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b Wenn mehrere Personen gleichzeitig aufgegriffen werden

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M 136/2002 POM 22. Januar 2003 46C

Motion

0229 Eberhart, Erlenbach (SVP)

Weitere Unterschriften: 15 Eingereicht am: 28.08.2002

Schutz der Bevölkerung, vor Persönlichkeitsschutz

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Vorschriften so anzupassen, dass in folgenden Sonderfällen die Polizeihaft zeitlich ausgeweitet werden kann:

a Wenn die notwendigen Abklärungen gestört sind wegen undefinierbarer Sprache, und der darauffolgenden Schwierigkeit, Übersetzer/innen zu finden.

b Wenn mehrere Personen gleichzeitig aufgegriffen werden. (Banden oder allfälliger Verdacht auf organisierte Kriminalität).

Es ist zu prüfen, ob in Zusammenhang mit diesen Sonderfällen die Zeit der längeren Polizeihaft mit den folgenden Verfahren kompensiert werden kann, so dass (wie bisher) die richterliche Überprüfung spätestens nach 96 Std. erfolgen kann.

Begründungen

Der Freiheitsentzug ist ein sehr sensibler Bereich. Daher sind die bisher gemachten Regelungen bewusst straff gehalten. Wenn diese Straffheit jedoch dazu führt, dass mögliche Straftäter aus obgenannten Gründen nach 24 Std. freigelassen werden, so muss es unter best. Voraussetzungen möglich sein, die Polizeihaft zu verlängern. Anlässlich meiner gemachten Abklärungen, schreibt mir der Kant. Polizei Kdt. u.a. „Die Haftdauer von 24 Std. genügt in aller Regel, um die notwendigen polizeilichen Massnahmen vorzunehmen bzw. den weiterführenden Entscheid zu beantragen. Gleichzeitig darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass in zwei Fällen heute die Dauer von 24 Stunden zu Problemen führt. Es ist dies dann der Fall, wenn mehrere Personen gleichzeitig angehalten werden (Banden oder allfälliger Verdacht auf organisierte Kriminalität). Die entsprechenden 24 Stunden sind in diesen Fällen äusserst knapp oder gar ungenügend, um die notwendigen Befragungen vorzunehmen und für den Untersuchungsrichter Verhaftungsdossiers in gerichtsbeständiger Qualität zu erstellen. Probleme stellen sich im weiteren auch dort, wo angehaltene und in Polizeihaft genommene Personen eine undefinierbare Sprache sprechen oder nicht innert nützlicher Frist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer für die Sprache aufgeboten werden kann. Eine Verlängerung der polizeilichen bzw. untersuchungsrichterlichen Haft, d.h. eine Verlängerung der Frist zur Antragstellung beim Untersuchungsrichter und vor dem Haftgericht wäre in diesen Fällen sicherlich dienlich.“

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Diese schriftlichen Ausführungen entsprechen zu 100 Prozent den Hinweisen, die ich erhalten habe. Es darf meiner Meinung nach nicht passieren, dass wegen dieser „24 Stunden-Regelung“ mögliche Straftäter wieder freigelassen werden müssen. Da jeder solche Fall einer zuviel ist, beantrage ich eine dringliche Bearbeitung.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 09.09.2002

Antwort des Regierungsrates

Die in der Kompetenz der Polizei möglichen Freiheitsentzüge sind als Polizeihaft nach Strafverfahren (Art. 174 f. StrV) oder als polizeilicher Gewahrsam nach Polizeigesetz (Art. 32 ff. PolG) zu verfügen. Sie dauern höchstens 24 Stunden. Weitergehende Freiheitsentziehungen sind durch eine übergeordnete Behörde anzuordnen. Im Rahmen von gerichtspolizeilichen, in ein Strafverfahren mündender Untersuchungen der Polizeiorgane wird die Angelegenheit der Untersuchungsbehörde überwiesen. Die Untersuchungsbehörde hat dabei noch während der Polizeihaft, d.h. spätestens 24 Stunden nach der Festnahme, die betroffene Person einzuvernehmen. Nach dieser Einvernahme hat die Untersuchungsbehörde weitere 24 Stunden Zeit um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Untersuchungsbehörde lässt die betroffene Person anschliessend entweder frei oder stellt beim Haftgericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft. Das Haftgericht hat innerhalb von 48 Stunden seit Eingang des Antrags zu entscheiden.

In der Praxis genügt die Dauer der Polizeihaft von 24 Stunden in aller Regel. Allein bei bandenmässig begangenen Delikten, d.h. dort wo mehrere Personen zu befragen sind, die sich zudem nicht selten sehr renitent verhalten, oder wenn die betroffene Person eine seltene oder nicht definierbare Sprache spricht, für die eine Übersetzerin oder ein Übersetzer nicht innert der erforderlichen Frist beigezogen werden kann, kann die zeitliche Beschränkung zu Problemen führen. In diesen Fällen wäre eine längere Dauer der Polizeihaft dienlich.

Eine zeitliche Ausdehnung der Polizeihaft müsste entweder mit einer Erhöhung der maximalen Gesamtzeit bis zum Entscheid des Haftgerichts einhergehen oder aber innerhalb des heutigen Maximalrahmens von 96 Stunden zur Gewichtsverlagerung führen.

Eine Ausdehnung der maximalen Gesamtzeit bis zum Entscheid des Haftgerichts von heute 96 Stunden dürfte vor Bundesgericht kaum Bestand haben (vgl. BGE 119 Ia 221 E.

7). Eine Verschiebung der Zeitdauer innerhalb der 96 Stunden zugunsten der Polizei ginge zu Lasten der Untersuchungsbehörde, was kaum sinnvoll ist, werden doch Verfahren, die eine Untersuchungshaft bedingen könnten, in enger Absprache zwischen Untersuchungsbehörde und Polizei durchgeführt. Einzig denkbar wäre, die Vorschrift, wonach die erste Einvernahme der betroffenen Person durch die Untersuchungsbehörde innerhalb von 24 Stunden ab Festnahme durchzuführen ist, aufzuheben und es der Untersuchungsbehörde freizustellen, wann innerhalb der insgesamt 48 Stunden zwischen Festnahme und Antragstellung beim Haftgericht die betroffene Person durch die Untersuchungsbehörde einvernommen wird.

Die Kompetenz zum Erlass des Strafprozessrechts liegt gemäss Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999 (angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000) in Zukunft beim Bund. Eine gesamtschweizerische Strafprozessordnung, welche das bernische Strafverfahren ablösen wird, ist in Bearbeitung. Mit dieser schweizerischen Strafprozessordnung wird insbesondere auch die Polizeihaft bundesrechtlich geregelt werden. Die im Vorentwurf vom Juni 2001 vorgesehene Lösung entspricht dabei weitgehend der heute im Kanton Bern geltenden Regelung. Eine

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Änderung im Sinne der Motion würde damit bedeuten, dass in wenigen Jahren diese wieder zugunsten der „alten“ Regelung aufgehoben werden müsste. Wie weit für den Kanton Bern im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Bundesstrafprozessordnung flankierende Massnahmen möglich und notwendig sein werden, wird dannzumal beurteilt werden müssen.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass eine Umsetzung der Motion einerseits aufgrund enger verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen kaum durchführbar wäre und anderseits angesichts der anstehenden Einführung einer schweizerischen Strafprozessordnung kaum Sinn machen würde.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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