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RS-210119-FFP2-Maskenpflicht-in-Arztpraxen

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Corona-Lagezentrum

Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 06 00

19.01.2021

*** Wichtige Corona-Information ***

FFP2-Maskenpflicht ab sofort auch für Patienten in Praxen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 18.01.2021 besteht eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken für den öffentli- chen Personennahverkehr sowie für Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Nach der Verord- nung gilt diese

FFP2-Maskenpflicht ab sofort auch für Patienten in Arzt- und sonstigen Praxen

mit medizinischem, psychotherapeutischem und pflegerischem Leistungsangebot - soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt. Beim Aufsuchen der Arztpraxis hat der Patient dabei, genauso wie im Einzelhandel und dem ÖPNV, eine selbst beschaffte FFP2- Maske zu verwenden. Diese müssen nicht von der Praxis gestellt werden.

Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht

 Kinder bis zum 15. Geburtstag (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbede- ckung ab dem 7. Lebensjahr besteht weiterhin unverändert),

 Patientinnen und Patienten, bei denen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht möglich bzw. unzumutbar ist.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für das Praxispersonal.

Da die Regelung kurzfristig in Kraft getreten ist, werden Verstöße gegen die FFP2-Masken- pflicht für Patienten von den Ordnungsbehörden kulanzhalber bis zum 24.01.2021 nicht verfolgt.

Freundliche Grüße Ihre KVB

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