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Archiv "BGH-Urteil zu operativen Eingriffen an der Wirbelsäule" (09.02.2007)

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A380 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 6⏐⏐9. Februar 2007

S T A T U S

liche Bild wird zudem mitbestimmt von zahlreichen Gastärzten aus dem europäischen Ausland, Asien, Aus- tralien und den USA. Die Arbeits- zeiten sind lang, aber für eine Uni- versitätsklinik nicht unüblich. Im Durchschnitt arbeitete ich von 5.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Auch die Dokumentation und die Codierung gehören in der Schweiz zum ärztlichen Alltag und werden von allen Hierarchieebenen eigen- ständig durchgeführt. Allerdings ist der zeitliche Aufwand pro Patient geringer als in Deutschland.

Die Gehälter der Ärzte werden ab der Stufe der stellvertretenden Teamleiter attraktiv, welche aus ei- nem Pool aus Privatliquidationen zusätzlich bedient werden. Der Kos- tendruck im Gesundheitswesen ist aber auch in der Schweiz allgegen- wärtig. Ökonomische Themen wer- den regelmäßig in der Frühbespre- chung angeschnitten. Diese Anlie- gen werden so transportiert, dass die Umsetzung von den Ärzten sehr

motiviert erfolgt. Bei den Ärztinnen und Ärzten habe ich eine große Of- fenheit für notwendige Veränderun- gen und deren teilweise auch schmerzhafte Umsetzung beobach- ten können.

Die Förderung wissenschaftlich interessierter Mitarbeiter ist eben- falls gut organisiert. Assistenten können bei Bedarf zeitweise in die Forschungsabteilung wechseln.

Harte Arbeit wird vorausgesetzt, aber die gute Infrastruktur erlaubt dann auch zügig hochkarätige Pu- blikationen.

Die Umgangsformen in der Kli- nik sind sehr angenehm. Komplika- tionen werden offen in den gemein- samen Besprechungen abgehan- delt. Wenn sie unvermeidbar waren, werden sie auch in der Regel nie- mandem schuldhaft zugewiesen.

Wenn sie vermeidbar waren, wird die Betonung meist auf Prozessop- timierung gelegt, ohne die Frage der Schuld übermäßig zu betonen.

Das Verhältnis zur Pflege, zur Ver-

waltung und zu den Schreibdiens- ten ist wohltuend unkompliziert.

Hier wird ein freundschaftlicher Umgang gepflegt. Weder konnte ich gewohnheitsmäßiges unsachge- mäßes Betragen einer Berufsgruppe gegenüber einer anderen beobach- ten, noch gab es häufige interdiszi- plinäre Kompetenzstreitigkeiten.

Die Weiterbildung war in dem hier beschriebenen Beispiel an- spruchsvoll und exzellent und ist durchaus weiterzuempfehlen. Ich bin im Vergleich aber auch mit mei- ner Arbeit in Deutschland zufrieden und habe hier doch sehr viele Ge- staltungsmöglichkeiten. Interessant war für mich zu sehen, dass in Deutschland schon vieles an Ver- änderungen im Gesundheitssystem geschafft wurde, was in der Schweiz an Gesundheitsreformen gerade erst begonnen wurde und laut eidgenös- sischer Politik forciert weitergeführt

werden wird. I

Priv.-Doz. Dr. med. Marius von Knoch, Universität Duisburg-Essen

BGH-Urteil zu

operativen Eingriffen an der Wirbelsäule

Der Zentrale Konsultationsaus- schuss für Gebührenordnungsfra- gen bei der Bundesärztekammer, in dem neben einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesund- heit eine Vertreterin der Beihilfe sowie Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherungen und die Bundesärztekammer stimmberechtigte Mitglieder sind, hat in Ergänzung der gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 2004 Beschlüsse zur Abrechnung von Bandscheiben- operationen und anderen neuro- chirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule gefasst (DÄ, Heft 3/2004).

Der Ausschuss hat sich in oben genannten Beschlüssen zur Ne- beneinanderberechnung der Nummern (Nrn.) 2565 „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im

Zervikalbereich…“ oder 2566 GOÄ „Operativer Eingriff … im thorakalen oder lumbalen Be- reich …“ und 2574 „Entfernung eines raumbeengenden extradu- ralen Prozesses im Wirbelkanal“

wie folgt geäußert: „Neben der Dekompression der Nervenwurzel (verursacht durch lateralen Band- scheibenvorfall, knöcherne Verän- derungen und anderes) nach den Nrn. 2565/2566 können Eingriffe im Wirbelkanal erforderlich sein, die als selbstständige Leistungen nach den Nrn. 2574 oder 2575 dann neben den Nrn. 2565/2566 berechnet werden können, wenn zu diesem Zweck über den Zu- gang zum Nervenwurzelkanal hin- aus weitere operative Zielgebiete, die in einem bildgebenden Ver- fahren erkennbar völlig außerhalb der operierten Nervenwurzel- kanäle im Wirbelkanal liegen, präpariert werden müssen. Bei der operativen Behandlung einer Spinalkanalstenose ist die Nr.

2574 je Segment berechnungs-

fähig, gegebenenfalls zusätzlich zu den Leistungen nach Nrn.

2565/2566. Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 2574 für die operative Sanierung der Spinalkanalstenose ist, dass je Segment von beiden Seiten her operiert wurde. Osteophytenab- tragungen können nicht einzeln abgerechnet werden, wenn diese zum selben Segment zählen. Die Entfernung eines oder mehrerer in den Spinalkanal versprengter Sequester ist ebenfalls Nr. 2574 zuzuordnen und gegebenenfalls neben Nr. 2565 oder Nr. 2566 be- rechnungsfähig. Nr. 2574 für die Entfernung eines in den Wirbelka- nal versprengten Sequesters ist aber nur dann mehr als einmal berechnungsfähig, wenn eine Ausdehnung über mehr als drei benachbarte Wirbelsegmente vor- liegt. Wurde Nr. 2574 bereits für den operativen Eingriff bei Spinal- kanalstenose in einem Segment berechnet, so kann bei Vorliegen beziehungsweise Entfernen eines

Sequesters in demselben Seg- ment Nr. 2574 nicht erneut in An- satz gebracht werden. Der erhöh- te Aufwand muss in diesen Fällen über die Wahl eines adäquaten Steigerungsfaktors bei Berech- nung der Nr. 2574 abgebildet werden.“

Aktuell erging jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu ei- nem Rechtsstreit bei einem operativen Eingriff an der Wirbel- säule (BGH, Az.: III ZR 117/06 vom 21. Dezember 2006), wo un- ter anderem die Berechnungs- fähigkeit und insbesondere die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2565 und 2574 GOÄ strittig waren. In dem oben genannten Urteil werden die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschus- ses zitiert und die dort vertretene Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich des Zielleistungs- prinzips und der Berechnungs- fähigkeit der Nrn. 2565/2566 und 2574 GOÄ nebeneinander, akzep- tiert. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

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