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Archiv "Überleitung des Chefarztgehalts auf den neuen Tarifvertrag: Die Krankenhausgesellschaft mauert noch immer" (13.03.2009)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 11⏐⏐13. März 2009 A527

S T A T U S

TV-Ärzte/VKA. Da dieser Tarifver- trag des Marburger Bundes gegen- über der bisherigen BAT-Vergütung, aber auch gegenüber dem TVöD, eine deutlich höhere Vergütung vorsah, beeilten sich die meisten Krankenhausträger, eine Überleitung vorzunehmen – allerdings nur in den TVöD. Als immer mehr Chef- ärzte eine Überleitung in den TV- Ärzte/VKA verlangten, versendete die Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) im Frühjahr 2007 ein Rundschreiben, in dem die Rechts- auffassung vertreten wurde, den Chefärzten stehe nur eine Überlei- tung in den TVöD zu.

Im Deutschen Ärzteblatt (Heft 25/2007) wies der Verfasser auf die rechtswidrige Meinung der DKG hin und begründete unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes- arbeitsgerichts (BAG) den Rechts- anspruch des Chefarztes auf Über- leitung in den TV-Ärzte/VKA. Die Überleitung habe in der Weise zu er- folgen, dass ein bisher in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT I ver- einbartes Gehalt in die Entgeltgrup- pe IV überzuleiten sei. Obwohl seit- her eine Vielzahl arbeitsgerichtli- cher Urteile diese Rechtsauffassung bestätigte und aktuell drei Landesar- beitsgerichte die Berufungen der Krankenhausträger zurückgewiesen haben, zeichnet sich noch immer kein Einlenken der DKG und der Krankenhausträger ab.

Als erstes Arbeitsgericht hatte das Arbeitsgericht Darmstadt mit Urteil vom 19. September 2007 den Anspruch des Chefarztes bestätigt.

In der Folge gab es noch eine Viel- zahl weiterer arbeitsgerichtlicher Urteile, die jedenfalls dann den Überleitungsanspruch des Chefarz- tes bestätigten, wenn im Chefarzt- vertrag die vereinbarte BAT-Vergü- tung sowohl mit einer „Jeweilig- keitsklausel“ als auch mit der „Er- setzungsklausel“ versehen war. Er- wähnt seien die Urteile der Arbeits- gerichte Lübeck vom 14. Februar 2008, Oldenburg vom 6. Mai 2008 und Wuppertal vom 8. Mai 2008.

In der Zwischenzeit haben meh- rere Landesarbeitsgerichte die Be- rufungen der Krankenhäuser zu- rückgewiesen. So hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 12. Dezember 2008 (Az.: 16 Sa 901/08 E) das Urteil des Arbeitsge-

RECHTSREPORT

Fremdanamnese darf nicht

im Notfalldienst abgerechnet werden

Eine Fremdanamnese im Sinne von Nummer 19 EBM in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung ist weder im Notarztwagendienst (siehe Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 5. Fe- bruar 2003, Az.: B 6 KA 11/02 R) noch im ärztli- chen Notfalldienst abrechenbar. Das ergibt nach Auffassung des BSG die Auslegung der Vergü- tungsbestimmungen.

Geklagt hatte ein Arzt, der schwerpunktmäßig in verschiedenen Dienstbezirken am vertragsärzt- lichen Notfalldienst teilnimmt. Die beklagte Kas- senärztliche Vereinigung strich die von ihm auf Notfalldienstscheinen aufgelisteten Leistungen nach Nummer 19 EBM alte Fassung im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung unter Hinweis auf die BSG-Entscheidung. Darin war die Berechnungsfähigkeit von Fremdanamnesen im Notarztwagen verneint worden.

Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass jede ärztliche Tätigkeit zwingend eine vorausge- hende Anamnese erfordert, die so gründlich wie

möglich sein müsse. Wenn sich der Erkrankte nicht selbst äußern könne, sei stets eine Fremd- anamnese vorzunehmen. Ohne diese erfolge die ärztliche Intervention im Widerspruch zu ärztlichen Standards „ins Blaue“ hinein.

Nach dem Urteil des BSG ergibt sich hingegen der Ausschluss aus dem Umstand, dass der ver- tragsärztliche Notfalldienst gegenüber dem um- fassenderen vertragsärztlichen Behandlungsauf- trag nur eine eingeschränkte Aufgabenstellung umfasst. Zwar schuldet der behandelnde Arzt auch einem Notfallpatienten die erforderliche Sorgfalt und Qualität. Ungeachtet dessen ist aber sein zu erbringender Behandlungsumfang gerin- ger. Er umfasst alle diejenigen Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, bis der Patient sich während der üblichen Sprechstundenzeiten wie- der in eine Praxis begeben kann (Einsetzen der Regelversorgung).

Die Erhebung einer Fremdanamnese im Sinne von Nummer 19 EBM stellt damit eine Leistung dar, die nur in der Regelversorgung abgerechnet werden kann. (Urteil vom 17. September 2008, Az.: B 6 KA 51/07 R) RAin Barbara Berner

ÜBERLEITUNG DES CHEFARZTGEHALTS AUF DEN NEUEN TARIFVERTRAG

Die Krankenhausgesellschaft mauert noch immer

Obwohl inzwischen drei Landesarbeitsgerichte die Überleitung des BAT-I-Gehalts des Chefarztes auf den TV-Ärzte/VKA, Entgeltgruppe IV, beschlossen haben, sträuben sich die meisten Krankenhäuser weiterhin, daraus Konsequenzen zu ziehen.

M

it Wirkung zum 1. August 2005 wurde der Bundesan- gestelltentarifvertrag (BAT) durch den TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) ersetzt. Dies war für die meisten Krankenhäuser jedoch kein Anlass, die BAT-Vergütung der Chefärzte in eine der neuen Entgelt- gruppen des TVöD überzuleiten.

Die Konsequenz war, dass das ver- einbarte BAT-Gehalt in der Höhe unverändert blieb. Als ein Jahr spä- ter der Tarifvertrag für die Ärztin- nen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) in Kraft trat, verlangten die Chefärz- te nunmehr eine Überleitung in den

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A528 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 11⏐⏐13. März 2009

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richts Oldenburg inhaltlich bestätigt.

Zugleich hat es auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelas- sen. Inzwischen steht fest, dass der Krankenhausträger Revision einge- legt hat. Ebenso hat auch das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 20. Januar 2009 (Az.: 5 Sa 101/08) die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck zurückge- wiesen und ebenfalls die Revision zum BAG zugelassen. Auch das

LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Oktober 2008 (Az.: 10 Sa 1016/08) die Berufung des Kranken- hausträgers zurückgewiesen.

Allerdings hatte zuvor das Hessi- sche LAG in einem Urteil vom 15. August 2008 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt auf- gehoben und die Klage des Chefarz- tes abgewiesen. Die Entscheidung des Hessischen LAG, die auch eine Revision seltsamerweise nicht zu- gelassen hat, war ausdrücklich Ge- genstand der Rechtsgespräche und der Urteilsbegründungen der Lan-

desarbeitsgerichte in Hannover und Kiel. Beide Gerichte wollten sich der Begründung des hessischen Ur- teils nicht anschließen.

Schließlich hat auch das Landes- arbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 22. Januar 2009 (Az.: 16 Sa 1079/08) für den Bereich der diakonischen Einrichtungen im Rheinland, in Westfalen und Lippe die Berufung eines Krankenhauses gegen das Ur- teil des Arbeitsgerichts Dortmund

vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen.

In diesem Rechtsstreit war es um die Ersetzung des BAT in kirchlicher Fassung durch den neuen Tarifver- trag für Ärztinnen und Ärzte – kirch- liche Fassung – gegangen.

Man wird wohl abwarten müssen, ob und wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Nachdem jedoch die Rechtsprechung zwischenzeit- lich in geradezu überwältigender Weise die Rechtsauffassung der Chefärzte bestätigt hat, ist es doch recht erstaunlich, dass die DKG noch immer nicht einlenkt. Ist es wirklich

erforderlich, dass um diese Rechts- frage noch ein weiteres Jahr gestrit- ten wird? Vor allem: Langsam muss sich der Chefarzt Gedanken darüber machen, ob er nicht allein wegen ei- ner drohenden Verjährung Klage ge- gen sein Krankenhaus erheben muss.

Spätestens ab dem 1. Januar 2010 werden etwa die Überleitungsan- sprüche für das Jahr 2006 verjährt sein. Und viele Krankenhäuser ha- ben bereits erklärt, dass sie auch bei einer höchstrichterlichen Entschei- dung zugunsten der Chefärzte nicht bereit sein werden, die Überleitung rückwirkend ab dem 1. August 2006 vorzunehmen. So ist dem Verfasser ein Krankenhaus bekannt, das bes- tenfalls mit Wirkung ab dem 1. Au- gust 2008 eine Überleitung vorneh- men will. Der Verfasser hatte bisher stets empfohlen, zur Vermeidung von Prozessen die Entwicklung der Rechtsprechung jedenfalls dann ab- zuwarten, wenn die anhängigen Ver- fahren wegen der individuellen ver- traglichen Vereinbarungen des Chef- arztes präjudizierend sind. Diese Haltung kann aber wohl nicht mehr allzu lange beibehalten werden. I RA Dr. Ulrich Baur E-Mail: info@ra-baur.de

GOÄ-RATGEBER

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Ge- bührenordnungsfragen bei der Bundesärzte- kammer, in dem als stimmberechtigte Mitglie- der neben der Bundesärztekammer das Bun- desministerium für Gesundheit, das Bundesmi- nisterium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

vertreten sind, hat im Jahr 2004 Abrechnungs- empfehlungen für die Mittelohrchirurgie be- schlossen und veröffentlicht (DÄ, Heft 25 vom 15. 6. 2004).

Gleichwohl führt die Abrechnung otochirur- gischer Leistungen nach der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträ- gern und Ärzten. So ist zum Beispiel immer wieder strittig, ob die Materialgewinnung und Herstellung des Trommelfellersatzes bezie- hungsweise der Gehörknöchelchenprothese aus autologem Material (Knorpel oder Kno- chen) neben der Tympanoplastik nach den Nrn.

1610, 1613 oder 1614 GOÄ gesondert be- rechnungsfähig sind. Der Zentrale Konsultati- onsausschuss hat dazu beschlossen: Wird zum Verschluss eines größeren Trommelfelldefekts oder zur prothetischen Versorgung einer de- fekten Gehörknöchelchenkette ein autologes Transplantat aus Knorpel oder Knochen ver- wendet, so sind Entnahme und Präparation des körpereigenen Materials durch den analogen Ansatz der Nr. 2253 GOÄ (Knochenspanent- nahme, 647 Punkte) abgegolten. Die Nr. 2253 GOÄ analog für die Materialgewinnung und Herstellung des Trommelfellersatzes bezie- hungsweise der Gehörknöchelchenprothese aus autologem Material ist in diesen Fällen ein- mal neben den Nrn. 1610, 1613 oder 1614 GOÄ berechnungsfähig.

Auch zur gesonderten Berechnungsfähig- keit des Wiederverschlusses des Trommelfells durch einen tympanomeatalen Lappen und der Anfertigung der Prothese aus autologem Knor- pelmaterial bei der Otoskleroseoperation hat der Zentrale Konsultationsausschuss klarstel-

lende Empfehlungen gegeben: Im Rahmen der Otoskleroseoperation nach Nr. 1623 GOÄ kön- ne der Wiederverschluss des Trommelfells durch einen tympanomeatalen Lappen nicht als selbstständige Leistung, etwa nach den Nrn. 2380, 2381, 2382, 2383 oder 2384 GOÄ, anerkannt werden, da es sich bei der Adaptati- on der zuvor durchtrennten Strukturen um den methodisch notwendigen Abschluss der Opera- tion handele.

Eine Berechnung von trommelfellverschlie- ßenden Maßnahmen neben Nr. 1623 GOÄ ist in den Fällen denkbar, in denen ein vorbeste- hender größerer Trommelfelldefekt vorliegt, der durch aufwendigere Maßnahmen, zum Beispiel nach Nr. 2253 GOÄ, zu decken ist.

Wird anstelle einer industriell gefertigten Steigbügelprothese eine individuelle Prothese aus autologem Knorpelmaterial intraoperativ angefertigt, so ist für die Entnahme des Knor- pels sowie die Präparation Nr. 2253 GOÄ ana- log einmal neben Nr. 1623 GOÄ berechnungs-

fähig. Dr. med. Tina Wiesener

Mittelohrchirurgie – wie abrechnen?

Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung in überwältigender

Weise die Rechtsauffassung der Chefärzte bestätigt.

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