B E R U F
Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 6|
8. Februar 2013 [71]Von der Bundesopiumstelle, der für den Betäubungsmittelverkehr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständi- gen Stelle, wurde für das erste Quar- tal 2013 angekündigt, dass neue Be - täubungsmittel(BtM)-Rezeptformu - lare herausgegeben werden sollen.
BETÄUBUNGSMITTELREZEPTE
Neue Formulare
Ziel ist es, die Vergabe der For- mulare durch die Bundesopiumstel- le zu vereinfachen und gleichzeitig die Fälschungssicherheit zu erhö- hen. Es soll in jeder Apotheke mög- lich sein, die Echtheit der neuen BtM-Rezepte mit einfachen Mitteln zu überprüfen. Zum Beispiel mit Hilfe einer UV-A-Lampe, die zur Geldscheinprüfung verbreitet ist, soll die Echtheit überprüft werden können. Unter diesem besonderen Licht verändert das gelbliche BtM- Rezept seine Farbe. Die schwarz eingedruckte Rezeptnummer soll so grünlich-fluoreszierend erscheinen.
Künftig wird es aber keine indi- viduell für einen Arzt kodierten Formulare mehr geben, weil dies zu zeitaufwendig für die Behörde ist.
Durch eine fortlaufende neunstelli- ge Rezeptnummer soll künftig die eindeutige Zuordnung zum verord- nenden Arzt möglich sein. Für die Bundesopiumstelle ist dies eine ganz entscheidende Vereinfachung.
Für Arbeitnehmer, die in der gesetz- lichen Rentenversicherung (GRV) versichert sind, winkt seit Jahresbe- ginn wie deren Arbeitgeber eine fi- nanzielle Entlastung: Der Renten- versicherungsbeitrag wurde zum 1. Januar 2013 wegen der relativ hohen Rücklage in der Rentenversi- cherung von 19,6 auf 18,9 Prozent gesenkt. Durch die Beitragsreduzie- rung werden Arbeitgeber und Ar- beitnehmer im Jahr 2013 um je drei bis 3,3 Milliarden Euro entlastet.
Bei einem Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 2 500 Euro je Mo- nat macht dies knapp neun Euro im Monat aus. Nutznießer ist auch der Bund: Der Zuschuss zur GRV, der an den GRV-Beitragssatz gekoppelt ist, sinkt so um 1,3 Milliarden Euro.
Was zunächst anmutet wie ein vorgezogenes Wahlgeschenk, ist ge- setzlich vorgeschrieben, und zwar dann, wenn die Rücklagen der GRV die Ausgaben von 1,5 Monaten übersteigen.
VERSORGUNGSWERKE
Wer mehr einzahlt, erhält höhere Renten
Die Senkung des Beitragssatzes ist allerdings nur eine Seite der Me- daille. Infolge der sich dynamisch entwickelnden Versichertenentgelte wurde zum 1. Januar 2013 die Bei- tragsbemessungsgrenze in der Ren- tenversicherung angehoben, so dass die durch die Beitragssatzreduzie- rung entstehenden Einnahmenaus- fälle größtenteils kompensiert wer- den. Diese Kompensationseffekte haben kaum negative Auswirkun- gen auf die Versicherten in den berufsständischen Versorgungswer- ken der Ärzte, Zahnärzte und ande- ren verkammerten freien Berufe. In der GRV haben die veränderten Pa- rameter der Rentenbeitragsberech- nung gegenläufige Wirkungen: Ei- ne Senkung des Rentenbeitrags re- duziert den Pflichtbeitrag, eine Er- höhung erhöht ihn über eine höhere Bemessungsgrundlage. Der Jahres- vergleich ergibt: 2012 lag der Höchstbeitrag in der GRV West bei 1 097,60 Euro (19,6 Prozent × 5
Praxen mit mehreren verordnenden Ärzten müssen dagegen künftig auf eine streng getrennte Dokumenta - tion der BtM-Verordnungen achten, um keine Verwechselungen aus - zulösen. Weil nur noch über die neunstellige Rezeptnummer die Zu- ordnung zum verordnenden Arzt erfolgt, ist die Gefahr von Verwech- selungen bei Praxen mit mehreren Verordnern wesentlich erhöht.
Die Regelungen für das Ausfüllen der BtM-Rezepte und das Format des BtM-Rezeptes werden sich dagegen nicht ändern. Auch behalten die alten BtM-Rezepte „bis auf weiteres“ ihre Gültigkeit. Ob es insoweit eine Über- gangsfrist geben wird, ist derzeit of- fen. Die Ärzte werden aber gebeten, auf keinen Fall alte BtM-Rezepte un- aufgefordert an die Bundesopium- stelle zurücksenden, um sie gegen neue BtM-Rezepte einzutauschen.
Die alten BtM-Rezepte sollten ver- wendet werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Isabel Kuhlen
600 Euro = Beitragsbemessungs- grenze). 2013 stieg die Beitrags - bemessungsgrenze auf 5 800 Euro Bruttomonatsentgelt, der Beitrags- satz sank auf 18,9 Prozent. Daraus errechnet sich ab 2013 ein Höchst- beitrag in der GRV West in Höhe von 1 096,20 Euro. Der Unterschied in der Beitragshöhe 2013 im Ver- gleich zu 2012 ist also minimal.
In der berufsständischen Alters- versorgung werden in der Regel die im Verhältnis zum Durchschnitts - alter gezahlten Beiträge verrentet.
In der Rentenversicherung hinge- gen werden die versicherten Ent- gelte verrentet („Entgeltpunktwer- te“). Wenn also die Beitragshöhe steigt oder fällt, ändert sich in der Rentenversicherung der „Preis“
für die zu zahlende Rente. Im Ver- sorgungswerk bleibt er hingegen gleich. Hier gilt: Wer mehr ein- zahlt, erhält mehr, wer weniger zahlt, weniger Rente aus dem Ver- sorgungswerk. Dr. rer. pol. Harald Clade