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Archiv "Methadon: Glauben oder Wissen" (09.03.1989)

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reit ist, den Leistungsrahmen des Ba- sistarifs zu akzeptieren, sollte dann aber kein unnötig bürokratisches Verfahren der Abwicklung gewählt werden. Ich vertraue auch sonst auf eine Verständigung mit meinem Arzt, ohne daß dies „der Schriftform bedarf".

Weshalb

der unterschiedliche Multiplikator?

Auch in einem letzten Punkt

— der massive Kritik ausgelöst hat — sollte die Verständigungsbereit- schaft für eine praktikable Handha- bung vor mehr formalen Betrach- tungsweisen Vorrang haben. Ich muß noch einmal die Wahl des klei- neren Übels bemühen. Ich meine die unterschiedlichen Multiplikatoren für GOÄ und GOZ, die in ihrer Op- tik zugegebenermaßen nicht schön sind, die aber keinen Selbstzweck ha- ben, sondern nur unvollkommenes Mittel zum Zweck sind. Dabei haben wir uns für die konkrete Ausgestal- tung des Basistarifs von der Idee lei- ten lassen, daß sich bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung Lei- stungsansätze ergeben sollten, die durchschnittlich etwa 50 Prozent über den Leistungen liegen, die für den hier interessierenden Personen- kreis der Geringerverdienenden vor- her, das heißt bei der bisherigen Be- handlung auf Krankenschein er- bracht worden sind. Diese Uberle- gung erscheint im Sinne des kleine- ren Ubels vernünftig, wenn man da- mit den Zweck verfolgt, Arzten und Zahnärzten in etwa den gleichen Vorteil gegenüber der Kranken- scheinbehandlung zu verschaffen.

Daß sich „beim Rechnen" gerade aus dieser vernünftigen Überlegung heraus unterschiedliche Multiplika- toren ergeben, liegt an den gegebe- nen Relationen bei den Kassenlei- stungen, kann aber nicht der priva- ten Krankenversicherung angelastet werden. Ich habe in meinem Unter- nehmen anhand einer Stichprobe überprüfen lassen, ob der genannte Zweck erreicht wird. In der Tendenz werden danach die Leistungen bei ärztlicher Behandlung im Durch-

schnitt die Kassenleistungen eher et- was mehr als um 50 Prozent überstei- gen. Andererseits wurde an der Stichprobe sichtbar, daß ein opti- sches Angleichen der Multiplikato- ren bei zahnärztlicher Behandlung kein auch nur annähernd attraktives Überschreiten der Kassenleistungen gebracht hätte. Es ist nun zwangsläu- fig, daß bei dieser unumgänglichen Optimierungsentscheidung verständ- liche formale Aspekte zurückstehen mußten.

Zusammenfassend möchte ich feststellen:

• Der Basistarif stellt eine aus sozialpolitischen Gründen notwendi- ge Ausnahmeregelung für einen Ausnahmepersonenkreis dar, der im gemeinsamen Interesse klein bleiben wird. Die Ausnahmeregelung ver-

M

ethadon oder nicht — dies sei in der Bundesrepublik Deutschland eine morali- sche, eine Glaubensfrage, jedenfalls bei denen, die Methadon-Substitu- tionsprogrammen skeptisch gegen- überstehen. Die Methadon-Befür- worter aber seien menschenfreund- liche Pragmatiker. Dies war die Aus- sage einer Sendung aus der Fernseh- serie „Gott und die Welt", produ- ziert vom Hessischen Rundfunk.

Schade: Die Autoren haben eine gute Chance vertan, das Für und Wi- der von Methadon-Programmen sachlich abzuwägen. Die Abbruch- quoten von drogenfreien Program- men wurden mit allen Zeichen des Entsetzens erwähnt; ob und wieviele Abbrecher es bei Methadon-Pro- grammen gibt, hätte man in Holland oder in der Schweiz erfahren können

— man hat nicht danach gefragt. Die Frage, wie es dann mit dem Metha- don-Entzug ist, wurde nicht gestellt — allerdings berichtete einer der be- fragten Betroffenen von sich aus:

Entscheidend sei gewesen, daß er einerseits wegen einer begonnenen Ausbildung hoch motiviert war und daß zudem eine regelmäßige zuwen- dungsreiche Betreuung beim Abho- len der Methadon-Ration vorhanden war, die ihn allmählich die Notwen-

wirklicht keine Idealvorstellung, son- dern ist im Rahmen begrenzter Mög- lichkeiten nach bestem Wissen und Gewissen gestaltet worden und für die Ärzteschaft höchstwahrschein- lich auch finanziell nicht nachteilig.

Nach meinem Eindruck aus vielen Gesprächen mit Ärzten und mit der Bundesärztekammer habe ich immer noch die Hoffnung, daß das hier vor- liegende Problem sehr begrenzten Ausmaßes aus der Überzeugung her- aus gelöst wird, daß eine Nicht-Lö- sung für alle Beteiligten die negati- veren Folgen mit sich bringen müßte.

Hans Georg Timmer*)

*) Der Verfasser ist Vorsitzender des Vor- stands der Deutschen Krankenversicherung AG, Köln, und stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der privaten Krankenversicherung

digkeit, das Methadon zu nehmen, vergessen ließ — ein „unbewußtes Ausschleichen". Dies war sicher die wichtigste Aussage dieses Films.

Aber ansonsten war es ärgerlich, so viel Polemik zu hören: Den Trä- gern der „drogenfreien" Entziehung gehe es um ihren Anteil am Kuchen;

viele — und hier wurden vor allem ka- tholische Einrichtungen angespro- chen — sähen das Drogenproblem als ein rein moralisches an; ihr Konzept sei es, die Drogensüchtigen erst so tief in die Gosse fallen zu lassen, daß sie dann aus letzter Verzweiflung in die drogenfreie Therapie gingen — das „Leidensdruck-Konzept".

Viele andere Probleme gerade medizinischer Art aber kamen gar nicht mehr zur Sprache, insbesonde- re die wichtige Frage, wie man bei ei- nem ambulanten Verfahren die Compliance hinsichtlich der Absti- nenz nicht nur von Drogen, sondern auch von Alkohol sicherstellen kann.

Der Gedanke klang an, daß man Methadon auch bei stationären The- rapien anwenden könnte. Das aber heißt: Die Behauptung, die dieser Film belegen sollte, nämlich: eine Methadontherapie sei anderen The- rapien überlegen, diese Behauptung bleibt — bisher jedenfalls — letztend- lich doch eine Glaubensfrage. bt

Methadon: Glauben oder Wissen

A-616 (24) Dt. Ärztebl. 86, Heft 10, 9. März 1989

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