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Auswirkungen der Leistungskürzungen auf die Höhe der GRV-Rente - Vergleich der Rentenniveaus 2001 und 2030 -

Neuregelung bei der Pflegeversicherung der Rentner

• Voller Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,7 % ab 01.04.2004

• Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Rentner in Höhe von 0,25 % ab 01.01.2005

• = -1,1 % (bei einer Standardrente von derzeit 1.236,00 € entspricht das einer Rentenkürzung von 13,60 €)

Sonderbeitrag zur GKV

• ab dem 01.07.2005 haben alle Beitragszahler einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 % (allein) zu entrichten.

Zugleich hat der Gesetzgeber die Krankenkasse verpflichtet, den GKV-Beitrag um 0,9 % zu senken.

• = -0,45 % (bei einer Standardrente von derzeit 1.236,00 € entspricht das einer Rentenkürzung von 5,56 €)

• Künftig kommen dazu Zusatzbeiträge.

Veränderungen bei der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Schule und Studium

• Streichung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab dem 01.01.2009

• = -5 % (bei Standardrente/ max. Reduktion beträgt bei Wegfall von 3 Jahren schulischer Ausbildung,

die mit maximal 0,75 EP bewertet sein können, 2,25 EP, das entspricht einer Rentenkürzung von max. 61,80 €)

Veränderungen bei der pauschalen Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten bis zum 25. Lebensjahr

• Wegfall der Höherbewertung bei Nichtvorliegen einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung ab 01.01.2009 (auf max. 0,75 EP)

• = -4 % (bezogen auf eine Standardrente. Annahme: ein „Durchschnittsverdiener“ hat in den ersten 36 Pflichtbeitragsmonaten nur ein Einkommen knapp über der Geringfügigkeitsgrenze (0,14 EP pro Jahre) verdient und hätte nach altem Recht eine Aufwertung um 0,6 EP auf maximal 0,75 EP für die Dauer von 3 Jahren (insgesamt 1,8 EP/ das entspricht etwa 49,50 € bzw. 4

% der Standardrente) bekommen.

Veränderung der Bemessungsgrundlage für Beitragszahlungen der BA während Zeiten des Arbeitslosengeld II- Bezuges

• seit dem 01.01.2011 zahlt die BA für ALG II-Bezieher keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Bei der Arbeitslosenhilfe wurden noch durchschnittlich 0,3 Entgeltpunkte berücksichtigt. Die Wirkung auf die Rente hängt ab von der Länge der Arbeitslosigkeit.

Senkung des allgemeinen Rentenniveaus von 53 auf ca. 43 Prozent im Jahr 2030

• Die Kürzung um 10 Prozentpunkte entspricht in etwa einer Kürzung um 18,9 Prozent.

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