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CHF 2'240'000.- CHF 102'000.- CHF 2'342'OQO.-- CHF 2'342'000.»

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(1)

Kanton Bern

Canton de Berne Auszug aus dem Protokoll

des Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

20. Oktober 2010

GEF C

1 4 6 9

D

Spitäler FMI AG; Digitalisierung der Radiologie; neuer, mehrjähriger Verpflich- tungskredit

Der Spitäler FMI AG wird nach Massgabe der folgenden Grundlagen und Bestimmungen ein Staatsbeitrag bewilligt:

Rechtsgrundlagen:

Projekt:

Kosten:

Finanzierung:

Staatsbeitrag:

Kreditart / Konto / Kostenstelle:

Betriebliche Folge- kosten:

Besondere Bestimmungen:

Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005, Artikel 10, Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34

Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 56, Ar- tikel 57 und Artikel 58

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 26. März 2002, Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1 und 3

Digitalisierung der Radiologie Anlagekosten

+ Bearbeitungsreserve GEF Maximal anrechenbare Kosten Maximal anrechenbare Kosten

./. eigene Mittel der Trägerschaft gemäss Artikel 51 SpW vom 30.11.05

Zu bewilligen

CHF 2'240'000.- CHF 102'000.- CHF 2'342'OQO.-- CHF 2'342'000.»

CHF 500'OOQ.-

CHF 1'842'OOQ.- Es handelt sich um eine einmalige, neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Ab- satz 2 Buchstabe a FLG.

Der mehrjährige Verpflichtungskredit geht zu Lasten des Fonds für Spitalinvestitionen, Konto 563000 und der Kostenstelle 5164

Der Betrag ist im Voranschlag und im Finanzplan enthalten.

Ab dem dritten Betriebsjahr kann mit Einsparungen von CHF 350'000.-- bei gleichzeitigen Mehrauslagen von CHF 184*063.- für Wartung und Betreuung gerechnet werden.

1. Der Staatsbeitrag wird erst aufgrund der Abrechnung endgültig festge- setzt. Die für die Bemessung des Staatsbeitrages anrechenbaren Kosten werden definitiv auf höchstens 2'342'000 Franken festgesetzt.

Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerung gemäss Ziffer 4 der allgemeinen Subventionsbedingungen.

(2)

2. Die Spitäler FMI AG verpflichtet die PACS-Anbietenden in den Aus- schreibungsunterlagen zur Einhaltung des BEKISPIus Anforderungs- kataloges Datenschutz.

3. Nach erfolgter Ausschreibung sind der Gesundheits- und Fürsorgedi- rektion umfassend dokumentierte Vergabeanträge zur Genehmigung zu unterbreiten. Die definitiven Bestellungen dürfen erst nach zustim- mender Beurteilung der Vergabeanträge durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgelöst werden.

4. Die Auszahlung von Teilzahlungen erfolgt erst nachdem das mit dem ausgewählten Anbieter erstellte ISDS-Konzept der Datenschutzauf- sichtsstelle zur Vorabkontrolle vorgelegt und positiv beurteilt worden ist.

5. Die erste Vorschusszahlung des Kantons gemäss Artikel 58 Absatz 2 SpW wird fällig, wenn die Spitäler FMI AG gegenüber dem Spitalamt nachgewiesen hat, dass sie ihren gemäss Artikel 51 SpW aus eige- nen Mitteln zu finanzierenden Investitionsanteil in der Höhe von SOO'OOO Franken vorab geleistet hat, d.h. in der Höhe dieses Betrages Rechnungen des Investitionsvorhabens mit Geldern der Spitäler FMI AG beglichen wurden. Im Anschluss daran können nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten anhand von Zwischenabrechnungen Vor- schüsse geleistet werden. Der mehrjährige Verpflichtungskredit wird voraussichtlich durch folgende Zahlungen abgelöst:

2011 CHF 1'500*000.- 2012 CHF 342'000.»

6. Die allgemeinen Subventionsbedingungen gemäss Anhang sind Be- standteil dieses Beschlusses.

An den Grossen Rat

(3)

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Allgemeine Subventionsbedingungen

1. Die Arbeiten sind nach Massgabe des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 bzw. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 auszuschreiben und zu vergeben.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion behält sich die Prüfung der Ausschreibungs- sowie der Vergebungsunterlagen (inkl. Medizintechnik) insgesamt oder für einzelne Positionen vor.

2. Projektänderungen, die das Projekt in seinem organisatorischen und betrieblichen Aufbau sowie bezüglich des Leistungsangebots der Institution verändern oder die Betriebskosten wesentlich beeinflussen, sind der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur vorgängigen Be- willigung einzureichen.

3. Eine allfällig im Beitragsbeschluss vorgesehene Bearbeitungsreserve darf nur für unver- meidbare und unvorhergesehene Mehrkosten und nur mit vorheriger Zustimmung der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion beansprucht werden.

4. Unvermeidliche Mehrkosten, welche auf Materialpreis- oder Lohnerhöhungen zurückgehen, können bei der Berechnung des definitiven Staatsbeitrages höchstens wie folgt berücksich- tigt werden:

Indexteuerung (T1) zwischen dem Indexstand des Kostenvoranschlages und dem Index- stand der Vergebungen; massgeblich ist der jeweils letzte Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise.

Ausgewiesene Unternehmerteuerung (T2) ab Vertragsabschluss gemäss Vertragsbedin- gungen zwischen Leistungserbringer und Spital

5. Die Abrechnung ist mit den unterschriebenen Originalbelegen spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion einzureichen. Sie ist den Positionen im Kostenvoranschlag entsprechend zu gliedern. Sie dient zur Festsetzung des definitiven Staatsbeitrages.

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