vorhaben kommt es zu einem Verlust von Nahrungsflächen während der Zugzeit. Dies wird prinzipiell als Konflikt K_Art_4 bezeichnet.

Die Konfliktintensität ist aus folgenden Gründen als niedrig einzustufen:

Es erfolgte keine häufige Nutzung als Nahrungshabitat, die Graugänse hielten sich au- genscheinlich häufiger im Umfeld des Adamsees auf.,

Die Größe der auf der Ackerfläche erfassten Trupps liegt unter denen, die im Umfeld des Vogelschutzgebietes "Elbaue Jerichow" (vgl. Managementplan [38]) nachgewiesen wurden.

Die relativ hohe Störintensität in der Antragsfläche und die Silhouetten umgebender Gehölze verringern die Eignung als Nahrungshabitat nordischer Gast- und Rastvögel.

(48)

26 GRAUREIHER (ARDEA CINEREA)

26.1. ALLGEMEINE ANGABEN 26.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Der Graureiher besiedelte das paläarktische Gebiet sowie lückenhaft Teile Südafrikas und Südostasiens. Standvogel, teilweise Kurzstreckenzieher. In Deutschland und Sachsen-Anhalt verbreiteter Brutvogel.

26.1.2. LEBENSWEISE

Der Lebensraum besteht aus einem Komplex aus verschiedenen Gewässerbiotopen und älteren Baumbeständen als Nisthabitat. Nest meist hoch auf Laub- oder Nadelbäumen. Koloniebrüter aber auch Einzelbruten.

Die Nahrung besteht vorzugsweise aus Fischen, sowie Amphibien, Reptilien, kleinen Säugetie- ren (besonders Schermaus, Feldmaus und Maulwurf) nicht selten auch vielen Insekten.

Brutzeitraum Ende Februar bis Ende Juli. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

26.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet mehrfach als Nahrungsgast an der Schrote außerhalb der Antragsfläche vor. Brutvorkommen der Art können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

26.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

26.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

(49)

26.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Die Art kommt regelmäßig auch in unmittelbarer Siedlungsnähe vor. Eine Störungswirkung, die über dieses Maß hinaus geht, ist durch das Vorhaben daher nicht zu erwarten.

26.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Brutvorkommen der Art sind nicht zu erwarten. Nachgewiesene Nahrungshabitate der Art wer- den ebenfalls nicht beansprucht.

(50)

27 GRAUSCHNÄPPER (MUSCICAPA STRIATA)

27.1. ALLGEMEINE ANGABEN 27.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art besiedelt weite Teile westlichen und zentralen Paläarktis von der borealen bis in die mediterrane Zone. Langstreckenzieher, Winterquartiere im südlichen Afrika. In Deutschland und Sachsen-Anhalt verbreiteter Brutvogel.

27.1.2. LEBENSWEISE

Die Art besiedelt stark gegliederte und strukturreiche Wälder mit hohen Bäumen und durch- sonnten Kronen. Das Vorhandensein von hohen Bäumen ist ausschlaggebend. Halbhöhlen- und Nischenbrüter, Nest oft in Astlöchern, in Nischen uvm..

Die Nahrung besteht aus Fluginsekten, die in der Luft erbeutet werden.

Brutzeitraum Ende April bis Mitte August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

27.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art wurde im Untersuchungsgebiet um den Adamsee im Jahr 2016 als Brutvogel festge- stellt (Daten NABU). Eine Brut in den Feldgehölzen innerhalb der Antragsfläche ist prinzipiell möglich.

27.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.4. bis 20.8. (E4 bis M8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si- cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi- ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

(51)

28 GROSSER BRACHVOGEL (NUMENIUS ARQUATA)

28.1. ALLGEMEINE ANGABEN 28.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art besiedelt die Paläarktis von West- über Mitteleuropa bis weite Teile Sibiriens. Meist Standvogel, sonst Kurzstreckenzieher. Hauptdurchzug im März. In Deutschland und Sachsen- Anhalt [9] sehr seltener Brutvogel.

28.1.2. LEBENSWEISE

Die Art besiedelt weitgehend die offenen Niederungslandschaften, insbesondere Niedermoore, Sümpfe und Feuchtgrünland. Von besonderer Bedeutung sind anstehende Grundwasserstände sowie kurzrasige Pflanzenbestände.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Wirbellosen.

Brutzeitraum Anfang März bis Anfang August. Die Art ist streng geschützt und landesweit nach [5] vom Aussterben bedroht.

28.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet im Jahr 2016 als Wintergast am Ufer des Adamsees.

Brutvorkommen der Art können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

28.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

28.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

(52)

28.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo- pulation ist auszuschließen, da sich die Art nur während der Zugzeit im Gebiet aufhält. Der Nachweis der Art erfolgte am Ufer des Adamsees im direkten Umfeld der Autobahn. Eine Stö- rungswirkung, die über dieses Maß hinausgeht, ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

28.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Brutvorkommen der Art sind nicht zu erwarten. Nachgewiesene Nahrungshabitate der Art wer- den ebenfalls nicht beansprucht.

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