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Archiv "Bekanntmachungen: Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung" (26.08.2002)

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(1)

Präambel

Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung von Arzthelferinnen1 im Alter leisten, indem sie die Möglich- keit zum Aufbau einer zusätzlichen kapi- talgedeckten Altersversorgung schaffen.

§ 1

Grundsatz der Entgeltumwandlung

Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersvorsorge.

§ 2 Anspruch

Arzthelferinnen haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersvorsorge umzuwan- deln. Der Arzthelferin steht es frei, die- sen Anspruch geltend zu machen.

§ 3

Höhe der Entgeltumwandlung

(1) Die Arzthelferin kann verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltan- sprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Renten- versicherung der Arbeiter und Angestell- ten für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgelt- umwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch2 nicht unterschritten werden.

(2) Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Arzthelferin auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schrift- lich vereinbart (Entgeltumwandlungsver- einbarung).

§ 4

Umwandelbare Entgeltbestandteile

(1) Bereits fällige Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.

(2) Die Arzthelferin kann verlangen, dass ihre künftigen Ansprüche auf

a) das 13. Monatsgehalt im Sinne des Manteltarifvertrages für Arzthelferin- nen;

b) die vermögenswirksamen Leistun- gen im Sinne des Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen;

c) sonstige Entgeltbestandteile vollständig oder teilweise in eine Anwart- schaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.

§ 5 Verfahren

(1) Die Arzthelferin muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens 4 Wo- chen vor dem 1. des Monats, zu dem die Entgeltumwandlungsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung in Kraft treten soll, schriftlich geltend machen.

(2) Die Arzthelferin ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestand- teile umzuwandeln, für das laufende Kalenderjahr gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommens- verhältnisse ändern sich wesentlich.

(3) Für die Berechnung anderer ge- haltsabhängiger Leistungen oder An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis blei- ben die Entgelte maßgeblich, die sich oh- ne Entgeltumwandlung ergeben würden.

(4) Einzelheiten zum Verfahren sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu regeln.

§ 6 Durchführungsweg

(1) Der Arbeitgeber bietet der Arzt- helferin die Entgeltumwandlung durch eine Pensionskasse in der Form einer Aktiengesellschaft an.

(2) Der Arbeitgeber muss gewährlei- sten, dass im Rahmen des angebotenen Durchführungsweges sowohl die nach

§§ 10 a, 82 ff. EStG geförderte als auch sonstige Formen von Entgeltumwand- lung möglich sind.

(3) Die Arzthelferin kann entscheiden, ob sie in dem angebotenen Durchfüh- rungsweg die Förderung nach §§ 10 a, 82 ff.

EStG in Anspruch nehmen will oder nicht.

§ 7

Versorgungsleistungen

(1) Die angebotene betriebliche Al- tersversorgung des Arbeitgebers muss mindestens eine lebenslange Altersrente umfassen.

Einzelheiten der Versorgungsleistun- gen (einschließlich ggf. zusätzlicher Ver- sorgungsarten) werden in der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse festgelegt.

(2) Überschussanteile sind entspre- chend der Satzung der Pensionskasse grundsätzlich zur Erhöhung der Versor- gungsleistungen zu verwenden.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2274 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 34–35½½½½26. August 2002

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Tarifverträge Arzthelferinnen: Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Durch die zwischenzeitlich von allen Tarifparteien erfolgte Unterzeichnung eines „Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung“ und eines Ergänzungstarifvertra- ges zum gültigen Manteltarifvertrag und zum Gehaltstarifvertrag zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen (AAA), dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen (BdA) und der Vereinten Dienstleistungsge- werkschaft (ver.di) wurde für alle tarif- lich orientierten Arbeitsverhältnisse von Arzthelferinnen formalrechtlich der Weg

für die betriebliche Altersvorsorge frei gemacht. Die Tarifwerke gelten rück- wirkend zum 1. 1. 2002. Die Tarifpartner haben sich auch darauf geeinigt, die Ent- geltumwandlung in Form einer eigenen Pensionskasse anzubieten.

Zurzeit findet das Auswahlverfahren für einen geeigneten Dienstleister statt, der Träger der von den Tarifpartnern vereinbarten Pensionskasse sein soll, welche im Tarifvertrag als einheitlicher Durchführungsweg festgeschrieben wur- de. Der Geschäftsbetrieb der Pensions- kasse soll sobald wie möglich aufgenom- men werden.

Bekanntmachungen

Tarifvertrag zur

betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

1Der Geltungsbereich ergibt sich aus den §§ 1 des Gehaltstarifvertrages und des Manteltarifvertrages.

Nachfolgend wird durchgängig die weibliche Berufs- bezeichnung verwendet.

2Zurzeit für 2002 175,88 Apro Jahr

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 34–35½½½½26. August 2002 AA2275

§ 8 Fortführung der Versorgungsanwartschaft

Bei Einstellung von Arzthelferinnen, die bereits über eine Versorgungsanwart- schaft in der Pensionskasse verfügen, soll der Arbeitgeber auf Verlangen der Arzt- helferin die Entgeltumwandlung in der Pensionskasse fortführen.

§ 9

Sofortige Unverfallbarkeit

Die Anwartschaft aus Entgeltum- wandlung ist sofort unverfallbar.

§ 10

Informationspflichten

Der Arbeitgeber informiert die Arzt- helferin über die Grundzüge der ange- botenen Altersversorgung durch Ent- geltumwandlung. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Informa- tionen der Pensionskasse, insbesonde- re Auskünfte über die gezahlten Bei- träge, den Stand der Anwartschaft so- wie die zu erwartenden Leistungen der Arzthelferin unverzüglich zugeleitet werden.

§ 11 Ausschlussfristen

Abweichend von § 20 Manteltarifver- trag, sind Ansprüche aus diesem Tarif- vertrag innerhalb einer Frist von 36 Mo- naten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

§12

In-Kraft-Treten und Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. 1. 2002 in Kraft. Unabhängig vom Gehaltstarifver- trag kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. 12. 2004 gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten die Bestim- mungen des gekündigten Tarifvertrages weiter, soweit zwischen den Tarifvertrags- parteien nichts anderes vereinbart wird.

(2) Sofern durch gesetzliche Regelun- gen im Rahmen der gesetzlichen Renten- versicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifver-

trages zu den Regelungen zur Entgeltum- wandlung notwendig wird, werden die Ta- rifvertragsparteien hierzu in Verhandlun- gen mit dem Ziel eintreten, die Entgelt- umwandlung entsprechend den gesetzli- chen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen.

(3) Bei In-Kraft-Treten dieses Tarif- vertrages bestehende Betriebsvereinba- rungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur be- trieblichen Altersversorgung sowie An- wartschaften aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter, können jedoch im ge- genseitigen Einvernehmen umgewandelt werden. Berlin, 23. 1. 2002

Kongressleitung: Prof. Dr. med. Dr. phil. Johannes Ring, München, sowie Prof. Dr. med. Dr. phil. Siegfried Borelli, München/Davos Veranstalter: Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergolo- gie am Biederstein, TU München, Biedersteiner Straße 29, 80802 München; Deutsche Klinik für Dermatologie und Allergie Davos (Alexanderhausklinik), Tobelmühlestraße 2, CH-7270 Davos Platz Programm/Vorträge/Seminare/Workshops: Grundlagen der Aller- gie; Allergie-Diagnostik; Klinische Allergologie; Allergie und Um- welt; neue therapeutische Aspekte, vor allem in der Immuntherapie und Hyposensibilisierung; neue therapeutische Aspekte, insbeson- dere Ultraviolett-Therapie; neue topische Immunsuppressiva und Fumarsäure.

Parallelveranstaltung: Seminar zur Berufsdermatologie; Festvortrag am 4. September 2002, ab 18 Uhr: Prof. Dr. med. Klaus Wolff, Wien:

„Melanom und Immuntherapie“

Organisation: Prof. Dr. med. Jürgen Rakoski, Klinik und Poliklinik der Dermatologie und Allergologie am Biederstein, TU München Anmeldung und Auskunft: N. Enderlein, Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie am Biederstein, Biedersteiner Straße 29, 80802 München; Fax: (00 49) (0) 89-41 40-35 76. ✮

9. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer, in Würzburg in der Fachhochschule Münzstraße 12, vom 6. bis 14. September 2002

Grundkurs „Evidenzbasierte Medizin“

– nach dem Curriculum der Bundesärztekammer – Eine gemeinsame Veranstaltung von Bundesärztekammer, Bayeri-

scher Landesärztekammer und Deutschem Netzwerk EbM e.V.

Kursbeginn: Freitag, 6. September, 14 Uhr; Kursende: Sonntag, 8. September, 13 Uhr; Zielgruppe: alle Ärztinnen und Ärzte, die sich für ihre ärztliche Tätigkeit mit den Methoden der evidenzbasierten Medizin vertraut machen wollen.

Jeden Tag werden Ärzte in Klinik und Praxis wie auch Entschei- dungsträger im Gesundheitssystem mit Fragen zur Wirksamkeit von präventiven und therapeutischen Maßnahmen, der korrekten Inter- pretation von diagnostischen Tests oder mit Fragen der Prognose konfrontiert. Mit der evidenzbasierten Patientenversorgung bzw. ei- ner evidenzbasierten Gesundheitsförderung werden Ärzten und Entscheidungsträgern Techniken zur Verfügung gestellt, mit denen sie diesen Anforderungen besser gerecht werden können.

Das detaillierte Programm erhalten Sie bei der Bundesärzte- kammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Post- fach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon: 02 21/40 04-4 15, -4 16, Fax:

02 21/40 04-3 88, E-Mail: cme@baek.dgn.de ✮

18. Fortbildungskongress „Fortschritte der Allergologie, Immunologie und Dermatologie“

in Davos vom 4. bis 7. September 2002

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Rege- lung der Arbeitsbedingungen der Arzthelfe- rinnen, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dortmund, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, wird folgender Er- gänzungstarifvertrag abgeschlossen:

1. Der Manteltarifvertrag vom 12. 9.

1997 erhält folgende Fassung:

§ 12 a

Altersversorgung, Entgeltumwandlung

Die Altersversorgung wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Die

Arzthelferin hat die Möglichkeit zur Ent- geltumwandlung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zur betrieblichen Alters- versorgung.

2. Der Gehaltstarifvertrag vom 23. 1.

2002 erhält folgende Fassung:

§ 4 a

Altersversorgung, Entgeltumwandlung

Die Altersversorgung wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Die Arzthelferin hat die Möglichkeit zur Ent- geltumwandlung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zur betrieblichen Alters- versorgung. Berlin, 23. 1. 2002

Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen vom 12. 9. 1997 und zum Gehaltstarifvertrag

für Arzthelferinnen vom 23. 1. 2002

Referenzen

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