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Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken

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Academic year: 2022

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Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken

Stand: 06.12.2021

FFP2-Masken (partikelfiltrierende Halbmasken) sind seit Jahrzehnten in vielen Branchen weit verbreitet. Sie wurden vorwiegend bei Staubbelastungen eingesetzt und haben sich in der Alltagspraxis bewährt. Aber auch im Hinblick auf den Infektionsschutz waren Beschäftigte vertraut im Umgang mit dieser persönlichen Schutzausrüstung (PSA), zum Beispiel im Gesundheitswesen in Bereichen der Schutzstufe 3 nach Biostoffverordnung.

Aufgrund der Corona-Epidemie wurde in Deutschland die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (neueste Fassung 24.11.2021) und die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (vorerst gültig bis 19.03.2022) erlassen. Danach ist eine Schutzmaßnahme vor der Infektion im beruflichen Umfeld unter anderen das Tragen von FFP2 Masken. Nach der Verordnung hat der

Arbeitgeber FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund- Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind. Dies gilt insbesondere, wenn

1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist oder

2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.

Durch diese Vorgaben hat sich die Nutzung der FFP2-Maske als Arbeitsschutzmaßnahme verbreitet. Vielen Beschäftigten ist die Nutzung erst einmal fremd und kann zu einer Belastung führen. Eine entsprechende Eingewöhnungszeit ist zu berücksichtigen. Bei der Benutzung der FFP2-Maske ist, wie bei jeder PSA, die Passform zu beachten. Bei

Atemschutzmasken ist zu beachten, dass die Kopfform der Beschäftigten sehr individuell ist und nur eine entsprechende Maske und die korrekte Nutzung für den gewünschten Schutz sorgt.

Die Kosten für die Beschaffung der FFP2-Masken hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen, denn Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Durch die vermehrte Nutzung von FFP2-Masken stellt sich die Frage, wie lange Beschäftigte mit einer FFP2-Maske ohne Tragezeitpause arbeiten können, ohne dass eine

Beeinträchtigung der Gesundheit zu befürchten ist. Im Betrieb sollte dazu eine tätigkeitsbezogene Empfehlung erarbeitet werden. Dabei ist zu betonen, dass unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2

Arbeitsschutzverordnung im Arbeits- und Gesundheitsschutz stets die Umsetzung des TOP- Prinzips gelten muss und alle technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt werden müssen, bevor FFP2-Masken als Schutzmaßnahme eingesetzt werden.

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Mit betriebsärztlicher Unterstützung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.1) ist ein abgestuftes Vorgehen zur Bemessung der Tragezeit zu empfehlen:

1. Ist auf Grund der Tätigkeit eine FFP2-Maske zu tragen (ja/nein)?

2. Welche Tätigkeit liegt vor? Ist diese verbunden mit einer leichten, mittleren oder schweren körperlichen Belastung1?

3. Welche äußeren Umstände liegen vor (Umgebungstemperatur Hitze-Kälte, Außentätigkeit, Aerosolbildung etc.)?

4. Wie lange muss diese spezielle Tätigkeit unter den gegebenen Bedingungen durchgeführt werden? Sind es Minuten, Stunden, eine ganze Schicht?

5. Ist eine zeitliche Limitierung möglich? Ist eine andere Tätigkeit mit Tragen eines medizinischen Mundschutzes oder komplettem Verzicht auf das Tragen einer Maske im Wechsel möglich?

6. Sind individuelle Faktoren (etwa eine Atemwegserkrankung) vorhanden, die beim Maskentragen besonders berücksichtigt werden müssen? Handelt es sich

beispielsweise um besonders schutzbedürftige Beschäftigte2? Liegt eine Schwangerschaft vor?

7. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann einen Beitrag leisten, Tragezeiten zu definieren.

Neben der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung muss die Unterweisung zum Maskentragen durchgeführt werden.

Resümee:

Eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit (zum Beispiel Differenzierung der Tätigkeit in leicht-mittel-schwer, hohe Umgebungstemperatur) muss vorliegen, Unterweisung und Beratung insbesondere auch von „besonders Schutzbedürftigen“ haben zu erfolgen.

Schwangere müssen separat berücksichtigt werden. Im Sinne eines präventiven

Gesundheitsschutzes sollten Tätigkeiten abwechslungsreich (mit Tragezeitpausen) gestaltet werden, um mögliches Schwitzen sowie weitere Beeinträchtigungen unter der Maske zu unterbrechen und auch eine neue ungewohnte Arbeitssituation mit ungewohntem Maskentragen (psychische Belastung) zu berücksichtigen. Vorgaben für eine feste Tragezeitbegrenzung sind nicht zu empfehlen, sondern sollten für die konkrete Tätigkeit getroffen werden.

1 Beispiele:

Tätigkeiten mit leichter körperliche Belastung: Bürotätigkeiten,

Tätigkeiten mit mittleren körperlichen Belastung: Arbeiten an Maschinen, allgemeine Tätigkeiten in der Pflege auf Station (beispielsweise Essensausgabe),

Tätigkeiten mit schwerer körperliche Belastung: Grundpflege am Patienten, Heben und Tragen von schweren Lasten.

2 Qualifiziertes Attest.

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