Nach der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte ist die Befundmitteilung mit der Ge- bühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten. Ergibt sich daneben die Notwendig- keit einer eingehenderen Be- funderläuterung, weil der Pati- ent beispielsweise durch einen überraschenden, schwerwie- genden Verdacht beunruhigt ist, so sind die Abrechnungs- möglichkeiten sehr begrenzt.
Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ darf neben gebiets- bezogenen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen nicht berechnet werden. Nr. 3 ist nur als einzige Leistung oder neben den „allgemeinen“
Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8 sowie gegebe- nenfalls neben einer neurolo- gischen Untersuchung nach Nr. 800 und psychiatrischen Untersuchung nach Nr. 801 berechnungsfähig, und zwar im Regelfall höchstens einmal im Behandlungsfall.
Im Rahmen der Vierten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1995 sollten die fehlsteuernden Gebührenan- reize durch die Benachtei- ligung zuwendungsintensiver Leistungen gegenüber der re- lativen Überbewertung medi- zinisch-technischer Leistun- gen abgestellt werden. Sofern neue Beratungsleistungen in das Gebührenverzeichnis auf- genommen wurden, sind diese, wie zum Beispiel die „Erörte- rung des individuellen Risiko- profils und verhaltensmedizi- nisch orientierte Beratung“, nach Nr. 29 GOÄ (Gesund- heitsuntersuchung) oder die Homöopathische Erstanamne- se nach Nr. 30 GOÄ jedoch an einen sehr eng definierten Lei- stungskontext geknüpft. Die Knebelung der allgemeinen Beratungsleistung nach Nr. 3 hat dazu geführt, dass diese Gebührenposition weder dem tatsächlichen Aufwand der
„sprechenden Medizin“ noch dem Beratungsaufwand in der hausärztlichen Medizin, noch den fachgebietsübergrei- fenden Erfordernissen eines
zeitgemäßen, auf die Bedürf- nisse des Patienten abgestell- ten Gespräches gerecht wer- den kann. Genau betrachtet ist aus Gebührenposition Nr. 3 eine etwas besser bewertete Befundmitteilungsgebühr ge- worden (Dauer mindestens zehn Minuten, „auch mittels Fernsprecher“) – eine „Umge- wichtung der Bewertungsrela- tionen zwischen medizinisch- technischen Leistungen und zuwendungsintensiven Grund- leistungen“ dürfte damit nicht erzielt worden sein.
Engagierte Ärzte stehen heute vor dem Problem, wie sie ein eingehendes Arzt-Pati- enten-Gespräch, zum Beispiel anlässlich eines Chemothera- pie-Zyklus, aber auch im Zuge der anamnestischen Aufarbei- tung chronisch-rezidivieren- der, auf den ersten Anschein banaler Beschwerden, auf- wandsentsprechend und GOÄ- konform abrechnen sollen.
Wird hilfsweise statt Nr. 3 die Gebührenposition Nr. 34 (Er- örterung der Auswirkungen ei- ner Krankheit auf die Lebens- gestaltung) analog für eine ausführliche Beratung abge- rechnet, sind teilweise grotesk anmutende Auseinanderset- zungen mit dem Krankenver- sicherungsunternehmen über die Relativität der „Lebensbe- drohlichkeit“ durch den im Einzelfall vorliegenden Be- fund die Folge.
Das alternative Ausweichen auf Gebührenpositionen der Psychiatrie und Psychothera- pie, zum Beispiel Nr. 849 (Psy- chotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven Störun- gen), ist aus Sicht der Bundes- ärztekammer deshalb proble- matisch, weil es sich hierbei um spezielle Behandlungsleistun- gen handelt, die – wenn über- haupt – ebenfalls nur analog abgegriffen werden könnten.
Die Neubewertung des ein- gehenden Arzt-Patienten-Ge- sprächs, auch – wie in Nr. 29 GOÄ bereits angedacht – unter Berücksichtigung präventiver Aspekte, ist dringend erforder- lich.Dr. med. Regina Klakow-Franck V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3713. September 2002 AA2437
Kein Geld für
eingehende Beratung
GOÄ-Ratgeber