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Archiv "Überleitung des Chefarztgehalts auf den neuen Tarifvertrag: Überraschende Entscheidung" (30.07.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 30

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30. Juli 2010 A 1489

D

as Bundesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhand- lung am 9. Juni 2010 den Anspruch von Chefärzten verneint, aus der Vergütungsgruppe I des Bundesan- gestelltentarifvertrags (BAT) in die Entgeltgruppe IV des Tarifvertrags- Ärzte/VKA übergeleitet zu werden.

Die Entscheidung des Bundesar- beitsgerichts kann als Sensation be- zeichnet werden. Denn fast alle Ur- teile der Landesarbeitsgerichte hat- ten zuvor in der Berufungsinstanz den Anspruch auf Überleitung in den Tarifvertrag-Ärzte bejaht.

In der Vergangenheit wurde das Festgehalt des Chefarztes in seinem Vertrag in der Regel in Anlehnung an die Vergütungsgruppe I des Bun- desangestelltentarifvertrags verein- bart. Ebenso regelmäßig war die Höhe dieses Gehalts an den jeweils geltenden Vergütungstarifvertrag gekoppelt. Ferner enthielt die Ver- gütungsvereinbarung in aller Regel auch eine sogenannte Ersetzungs- klausel, wonach im Fall der Erset- zung des Bundesangestelltentarif- vertrags oder des maßgebenden Vergütungstarifvertrags durch einen anderen Tarifvertrag an die Stelle der vereinbarten BAT-Vergütungs- gruppe die entsprechende Vergü- tungsgruppe des neuen Tarifver- trags treten soll.

Mit Wirkung vom 1. August 2005 hatte die Gewerkschaft Verdi mit der Vereinigung der Kommu- nalen Arbeitgeberverbände (VKA) einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vereinbart.

Kurz zuvor war der Marburger Bund aus der langjährigen Tarifge- meinschaft ausgetreten und hatte angekündigt, einen neuen, arztspe- zifischen Tarifvertrag mit der Ver- einigung der Kommunalen Arbeit- geberverbände vereinbaren zu wollen. Dieses Ziel wurde er- reicht, so dass mit Wirkung vom 1.

August 2006 der Tarifvertrag-Ärz- te/VKA in Kraft trat.

Da im Überleitungsvertrag zum Tarifvertrag-Ärzte/VKA ausdrück- lich dieser Tarifvertrag als Erset- zungstarifvertrag zum Bundesan- gestelltentarifvertrag und zum Ta- rifvertrag für den öffentlichen Dienst vereinbart worden war, lag es nahe, dass Chefärzte von ihrem Krankenhausträger eine Überlei-

tung in den Ärzte-Tarifvertrag ver- langten, und zwar in die Entgelt- gruppe IV. Diese Entgeltgruppe sollte für den zum ständigen Ver- treter des Chefarztes bestellten Oberarzt gelten, wie dies nach den Tätigkeitsmerkmalen bereits für die Vergütungsgruppe I des Bun- desangestelltentarifvertrags galt.

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht hat deut- ÜBERLEITUNG DES CHEFARZTGEHALTS AUF DEN NEUEN TARIFVERTRAG

Überraschende Entscheidung

Obwohl fast alle Urteile der Landesarbeitsgerichte die Überleitung in den Tarif vertrag-Ärzte/VKA, Entgeltgruppe IV, bestätigt haben, war das Bundesarbeitsgericht anderer Meinung.

Fotos : dpa, iStockphoto [m]

S T A T U S

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A 1490 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 30

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30. Juli 2010 lich gemacht, dass in den Chefarzt-

verträgen, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I in Verbindung mit der Ersetzungsre- gelung vorsahen, durch das Inkraft- treten zweier Tarifverträge als Nachfolger des Bundesangestell- tentarifvertrags eine Regelungslü-

cke entstanden war. Denn der Chef- arztvertrag sah für diesen Fall keine Konfliktlösung vor.

Uneinigkeit herrschte dagegen darüber, wie diese Regelungslücke zu füllen sei. Während die Vertreter der Chefärzte, bestätigt durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Urteile der Landesarbeitsgerichte, davon ausgingen, dass die Vertrags- parteien selbstverständlich als Lö- sung die Geltung des berufsgruppen- spezifischeren Tarifvertrags verein- bart hätten, konnte sich das Bundes- arbeitsgericht dieser Rechtsauffas- sung nicht anschließen. Das Gericht hatte offensichtlich verbleibende Zweifel an einem eindeutig zu ermit- telnden Willen der Vertragspartner.

Dies ist überraschend, weil alle Krankenhäuser im Bereich der Verei- nigung der Kommunalen Arbeitge- berverbände heute ganz selbstver- ständlich für ihre Krankenhausärzte den Tarifvertrag-Ärzte/VKA anwen- den. Nicht ersichtlich ist, warum zum Zeitpunkt des Abschlusses der Chef-

arztverträge ein Krankenhausträger grundsätzlich nicht bereit gewesen sein sollte, für den Fall des Abschlus- ses eines ärztlichen Tarifvertrags des- sen Anwendung auch im Chefarzt- vertrag zu vereinbaren. Auch die Landesarbeitsgerichte haben dies ganz überwiegend anders gesehen als das Bundesarbeitsgericht.

Auf Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Chefarztgehalt in den Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst übergeleitet wird, und zwar in die Entgeltgruppe Ü 15. Warum aller- dings die Überleitung in den Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung entsprechen soll,

nicht jedoch die Überleitung in den Tarifvertrag-Ärzte/VKA, ist ohne genaue Kenntnis der Entscheidungs- gründe nicht zu erklären.

Eine Überleitung in einen neuen Tarifvertrag wird das Bundesar- beitsgericht hingegen voraussicht- lich nicht gänzlich verneinen. An- sonsten wäre die bisher zeitdyna- misch ausgestaltete Bezugnahme auf den Bundesangestelltentarifver- trag statisch geworden, da der Ver- gütungstarifvertrag zum BAT nicht mehr weiter entwickelt wird.

Der zuständige Senat hatte in ei- ner Entscheidung vom 16. Dezem- ber 2009 in einem ähnlichen Fall darauf hingewiesen, dass eine sol- che Konsequenz nicht dem Willen der Vertragspartner entsprechen würde. Die Krankenhausträger, die eine Anwendung des Tarifvertra- ges-Ärzte/VKA ablehnen, hatten in Zweifelsfällen das Gehalt des Chef- arztes nach der Entgeltgruppe Ü 15 des Tarifvertrages für den öffentli- chen Dienst ausgezahlt.

Inwieweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zudem auf den konfessionellen Bereich über- tragbar ist, kann erst beantwortet werden, wenn die Entscheidungs- gründe der fünf in Erfurt gefällten

Urteile vorliegen. ■

Dr. Ulrich Baur

Krankenkassen als Kostenträger und gegebenenfalls Prüfgremien beur- teilen die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Verordnungsweise. Bevor diese sich nicht damit befasst und sie gebilligt oder beanstandet haben, kann sich kein Vertrauensschutz der Ärzte dahingehend entwickeln, dass eine Verordnung zulässig ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um die Verordnung von „koaxialen Interventionssets“, die im Rahmen der sogenannten periradikulären Schmerztherapie unter computertomographischer Kontrolle verab- reicht wurden. Auf Antrag einer klagenden Ersatzkasse legte der Prü- fungsausschuss einen Regress fest mit der Begründung, diese Inter- ventionssets hätten nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden dürfen.

Die Ärzte wiederum beriefen sich auf ihren Vertrauensschutz und be- zogen sich auf Auskünfte der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Zudem verwiesen sie wegen des Regresses infolge einer fehlerhaften Sprech- stundenbedarfsverordnung auf die vorherige Rechtsprechung des BSG

bei nachträglichen Honorarberichtigungen. Das BSG hat sich bereits zur Beachtung von Vertrauensschutzaspekten geäußert. Ein Vertrauens- schutz kann nach Auffassung des BSG aber nur für Konstellationen gel- ten, in denen eine einem Verwaltungsakt vergleichbare Äußerung der für die Leistungsbewilligung zuständigen Behörde vorliegt, die sich nach- träglich als falsch erweist.

Im vorliegenden Fall hingegen hatte der Mitarbeiter einer KV-Bezirks- stelle erkennen lassen, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Verordnung proaxialer Interventionssets bestünden. Anders als im Bereich abgerech- neter vertragsärztlicher Leistungen sind für die Kosten von Verordnun- gen jedoch nicht die KVen, sondern unmittelbar die Krankenkassen leis- tungspflichtig und für Regresse die Prüfgremien zuständig. Dies ist Ver- tragsärzten bekannt. Deshalb sind nur Auskünfte der Krankenkassen oder der Prüfgremien von rechtserheblicher Bedeutung. Dem Schreiben einer KV zu einem Sprechstundenregress kommt daher kein vertrauens- schutzbegründender Stellenwert zu. (Bundessozialgericht, Urteil vom 6.

Mai 2009, Az.: B 6 KA 2/08 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Auf Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Chefarztgehalt in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst übergeleitet

wird, und zwar in die Entgeltgruppe Ü 15.

Vertrauensschutz bei Regressbescheiden des Prüfungsausschusses

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