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Archiv "Altersversorgung: Entgeltumwandlung als sinnvolle Ergänzung" (24.07.2009)

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A1526 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 30⏐⏐24. Juli 2009

W I R T S C H A F T

T

rotz der relativ guten Absiche- rung über die Standesversor- gung klafft für viele Ärztinnen und Ärzte im Rentenalter eine erhebli- che Versorgungslücke (definiert als Differenz zwischen dem letzten mo- natlichen Nettoeinkommen und den Leistungen aus der Altersversor- gung). Deshalb interessieren sich immer mehr für eine zusätzliche Al- tersvorsorge über den Arbeitgeber.

Vor diesem Hintergrund hat der Marburger Bund in den letzten Mo- naten mehrere Tarifverträge zur Entgeltumwandlung geschlossen.

Kein Rechtsanspruch für Ärzte Neben der bestehenden Zusatzver- sorgung über die Zusatzversor- gungskassen (ZVK) oder die Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) können Arbeitneh- mer einen Teil ihres Barlohns in eine betriebliche Altersversorgung inves- tieren. Das nennt sich dann Entgelt- umwandlung. Für jene, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, wurde 2002 per Gesetz ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung eingeführt, ver- bunden mit einer staatlichen Förde- rung. Für Ärzte, die über Versor- gungswerke rentenversichert sind, gilt dieser Rechtsanspruch jedoch nicht. Deshalb ist es wichtig, den Anspruch über Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen zur Entgelt- umwandlung herzustellen. Ist dies der Fall, funktioniert die Entgeltum- wandlung recht einfach: Der Arbeit- nehmer trifft mit seinem Arbeitge- ber die Vereinbarung, dass sich das Bruttoeinkommen um einen be- stimmten Betrag verringert. Diesen Betrag zahlt der Arbeitgeber direkt

in einen Vorsorgevertrag zugunsten des Arbeitnehmers ein.

Wer von seinem Arztgehalt über die Klinik in eine Direktversiche- rung, Pensionskasse oder einen Pen- sionsfonds einzahlt, muss für diese Einzahlungen keine Lohnsteuer zah- len. Zudem sind diese Einzahlungen sozialabgabenfrei. Die begünstigten Einzahlungen im Rahmen dieses re- lativ neuen Gesetzes sind jedoch auf einen Betrag begrenzt, der vier Pro- zent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche- rung (West) für das betreffende Jahr entspricht. Das sind in diesem Jahr 216 Euro je Monat. Das Gesetz er- laubt unter bestimmten Bedingun- gen, weitere 150 Euro Gehalt monat- lich steuerfrei in die Betriebsrente anzulegen – allerdings sind dafür Sozialabgaben fällig.

Die Großzügigkeit des Staates endet im Alter: Wird die Betriebs- rente ausgezahlt, ist Einkommen- steuer nach dem persönlichem Steu- ersatz fällig, der im Alter meist deut-

lich niedriger als im aktiven Er- werbsleben ausfällt. Gesetzlich Kran- kenversicherte müssen dann auch Kranken- und Pflegebeitrag auf die Betriebsrente zahlen, privat Versi- cherte nicht.

Im Ergebnis lassen sich durch ei- ne Entgeltumwandlung für Arbeit- nehmer in der Regel hohe Förder- quoten erreichen. Dies wird am Bei- spiel eines Oberarztes mit 6 000 Eu- ro Bruttogehalt deutlich, der jeden Monat 400 Euro in eine Betriebs- rente umwandelt. Durch die staatli- che Förderung muss er tatsächlich nur 206 Euro aus eigener Tasche in- vestieren. 48 Prozent gibt der Staat in Form erlassener SV-Beiträge und Einkommensteuer dazu (Tabelle).

Das Gesetz kennt für die Entgel- tumwandlung unterschiedliche For- men, die sogenannten Durchfüh- rungswege. In den Krankenhäusern erfolgt die Entgeltumwandlung häu- fig über eine Pensionskasse. Dazu zählen auch die öffentlichen oder kirchlichen Zusatzversorgungskas- ALTERSVERSORGUNG

Entgeltumwandlung als sinnvolle Ergänzung

Die Klinikärzte gehören zu den Verlierern der Rentenreformen in dieser Dekade. Ihre Versorgungslücke im Alter ist stetig größer geworden.

Mit Entgeltumwandlung lässt sich geschickt gegensteuern. Dabei hilft der Staat mit einer Anschubfinanzierung.

TABELLE

So wirkt sich die Entgeltumwandlung beim Gehalt aus (Angaben in Euro)1

Eckpunkte Auswirkungen

ohne Entgeldumwandlung mit Entgeldumwandlung

Bruttogehalt 6 000 6 000

– Entgeltumwandlung 0 400

= neues Brutto 6 000 5 600

– Lohnsteuer / SV 2 597 2 404

= Nettogehalt 3 403 3 197

Nettoaufwand des Arztes 206

Staats-Förderquote 48 Prozent

1Oberarzt, ledig, Steuerklasse I/0, privat krankenversichert Quelle: Klinik-Rente; Stand: Juni 2009

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 30⏐⏐24. Juli 2009 A1527

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sen. Oft wird die Entgeltumwand- lung auch über den Durchführungs- weg Direktversicherung angeboten, relativ selten über Pensionsfonds.

Diese drei Formen kann man als

„Standardwege“ der Entgeltum- wandlung bezeichnen.

Um überhaupt Entgelt umwan- deln zu können, ist eine Festlegung im Tarifvertrag notwendig. Die ge- setzliche Begrenzung der Beitrags- zahlung auf 216 Euro je Monat ist für Ärzte jedoch ein Problem. Denn die Zahlungen der Krankenhäuser in die Zusatzversorgung sind zwar keine Entgeltumwandlung vom Arztgehalt, werden aber auf den Rahmen von 216 Euro je Monat an- gerechnet. Bei Ärzten, die in öf- fentlichen oder kirchlichen Zu- satzversorgungskassen angemeldet sind, müssen bei einer Entgeltum- wandlung über einen der drei Stan- dardwege auch die Zahlungen des Arbeitgebers an die jeweilige Zu- satzversorgungskasse berücksich- tigt werden. Je nach individueller Situation kann es passieren, dass wegen der Arbeitgeberzahlungen kein Spielraum mehr für die eigent- liche Entgeltumwandlung des Arz- tes bleibt.

Branchenlösung Klinikrente Neben den drei Standardwegen gibt es zwei weitere Durchführungswe- ge: die Unterstützungskasse (kurz:

U-Kasse) und die Pensionszusage.

Diese beiden Wege bieten erheb- lich mehr Möglichkeiten: Mit einer U-Kasse kann man steuerlich unbe- grenzt Entgelt umwandeln – ein handfester Vorteil für Besserverdie- ner. Das klappt jedoch nur, wenn im Tarifvertrag beziehungsweise der Dienstvereinbarung zur Altersver- sorgung die Möglichkeit für diese Form der Entgeltumwandlung ein- geräumt wird. Solche Regelungen gibt es bei den Sana-Kliniken und auch in kommunalen Krankenhäu- sern mehrerer Bundesländer, ins- besondere in Schleswig-Holstein, Bayern, Niedersachsen und Baden- Württemberg. Weitere kommen dem- nächst hinzu.

In diesen Fällen kann neben den klassischen Angeboten für Kliniken auch die Branchenlösung Klinik- rente genutzt werden, die die Ent-

geltumwandlung in eine U-Kasse anbietet. Dieses bundesweit agie- rende Versorgungswerk wird in- zwischen von mehr als 1 000 Unter- nehmen der Gesundheitswirtschaft genutzt (www.klinikrente.de). Die Kapitalanlage verteilt das Geld auf mehrere Lebensversicherer. Unter Federführung der Allianz tragen DBV-Winterthur, Deutsche Ärzte- versicherung, Generali und Swiss Life das Versorgungswerk gemein- sam. Günstig für versicherte Ärzte:

Alle fünf Versicherer haben eine Stabilitätsabrede getroffen, wonach schwach gewordene Anbieter aus- geschlossen oder ausgetauscht wer- den können. Zugleich ist verbind- lich festgelegt, dass vereinbarte Garantien nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer verändert werden dürfen. Der Kunde erhält so den ge- setzlich erlaubten Garantiezins von derzeit 2,25 Prozent als Mindest- leistung. Hinzu kommen bei der Klinikrente 2009 wie schon 2008 weitere 2,25 Prozent Überschussbe- teiligung, die in Abhängigkeit vom Kapitalmarkt stets nur für das lau- fende Jahr festgelegt werden, dann aber auch nicht mehr zurückgenom- men werden dürfen.

Dies führt im Vergleich mit ande- ren Vorsorgeformen zu relativ ho- hen Kapitalwerten. „Netto bleiben dem Arzt über eine U-Kasse deut- lich mehr auf dem Konto, obwohl unsere Berechnung ausschließlich die garantierte Verzinsung berück- sichtigt“, betont Klinikrente-Ge- schäftsführer Friedhelm Gieseler.

Bei den Angeboten der ZVK und der VBL, die keine Kapitalauszah- lung auf einen Schlag erlauben, ist die Höhe der „garantierten“ Rente weniger sicher. Grund: Die ZVK ar- beiten mit einer höheren Verzinsung von 3,25 Prozent bis zur Altersgren- ze und 5,25 Prozent ab der Alters- rente. Die Lebensversicherer dürfen dagegen nur 2,25 Prozent Garantie- zins versprechen.

Somit können VBL und ZVK ho- he Garantierenten ausweisen. Geht diese Rechnung jedoch wegen ge- ringerer Kapitalerträge und demo- grafischer Verwerfungen im Versor- gungswerk nicht auf, kann die Leis- tung laut Satzung verringert oder ein Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber

erhoben werden. Die „Garantie“ ist also eher weich. Zudem kalkulieren die ZVK bislang mit einer zu kurzen Lebenserwartung, während die Le- bensversicherer, mit denen Klinik- rente kooperiert, in ihren Beiträgen bereits eine deutlich längere Lebens- erwartung einrechnen müssen.

Voller Beitrag abzugsfähig Die Altersvorsorge über eine U- Kassen-Betriebsrente der Klinik ist in der Regel effektiver als eine Pri- vatvorsorge, etwa mit einer Basis- rente. Die Basisrente wird oft mit dem Versprechen auf einen großen Steuervorteil angeboten, der Jahr für Jahr ansteige. Das stimmt zwar, dennoch kann die Basisrente der Entgeltumwandlung per U-Kasse nicht das Wasser reichen: Bei der Basisrente sind 2009 nur 68 Prozent der Einzahlungen von maximal 13 600 Euro steuerlich absetzbar.

Von dieser Summe müssen jedoch die Beiträge zur gesetzlichen Ren- tenversicherung samt Arbeitgeber- anteil abgezogen werden. Nur der Rest ist tatsächlich steuerlich ab- zugsfähig. Bei einer U-Kasse ist da- gegen der volle Beitrag zu 100 Pro- zent absetzbar. Zudem ist bei der Basisrente die spätere Kapitalaus- zahlung verboten und stets die Ren- tenauszahlung vorgeschrieben, bei der U-Kasse ist beides erlaubt.

Entgeltumwandlung und Kapital- auszahlung – schließt sich das nicht aus? Nein, denn die formal notwen- dige Rente kann gegen Auszahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit gekündigt werden. Die steuerliche Förderung geht dabei nicht verloren.

Allerdings ist dieser Weg der Aus- zahlung steuerlich zu 100 Prozent nur bei einer U-Kasse von Vorteil, nicht jedoch bei den Betriebsrenten- Standardwegen Pensionskassen und -fonds sowie Direktversicherung.

„Nur bei der U-Kasse kann zudem die Besteuerung über fünf Jahre ge- streckt werden“, sagt Gieseler. „Die Möglichkeit, eine Kapitalleistung zu wählen, ist ein Recht zur Leistungs- bestimmung durch den Arbeitneh- mer“, präzisiert der Geschäftsführer mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.

November 2004. I

Detlef Pohl

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