V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 2310. Juni 2005 AA1687
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ehrere Fachärzte stritten mit ihren Kassenärztli- chen Vereinigungen (KVen) in 20 Verfahren über eine hö- here Vergütung vertragsärzt- licher Leistungen. Sozialge- richte und Landessozialge- richte wiesen diese Klagen bislang mit der Begründung ab, die Honorarbescheide be- ruhten auf Rechtsgrundla- gen, die nicht zu beanstanden seien.Dichtes Geflecht von Regelungen
Mit einer Revision machten die Kläger nun geltend, dass eine Vergütung nur dann an- gemessen sei, wenn der Ar- beitsaufwand als Vertragsarzt in einer Höhe bezahlt werde, die der vergleichbarer akade- mischer Tätigkeiten entspre- che. Maßstab sei hierfür das Gehalt eines Oberarztes.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision mit einer ausführlichen Begrün- dung zurückgewiesen. Die Normen, die den Honorar- ansprüchen zugrunde liegen,
genügten den verfassungsge- mäßen Ansprüchen. Der ein- zelne Vertragsarzt habe kei- nen Rechtsanspruch auf ei- ne Vergütung in einer be- stimmten Höhe gegen die KV. Mit der verfassungskon- formen Entscheidung für eine Absicherung des Krankheits- risikos durch eine nach den Prinzipien der Sozialversiche- rung organisierte Kranken- versicherung seien sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer be- stimmte Vorteile und Nach- teile verbunden.
Arbeitnehmer ohne Fami- lienangehörige mit einem Ein- kommen in der Nähe der Ver- sicherungspflichtgrenze müss- ten hinnehmen, dass sie rela- tiv hohe Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz bezahlen müssen, obwohl sie möglicherweise einen günsti- geren Schutz in der privaten
Krankenversicherung errei- chen könnten. Leistungser- bringer müssten hinnehmen, in ein relativ dichtes Geflecht von gesetzlichen und unterge- setzlichen Regelungen hin- sichtlich der Art und Weise ih- rer Leistungserbringung und ihrer Vergütung eingebunden zu sein, damit landesweit eine flächendeckende Versorgung auf qualitativ hohem Niveau für alle Versicherten vorge- halten werden kann, ohne dass die Beiträge der Versi- cherten und der Arbeitgeber unzumutbar ansteigen. Auf der anderen Seite hätten Ver- sicherte und ihre Familien auch bei geringem Einkom- men und schlechten wirtschaft- lichen Verhältnissen umfassen- de Leistungsansprüche, sodass die Ungleichheit der Lebens- verhältnisse in Deutschland sich auf die existenziellen Be- dürfnisse der Gesundheits-
versorgung nur sehr begrenzt auswirken könne.
Die Vertragsärzte seien – anders als viele andere frei- beruflich Tätige – durch ihre öffentlich-rechtlichen Vergü- tungsansprüche gegen KVen davor geschützt, ihre erbrach- ten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht in an- gemessener Zeit honoriert zu bekommen. Angesichts der Tatsache, dass speziell den Vertragsärzten seit Jahrzehn- ten ein Einkommen ermög- licht werde, das weit über dem Durchschnitt des Ein- kommens pflichtversicherter Arbeitnehmer liege, kann nach Auffassung des Bun- dessozialgerichts nicht ange- nommen werden, dass prinzi- piell das Vergütungssystem der Gesetzlichen Kranken- versicherung für die beteilig- ten Ärzte eine unverhältnis- mäßige beziehungsweise un- zumutbare Beschränkung der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Folge hat. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005, Az.: B 6
KA 44/03 R) Be
Keine höhere Vergütung für Ärzte
Normen für Honoraransprüche sind verfassungsgemäß.
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