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Archiv "Spielplatz" (10.12.1987)

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Umzug — Umzugskosten sind steuerlich absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlaßt, das heißt entweder durch Berufs- oder Stellungs- wechsel notwendig ist oder sich der Weg von der Woh- nung zur Arbeitsstätte durch den Umzug erheblich ver- kürzt. Umzugskosten für den Wechsel in ein Eigenheim sind in der Regel nicht als Werbungskosten absetzbar.

Es sei denn, der Wohnungs- wechsel in die nähere Umge- bung des Arbeitsplatzes war Motiv des Umzugs und nicht der private Wunsch nach Vermögensbildung durch ein Eigenheim.

Wie man beim Umzug sparen kann, welche Steuer- vorteile es gibt und worauf man besonders bei der Wahl der Wohnung achten muß, ist Thema einer Broschüre

„Umzug-Brevier" des Bon- ner Instituts für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen e. V. (Nee- festr. 2 a, 5300 Bonn 1). sk

Garantievertrag — Ein Ar- chitekt legt dem Bauherren (Auftraggeber) eine von ihm selbst so bezeichnete „Bau- kosten-Zusammenstellung/

Höchstpreis-Garantie" vor, die mit einem bestimmten Betrag abschließt. Er gibt da- bei die Erklärung ab, dieser Betrag werde nicht über- schritten. Dann ist ein Ga- rantievertrag anzunehmen, wenn der Architekt mit die- ser Zusage zumindest still- schweigend auch erklärt hat, daß er bei einer Überschrei- tung der Höchstgrenze den Mehrbetrag selbst tragen werde. Diese bereits früher vom Bundesgerichtshof aus- gesprochene Rechtsansicht ist in einem weiteren Urteil (VII ZR 197/85) bestätigt worden, wie das Bonner Städtebauinstitut mitteilt.

Hat der Architekt danach einen Garantievertrag mit dem Bauherrn abgeschlos- sen, so kann dieser die Erfül- lung dieses Vertrages, nicht etwa nur Schadenersatz be- anspruchen. Der Bauherr muß aber den Beweis dafür antreten, daß die garantierte Summe überschritten worden

ist. Sache des Architekten sei es dann zu beweisen, daß die Überschreitung der Kosten auf ein Verhalten des Bau- herrn zurückzuführen ist, so das Institut. Hat dagegen der Architekt keine von seinem Verschulden unabhängige Gewähr für die Einhaltung bestimmter Kosten übernom- men, so muß geprüft werden, ob Haftungsgründe aus dem Architektenvertrag oder aus unerlaubter Handlung in Fra- ge kommen EB

Mantelkauf — Nach der seit den 50er Jahren gelten- den Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kam bisher ein Verlustabzug nicht in Be- tracht, wenn die Anteile an einer vermögenslos geworde- nen Kapitalgesellschaft (z. B.

GmbH) auf einen Erwerber übertragen werden (sog.

Mantelkauf) und die Gesell- schaft danach mit neuem Be- triebsvermögen wieder am Wirtschaftsleben teilnimmt.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit ei- nem Urteil (I R 318-319/83) aufgegeben. Für den Verlust- abzug wird jetzt neben der zi- vilrechtlichen nicht mehr län- ger auch eine wirtschaftliche Identität zwischen der Person gefordert, die den Verlust er- litten hat und derjenigen, die den Verlustabzug geltend macht. Beim Mantelkauf handelt es sich daher nicht um einen Gestaltungsmiß- brauch. Das gilt unabhängig davon, daß im Zivilrecht der Mantelkauf zum Teil als eine Gesetzesumgehung mit der Folge der Nichtigkeit angese- hen wird. SIS

Spielplatz — Errichtet eine Wohneigentümergemein- schaft einen Kinderspiel- platz, so haftet sie für Unfäl- le, die durch mangelhafte Ausführung der Anlage ent- stehen (Oberlandesgericht Celle, 9 U 5/86). WB Auto verleihen — Wer ei- nem Bekannten sein Auto überläßt, muß sich davon überzeugen, daß dieser über einen gültigen Führerschein verfügt. Andernfalls haftet er im Falle eines Unfalls mit (Oberlandesgericht Karlsru- he, 1 U 181/86). WB A-3474 (68) Dt. Ärztebl. 84, Heft 50, 10. Dezember 1987

Referenzen

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