V A R I A
A
A3362 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 493. Dezember 2004
Kürzung von Gebühren
Minderung nach § 6 a GOÄ nutzt Patienten.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit § 6 a Absatz 1 Satz 1 GOÄ befasst. § 6 a GOÄ re- gelt, dass bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztli- chen Leistungen die Gebüh- ren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 Prozent zu mindern sind.
Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte beträgt die Minderung nach Satz 2 15 Prozent.
Der klagende Arzt unter- sucht als Pathologe in grö- ßerem Umfang Gewebepro- ben von Regel- und Wahllei- stungspatienten in Kranken- häusern. Seine Abrechnungen nach GOÄ hat die betrof- fene private Krankenversi- cherung stets um 15 Prozent gemindert.
Bereits der Bundesgerichts- hof (BGH) hatte festgestellt, als Chefarzt einer Kranken- hausabteilung und zugleich niedergelassener Vertragsarzt sei der Pathologe im Verhält- nis zu den fremden Kranken- häusern, die seine Leistung veranlassen, einem niederge- lassenen Arzt im Sinne des
§ 6 a Absatz 1 Satz 2 GOÄ gleichzustellen.
Die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grund- rechts aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht zu- rückgewiesen. Der vom BGH herausgearbeitete sachliche Grund für die Gebührenmin- derung liege in den rechtlichen Besonderheiten der stationä- ren Behandlung von Wahllei- stungspatienten. § 6 a GOÄ solle Doppelbelastung verhin- dern. Bei der Beauftragung des Pathologen handele es sich um typisches Outsourcing im Krankenhauswesen. Für Wahlleistungspatienten hat das zur Folge, dass ihnen einerseits die Leistungen der Klinik und
andererseits Leistungen des externen Arztes statt eines Krankenhausarztes in Rech- nung gestellt werden. Sie wä- re benachteiligt, wenn § 6 a GOÄ nicht zur Anwendung käme. (Bundesverfassungsge- richt, Beschluss vom 19. März 2004, Az.: 1 BvR 1319/02) Be
Umsatzsteuer auf Schönheits-OP
Bei nicht indizierten Eingrif- fen entfällt Steuerbefreiung.
Umsätze von Ärzten sind nach § 4 Nummer 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteu- ergesetz steuerfrei. Diese Vor- schrift ist nach der Rechtspre- chung des Europäischen Ge- richtshofs (EuGH) restriktiv auszulegen: Nur Tätigkeiten zur Diagnose, Behandlung und – soweit wie möglich – Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen
sind steuerbefreit (siehe DÄ, Heft 43/2004).
Ein Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nahm im Rahmen von Privatliquida- tionen medizinisch nicht indi- zierte Schönheitsoperationen vor. Das Finanzamt forderte Umsatzsteuer, weil diese nicht von der Steuerbefreiung ge- mäß § 4 UStG erfasst seien.
Das Finanzgericht Berlin be- stätigte die Auffassung. Der hiergegen angerufene Bundes- finanzhof verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der es nicht ausreicht, dass Operationen nur von ei- nem Arzt ausgeführt werden können. Vielmehr müssten die ärztlichen Leistungen der me- dizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und da- mit dem Schutz der menschli- chen Gesundheit dienen; nur dann liege eine ärztliche Aus- übung der Heilkunde vor. Die Schönheitsoperationen seien medizinisch nicht indiziert und damit umsatzsteuerpflichtig.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 2004,Az.:V R 27/03)Be Rechtsreport