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Entscheidung Fall 671/2007/PB - Geöffnet am 29/05/ Entscheidung vom 12/07/2010

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European Ombudsman

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 671/2007/PB gegen die Europäische Agentur für Wiederaufbau

Entscheidung

Fall 671/2007/PB - Geöffnet am 29/05/2007 - Entscheidung vom 12/07/2010

[1]

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (EAR), einer Gemeinschaftsagentur [2] . Die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [3] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EAR wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates geregelt. Am 23. Januar 2004 erließ die EAR gemäß dieser Verordnung den Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten .

2. Der Beschwerdeführer wandte sich am 31. Oktober 2006 mit einem Schreiben an die EAR, in dem er im Wesentlichen den Zugang zu Dokumenten in Bezug auf bestimmte

Ausschreibungen beantragte. Nachdem er keine Antwort erhielt, stellte er am 9. Dezember 2006 einen Zweitantrag.

3. Zunächst bearbeitete die EAR diesen Zweitantrag nicht. Nach Einleitung der Untersuchung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelte die EAR dem Beschwerdeführer eine weitere Antwort. Der Bürgerbeauftragte entschied, dass die Antwort der EAR und die entsprechenden Anmerkungen des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Untersuchung behandelt werden können. Er nahm daher eine allgemeine Bewertung der dazugehörigen Fragen vor.

DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

4. Der Bürgerbeauftragte leitete seine Untersuchung zu den folgenden Vorwürfen und der folgenden Forderung ein:

Vorwürfe:

(A) Nicht angemessene Bearbeitung des Erst- und Zweitantrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten durch die EAR.

(B) Fehlende stichhaltige und ausreichende Begründung der EAR im Hinblick auf die

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Zugangsverweigerung (teilweise und/oder vollständig) der fraglichen Dokumente.

Forderung:

Die EAR sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu den fraglichen Dokumenten gewähren.

DIE UNTERSUCHUNG

5. Am 13 September 2007 reichte die EAR ihre Stellungnahme ein. Am 28. September 2007 bat der Bürgerbeauftragte die EAR, die Stellungnahme zu überarbeiten. Die überarbeitete Stellungnahme wurde am 26. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer übermittelt. Am 19.

November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen zu der überarbeiteten Stellungnahme der EAR ein. Am 29. September 2008 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Die EAR setzte darauf hin den

Bürgerbeauftragten darüber in Kenntnis, dass die Agentur geschlossen würde und ihre Akten von der Europäischen Kommission übernommen werden würden. Nach einem kurzen Schriftwechsel zwischen der EAR und dem Beschwerdeführer, von dem der

Bürgerbeauftragte Kopien erhielt, nahm die Dienststelle des Bürgerbeauftragten am 18.

November 2008 Kontakt zur EAR auf, um den Stand der Bearbeitung des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung in Erfahrung zu bringen. Die EAR teilte der Dienststelle des

Bürgerbeauftragten mit, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführer in der Angelegenheit kurz zu kontaktieren. Nach diesem Kontakt wurde die EAR nach und nach geschlossen, und ihre Akten wurden an die Kommission übergeben. Die Kommission antwortete auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung des Bürgerbeauftragten – offenbar wegen der entstandenen Arbeitsbelastung – erst am 14. Januar 2010.

DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

A. Vorwurf der nicht angemessenen Bearbeitung des Erst- und Zweitantrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten

Vorbemerkung

6. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers auf Zugang zu

Dokumenten durch die EAR in verschiedener Hinsicht unzureichend gewesen war. Da die EAR geschlossen wurde, ist es zwecklos, dazu kritische Anmerkungen vorzulegen. Damit die Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden [4] , ist es angemessen, seine Prüfung des ersten Vorwurfs hier vollständig darzustellen.

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

7. Der Bürgerbeauftragte hat den Beschwerdeführer dahin gehend verstanden, dass die folgenden Angelegenheiten zu erörtern sind:

- Die EAR reagierte auf die Anträge des Beschwerdeführers entweder verspätet oder gar nicht.

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- Die Konsultationen der EAR mit OLAF waren nicht gerechtfertigt und/oder wurden nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

- Die EAR hat die Frage, dass die Anträge des Beschwerdeführers angeblich nicht ausreichend detailliert waren, nicht hinreichend bearbeitet.

- Die EAR hat den Beschwerdeführer falsch informiert, dass er selbst die privaten

Unternehmen kontaktieren könnte, deren Geschäftsinteressen die EAR als geschützt ansah.

- Die EAR hat es versäumt, teilweisen Zugang zu den nicht zugänglichen Dokumenten zu gewähren.

8. In ihrer Stellungnahme zu der vorliegenden Beschwerde trug die EAR zusammengefasst die folgenden Informationen und Anmerkungen vor:

9. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Antrag auf Zugang zu verschiedenen

Dokumenten, einschließlich Untersuchungsberichten von OLAF und Bewertungsberichten von Ausschreibungen, am 31. Oktober 2006 schriftlich an die EAR gewandt. Am 7. Dezember 2006 habe die EAR geantwortet und ihm alle angeforderten Dokumente zur Verfügung gestellt, die nach dem besten Wissen der EAR öffentlich zugänglich waren. Die EAR habe die Bewertungsberichte (abgesehen von den öffentlich zugänglichen Eröffnungsberichten), die Beschwerdeschreiben der nicht berücksichtigten Ausschreibungsteilnehmer sowie die OLAF-Untersuchungsberichte nicht zur Verfügung gestellt.

10. Hinsichtlich der OLAF-Berichte habe die EAR dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie bei OLAF Auskunft einholen würde, ob diese freigegeben werden können. Am 31. Januar 2007 habe OLAF die Agentur informiert, dass eine solche Auskunft nicht erteilt werden könne, da der Antrag des Beschwerdeführers nicht ausreichend detailliert sei.

11. Der Beschwerdeführer habe sich dann am 27. Juni 2007 mit einem Schreiben erneut direkt an die Agentur gewandt und einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt.

Teilweise habe er seinen Erstantrag wiederholt, indem er um die Kopien der

Beschwerdebriefe der nicht zum Zuge gekommenen Ausschreibungsteilnehmer bat.

Zusätzlich habe er jedoch um eine Kopie eines Bescheides des Bewertungsausschusses, der während des Ausschreibungsverfahrens an einen Ausschreibungsteilnehmer gerichtet worden war, gebeten. Er habe ebenfalls erwähnt, dass er in direktem Kontakt mit OLAF gestanden und eine Kopie des Abschlussberichtes erhalten habe, in der jedoch Textteile von OLAF teilweise unkenntlich gemacht worden seien.

12. Die Agentur habe den Empfang des Schreibens am 5. Juli 2007 bestätigt und am 24. Juli 2007 in der Sache geantwortet.

13. Die EAR räumte auch ein, dass ihre erste Antwort an den Beschwerdeführer vom 7.

Dezember 2006 nicht so frühzeitig erfolgte, wie es wünschenswert gewesen wäre. Die EAR verpflichtete sich, ihr Verfahren zu verbessern, so dass die Antwort innerhalb von 15 Tagen gewährleistet sei.

14. Im Hinblick auf die Bitte des Bürgerbeauftragten um Klarstellung bezüglich der Kommunikation der EAR mit OLAF sei der Antrag auf Auskunft von OLAF von der Agentur

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direkt an die Kontaktadresse bei OLAF geschickt worden. Der Antrag sei dann an die zuständige Abteilung bei OLAF weitergeleitet worden. Die EAR habe den Antrag an OLAF nicht „als gesonderten Antrag auf Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der

Ausführungsbestimmungen der Agentur zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“ betrachtet.

15. In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der EAR trug der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

16. Die Feststellung der EAR in ihrer Stellungnahme, keine weitere Korrespondenz vom Beschwerdeführer nach ihrer Antwort am 24. Juli 2007 erhalten zu haben, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2007 einen Zweitantrag gestellt, dessen Eingang am 21.

August 2007 von Herrn K. von der EAR bestätigt worden sei. Diese Bestätigung sei auch an einen anderen Mitarbeiter der EAR, Herrn M., als Kopie weitergeleitet worden, der nun behaupte, dass der Beschwerdeführer keine weitere Korrespondenz geführt habe.

17. Bis zur Einreichung seiner Anmerkungen habe die EAR in der Sache nicht auf seinen Zweitantrag geantwortet. Dies – unter anderem – mache die Feststellung der EAR

unglaubwürdig, dass sie sich verpflichtet habe, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Antwort innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist von 15 Tagen zu gewährleisten.

Die vorläufige Prüfung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

18. Im Hinblick auf die Verzögerung der Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers durch die EAR wurde festgestellt, dass die EAR in der Tat diesen Mangel eingeräumt hat. Sie räumte ein, dass ihre „erste Antwort“ an den Beschwerdeführer „nicht so frühzeitig erfolgte, wie es wünschenswert gewesen wäre“ .

19. Der Bürgerbeauftragte begrüßte diese freimütige Anerkennung der aufgetretenen Verzögerung, stellte jedoch fest, dass verschiedene Verzögerungen, d. h. nicht nur diese oben erwähnte, aufgetreten waren und dass diese Verzögerungen gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstießen. Die Verordnung bestimmt, dass Anträge auf Zugang (sowohl der Erst- als auch der Zweitantrag) „unverzüglich“ zu bearbeiten sind, d. h. in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags, die im Regelfall spätestens am ersten Tag nach Eingang eines Antrags erfolgen sollte [5] . Die Verordnung sieht die Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist vor, jedoch nur in „ Ausnahmefällen “ und sofern der „ Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält “.

20. Im vorliegenden Fall antwortete die EAR auf den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2006 erst am 7. Dezember 2006, wobei diese Antwort keine endgültige Antwort war. Da er von der EAR nicht früher gehört hatte, reichte der Beschwerdeführer am 9.

Dezember 2006 einen Zweitantrag ein (der sich mit der oben erwähnten Antwort der EAR vom 7. Dezember 2006 überschnitt). Die EAR teilte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2007 mit, dass sie noch auf die Antwort von OLAF bezüglich der Vertraulichkeit einiger

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Dokumente warte.

21. Zum Zeitpunkt der Einleitung der vorliegenden Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten am 29. Mai 2007 hatte die EAR auf den Zweitantrag des

Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2006 noch nicht geantwortet. Auch danach scheint sie nicht geantwortet zu haben (obwohl ihre Antwort auf den teilweise überarbeiteten Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 ausweislich der Stellungnahme der EAR in der vorliegenden Untersuchung eine einschlägige Antwort in der Sache beinhalten sollte). Auch in Bezug auf die Bearbeitung dieses Antrags war die erste Antwort der EAR verspätet.

Darüber hinaus wurde der Zweitantrag des Beschwerdeführers – obgleich dieser deutlich machte, dass es sich um einen Zweitantrag handelte (der in der Verordnung (EG) Nr.

1049/2001 verwendete Begriff) – offensichtlich nicht entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstanden und somit auch nicht behandelt.

22. Nach alledem war unverkennbar, dass es ziemlich offensichtliche Verzögerungen und Mängel bei der Beantwortung durch die EAR gab, die die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verletzten und Missstände in der Verwaltungstätigkeit darstellten.

23. Im Hinblick auf die Konsultation von OLAF durch die EAR stellte der Bürgerbeauftragte Folgendes fest:

24. Zunächst schien die verfahrensrechtliche Natur ihrer Entscheidung, OLAF zu konsultieren, der EAR selbst nicht klar zu sein. Wie oben erwähnt, ersuchte der Bürgerbeauftragte bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens die EAR, in ihrer Stellungnahme klarzustellen, ob ihre Korrespondenz mit OLAF im vorliegenden Fall die Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 seiner Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gewesen sein sollte. Dieser bestimmt:

„ Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig der Agentur ermöglichen muss, ihre eigenen Beantwortungsfristen zu wahren. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, oder ist der Dritte nicht auffindbar bzw. nicht feststellbar, entscheidet die Agentur entsprechend der Ausnahmeregelung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Dritten auf der Grundlage der Angaben, über die sie verfügt. “

25. In ihrer Stellungnahme in der vorliegenden Untersuchung trug die EAR vor, dass sie den Antrag an OLAF nicht „als gesonderten Antrag auf Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der

Ausführungsbestimmungen der Agentur zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, sondern als Antrag auf Auskunft, wie hinsichtlich der Herausgabe der Dokumente zu verfahren sei“ , betrachtet habe.

26. In ihrer Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 teilte die EAR dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 Folgendes mit: „Wie wir ihnen bereits früher mitgeteilt haben, sind diese Dokumente in dem Untersuchungsbericht von OLAF erwähnt, so dass ihre Freigabe die vorherige Zustimmung von OLAF erfordert . “ (Unterstreichung hinzugefügt).

27. Diesbezüglich stellte der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass die EAR in ihrer

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Stellungnahme vortrug, dass sie OLAF nicht auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen konsultiert habe, sondern von OLAF lediglich „Auskünfte einholen“ wollte. Das ist jedoch nicht hinnehmbar. Wenn die anwendbaren

Rechtsvorschriften eine Rechtsgrundlage für bestimmte spezifische Handlungen bereithalten (hier die Konsultation von Dritten in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten), kann die Verwaltung nicht vorgeben, dass diese Handlung in keinem Verhältnis zu der

Rechtsvorschrift stünde und so von den entsprechenden verfahrensrechtlichen

Verpflichtungen entbunden sei. Dieser spezifische Aspekt bedurfte jedoch keiner weiteren Ausführungen, da die EAR offenbar die oben angeführten Durchführungsbestimmungen schlicht übersehen – statt bewusst ignoriert oder verletzt – hat, als sie die Konsultation von OLAF in Betracht zog.

28. Trotz der abschließenden Bemerkung in der vorhergehenden Randnummer war es erforderlich, kurz zu prüfen, ob die tatsächlichen Handlungen der EAR nichtsdestotrotz mit der oben zitierten Bestimmung vereinbar waren. Dazu stellte der Bürgerbeauftragte

Folgendes fest: Erstens schreibt die Bestimmung rechtsverbindlich vor, dass der Dritte „ über eine Beantwortungsfrist “ verfügt. Es sah nicht so aus, als ob die EAR im vorliegenden Fall eine Frist gesetzt hätte. Zweitens folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die EAR in der Lage sein „ muss, ihre eigenen Beantwortungsfristen zu wahren “. Somit machte die

Konsultation eines Dritten die oben genannten Fristen nicht gegenstandslos. Drittens sieht die Bestimmung vor, dass „ die Agentur entscheidet “ (Unterstreichung hinzugefügt). Somit war es selbst nach der Konsultation die Aufgabe der EAR, darüber zu entscheiden, ob die betreffenden Dokumente freigegeben werden können oder nicht. Es scheint jedoch, dass die EAR im vorliegenden Fall Kontakt zu OLAF aufnahm, um im Wesentlichen von OLAF eine Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung der Freigabe zu erhalten.

29. Aus alledem folgte, dass die Konsultation von OLAF durch die EAR nicht mit der

entsprechenden geschriebenen Rechtsvorschrift vereinbar war und somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

30. Was die Ansicht der EAR anbelangt, dass die Anträge des Beschwerdeführers nicht hinreichend präzise seien, schien es, dass die EAR Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1049/2001 übersehen hatte. Dieser bestimmt:

„ Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister. “ (Unterstreichung hinzugefügt)

31. Die EAR schien den Beschwerdeführer nicht um Klarstellung der einschlägigen Teile seines Antrags gebeten zu haben, eine Unterlassung, die daher eine Verletzung der oben angeführten Bestimmung und dementsprechend einen Missstand in der

Verwaltungstätigkeit darstellte.

32. Was die Genauigkeit der Anträge des Beschwerdeführers anbelangt, stellte der

Bürgerbeauftragte schließlich fest, dass die EAR in ihrer Antwort vom 24. Juli 2006 feststellte, dass „ diese beiden Dokumente bereits in der Dokumentenliste verzeichnet“ waren, „die Sie im

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Oktober 2006 angefordert hatten“ , und dass „ diese Dokumente in dem

Untersuchungsbericht von OLAF erwähnt sind“ (Unterstreichung hinzugefügt). Es stellte sich heraus, dass die EAR den Zugang nicht gewährte, indem sie sich die Behauptung von OLAF zu Eigen machte, dass der Antrag des Beschwerdeführers „nicht hinreichend präzise“ sei. Es erscheint jedoch widersprüchlich, sich auf „diese Dokumente“ zu beziehen und gleichzeitig zu behaupten, dass es nicht klar war, worauf sich der Antragsteller bezog. Der EAR wurde die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage in ihrer Antwort auf den Vorschlag des

Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung klarzustellen.

33. Im Hinblick auf die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die EAR nicht die privaten Unternehmen konsultiert habe, mit denen er in Kontakt treten sollte, stellte der

Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass die Begründung der EAR zu dieser Frage hypothetisch erscheint, da die EAR offensichtlich nicht sicher war, ob sie den fraglichen Antrag des

Beschwerdeführers richtig verstanden hatte. Soweit sich jedoch der Einwand des

Beschwerdeführers darauf bezog, dass es der EAR nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht gestattet war, Antragsteller schlicht auf die Kontaktaufnahme zu Dritten zu verweisen und ohne Darlegung einer Begründung selbst davon abzusehen, war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt zu Recht vorgetragen hatte. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 lautet wie folgt (Unterstreichung hinzugefügt):

„ Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. “

34. Aus dieser Bestimmung ergab sich eindeutig, dass die EAR rechtlich verpflichtet gewesen war, (1) sich eine unabhängige Meinung zu bilden, ob eine der Ausnahmen des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einschlägig war und (2), wenn dies nicht klar war, die

fraglichen Unternehmen zu konsultieren. Die oben dargestellte Herangehensweise der EAR, den Antragsteller darauf zu verweisen, selbst die fraglichen privaten Unternehmen zu konsultieren, erschien daher nicht mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vereinbar.

35. Schließlich wies der Bürgerbeauftragte im Hinblick auf die Möglichkeit der teilweisen Freigabe auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hin. Dieser enthält eine Verpflichtung – und nicht nur eine Möglichkeit – zur Prüfung der Freigabe von Teilen des angeforderten Dokuments, wenn nach Ansicht der Verwaltung eine der Ausnahmen von Artikel 4 der Verordnung Anwendung findet [6] . Es stellte sich heraus, dass die EAR diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogen hatte, was dementsprechend einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

36. Nach alledem – insbesondere den Feststellungen in Randnummern 30 bis 32 – unterbreitete der Bürgerbeauftragte den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Die EAR könnte in Betracht ziehen, Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen, um eine vollständige und genaue Liste der Dokumente zu erhalten, von denen er der Ansicht ist, dass

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sie von seinen Anträgen auf Zugang erfasst sind.

B. Vorwurf einer fehlenden stichhaltigen und

ausreichenden Begründung der EAR im Hinblick auf die Zugangsverweigerung (teilweise und/oder

vollständig) zu den fraglichen Dokumenten

37. Vor der Prüfung der verschiedenen Gründe der EAR für ihre Entscheidung, die

Dokumente nicht freizugeben, fasste der Bürgerbeauftragte die einschlägigen wichtigsten Bestimmungen und Grundsätze, wie sie sich aus der ständigen Rechtsprechung zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ergeben, wie folgt zusammen.

38. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfung, die im Rahmen der

Bearbeitung eines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderlich ist, konkret sein muss [7] . Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen. Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret hätte verletzen können und ob zweitens – in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – nicht ein höherrangiges öffentliches Interesse bestand, das die Freigabe des betreffenden Dokuments rechtfertigte. Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses vernünftigerweise absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein. Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen . So ist etwa eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits grundsätzlich unzureichend, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch

tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt. Dementsprechend muss die nach Artikel 296 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Gründe der

Verweigerung in klarer und angemessener Weise zum Ausdruck bringen, so dass die Betroffenen die Richtigkeit der Gründe der Entscheidung überprüfen können und im Fall einer entsprechenden Beschwerde an den Bürgerbeauftragten diesen in die Lage versetzen können, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen [8] .

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

39. In seiner Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, dass die Zugangsverweigerung der EAR zu Kopien der Bewertungsberichte zu Ausschreibungen für die drei Bauphasen des Projekts „Ausbau der Strecke zwischen Negotino und Demir Kapija“ nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die bloße Feststellung, dass die Bewertungsberichte zu den Ausschreibungen vertraulich seien, sei als Begründung für die Verweigerung nicht

akzeptabel. Es hätte genau auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bezug

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genommen werden müssen. Darüber hinaus hätte ordnungsgemäß begründet werden müssen, warum die Dokumente noch immer vertraulich sind, obwohl sie sich auf Evaluierungen bezögen, die bereits vier bis sechs Jahre zurücklägen.

40. In ihrer Stellungnahme räumte die EAR ein, geäußert zu haben, dass die

Bewertungsberichte vertraulich seien, aber nicht erklärt habe, warum. Diesbezüglich trug die EAR vor, dass die Vertraulichkeit des Bewertungsverfahrens zu den Grundsätzen des

europäischen öffentlichen Auftragswesens gehöre, was die EAR als allgemein bekannt unterstellte und daher keiner weiteren Erläuterung bedurfte. Jedenfalls sei diese Frage in der Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den

Bürgerbeauftragten klargestellt worden. Am 24. Juli 2007 übermittelte die EAR die folgende sachbezogene Antwort an den Beschwerdeführer:

„ Sehr geehrter Herr X.,

Sie verlangen „Beschwerdeschreiben und Antwort“ in Bezug auf die Ausschreibung für den Ausbau der Autobahn E75 in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Diese beiden

Dokumente sind bereits in der Dokumentenliste verzeichnet, die Sie im Oktober 2006 angefordert hatten. Wie wir Ihnen bereits früher mitteilten, sind diese Dokumente in dem

Untersuchungsbericht von OLAF erwähnt, so dass ihre Freigabe der vorherigen Genehmigung von OLAF bedurfte. OLAF stellte fest, dass Ihr Antrag nicht hinreichend genau ist.

Wenn Ihr Antrag auf „Beschwerdeschreiben und Antwort“ sich auf eine Angelegenheit bezieht, die ein bestimmter Bieter erhoben hat [sic] , bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 …

Folgendes:

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001:

Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

— der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

— der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

— der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung Artikel 4 Absatz 4:

Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

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Eine Beschwerde eines Bieters/Unternehmens [sic] ist ein Dokument eines Dritten und betrifft seine Geschäftstätigkeit. Daher stützt sich die Bewertung des Zugangs zu diesem Dokument auf die subjektive Stellungnahme des Bieters. Mithin würde die Agentur Zugang zu dem Dokument nur gewähren, wenn das Unternehmen dies genehmigen würde. Daher schlagen wir Ihnen vor, den Antrag direkt an den Bieters/das Unternehmen zu stellen.

Die „Antwort“ auf die Beschwerde leitet sich von dieser ab und hat daher den gleichen Status wie die Beschwerde selbst.

Sie verlangen auch zwei weitere Dokumente: „Klarstellung“ und „Antwort“.

Auch hier ist Ihr Antrag nicht genau genug. Wenn jedoch Ihr Antrag eine „Klarstellung“ und

„Antwort“ eines Bieters/Unternehmens während des Bewertungsverfahrens betrifft, ist diese Dokumentation Teil des Bewertungsverfahrens. In Bezug auf die Freigabe von Informationen zum Bewertungsverfahren führt der Leitfaden (Practical Guide [PRAG]) in seiner Ziffer 5.3.9.7 aus:

„Gemäß der Regelungen des öffentlichen Auftraggebers zum Zugang zu Dokumenten ist das gesamte Bewertungsverfahren von Ende der Sitzung zur Öffnung der Angebote bis zur Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien vertraulich. Die Beschlüsse des

Bewertungsausschusses werden gemeinsam gefasst, seine Beratungen sind geheim zu halten. Die Ausschussmitglieder und alle Beobachter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Insbesondere der Bewertungsbericht ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt und darf weder den Bietern noch Dritten außerhalb der zuständigen Dienststellen des öffentlichen Auftraggebers, der Europäischen Kommission und den Kontrollbehörden (z. B. des Rechnungshofs) zugänglich gemacht werden.“

Der PRAG ist das Handbuch für die Verfahren der Auftragsvergabe im Rahmen von EU-Hilfe (vgl.

Internetseite der EuropeAid). Das oben angeführte Zitat betrifft insbesondere Bewertungen von Ausschreibungen für Bauaufträge, aber der gleiche Grundsatz gilt für alle Arten von

Ausschreibungen.

Wie sie aus dem oben Ausgeführten entnehmen können, ist das gesamte Ausschreibungsverfahren vertraulich. Darüber hinaus betrifft die “Klarstellung/Antwort” die Geschäftsinteressen des Bieters.

Selbst wenn Ihr Antrag hinreichend genau wäre, könnten wir Ihnen daher die verlangten Dokumente nicht zur Verfügung stellen. “

41. In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer Folgendes vor:

42. In ihrem Schreiben vom 24. Juli 2007 habe sich die EAR auf ihren „Practical Guide“

berufen, um den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die Teil des

Bewertungsverfahrens gewesen seien. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers sei der

„Practical Guide“ kein Rechtstext, sondern eine Art Leitfaden. Der Beschwerdeführer ist daher der Ansicht, dass der „Practical Guide“ nicht zur Beurteilung seines Antrages auf Zugang zu Dokumenten herangezogen hätte werden dürfen. Allein die Verordnung (EG) Nr.

1049/2001 könne die Grundlage der Entscheidung der EAR sein.

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43. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Beschwerdeführer, dass dies auch für die Zugangsverweigerung zu den Bewertungsberichten für die drei Bauphasen des Projekts

„Ausbau der Strecke zwischen Negotino und Demir Kapija“ gelte. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass die EAR keine Gründe dafür angegeben habe, warum diese

Dokumente nicht freigegeben werden könnten, selbst wenn seit ihrer Erstellung bereits mehrere Jahre vergangen seien.

44. Das Schreiben der EAR vom 24. Juli 2007 habe dem Beschwerdeführer nahegelegt, sich an die betroffenen Unternehmen zu wenden, wenn er Zugang zu den von ihnen

eingereichten Beschwerden begehre. Abgesehen davon, dass die EAR dem

Beschwerdeführer Name und Adresse dieser Unternehmen nicht mitgeteilt habe, sei die EAR selbst gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eindeutig verpflichtet gewesen, diese Unternehmen zu konsultieren. Dass dies nicht geschehen sei, sei ein weiterer Verstoß gegen diese Verordnung.

Die vorläufige Prüfung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führte

45. Der Bürgerbeauftragte war aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass es weder angemessen noch nützlich war, Punkt für Punkt eine detaillierte Prüfung zu diesem Teil des Falls vorzunehmen. Erstens legte der Wortlaut der Schreiben der EAR an den

Beschwerdeführer in diesem Fall – und insbesondere ihr oben zitiertes Schreiben vom 24.

Juli 2007 – nahe, dass die EAR schlicht keine Kenntnis von den oben erwähnten

Rechtsvorschriften und Grundsätzen der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hatte [9] . Die einzelnen Gründe der Zugangsverweigerung der EAR aufzuführen und zu prüfen, wäre daher formalistisch und künstlich gewesen. Zweitens sollten die zahlreichen

Verfahrenskorrekturen, die die EAR als Reaktion auf die oben angeführten Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu dem ersten Vorwurf einführen sollte, im Wesentlichen helfen, eine informiertere und angemessenere Entscheidung über die Möglichkeit des öffentlichen Zugangs zu den verlangten Dokumenten herbeizuführen, was auch das Ziel dieser Feststellungen war.

46. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher in Bezug auf diesen Teil den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Die EAR könnte in Betracht ziehen, die Möglichkeit des öffentlichen Zugangs zu den Dokumenten zu prüfen und – sofern die Ausnahmen des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

1049/2001 anwendbar sind – die Einschlägigkeit der entsprechenden Ausnahmen unter gebührender Beachtung der in Randnummer 51 des vorliegenden Vorschlags zitierten Rechtsprechung zu erklären sowie den teilweisen Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erwägen.

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

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47. Wie oben auf Seite 2 unter der Überschrift „Die Untersuchung“ festgestellt, wurde die EAR geschlossen. Ihre Akten wurden von der Kommission übernommen. Bedauerlicherweise war die Kommission bis zum 14. Januar 2010 nicht in der Lage, auf den Vorschlag des

Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zu antworten. Unter den Umständen des Falls und angesichts fehlender Hinweise darauf, dass diese – zwar höchst ungewöhnliche und sehr bedauerliche Verzögerung – die Interessen des Beschwerdeführers in konkreter Weise verletzte, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, eine gesonderte ausführliche Untersuchung dieses Aspekts des Falls durchzuführen.

48. Die Stellungnahme der Kommission wird in den folgenden Randnummern zusammengefasst.

49. Im Hinblick auf den Sachverhalt bezog sich die Kommission auf zwei Schreiben, in denen zunächst die EAR und später die Kommission den Beschwerdeführer ersuchte, eine

„vollständige und präzise“ Liste der Dokumente einzureichen, zu denen er Zugang verlangte.

In seiner letzten Antwort an die Kommission bezog sich der Beschwerdeführer auf seine vorhergehende diesbezügliche Antwort an die EAR vom 9. November 2008.

50. In dieser Antwort beschrieb der Beschwerdeführer den Gegenstand seines Antrags wie folgt:

Es handelt sich dabei um:

(a) ein Schreiben an die EAR und an die EU-Delegation in FYROM vom 7. Oktober 2002 mit dem Gegen stand „Objection to the decision of the Contract and Procurement Unit of the European Agency for Reconstruction in FYROM“;

(b) die Antwort der Contract Unit der EAR vom 15. Oktober 2002 auf das Schreiben vom 7. Oktober 2002;

(c) ein FAX der EAR vom 30. August 2002 mit dem Gegenstand „Clarification Request - Clarification No 1 to Tender Submission“;

(d) die Antwort vom 2. September 2002 auf das FAX vom 30. August 2002.

51. Die Kommission forderte den Beschwerdeführer auf, zusätzliche Informationen einzureichen, um die oben genannten Dokumente identifizieren zu können. Der

Beschwerdeführer teilte der Kommission mit, dass er keine genaueren Informationen habe und die oben wiedergegebenen Informationen als ausreichend genau betrachte.

52. Die Kommission trug die folgenden einschlägigen Anmerkungen vor:

53. Da das Mandat der EAR Ende 2008 auslief, seien sämtliche Akten, auch die, die die vorliegende Untersuchung betreffen, an die Kommmission übergeben worden. Die Delegation der Europäischen Kommission in Skopje, die nunmehr diese Akten bearbeite, habe daher kein „institutionelles Gedächtnis“ in Bezug auf diese Akten und müsse sich auf

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die Mitarbeit des Beschwerdeführers verlassen, um die Dokumente zu ermitteln. Leider habe der Beschwerdeführer die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung gestellt.

54. Da der Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend genau sei, könne die Kommission die Dokumente nicht ermitteln. Diese Situation sei sowohl für den Beschwerdeführer als auch die Kommission unbefriedigend. Tatsächlich bedauert die Kommission, dass sie nicht in der Lage ist, die Angelegenheit ohne die Mitarbeit des Beschwerdeführers zu regeln.

55. In seinen Anmerkungen zu der Stellungnahme der Kommission wiederholte der Beschwerdeführer, dass er keine genaueren Informationen habe und die oben wiedergegebene Information als hinreichend genau erachte.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

56. Im Hinblick auf den ersten Teil seines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die EAR und anschließend die Kommission diesen Teil insoweit umgesetzt haben, als sie Kontakt zum Beschwerdeführer aufnahmen, um genauere Informationen zu erhalten, um die Dokumente zu ermitteln, zu denen er öffentlichen Zugang verlangte.

57. Die Informationen, die der Beschwerdeführer als Reaktion auf diese Forderung übermittelte, sind oben in Randnummer 50 zitiert. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer und dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie auf Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage sei, die Dokumente zu ermitteln.

58. Der Bürgerbeauftragte versteht die Kommission dahingehend, dass sie nicht

argumentiert, dass die von dem Beschwerdeführer übermittelten Informationen – im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – nicht hinreichend präzise seien. Die Kommission trägt mit anderen Worten also nicht vor, dass die von dem Beschwerdeführer übermittelten Informationen dergestalt seien, dass sein Antrag in rechtmäßiger Weise abgelehnt werden konnte, da der Beschwerdeführer lediglich Informationen übermittelt habe, die die Ermittlung des fraglichen Dokuments unter normalen Umständen unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig für die Verwaltung machten. Vielmehr stellte die

Kommission lediglich als Tatsache fest, dass sie auf der Grundlage der vom

Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen die Dokumente schlicht nicht ermitteln oder finden könne.

59. Wenn dieses Verständnis der Position der Kommission richtig ist, hält es der

Bürgerbeauftragte für erforderlich, dieses zumindest aus rechtlicher Sicht abzusichern. Die von dem Beschwerdeführer übermittelten und oben in Randnummer 50 zitierten

Informationen sind nach einem angemessenen Maßstab als hinreichend präzise im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu betrachten. In der Tat sind diese Hinweise so genau, dass die Verwaltung mit einer normalen Aufbewahrung der Unterlagen sogar zu dem Ergebnis kommen können sollte, dass – soweit sie die Dokumente nicht finden kann – dies darin seine Ursache hat, dass diese Dokumente mit an Sicherheit grenzender

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Wahrscheinlichkeit nicht existieren. Dass dies im vorliegenden Fall offenbar nicht möglich ist, scheint nahezulegen, dass die Aufbewahrung der Unterlagen bei der EAR höchst

unprofessionell war [10] .

60. Für die weitere Untersuchung des vorliegenden Falls weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass trotz seiner weitreichenden Kompetenzen im Hinblick auf die Untersuchung und Anforderung von Dokumenten der Verwaltung ein Beschluss, der Verwaltung einen Besuch abzustatten und nach den Dokumenten zu suchen, die diese selbst nicht finden kann, auf wirklich außergewöhnliche Umstände gestützt werden müsste. Das diese im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es vernünftigerweise unmöglich ist, seine vorliegende Untersuchung fortzusetzen.

61. Der Bürgerbeauftragte hält es jedoch angesichts der Umstände des vorliegenden Falls für wichtig, unten eine weitere Anmerkung zur Frage der öffentlichen Dokumentenregister anzuschließen.

C. Schlussfolgerungen

Ausgehend von seiner Untersuchung zu der vorliegenden Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit den folgenden Schlussfolgerungen ab:

- Bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten durch die EAR traten verschiedene Missstände in der Verwaltungstätigkeit auf.

Da die EAR geschlossen wurde, sind entsprechende kritische Anmerkungen nicht mehr sinnvoll.

- Die EAR – und im Anschluss die Kommission – setzten den ersten Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung um, indem sie den Beschwerdeführer um weitere Informationen zur Bestimmung der Unterlagen ersuchten, zu denen er den öffentlichen Zugang beantragte.

- Die Dokumente sind – offenbar durch eine unangemessene Aufbewahrung der Unterlagen durch die EAR – nicht bestimmbar. Der Bürgerbeauftragte kann daher seine vorliegende Untersuchung nicht sinnvoll fortsetzen.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Weitere bemerkung

Der Sachverhalt des vorliegenden Falls zeigt die Nützlichkeit eines angemessenen öffentlichen Dokumentenregisters und die Nachteile seines Fehlens.

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bestimmt (Unterstreichung

hinzugefügt): „ Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf,

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den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister . “ Darüber hinaus sieht Artikel 11 der Verordnung Folgendes vor: „Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich.“

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bezieht sich nur auf „Organe“ und nicht auf andere Teile der EU-Verwaltung. In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom Mai 2001 [11] haben die drei wichtigsten Organe – Parlament, Rat und Kommission – jedoch die folgenden Vorgehensweise und Verpflichtungen angenommen (Unterstreichung hinzugefügt):

„ Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass die Agenturen und ähnliche vom Gesetzgeber geschaffenen Einrichtungen über Vorschriften über den Zugang zu ihren Dokumenten verfügen sollten, die mit den

Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen. Im Hinblick darauf begrüßen das

Europäische Parlament und der Rat die Absicht der Kommission, möglichst bald Änderungen der Rechtsakte zur Errichtung der bestehenden Agenturen und Einrichtungen vorzuschlagen und entsprechende Bestimmungen in künftige Vorschläge betreffend die Schaffung solcher Agenturen und Einrichtungen aufzunehmen. Sie verpflichten sich, die notwendigen Rechtsakte rasch zu verabschieden.

2. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fordern die Organe und Einrichtungen, die nicht unter die Bestimmungen von Nummer 1 fallen, auf, interne Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu beschließen, die den Grundsätzen und Einschränkungen in dieser Verordnung Rechnung tragen. “

Die Änderungsverordnungen, die anschließend durch die drei Organe angenommen wurden, behandelten nicht speziell die Frage der öffentlichen Dokumentenregister für Agenturen. Der Bürgerbeauftragte hat keine Kenntnis davon, dass die drei Organe geprüft hätten, in

welchem Umfang dieser Aspekt der Verordnung durch die Agenturen umgesetzt wurde.

Ein kurzer Blick auf die Internetseiten einiger Agenturen vermittelt den Eindruck, dass die Verpflichtung, öffentliche Dokumentenregister zu schaffen, gebührend zur Kenntnis genommen wurde – in einigen Fällen durch entsprechende Vorschriften in den

Durchführungsbestimmungen, in anderen Fällen durch die Einbeziehung von Dokumenten in die Maßnahmen zur Transparenz. Die Zugänglichkeit und/oder Sichtbarkeit der

öffentlichen Dokumentenregister bei Agenturen scheint jedoch nicht widerspruchsfrei oder genau festgelegt zu sein. Das scheint auch für andere Einrichtungen der EU zu gelten, die nicht unter die Kategorie der „EU-Agenturen“ fallen.

Nach alledem wäre der Bürgerbeauftragte dankbar, wenn die Kommission ihm ihr zur Verfügung stehende Informationen in Bezug auf öffentliche Dokumentenregister bei „ Agenturen und ähnlichen vom Gesetzgeber geschaffenen Einrichtungen “ zur Verfügung stellen könnte.

(16)

P. Nikiforos DIAMANDOUROS Straßburg, den 12. Juli 2010

[1] Nach Schließung der Agentur Ende 2008 übernahm die Europäische Kommission die Akten der Agentur.

[2] Die Internetseite der Agentur ( http://www.ear.europa.eu/agency/main/agency-a1b2.htm ), die nicht mehr aktualisiert wird, enthielt folgende Informationen:

„Die Europäische Agentur für Wiederaufbau ist Gegenstand von vier Verordnungen des Rates.

Die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 legte einen rechtlichen Rahmen der Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die damalige Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien fest. Das ist die so genannte CARDS-Verordnung (CARDS –Community Assistance for Reconstruction, Development and Stabilisation – Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 ergänzt, die die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für Wiederaufbau bei der Verwaltung der Mehrheit der Aktivitäten im Rahmen des CARDS-Programms in Serbien, Montenegro, Kosovo und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausdrücklich bestätigte. Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 erhielt später durch zwei andere Verordnungen des Rates leicht geänderte

Fassungen: die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 erweiterte das Mandat der Agentur auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 passte verschiedene Verfahren der Agentur an die neue Haushaltsordnung zur Regelung der weltweiten Hilfe der EG an.

Über diese vier Artikel hinaus fügt die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau Artikel 13a in die Verordnung über die Agentur ein, der die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für anwendbar auf die Dokumente der Agentur erklärt und festlegt, dass die Agentur die praktischen Durchführungsbestimmungen für ihre Anwendung einführt (vgl. die Durchführungsbestimmungen zum Zugang zu Dokumenten der Agentur).“

[3] ABl. 2001 L 145, S. 43.

[4] Entsprechend der üblichen Praxis wurde der Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nicht im Internet veröffentlich.

[5] Vgl. die Weitere Anmerkung des Bürgerbeauftragten im Fall 3697/2006/PB, veröffentlicht auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten: www.ombudsman.europa.eu .

[6] Vgl. etwa Rechtssache T-264/04, WWF/Council, Slg. 2007, II-911, Randnummer 50.

[7] Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, T-36/04, API/Kommission, Slg. 2007, II-3201, Randnummer 54 mit weiteren Nachweisen. Die allgemeine Form der

(17)

Begründung für eine Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter können nur dann ein Indiz dafür sein, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen. Vgl. Rechtssache T-36/04, wie oben zitiert, Randnummer 67.

[8] Vgl. Verbundene Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/04, Sison/Rat, Slg. 2005, II-429, Randnummer 59.

[9] Die EAR hat in der Tat weder in ihren Antworten noch in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung Bezug genommen.

[10] Die Klarstellung des Beschwerdeführers enthält nunmehr auch einen Verweis auf die Übermittlung eines Schreibens an die Kommissionsdelegation in der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien. Es scheint jedoch, dass der wichtigste Adressat die EAR sein sollte. In der vorliegenden Untersuchung, die die EAR betrifft, hält es der

Bürgerbeauftragte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für angemessen, seine Untersuchung auf Fragen zu Dokumenten zu erweitern, die eine Kommissionsdelegation im Jahr 2002 möglicherweise erhalten oder aufbewahrt hat.

[11] ABl. 2001, L 143, S. 5: Gemeinsame Erklärung zu der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

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