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ZAUNKÖNIG (TROGLODYTES TROGLODYTES)

Im Dokument Anhang 2 (Seite 139-145)

79.1. ALLGEMEINE ANGABEN 79.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Jahresvogel bzw. Teilzieher in ganz Europa mit Ausnahme des äußersten Nordens, auch Nord-amerika. Überwinterer in Südeuropa. In Deutschland und Sachsen-Anhalt häufige Brutvogel-art.

79.1.2. LEBENSWEISE

Art der Waldgesellschaften unterschiedlichster Ausprägung. Bevorzugt unterholzreiche Laub- und Mischwälder mit hoher Bodenfeuchtigkeit. Frei- bzw. Nischenbrüter, Nest geschlossener Bau mit ovalem Flugloch. Neststand vielfältig.

Die Nahrung setzt sich aus Spinnentieren, Insekten und deren Larven und Eiern zusammen.

Brutzeitraum Ende März bis Anfang August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

79.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art wurde im U Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel festge-stellt. Die Nachweise der Art liegen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Ruderalflu-ren innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

79.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 21.3. bis 10.8. (E3 bis A8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si-cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi-ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

80 ZILPZALP (PHYLLOSCPUS COLLYBITA)

80.1. ALLGEMEINE ANGABEN 80.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Sommervogel in weiten Teilen Eurasiens. Im Süden Jahresvogel. Kurz- und Mittelstreckenzie-her, überwintert im Persischen Golf und Mittelmeerraum, teilweise auch südlich der Sahara (Langstreckenzieher). In Deutschland, Sachsen-Anhalt und regional weit verbreiteter Brutvo-gel.

80.1.2. LEBENSWEISE

Mittelalte Nadel-, Laub- und Mischwälder mit lückigem Kronendach und gut ausgeprägter Strauchschicht auf frischen bis trockenen Standorte. Bodenbrüter, Nest in krautiger Vegetation am Boden oder dicht darüber.

Die Nahrung setzt sich aus verschiedensten Insektenarten, die überwiegend in den mittleren und oberen Baumkronen gesucht werden.

Brutzeitraum Anfang April bis Mitte August. Die Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet.

80.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art wurde im Untersuchungsraum Revierkartierung im Jahr 2013 als Brutvogel festge-stellt. Die Nachweise der Art liegen außerhalb der Antragsfläche, eine Brut in den Ruderalflu-ren innerhalb der Antragsfläche ist aber prinzipiell möglich.

80.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

Konflikt K_Art_1, vgl. Textabschnitte 1.1 bis 1.3. Der zu Grunde gelegte Brutzeitraum ist 01.4. bis 10.8. (A4 bis M8), siehe oben. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine Tötung mit Si-cherheit auszuschließen.

Brutvorkommen der Art sind in den Feldgehölzen prinzipiell möglich. Der Verlust der potenzi-ellen Lebensstätte von Brutvögeln der Gehölze wird als Konflikt K_Art_3 bezeichnet.

81 ZWERGSCHWAN (CYGNUS BEWICKII)

81.1. ALLGEMEINE ANGABEN 81.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Die Art kommt im arktischen Nordamerika, Asien und Nordosteuropa vor. Die Brutgebiete liegen in der Tundrenzone Nordrusslands und Nordsibiriens. Wintergast in Nordwesteuropa, überwiegend an der Nord- und Ostseeküste, selten im Binnenland.

81.1.2. LEBENSWEISE

Die Art kommt zur Brutzeit an den Gewässern der Tundra vor. Die Überwinterungsgebiete lie-gen meist an den Küsten und flachen Küsten- und Binnenseen. Bodenbrüter, Nest meist auf etwas erhöhtem Platz.

Die Nahrung ist fast ausschließlich pflanzlich, überwiegend submerse Wasserpflanzen.

Keine Angaben zu Brutzeitraum, da die Art in Deutschland nicht als Brutvogel vorkommt. Die streng geschützte Art ist landesweit nach [5] nicht gefährdet und in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt.

81.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsgebiet im Jahr 2016 als Wintergast auf Adamsee vor (Daten NABU). Somit sind die Äcker innerhalb der Antragsfläche im Ergebnis einer ersten Einschät-zung als mögliche Nahrungsflächen einzustufen. Brutvorkommen der Art innerhalb der An-tragsfläche können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Ca. 3 km nördlich der Antragsfläche sind ebenfalls Zwergschwannachweise bekannt Diese er-folgten zusammen mit Singschwänen [38].

81.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

81.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

81.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo-pulation ist auszuschließen, da sich die Art nur während der Zugzeit im Gebiet aufhält.

81.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Brutvorkommen der Art sind nicht zu erwarten. Von einem artenschutzrechtlichen Konflikt ist aus denselben Gründen wie beim Singschwan (vgl. Textabschnitt 64) nicht auszugehen.

82 ZWERGTAUCHER (TRACHBAPTUS RUFICOLLIS)

82.1. ALLGEMEINE ANGABEN 82.1.1. VERBREITUNGSGEBIET

Art der mittleren und südlichen paläarktischen Region sowie in Afrika, Madagaskar und der indoaustralischen Region. Teil- bzw. Kurzstreckenzieher. In fast ganz Mitteleuropa, Deutsch-land und Sachsen-Anhalt verbreiteter Brutvogel.

82.1.2. LEBENSWEISE

Die Art besiedelt Landschaften mit kleinen flachen Stillgewässern ab 100 m² und deckungsrei-che Gewässer mit ausgeprägter Verlandungsvegetation wie Röhrichte, Riede etc. Schwimm-nest, offen auf der Wasserfläche oder in Verlandungsvegeation versteckt.

Die Nahrung besteht überwiegend aus Insekten und deren Larven (besonders zur Brutzeit), so-wie Mollusken, Crustaceen und kleinen Fischen (vor allem im Winter).

Brutzeitraum Anfang April bis Anfang November. Die Art ist landesweit nach [5] nicht ge-fährdet.

82.2. VORKOMMEN IM UNTERSUCHUNGSGEBIET

Die Art kam im Untersuchungsraum im Jahr 2016 als Wintergast am Adamsee vor. Brutvor-kommen der Art können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

82.3. MÖGLICHE KONFLIKTE

82.3.1. § 44 ABS. 1 NR. 1 BNATSCHG (TÖTUNGSVERBOT)

Die Zerstörung von Eiern und flugunfähigen Jungvögeln durch Flächenbeanspruchung im Brutzeitraum ist mit Sicherheit auszuschließen.

82.3.2. § 44 ABS. 1 NR. 2 BNATSCHG (STÖRUNGSVERBOT)

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpo-pulation ist auszuschließen, da als Bruthabitat geeignete Gewässer im näheren Umfeld der An-tragsfläche nicht vorhanden sind.

82.3.3. § 44 ABS. 1 NR. 3 BNATSCHG (SCHUTZ DER LEBENSSTÄTTEN)

Konflikte bezüglich § 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG können ausgeschlossen werden (vgl. Text-abschnitt 82.3.1).

Im Dokument Anhang 2 (Seite 139-145)