• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Großbritannien: 361 Beschwerden beim Ombudsman" (16.01.1975)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Großbritannien: 361 Beschwerden beim Ombudsman" (16.01.1975)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Information:

Bericht und Meinung AUS EUROPA

Schwestern, ihre Behandlung sei eine rein ärztliche Angelegenheit gewesen, für die der zuständige Gefängnisarzt allein verantwortlich sei. Ein Gefängnisarzt würde eine Pflichtverletzung begehen, sagte Jenkins, wenn er einem die Nah- rungsaufnahme verweigernden Ge- fangenen in gesundheitliche Ge- fahren kommen ließe, „ohne den Versuch der Hilfeleistung zu ma- chen".

Die British Medical Association (BMA) nahm diese Erklärung des Innenministers zum Anlaß, um die- se Pflicht zum Versuch der Hilfelei- stung präzise unter berufsethi- schen Aspekten zu definieren.

In der „ethischen Erklärung" („ethi- cal statement") des Vorstandes der BMA wird auf die Genfer Deklara- tion des Weltärztebundes hinge- wiesen, in der die Gesundheit des Patienten als Hauptziel ärztlichen Handelns postuliert wird. Dann grenzt das Statement ab: In den meisten Fällen besteht eine psychi- sche Störung, die den Patienten zum Hungerstreik motiviert, aber hier sei eine künstliche Ernährung meist nicht schwierig. Problema- tisch seien die wenigen Fälle, in denen keine psychische Beein- trächtigung vorliege. Hier glaubten viele Ärzte, daß die Haltung eines Gefangenen respektiert werden müsse, vorausgesetzt, er ist minde- stens 16 Jahre alt und im Besitz der geistigen Fähigkeiten, die ihn die Folgen der Verweigerung der Nahrungsaufnahme und der Nicht- kooperation bei Zwangsernährung verstehen lassen. Erste Aufgabe des Arztes — und auch des Ge- fängnisarztes — sei die Erhaltung menschlichen Lebens; unter Be- achtung dieses Grundsatzes habe er die volle ärztliche Entschei- dungsfreiheit („clinical judge- ment") über sein Verhalten gegen- über dem Gefangenen, und keine außenstehende Person dürfe die ärztliche Entscheidung des Ge- fängnisarztes umstoßen (also bei- spielsweise der Gefängnisdirektor oder der Innenminister). Der BMA-

Vorstand weist darauf hin, daß Ärz- te, die sich um die Stelle eines Ge- fängnisarztes bewerben, sich dar- über klar sein müßten, daß mögli- cherweise einmal eine solche Ent- scheidung von ihnen gefordert wird.

Zuständig für berufliche Diszipli- narmaßnahmen gegenüber Ärzten ist der General Medical Council (GMC). Auch diese Institution liegt mit ihrer Beurteilung auf der glei- chen Linie. In einer Erklärung des Präsidenten des GMC heißt es, das Berufsgericht würde einen Arzt, der Zwangsmaßnahmen gegen ei- nen entscheidungsfähigen Gefan- genen ablehnt oder sich weigert, an solchen mitzuwirken, nicht ver- urteilen, ebensowenig aber auch einen Arzt, der eine Zwangsernäh- rung versucht, vorausgesetzt, daß die dabei angewandten Maßnah- men gesetzlich und geeignet seien, die Gesundheit eines Gefangenen zu erhalten.

Der berufsethische Ausschuß der BMA hat in seiner Stellungnahme, die Grundlage für die Äußerung des BMA-Vorstandes war, einen eindrucksvollen Vergleich gezo- gen: Ein Gefangener, der gesetz- lich entscheidungsfähig (in Groß- britannien in diesem Zusammen- hang: 16 Jahre alt) und fähig ist, die Konsequenz seiner Entschei- dung zu begreifen, befindet sich in der gleichen Rechtsposition wie je- mand, der außerhalb des Gefäng- nisses ärztliche -Behandlung aus religiösen oder anderen Gründen

zurückweist. bt

361 Beschwerden beim Ombudsman

In den ersten sechs Monaten sei- ner Tätigkeit bis zum März 1974 hat der Ombudsman für den Staatli- chen Gesundheitsdienst, Sir Allan Marre, insgesamt 361 Beschwerden erhalten. Davon fielen 203 nicht in seine Zuständigkeit, weitere 16 wurden vor der Bearbeitung zu-

rückgezogen.

Seit April kann dieser „Patienten- anwalt" im Staatlichen Gesund- heitsdienst auch Beschwerden ge- gen örtliche Gesundheitsämter un- tersuchen. Streitfälle zwischen Pa- tienten und ihrem Hausarzt sowie Fälle, in denen eine klinische Beur- teilung eine Rolle spielt, bleiben davon jedoch ausgeschlossen. gb

ÖSTERREICH

Starthilfe

für die Niederlassung

Der Vorstand der Ärztekammer für Wien will im Winterhalbjahr 1974/75 zur Erleichterung der Niederlas- sung von 20 jungen Ärzten Praxis- starthilfen in Höhe von je 150 000 Schilling vergeben. Der Betrag wird als Darlehen gewährt, das mit nur 5 Prozent zu verzinsen und in- nerhalb von fünf Jahren zurückzu- zahlen ist, wobei für die ersten bei- den Jahre ein Rückzahlungsmora- torium gewährt wird. Finanziert werden die Starthilfen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.

Bevorzugt sollen dabei Ärzte bedacht werden, die zu den Man- gelgruppen zählen: gedacht ist an 15 praktische Ärzte und fünf Zahn- ärzte (Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde). Der Präsi- dent der Wiener Ärztekammer, Dr.

Daume, hat in einer Fernsehsen- dung alle Bürger der Stadt Wien aufgerufen, ärztliche Praxisgrün- dungen durch Bekanntgabe geeig- neter Wohnungen zu unterstützen.

Jeder wisse am besten, wo in sei- ner Gegend eine entsprechende Wohnung leerstehe oder gerade frei werde, und man solle solche Wohnungen der Kammer melden, die alles übrige in die Hand neh- men werde. Die Kammer wolle nie- derlassungswilligen Ärzten, die oft vor den vielfältigen Wegen und vor der Gefahr zurückschreckten, von Geschäftemachern übers Ohr ge- hauen zu werden, Probleme aus dem Wege räumen helfen. bt

124 Heft 3 vom 16. Januar

1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auf diese Entscheidung hatten viele über Hackethals Verhalten em- pörte Ärzte, aber auch viele kriti- sche Laien schon mit wachsender Ungeduld gewartet.. Schließlich hat- te sich

Zur Verbesserung der Versorgung mit Can- nabis-Arzneimitteln sollte nicht nur die bereits absehbare Bereitstellung von Cannabisextrakt für Rezepturarzneimit- tel

Roose- velt bestellt, mit viel Zeit für alles." Dem Präsidenten sollte ein Ärzteplan zum Ausbau vorbeugender me- dizinischer Maßnahmen vorgelegt werden; einge- denk

Gemäß einer Ankündigung des Amtes für Umwelt, Energie und Klimaschutz der Stadt Ettlingen steht auch im Jahr 2020 das städti- sche Förderprogramm zur Sanierung von

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Ent- scheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann und sie muss für den Patienten verständlich

Ich konnte aber auch die Erfahrung sammeln, dass der in Deutschland übliche „kurze“ Bildungsweg, bestehend aus Vorschulzeit, zwölf Jahre Schulzeit mit Einser­Abitur, 6,5

*) Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin können sich auch Fachärzte für Innere Medizin bewerben, wenn sie als Hausarzt tätig sein wollen. Bei Ausschreibungen

Die Software funktioniert so, dass der Button OTC grün aufleuchtet, wenn der Cursor auf einem nicht re- zeptpflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel steht, für das ein