• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Kosten von Fortbildungskongreß-Schiffsreisen als Betriebsausgaben" (09.05.1974)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kosten von Fortbildungskongreß-Schiffsreisen als Betriebsausgaben" (09.05.1974)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

AUS DER STEUERPRAXIS

Kosten von Fortbildungskongreß- Schiffsreisen

als Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hat sich in einer umfangreichen Rechtspre- chung mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Auslandsreisen als Betriebsausgaben anzuerken- nen sind, wenn in gewissem Um- fang auch private Erwägungen die Reise mitbestimmt haben. Er hat für die Abgrenzung des privaten und betrieblichen Bereichs be- stimmte Rechtsgrundsätze heraus- gearbeitet und auch bestimmte Be- weisregeln aufgestellt. Hiernach ist davon auszugehen, daß Reiseko- sten dann als abzugsfähige Be- triebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen sind, wenn die Reise nach ihren äußeren Umständen ausschließlich oder doch weit überwiegend durch be- rufliche Erwägungen veranlaßt ist.

Kann dies nicht in dieser Aus- schließlichkeit bejaht werden, ist also ein privater Reisezweck nicht völlig oder nahezu völlig auszu- schließen, so verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG den Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausga- ben. Der Reiseaufwand ist dann den Lebenshaltungskosten zuzu- rechnen, selbst wenn hierdurch die berufliche Tätigkeit gefördert wor- den ist.

In Anlehnung an diese ständige Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs hat das Niedersächsische Fi- nanzgericht in einer rechtskräfti- gen Entscheidung vom 7. Mai 1973

— IX 190/71 — EFG 1973, 579 — die steuerliche Absetzung der Ko- sten einer von einem ärztlichen Be- rufsverband organisierten Fortbil- dungskongreß-Schiffsreise nach Schweden, Finnland, Sowjetunion und Dänemark verneint, obwohl der Kongreßreiseveranstalter bei der Organisation und Planung der

Reise versucht hatte, sich „peinlich genau" (so das Finanzgericht Nie- dersachsen) an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs zu halten.

Aus den Gründen:

... Die Wahl eines der modernsten Passagierschiffe als „Tagungsort"

und die Einbettung des Kongresses in den Rahmen einer reizvollen Kreuzfahrt, an der außer den rund 300 Kongreßteilnehmern eine noch weit größere Zahl von „reinen"

Urlaubern teilgenommen hat, hat diesem „Fortbildungskongreß" des Kongreßdienstes des Verbandes von vornherein den Charakter einer ausschließlich oder mindestens weitaus überwiegend berufsbezo- genen Veranstaltung genommen.

Der äußere Rahmen des Kongres- ses hatte im übrigen — im Gegen- satz zu dem Vorspann im offiziellen Reiseprospekt — keine konkrete Beziehung zu den gebotenen Vor- tragsthemen, wenn die Journali- stenrunde an einem Nachmittag außer Betracht gelassen wird. Die Vorträge behandelten zwar gewiß für den Kl. interessante, aber kei- neswegs „Seereise-bezogene" The- men, so daß ein Sachzusammen- hang zwischen Inhalt und Rahmen der Veranstaltung nicht zu erken- nen ist; es ist auch nicht ersicht- lich, daß etwa die für die Vorträge gewonnenen Referenten die Wahl des Kongreßorts entscheidend be- einflußt haben. Die während der Kreuzfahrt gebotenen Referate hät- ten vielmehr ebenso auch an ir- gendeinem Ort in Deutschland ge- halten werden können; der Senat hat dabei nicht verkannt, daß die Gewinnung von Referenten für den

Veranstalter sicherlich deshalb leichter war, weil auch sie den Rahmen einer Kreuzfahrt für attrak- tiver hielten und deshalb eher zu einer Zusage zu bewegen waren.

Der Senat hielt es für ausgeschlos- sen, daß der KI. an einer Fortbil- dungsveranstaltung mit denselben Vorträgen auch dann teilgenom- men hätte, wenn sie z. B. im Harz stattgefunden hätte. Denn der Adressatenkreis, auf den der Ver- anstalter abzielte — praktische Ärzte, Fachärzte aller Disziplinen, und medizinische Mitarbeiter

—schloß eine echte Fortbildung, die einen praktischen Landarzt wie den KI. aus beruflichen Gründen zum Verlassen seiner Praxis für die Dauer von 10 Tagen bewegen mag, aus.

Die Stellungnahmen des Kon- greßdienstes des Verbandes als des Veranstalters, die der KI. zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat, lassen, insbesondere soweit sie sich mit der rechtlichen Würdigung derartiger Veranstaltun- gen im allgemeinen beschäftigen, erkennen, daß die Reise wesentlich unter steuerlichen Gesichtspunkten organisiert worden ist. Der Veran- stalter hat zwar die einschlägigen BFH-Urteile im einzelnen in Be- tracht gezogen, dabei aber außer acht gelassen, daß eine Fortbil- dungsveranstaltung, wenn sie steu- erlich als solche anerkannt werden soll, sich nicht im wesentlichen in der (scheinbaren) Erfüllung der je- weils bekannten Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichti- gung von im Zusammenhang damit aufgewendeten Kosten der Teilneh- mer erschöpfen darf, sondern in er- ster Linie, unter Anlegung objekti- ver Maßstäbe, auch tatsächlich ausschließlich oder weitaus über- wiegend der Fortbildung der Kon- greßteilnehmer dienen muß. Das Gesamtprogramm — einschließlich Kreuzfahrt — hält diesen Maßstä- ben nicht stand.

Die Besichtigungen von Kliniken in den angelaufenen Ländern und die Empfänge für die ausländischen Ärzte und ärztlichen Organisatio-

1426 Heft 19 vom 9. Mai 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Kongreß-Schiffsreisen

nen waren in dem gewählten Rah- men nur als nicht ins Gewicht fal- lendes Zusatzprogramm anzuse- hen, das der Gesamtveranstaltung nicht das Gepräge gegeben hat und für sich allein den KI. schwer- lich veranlaßt hätte, daran teilzu- nehmen.

Unter den gegebenen Umständen war jedenfalls nicht auszuschlie- ßen, daß der KI. an der Kongreß- reise in nicht unerheblichem Um- fang aus rein privaten Gründen

—Genuß einer Kreuzfahrt in der be- vorzugten Ostseereisesaison, Ken- nenlernen fremder Länder, Aus- sicht auf öffentlichen Reisekosten- zuschuß in Gestalt einer Steuer- minderung — unter Inkaufnahme berufsbezogener Vortragsveran- staltungen teilgenommen hat. Für diese Würdigung spricht auch die Mitnahme der Ehefrau des Kl., ver- bunden mit der Tatsache, daß er seine Aufwendungen dafür inzwi- schen selbst nicht mehr als beruf- lich veranlaßt ansieht, obwohl sich der Kongreß laut Prospekt, der den Entschluß des KI. zur Teilnahme entscheidend beeinflußt hat, aus- drücklich auch an medizinische Mitarbeiter gewendet hat.

Nach alldem hat der KI. mit seiner Teilnahme an der Reise das Ange- nehme mit dem (beruflich) Nützli- chen verbunden. Der möglicher- weise erstrebte (und erreichte) be- rufliche Nutzen reicht indes für eine steuerliche Anerkennung sei- ner Aufwendungen als BA deshalb nicht aus, weil die private Veran- lassung seiner Teilnahme unter den gegebenen Umständen nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Eine Aufteilung der Aufwendungen in einerseits privat und anderer- seits beruflich veranlaßte Kosten war — abgesehen von seinen Teil- nahmegebühren und den Aufwen- dungen für die Klinikbesichtigun- gen — nicht möglich ...

Rechtsanwalt Dr. Rainer Hess 5 Köln 41 (Lindenthal) Haedenkampstraße 3

168. Änderungen

und Ergänzungen der E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Es wird ein § 8 f) eingefügt:

§ 8 f) Werden Leistungen nach den Ziffern 102 a, 102 c, 102 f und 102 g in der Wohnung des Patienten bzw.

in der Praxis eines Arztes außer- halb des Krankenhauses durch ei- nen zugezogenen Facharzt für An- ästhesie erbracht, erfolgt ein Zu- schlag nach Ziffer 102 h.

Die Gebührensätze der nachste- hend genannten Ziffern werden wie folgt festgelegt:

1 = 6,25 DM 2 = 8,55 DM 3 = 14,20 DM 4 = 11,40 DM 4 a = 11,40 DM 5 = 18,00 DM 6 = 22,00 DM 6 a = 30,00 DM 7 = 30,00 DM 7 a = 45,00 DM 8 = 25,00 DM 8 a = 25,00 DM 12 a = 3,00 DM 12 b = 5,00 DM

Es werden die Leistungspositionen für Bordbesuche mit folgenden Zif- fern in die E-Adgo eingefügt:

5 b Besuch an Bord

eines Binnenschiffes 23,60 DM 6 b Besuch an Bord eines

Binnenschiffes, dringender (werktags dringend an- - gefordert und sofort aus- geführt oder wegen der

Beschaffenheit der Krankheit gesondert

notwendig) 29,50 DM

6 c Besuch an Bord eines Binnenschiffes aus der Sprechstunde heraus

sofort ausgeführt 39,30 DM 7 b Besuch an Bord eines

Binnenschiffes bei Nacht, bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und

8 Uhr 39,30 DM

7 c Besuch an Bord eines Binnenschiffes bei Nacht, bestellt und ausgeführt

zwischen 22 und 6 Uhr 65,50 DM 8 b Besuch an Bord eines

Binnenschiffes an Sonn-

und Feiertagen 39,30 DM Es wird eine Ziffer 62 a eingefügt:

62 a Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung,

z. B. Bird-Respirator 8,55 DM Neben dieser Leistung sind die Zif- fern 52, 62 und 665 nicht berech- nungsfähig.

Es wird eine Ziffer 102 h eingefügt:

102 h Zuschlag für Leistungen nach

§ 8 f), je 5,00 DM

Die Gebühr für die Ziffer 957 wird wie folgt festgelegt:

957 Insulin- oder

Steroidbestimmung 38,50 DM Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen der E-Adgo gelten ab 1. April 1974

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse, die die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19

des Arzt/Ersatzkassenvertrages in ihrer 28. und 29. Sitzung am 28. 2. / 1. 3. 1974 und 13. / 14. 3. 1974 gefaßt hat.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 19 vom 9. Mai 1974 1427

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(epr) Schön soll es sein, mit Garten und in zentral- er Lage, dazu selbstver- ständlich auch modernsten Ansprüchen genügen. Das sind viele Wünsche auf ein- mal, aber wer den großen

Kurse und praktische Übungen (gern. Stucke Fallbesprechungsgruppen mit Diskussionen Seminare und Vortragsreihen. täglich von 12.15 Uhr bis 13.00 Uhr Filmvorführungen

„Am anderen Morgen teilte mir nun mein Reit- knecht mit, der erwähnte Bi- schof habe Schach gespielt, und dies Wort traf empfind- lich mein Herz wie ein Pfeil und brachte mir eine

Bei der vorbeugenden Behandlung SO llte die Anwe ndungsdauer identisch mit der des schleimhautschädigenden Medika- mentes sein, wobei das Ausmaß der vorbeugenden

Schließlich sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Inhaber von Karten den vollständigen Inhalt des Chips an neutraler Stelle zur Kenntnis neh- men können, um gegebenenfalls von

Nach mehreren Auto- preiserhöhungen seit 1979 gibt es durchaus Fälle, in de- nen die Ämter bis zu 90 000 DM an Anschaffungskosten für ein Fahrzeug akzeptieren.. Was anerkannt

Aus pädagogischer Sicht insbesondere in Kindertagesstätten helfen Rück- zugsmöglichkeiten wie Ruheräume, Phasen von Unruhe durch etwas laute- re Sing- oder Bewegungsspiele

Description: Call for Submissions: "The Civil Rights Movement and Historical Memory" We invite submissions of articles for an anthology on historical memory and the civil