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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

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Wissen für die Praxis

SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

Vorschriften und Verordnungen; Mit praxisorientierter Einführung; Walhalla Rechtshilfen

Bearbeitet von Von: Horst Marburger

11., aktualisierte Auflage 2018. Buch. 328 S. . Kartoniert ISBN 978 3 8029 7201 0

Format (B x L): 12,5 x 18,7 cm

Recht > Sozialrecht > SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung

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Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann:

Horst Marburger, SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung Walhalla Fachverlag, Regensburg 2018

Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.

Bearbeitungsstand: Juli 2018

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Schnellübersicht

Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen

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Einführung 11

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Gesetzliche Grundlagen – einschließlich Anlagen zum SGB VI 47

3

Stichwortverzeichnis 325

ƒ

4

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ƒ

Rentenansprüche richtig beurteilen

Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach wie vor der wichtigste Pfeiler der Alterssicherung. In Anbetracht der demografischen Bevölkerungsent- wicklung ist sie seit einigen Jahren gravierenden Änderungen unterworfen.

Zur Absicherung der zukünftigen Rente wurde insbesondere das gesetzli- che Renteneintrittsalter von bisher 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer früher Rente beziehen möchte, muss mit einer entsprechenden Kürzung seiner Rente rechnen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz) seit 1. 7. 2014 den Anspruch auf die ab- schlagsfreie Rente mit 63 vor. Voraussetzung ist, dass 45 Jahre Versiche- rungszeiten vorliegen.

Das genannte Gesetz enthält zudem weitere wichtige Leistungsverbesse- rungen:

&Mütterrente

&Erwerbsminderungsrente

&Reha-Budget

Nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz sind zahlreiche weitere Än- derungsgesetze in Kraft getreten. Die drei wichtigsten sind zunächst das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. 12. 2015, das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung, ebenfalls vom 21. 12. 2015 und das Flexirenten- gesetz vom 6. 12. 2016.

Das PSG II berührt das Recht der rentenversicherten Personen, die ehren- amtlich andere pflegen. Insbesondere geht es um die beitragspflichtigen Einnahmen, aus denen die Pflegekassen die Beiträge zahlen. Für die spätere Rentenberechnung sind diese Werte natürlich enorm wichtig. Die seit 1. 1. 2017 neue Berechnungsmethode unterscheidet sich wesentlich vom bisherigen Recht.

Das Bundessozialgericht hat Syndikusanwälte nicht mehr als Rechtsan- wälte im Sinne des § 6 SGB VI angesehen. Die Änderung der Bundes- rechtsanwalts- sowie der Patentanwaltsordnung stellt nun sicher, dass seit dem 1. 1. 2016 eine Befreiung bei Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung möglich ist.

Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Er- werbsleben (Flexirentengesetz) vom 6. 12. 2016 hat das SGB VI in we- sentlichen Bereichen geändert. Die Änderungen sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten. Die Vorschriften über Prävention und Reha- bilitation gelten seit 14. 12. 2016, die anderen Bestimmungen seit 1. 1. 2017, zum Teil erst seit 1. 7. 2017.

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Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. 7. 2017 soll die abwei- chenden Regelungen im Osten Deutschlands beenden. Hier wird bei- spielsweise vorgesehen, dass der Rentenwert Ost nur noch bis 30. 6. 20124 existiert. Danach gibt es nur einen einheitlichen Rentenwert für ganz Deutschland. Damit ist dann ein in Ost und West identisches Rentenrecht vorhanden. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz tritt zu verschiede- nen Zeitpunkten in Kraft. Soweit Änderungen seit 1. 1. 2018 bzw. 1. 7. 2018 gelten, sind sie in den Gesetzestext eingearbeitet.

Das Gleiche gilt für das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit und zur Änderung anderer Geset- zes (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17. 7. 2017. Hier geht es u. a.

um Verbesserungen im Zusammenhang mit der Zurechnungszeit.

Die große Koalition plant weitere Änderungen im Rentenversicherungs- recht ab 1. 1. 2019, die wir in der nächsten Ausgabe berücksichtigen wer- den.

Vor dem Hintergrund der enorm lebendigen Gesetzgebung ist es hilfreich, auf eine Textausgabe zurückgreifen zu können, die nicht nur die Vor- schriften beinhaltet, sondern darüber hinaus in einer einführenden Erläute- rung einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Regelungen vermittelt.

Horst Marburger

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Abkürzungen

Abs. Absatz

Art. Artikel

ber. berichtigt BGBl. Bundesgesetzblatt f., ff. folgende

GRV Gesetzliche Rentenversicherung

Nr. Nummer

PSG II Pflegestärkungsgesetz II

S. Seite

SGB Sozialgesetzbuch

SGB I Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (Allgemeiner Teil)

SGB V Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch

(Gesetzliche Rentenversicherung) SGB IX Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch

(Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)

VAStrRefG Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. vergleiche

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2 Einführung

Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung . . . 13

Versicherter Personenkreis . . . 13

Vorrang von Rehabilitation . . . 17

Rentenansprüche . . . 20

Rentenbeginn bei Rente wegen Alters . . . 34

Rentenanpassung . . . 39

Finanzierung . . . 42

Sonderregelungen . . . 45 Inhaltsübersicht

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Einführung

Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist einer der wichtigsten Versicherungszweige, soll sie doch die Alterssicherung der Versicherten – insbesondere der Arbeitnehmer – gewährleisten. Hier werden immer wieder Zweifel laut, ob dies künftig überhaupt noch möglich sei. Nach wie vor ist die gesetzliche Rentenversicherung aber zweifellos der wichtigste Pfeiler der Alterssicherung in der Bundesrepublik. Im We- sentlichen wird sie über ein Umlageverfahren finanziert, das heißt die derzeit einbezahlten Beiträge der Arbeitnehmer dienen der Rentenzah- lung der jetzigen Rentner und Rentnerinnen.

Der Gesetzgeber will allerdings, dass zusätzlich zur gesetzlichen Versi- cherung eine private Absicherung vorgenommen wird.

Ursprünglich bestand die gesetzliche Rentenversicherung aus mehreren getrennten Versicherungszweigen, die in verschiedenen Gesetzen gere- gelt wurden. Dies hat sich grundlegend geändert. Nunmehr wird die gesamte gesetzliche Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Das gilt für die allgemeine Rentenversicherung (früher: Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten) sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung (Ver- sicherung der Bergleute). Lediglich die Alterssicherung der selbststän- digen Landwirte ist in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Versicherter Personenkreis

Die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Allerdings sind im Laufe der Zeit weitere Personen- gruppen hinzugekommen, die der Gesetzgeber für entsprechend schutz- würdig hielt.

Rechtsgrundlage hierzu ist § 1 SGB VI. Dort wird zunächst vorgesehen, dass Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht die Versicherungspflicht fort.

Wichtig:Auch deutsche Arbeitnehmer und Auszubildende, die im Aus- land beschäftigt sind, bleiben Mitglied in der GRV. Die Beschäftigung muss bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten stattfinden.

Von der Versicherungspflicht werden unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen erfasst.

Im Gegensatz zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige der Versicherungspflicht (§ 2 SGB VI).

Dies betrifft beispielsweise Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs- pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Angesprochen sind auch He-

Gesetzliche Rentenversicherung Versicherter Personenkreis

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bammen und Entbindungspfleger sowie in die Handwerksrolle eingetra- gene Gewerbetreibende.

Als sonstige Versicherte bezeichnet § 3 SGB VI beispielsweise Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (be- achten Sie dazu die Ausführungen zum Thema „Beitragszeiten“).

Wichtig: Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, unterliegen ebenfalls der Pflichtversicherung.

Seit 1. 1. 2017 besteht Versicherungspflicht für Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchtlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Das Gesetz spricht hier von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat.

Versicherungspflicht besteht ferner für Empfänger von Entgeltersatzleis- tungen. Dabei handelt es sich um Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Versicherungspflichtig sind unter be- stimmten Voraussetzungen auch Spender von Organen oder Geweben.

Voraussetzung ist allerdings, dass sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kön- nen die Betreffenden die Versicherungspflicht beantragen (§ 4 SGB VI).

Auf Antrag versicherungspflichtig sind zudem Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

Die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II ist zum 1. 1. 2011 entfallen. Die entsprechenden Zeiten werden seitdem als An- rechnungszeiten berücksichtigt.

Versicherungsfreiheit

§ 5 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die nach Ansicht des Gesetzgebers nicht des Versicherungsschutzes bedürfen.

Insbesondere handelt es sich dabei um Beamte und Richter auf Lebens- zeit, auf Zeit oder auf Probe. Ferner sind Berufs- und Zeitsoldaten sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst betroffen.

Die Versicherungsfreiheit gilt aber beispielsweise auch für sonstige Be- schäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Angesprochen sind auch kirchenrecht- liche Regelungen.

Gesetzliche Rentenversicherung Versicherter Personenkreis

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Die Versicherungsfreiheit besteht in der jeweiligen Beschäftigung sowie in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versor- gungsanwartschaft erstreckt wird.

Versicherungsfrei sind zudem Personen in einer

&geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung,

&geringfügigen selbstständigen Tätigkeit sowie in einer

&geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit.

In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte (450- Euro-Kräfte) zunächst versicherungspflichtig, können aber bei ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (Regelfall). Der Arbeitgeber verständigt hiervon die Einzugsstelle mit- tels einer Meldung. Diese kann widersprechen, wenn beispielsweise weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden, die zusammengerechnet zur Versicherungspflicht führen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit geringfügig ist, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze (sog. 450-Euro-Grenze) gilt hier nicht. Dabei sind mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen.

Versicherungsfrei sind auch Personen, die während der Dauer eines Stu- diums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung vor. Dort ge- nügt es für die Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im Vordergrund steht, die Beschäftigung somit 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt.

§ 5 Abs. 4 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen oder beispielsweise nach beam- tenrechtlichen Bestimmungen eine Versorgung erhalten. Da der Gesetz- geber aber vermeiden wollte, dass bevorzugt solche Personen eingestellt werden, hat er vorgeschrieben, dass die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil zu entrichten haben (§ 172 SGB VI).

Die Versicherungsfreiheit für die zuerst angesprochenen Rentenbezieher gilt allerdings nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versi- cherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Vorstehendes gilt entsprechend für selbstständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sieht § 6 SGB VI vor. Dabei geht es in erster Linie um Personen, die Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer

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Stichwortverzeichnis

Die Seitenangaben in fetter Schrift beziehen sich auf die Einführung (Seiten 11 bis 46). Die Angaben mit § beziehen sich auf die gesetz- lichen Grundlagen (Seiten 49 bis 323).

Abschläge34,35,45, §§ 77, 264 f.

Abschlagsfreie Rente37, §§ 38, 236b Aktueller Rentenwert31, §§ 68, 255e Altersgrenze15,34, §§ 235 ff.

Altersrente17,21,31, §§ 33, 65, 235 ff.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte21,24,36, §§ 38, 236b Altersrente für langjährig Versicherte35,

§§ 36, 236

Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37, §§ 37, 236a

Alterssicherung13, § 138 Angestellte13, § 231 Anpassung der Rente39

Anrechnungszeiten14,27, §§ 58, 252 Anschlussrehabilitation20, § 32 Anspruchsvoraussetzungen § 235 ff.

Antrag14,33 Arbeitnehmer13, § 2

Arbeitsentgelt13,29,38, § 174 Arbeitsleistung22, § 42

Arbeitslosengeld14,27,36, §§ 58, 74, 134, 140, 237, 244, 319c

Arbeitsunfall24, § 12 Aufsicht40

Ausbildung13,18,25,29, §§ 1, 162, 168, 207, 247

Auskunfts- und Beratungsstellen34, § 131 Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196 Ausland13,33, § 110

Auszahlung § 118

Beamte14,16, § 5

Befreiung, Versicherungspflicht15, §§ 6, 172, 231

Befristung38, § 102

Behinderte Menschen13,37,43, § 1, 16, 176

Beitragsanteil15, §§ 76b, 172, 202

Beitragsbemessungsgrenze42, §§ 159, 260, 275a

Beitragsbemessungsgrundlage15,42, § 161 Beitragserstattung45, § 210

Beitragsfreie Zeiten29, § 60 Beitragssatz42, § 158

Beitragszahlung44, §§ 174, 181, 197 Beitragszeiten25,29, §§ 55, 70, 83, 247, 256 Beratungsanspruch34, § 131

Berechnungsgrundsätze § 121

Berufsausbildung13,18,25,29, §§ 1, 162, 168, 207, 247

Berufskrankheit24, §§ 12, 53, 94, 245 Berufssoldaten § 5

Berufsunfähigkeit § 240 Berücksichtigungszeit29, § 57 Beweisunterlagen32, § 149 Bußgeldvorschriften46, § 320 Datenschutz § 147 ff.

Datensicherheit § 147 ff.

Datenstelle39, §§ 145, 150

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See §§ 132, 136

Durchschnittsentgelt30,32, §§ 63, 68, 70 Ehezeit31, §§ 52, 76, 187

Ehrenamtlich Tätige43, §§ 137, 163, 168 Einnahmen42, §§ 162, 167

Elternteil26, § 55

Entgeltersatzleistungen14, § 51 Entgeltpunkte23,30, §§ 66, 70 f.

Ermessen19, §§ 13, 31 Ersatzzeiten28, §§ 51, 250 Erstattungspflicht45 Erwerbsfähigkeit17, § 103

Erwerbsminderungsrente23,26,38,40, § 43 Erziehungsrente21,29,31,40, § 47 Erziehungszeiten14,25,45, §§ 56, 70, 177,

249, 294

Familiengericht32,39,45 Finanzierung42, § 153

Freiwillig Versicherte16,43, §§ 7, 21, 161, 167, 171

Freiwillige Beiträge25,44, § 55

Stichwortverzeichnis

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Freiwillige Versicherung16, § 7 Fristwahrung33

Geringfügig entlohnte Beschäftigte15,36, 43, §§ 52, 76b

Glaubhaftmachung der Beiträge § 203 Gleitzone43, § 276b

Hinterbliebenenrente17,29,31,38, §§ 46, 48

Hinzuverdienstgrenzen32,39, §§ 34, 96a Identifikation33

Kindererziehungszeiten14,25,45, §§ 56, 70, 177, 249, 294

Kinderrehabilitation18, § 15a Kinderzuschuss § 270

Krankengeld14,36, §§ 3, 4, 20, 96a, 166 Krankenkasse33, § 13

Kurzarbeitergeld13,36, §§ 1, 20, 164, 168 Leistungen der gesetzlichen Renten-

versicherung17, §§ 9, 13

Medizinische Rehabilitation17,19,20, §§ 9, 15, 32

Meldepflicht38, § 190

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage43,

§§ 167, 278 Mitteilungspflicht § 196

Mütterrente25, §§ 56, 70, 177, 249, 294 Nachversicherung16, §§ 8, 181, 233 Nachzahlung, Erreichen der Regelal-

tersgrenze §§ 204, 282

Niedriglohn, Beitragssatz43, §§ 159, 260, 275a

Organisation § 125 ff.

Pauschalbeitrag des Arbeitgebers43 Pflegetätigkeit14,15, §§ 3, 34, 176a, 249b Pflichtbeitragszeiten25, §§ 50, 55 Pflichtbeiträge18,25,36, § 55 Praktikum15, §§ 5, 172

Regelaltersgrenze34, § 33 Regelaltersrente35, §§ 35, 235 Rehabilitation17, §§ 9, 15, 32

Rente wegen Alters34, §§ 35, 75, 235, 319c Rente, Befristung § 102

Rentenabfindung § 107 Rentenanpassung39, § 65 Rentenansprüche20 Rentenantrag33, § 194 Rentenanwartschaften45 Rentenarten20, § 33 Rentenartfaktor30, §§ 67, 82 Rentenauskunft32, § 109 Rentenbeginn34, §§ 99, 235 Rentenberechnung25,29,32,38 Rentenbescheid32

Rentenende § 100 Rentenformel31, § 64 Rentenhöhe32,35, §§ 64, 306 Renteninformation32, § 109 Rentenminderungen32,45, § 187a Rentenrechtliche Zeiten § 54 Rentensplitting31,37, §§ 8, 76c, 120a Rentenversicherungsnummer33,41 Rentenversicherungsträger33,39, § 125 Rentenwert32, §§ 68, 255a, 255c, 255d Scheidung31,34, §§ 76, 109 Schriftform34, § 177

Schwerbehinderte17,34,37, §§ 37, 236a Selbstständig Tätige §§ 2, 165, 169, 190a,

212b

Serviceleistungen § 109 Sicherungsziel30 Sozialdaten40 Sozialleistungsträger33 Studium15,27, §§ 5, 172

Teilhabe am Arbeitsleben17,19, §§ 9, 16, 116

Teilrente21, § 42 Tod17,20,26,38, § 46 Stichwortverzeichnis

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Übergangsgeld14,19,36, §§ 3, 4, 20, 96a, 166, 234

Umlageverfahren13,42, § 153 Unfallversicherung17, §§ 93, 311 Verletztengeld14,36, §§ 3, 4, 20, 96a, 166 Verminderte Erwerbsfähigkeit23, §§ 43, 96a Vermittlungsstelle40, § 145

Verschollenheit § 49

Versicherter Personenkreis § 1 ff.

Versicherungsfreiheit14, §§ 5, 172, 230 Versicherungskonto32, § 149 Versicherungsleben29, § 63 Versicherungsnummer33,41 Versicherungspflicht auf Antrag § 4 Versicherungspflicht, Befreiung von der15,

§§ 6, 172, 231

Versicherungszeiten36, § 149

Versorgungsausgleich31,32,37,45, §§ 8, 52, 76, 101, 109, 120 f, 183, 187, 264

Versorgungsbezieher45, § 96

Versorgungseinrichtung15, §§ 4, 172a, 186 Versorgungskrankengeld14, §§ 3, 4, 20, 96a,

166

Vollrente15,21,23, § 42 Vorbereitungsdienst14, §§ 5, 172 Waisenrente17, § 48

Wartezeit18,24, § 34, 50

Wehrdienstbeschädigung24, §§ 53, 245 Wirksamkeit, Beitragszahlung44, § 197 Witwenrente38, §§ 46, 48, 242a Zahlung der Beiträge § 173 ff.

Zugangsfaktor30, § 77 Zurechnungszeit26, § 59 Zusatzleistungen § 106 Zuschläge § 264 Zuzahlung20, § 32

Stichwortverzeichnis

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