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Archiv "Mitarbeitende Ehegatten: Gesetzeslücke geschlossen" (13.06.2008)

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A1350 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 2413. Juni 2008

W I R T S C H A F T

W

er als Erwerbstätiger in die Sozialversicherung einzahlt, hofft auf entsprechende Versorgungs- leistungen. In Arztpraxen, Apothe- ken und Labors haben auch rund 70 000 Familienangehörige Beiträ- ge entrichtet. Sie erwarten bei Be- rufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Rente und bei Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitslosengeld.

Ob alle auch Leistungen erhalten, steht auf einem anderen Blatt.

Dr. Marita Berger, Bundesvor- standsvorsitzende des „Bundesver- band in der Praxis mitarbeitender Arztfrauen“, kennt das Los vieler betroffener Familienangehöriger:

„Die angespannte Finanzsituation bei niedergelassenen Ärzten hat im Verlauf der letzten Jahre wesentlich dazu beigetragen, dass in mehr als jeder zweiten Arztpraxis der Ehe- partner des Arztes mitarbeitet.“

Der Arbeitgeber haftet

Wird bei einem möglichen Verlust des Arbeitsplatzes – beispielsweise durch Trennung, bei Betriebs- schließung oder Insolvenz – der Gang zur Arbeitsagentur notwendig und stellt die Behörde dann fest, dass gar kein sozialversicherungspflich- tiges Beschäftigungsverhältnis be- standen hat (siehe Kasten), so wer- den keine Versorgungsleistungen ausgezahlt. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer gegenüber für den Verlust von Vorsorgekapital.

Wenn die betroffene Person wegen ihrer falschen Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Gericht zieht, kann das den Arbeitgeber (bezie- hungsweise seinen Steuerberater) teuer zu stehen kommen.

Wer kein Anrecht auf soziale Leistungen hat, kann sich aus der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Bereits gezahlte Sozialversi- cherungsbeiträge für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die ge-

setzliche Unfallversicherung sowie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden dann rückwirkend – längstens jedoch für vier Kalenderjahre – erstattet. Ein- zig in der gesetzlichen Rentenversi- cherung wurden bislang alle Beiträ- ge zurückgezahlt. Zum Jahresbe- ginn 2008 hat der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke jedoch geschlossen und auch hier die Rückerstattung auf vier Jahre begrenzt.

Eine Überprüfung der Sozialver- sicherungspflicht bei mitarbeiten- den Familienangehörigen ist nach wie vor richtig und wichtig, denn jeder rechtsmittelfähige Bescheid bringt Rechtssicherheit – so oder so.

Wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, hat einen Anspruch auf Leistungen. Wer nicht der Pflicht unterliegt, ist von künftigen Bei- tragszahlungen befreit und erhält ei- nen Teil seiner zu Unrecht entrichte- ten Beiträge zurück.

Viele Finanzdienstleister hatten diese bisherige Lücke im Gesetz da- zu genutzt, mitarbeitende Ehepart- ner, Kinder und Lebensgefährten des Arztes auf Antrag aus der Sozial- versicherung herauszuholen, um da- nach beträchtliche Summen von den Sozialkassen zurückzufordern und

diese in private Versicherungspoli- cen umzuleiten. Angesichts der Viel- zahl unseriöser Geschäftemacher herrschte am Markt der Sozialversi- cherungsbefreiung eine Art „Raub- rittertum“, klagten zahlreiche Be- troffene. So forderten viele Finanz- dienstleister eine Erfolgsbeteiligung bis zu 25 Prozent der Rückforde- rungssumme und kassierten dazu üppige Vermittlungsprovisionen von den Versicherungsgesellschaften. Der CDU-Sozialpolitiker Peter Weiß MdB kritisiert, dass nur selten die erstatte- ten Beiträge vollständig für adäqua- te Vorsorgemaßnahmen zur Alters- und Erwerbssicherung verwendet wurden. Oftmals landeten die Gel- der zu erheblichen Teilen in fremden Taschen oder wurden zur Erfüllung privater Bedürfnisse verwendet.

Den Status prüfen lassen

Experten raten, dass es bei der Prü- fung des Sozialversicherungsstatus’

weniger um die Erstattung von Sozi- alversicherungsbeiträgen gehen soll- te, sondern mehr um die Frage nach der sozialen Absicherung. Wenn so- genannte Clearing-Berater sich für eine Beitragserstattung einsetzen, las- sen sie die Betroffenen oftmals dar- über im Unklaren, dass die Arbeit- geberanteile zur Sozialversicherung, wenn diese an den Arbeitnehmer zurückfließen, steuerpflichtig sind.

Ebenso kann es zu gravierenden Aus- wirkungen bei der Krankenversiche- rung kommen. Auch hier müssen un- ter Umständen massive Nachzahlun- gen (Neueinstufung als „freiwillig“

versichertes Mitglied) geleistet wer- den. Manch gutgläubiger Antrag- steller ist dieser Augenwischerei zum Opfer gefallen. Die Betroffenen ris- kieren den Verlust jeglicher Leis- tungsansprüche, wie Alters-, Er- werbsminderungs-, Hinterbliebenen- renten und Rehabilitationsleistun- gen. Berücksichtigt man die üppigen Honorare für die Finanzdienstleister, so wird für die meisten Betroffenen die Auszahlung der Rentenversiche- rungsbeiträge eher zum Verlustge- schäft: Beiträge weg, Rente weg.

Außerdem kann eine private Absi- cherung bei gleichbleibender Leis- tung deutlich kostspieliger werden als die gesetzliche Variante. I Ralf E. Geiling

MITARBEITENDE EHEGATTEN

Gesetzeslücke geschlossen

Auch für die gesetzliche Rentenversicherung gilt jetzt die Regel, dass zu Unrecht eingezahlte Beiträge nur noch für die letzten vier Jahre erstattet werden.

DIE RECHTSLAGE

Nur wenn das Arbeitsverhältnis durch den typischen Inte- ressengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geprägt ist, besteht Anspruch auf Leistungen aus der Sozi- alversicherung. Bei in der Arztpraxis mitarbeitenden Ehegat- ten gibt es jedoch häufig Zweifel, ob diese als Angestellte oder als „Mitunternehmer“ einzustufen sind. Auch wenn ein Ehegatten-Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und Beiträ- ge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung abgeführt werden, bleibt die Rechtslage vielfach unklar. Die Konsequenzen einer falschen Einstufung sind erheblich: Trotz regelmäßiger Einzahlungen gibt es kei- ne Leistungen aus der Sozialversicherung. JF

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