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Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau und ihrer Mitgliedsgemeinden Mistelgau und Glashütten

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Academic year: 2022

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Nr. 11 ׀ 2021

Amts- und Mitteilungsblatt

der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau

und ihrer Mitgliedsgemeinden Mistelgau und Glashütten

Erscheinungsdatum: 29. Oktober 2021 – Redaktionsschluss für Nr. 12/2021: Freitag, 12. November 2021

Rathaus Mistelgau Bahnhofstraße 35 95490 Mistelgau

Montag – Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Mittwoch: 14.00 – 18.00 Uhr Telefon 0 92 79/ 9 99-0

Fax 0 9279/ 9 99-33 www.mistelgau.de

poststelle@vg-mistelgau.bayern.de

Rathaus Glashütten Schloßstraße 2 95496 Glashütten

Dienstag: 8.00 – 12.30 Uhr Donnerstag: 17.00 – 18.30 Uhr Telefon 0 9279/4 67

Fax 0 9279/92 33 77 www.glashuetten.de gemeinde@glashuetten.de

Verein für Regionalentwicklung

„Rund um die Neubürg – Fränkische Schweiz e. V.‟

Bahnhofstraße 35 95490 Mistelgau

Telefon 0 92 79/ 92 32 41 Fax 0 9279/ 92 32 44 www.neubuerg.de info@neubuerg.de

Neuwahlen und Ehrungen bei den Hummelbauern

Bei den Hummelbauern steht weiterhin Yvonne Schneider als erste Vorsitzende an der Spitze des Trachtenvereins.Bei den unter der Regie von Bürgermeister Karl Lappe durchgeführten Neuwahlen wurde die seit 2017 an der Spitze des 313 Mitglieder zählenden Trachtenvereins stehende engagierte Vorsitzende für weitere zwei Jahre gewählt. Ihr zur Seite steht nach wie vor als Stellvertreter Robert Lochner. Weiterhin Kassier ist Hartmut Linz. Neue Stellvertreterin wurde Saskia Pfaffenberger. Schriftführerin bleibt Silke Stahlmann, ebenso Stellvertreterin Heike Meinhardt. Es bleibt dabei: auch künf- tig wird Vorsitzende Yvonne Schneider das Amt der ersten Jugendleiterin mit ausführen, ihr zur Seite als Stellvertreterin steht Gina Marie Sell. Höhepunkt des Treffs waren Ehrungen von Mitgliedern, die dem Verein Jahrzehntelang die Treue hielten. Geehrt wurden für 60-jährige Mitgliedschaft Helga Pfaffenberger, für 50 Jahre Fritz Fichtel, für 40 Jahre Brigitte und Dieter Jenß und für 25 Jahre Heidi und Thomas Badewitz sowie Carsten Bär. Text/Fotos: Dieter Jenß

(2)

Gemeinde Mistelgau

Die Rufnummern:

=> Lappe Karl, 1. Bürgermeister Privat: 0 92 79 /2 20

Dienstlich: 0 92 79 /9 99-0 Handy: 01 60/ 8 42 73 16

=> Amschler, Dietmar

EDV-Betreuung, Fischereischeine, Rentenangelegenheiten

Tel.: 0 92 79 /9 99-11 Fax: 0 92 79 /9 99-311

dietmar.amschler@vg-mistelgau.bayern.de

=> Amschler, Melissa

Webseiten Mistelgau + Glashütten Wasser- und Kanalgebühren Mistelgau Tel.: 0 92 79 /9 99-29

Fax: 0 92 79 /9 99-329

melissa.amschler@vg-mistelgau.bayern.de

=> Bärnreuther, Wolfgang Amts- und Mitteilungsblatt Tel.: 0 92 79 /9 99-18 Fax: 0 92 79 /9 99-318

wolfgang.baernreuther@vg-mistelgau.bayern.de

=> Bayerlein, Katja

Bürgeramt, Wahlamt, Poststelle, Standesamt

Tel.: 0 92 79 /9 99-27 Fax: 0 92 79 /9 99-327

katja.bayerlein@vg-mistelgau.bayern.de

=> Huber, Mathias

Standesamt, Personalangelegenheiten Tel.: 0 92 79 /9 99-16

Fax: 0 92 79 /9 99-316

mathias.huber@vg-mistelgau.bayern.de

=> Kaniewski, Karin

Kindergarten, Schule, Finanz ver- waltung, Breitbandangelegenheiten Tel.: 0 92 79 /9 99-24

Fax: 0 92 79 /9 99-324

karin.kaniewski@vg-mistelgau.bayern.de

=> Küffner, Brigitte

Sekretariat, Öffentlichkeitsarbeit Tel.: 0 92 79 /9 99-17

Fax: 0 92 79 /9 99-317

brigitte.kueffner@vg-mistelgau.bayern.de

=> Krug, Tanja Finanzverwaltung Tel.: 0 92 79 /9 99-21 Fax: 0 92 79 /9 99-321

tanja.krug@vg-mistelgau.bayern.de

=> Roder, Ute Kassenverwaltung Tel.: 0 92 79 /9 99-19 Fax: 0 92 79 /9 99-319 ute.roder@vg-mistelgau.bayern.de

=> Schaarschmidt, Klaus Geschäftsleiter

Tel.: 0 92 79 /9 99-12 Fax: 0 92 79 /9 99-312

klaus.schaarschmidt@vg-mistelgau.bayern.de

=> Schmitt, Irene

Verkehrsamt an der Therme

Tourist Info Mistelgau – Obernsees – Glashütten

Tel.: 0 92 06/99 23 75 Fax: 0 92 06/99 35 45 info@tourismus-obernsees.de

=> Silbermann, Thomas Bauamt, Straßenverkehr Tel.: 0 92 79 /9 99-15 Fax: 0 92 79 /9 99-315

thomas.silbermann@vg-mistelgau.bayern.de

=> Wagner, Winfried Kämmerer

Tel.: 0 92 79 /9 99-13 Fax: 0 92 79 /9 99 313

winfried.wagner@vg-mistelgau.bayern.de

=> Waldmann, Monika

Ausweise, Pässe, Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer

Tel.: 0 92 79 /9 99-22 Fax: 0 92 79 /9 99-322

monika.waldmann@vg-mistelgau.bayern.de Bauhof Mistelgau:

Tel.: 0 92 79/5 84 In dringenden Fällen:

=> Bär, Arno

Handy: 01 51 / 18 05 64 41

=> Teufel, Reiner Handy: 01 51 / 18 05 64 43

=> Zick, Michael Handy: 01 51 / 18 05 64 48 Kläranlage Truppachtal:

Tel.: 0 92 06 /2 30

Anrufe werden auf dienstliche Mobiltelefone weitergeleitet.

E-Mail: info@ka-truppachtal.de

Kindergarten „Schatzinsel‟ Mistelgau:

Tel.: 0 92 79 /13 22

AWO-Kindergarten „Pusteblume‟

Mistelgau: Tel.: 0 92 79 /977 35 80 Kindergarten „Spatzennest‟

Obernsees:

Tel.: 0 92 06 /7 50

Offene Ganztagsschule Mistelgau:

Tel.: 0 92 79 / 92 31 73 Grundschule Mistelgau:

Tel.: 0 92 79 / 3 46

=> Hausmeister: Küffner, Roland Handy: 01 70 / 9 93 77 52

Gemeinderat Mistelgau:

Seniorenbeauftragte:

=> Seyferth, Angelika Tel.: 0 92 79 /14 68 Jugendbeauftragte:

=> Maisel, Bernd Handy: 01 71 / 9 51 22 41

=> Westermann, Thomas Handy: 01 72 / 3 47 50 03

Schul- u. Kindergärtenbeauftragter:

=> Küffner, Roland Handy: 01 70 / 9 93 77 52 Beauftragter für Frauen- und Familienangelegenheiten:

=> Seyferth,Jochen Tel.: 0172/84 21 561

Störungsannahme Strom

"Stadtwerke Bayreuth"

Tel.: 0921-600-750

Gemeinde Glashütten

und

Ihr direkter Kontakt

=> ins Rathaus:

Tel.: 09279/467 Fax: 09279/923377

E-Mail: gemeinde@glashuetten.de Internet: www.glashuetten.de

=> in den Bauhof:

Tel.: 09279/8248 Fax: 09279/971230

E-Mail: bauhof@glashuetten.de

=> Grundschule Glashütten:

Tel.: 09279/241

Störungsannahme für Wasser Tel.: 09283/8 61 22 43

für Strom

Tel.: 0941/28003366

rund um die Uhr!

Bei allen weiteren Fragen zum Wasser Tel.-Nr:

0 92 83 / 86 10

in der Zeit von Mo. - Do.

von 08.00 - 16.00 Uhr und Fr. von 08.00 - 13.00 Uhr

=> in die AWO-Kindertagesstätte Tel.: 0 92 79 / 18 19,

E-Mail:

awo.kita.glashuetten@awo-ofr-mfr.de

=> zu der Seniorenbeauftragten Frau Ursel Sloniowski,

Waldstr. 3, Tel.: 0 92 79 / 97 60 00

=> zu dem Jugendbeauftragten Herr Tobias Heidenreich,

Waldstr. 1, Tel.: 01 74 / 9 51 78 75 E-mail: heidenreich.tobias@gmail.com

=> Standorte Defibrillatoren an der Schule Glashütten,

Schulstraße 21, Glashütten am Feuerwehrgerätehaus Glashütten,

Altenhimmelstraße 4, Glashütten am Rathaus Glashütten, Schloßstr. 2

Glashütten

weltoffen und heimatverbunden Notruf-Nummern:

Polizei 1 10 Feuerwehr 1 12

(3)

A m t l i c h e B e k A n n t m A c h u n g e n

Inhaltsverzeichnis

Amtl. Bekanntmachungen S. 3 – 18

– Satzungen der Gemeinde Mistelgau für den Urnenwald Mengersdorf (Benutzungssatzung; Gebührensatzung) – Bekanntmachungen der Abfallwirtschaft im Landkreis

Bayreuth

Die Gemeinden informieren S. 19 – 34

– Informationen aus den Gemeinderäten Glashütten und Mistelgau

– Informationen der Gemeinde Mistelgau zur Bürgerversammlung und zur Bürgerinformationsveranstaltung über das Über- schwemmungs gebiet an der Truppach

– Informationsveranstaltung der Gemeinden Glashütten, Ahorntal und Hummeltal zur Windkraftnutzung im Staatsforst- gebiet Altenhimmel

– Informationen der Gemeinde Mistelgau zur neuen Schulbushaltestelle in Obernsees

– Nachrichten aus den Kirchengemeinden

Nachrichten der Vereine u. Verbände S. 35 – 47

Veranstaltungen und Termine der Vereine und Verbände

Anzeigen S. 48 – 72

Impressum:

Offizielles Amts- und Mitteilungs blatt der Verwaltungs- gemeinschaft Mistelgau. Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt im amtlichen Teil des Mitteilungs blattes ist die Ver wal tungsgemeinschaft Mistelgau.

Gemeinschaftsvorsitzender: Karl Lappe

Das Mitteilungsblatt erhält jeder Haus halt in der Verwaltungsge mein schaft Mistel gau kostenlos zugestellt.

Es kann auch im Rathaus Mistelgau und Glashütten wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Stückzahl: 2.550 Druck:

Hofmann – Druck. Werbung. Medien.

Bayreuther Straße 25, 95490 Mistelgau, Tel. 09279/995 0, Fax 09279/995 23 E-Mail: kontakt@hofmann-medien.net

Untersuchungsergebnis des Trinkwassers der

Gemeinde Glashütten

Am 16.02.2021 wurde das Reinwasser (Trinkwasser) der Gemeinde Glashütten durch das Labor Analab Taub- mann GmbH, Mainleus, geprüft. Das Reinwasser ent- spricht der Trinkwasserverordnung. Folgende wichtige vier Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis:

Gesamthärte: 6,38°dH Nitrat: < 1 mg/l

ph-Wert: 8,01 Härtebereich: weich (1)

Untersuchungsergebnis des Trinkwassers der

Gemeinde Mistelgau

Am 26.08.2021 wurde das Reinwasser (Trinkwasser) der Gemeinde Mistelgau durch das Labor Analab Taub- mann GmbH, Mainleus, geprüft. Das Reinwasser ent- spricht der Trinkwasserverordnung. Folgende wichtige vier Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis:

Gesamthärte: 5,58°dH Nitrat: < 1 mg/l

ph-Wert: 8,00 Härtebereich: weich (1)

Bankverbindungen

Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau

– Sparkasse Bayreuth

IBAN: DE87 7735 0110 0570 0904 98 BIC: BYLADEM1SBT

Gemeinde Mistelgau

– Sparkasse Bayreuth

IBAN: DE23 7735 0110 0570 0900 01 BIC: BYLADEM1SBT

– VR-Bank Bayreuth-Hof eG

IBAN: DE56 7806 0896 0009 6107 15 BIC: GENODEF1HO1

Gemeinde Glashütten

– Sparkasse Bayreuth

IBAN: DE76 7735 0110 0570 1000 08 BIC: BYLADEM1SBT

– VR-Bank Bayreuth-Hof eG

IBAN: DE76 7806 0896 0009 6738 90 BIC: GENODEF1HO1

Abwasserzweckverband Truppachtal

– Sparkasse Bayreuth

IBAN: DE75 7735 0110 0570 0908 11 BIC: BYLADEM1SBT

– VR-Bank Bayreuth-Hof eG

IBAN: DE28 7806 0896 0009 6169 42 BIC: GENODEF1HO1

Schulverband Mistelgau-Glashütten

– VR-Bank Bayreuth-Hof eG

IBAN: DE59 7806 0896 0009 6108 55 BIC: GENODEF1HO1

(4)

A m t l i c h e B e k A n n t m A c h u n g e n

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Nutzungskonzept

§ 4 Beisetzungsfläche

§ 5 Friedhofsverwaltung

§ 6 Grabstättendatei

§ 7 Schließung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten III. Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht, Vergabe der Grabstätten und Bestat- tungszeitpunkt

§ 12 Zugelassene Urnen

§ 13 Grabherstellung

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern

§ 15 Ruhezeit

§ 16 Ausbettungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 17 Allgemeines

§ 18 Freundschafts- und Familiengrabstätten

§ 19 Einzel- oder Partnergrabstätten

§ 20 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 21 Rechte an Grabstätten

§ 22 Übertragung von Grabnutzungsrechten

§ 23 Grabauflösungen

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 25 Gestaltung und Pflege der Grabstätten Vl. Schlussvorschriften

§ 26 Gebührenpflicht

§ 27 Haftung

§ 28 Ersatzleistung

§ 29 Zuwiderhandlungen

§ 30 Inkrafttreten Satzung vom 18.10.2021

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBI S. 74), erlässt die Gemeinde Mistelgau folgende

Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Wald- und Naturfriedhofes Urnenwald Mengersdorf in Mengersdorf (Friedhofssatzung Urnenwald Mengersdorf)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I – V: Bestattungswesen Abschnitt VI: Schlussvorschriften

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Mistelgau auf den Grundstücken 246/6, 246/7, 246/8, 267, 268, 269, 270 sowie Teilflächen von 252, 253, 260, 261, 262, 263, 264, 266 und 271 in der Gemarkung Mengersdorf gelegenen und von ihr unterhaltenen Wald- und Naturfriedhof Urnenwald Mengersdorf, nachfolgend als Urnenwald Mengersdorf bezeichnet.

§ 2 Friedhofszweck

Die Gemeinde Mistelgau betreibt den Urnenwald Mengersdorf als eigene nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. Er dient als zeitgemäße und würdige Ruhestätte der Bestattung von Urnen.

§ 3 Nutzungskonzept

(1) Der Urnenwald Mengersdorf stellt eine Alternative zum klassischen Friedhof dar. Er ist ein naturnaher Wald. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabeinfassungen, Grabdenkmale, Grab- schmuck sowie Grabpflege im herkömmlichen Sinn sind in dieser Umgebung nicht vorgesehen.

(2) Trauern und Erinnern sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Bestattungskultur. Der Ort des Gedenkens soll je- derzeit auffindbar sein. Dementsprechend sind anonyme Gräber in dem Urnenwald Mengersdorf ausgeschlossen.

§ 4 Beisetzungsfläche

Die Beisetzungsfläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

(5)

A m t l i c h e B e k A n n t m A c h u n g e n

§ 5 Friedhofsverwaltung

Der Urnenwald Mengersdorf wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Neben dem Einsatz von eigenem Personal kann sich die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Dienstleisters be- dienen. Unter den in dieser Satzung benutzten Begriff Friedhofsverwaltung fallen sowohl Leistungen des eigenen Personals als auch Leistungen eines beauftragten Unternehmens.

§ 6 Grabstättendatei

Im Urnenwald Mengersdorf erhalten die beigesetzten Urnen zur Erleichterung deren Auffindens eine Registrie- rungsnummer und entsprechende Einmessungsdaten (GPS).

Die Friedhofsverwaltung führt eine Liste, aus welcher die veräußerten Grabstätten und die bereits beigesetzten Verstorbenen unter Angabe des Beisetzungstages sowie die Registrierungsnummer der Grabstätte ersichtlich sind.

§ 7 Schließung und Entwidmung

(1) Die Gemeinde Mistelgau ist befugt, den Urnenwald Mengersdorf, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten für wei- tere Bestattungen zu sperren (Schließung), soweit Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen.

(2) Die Gemeinde Mistelgau darf den Urnenwald Mengersdorf oder Teile von ihm entwidmen, wenn sämtliche Ruhe- zeiten abgelaufen sind und Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als öffentliche Bestattungseinrichtung (Ruhestätte Verstorbener) verloren.

(3) Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(4) Im Vorfeld einer Schließung oder Entwidmung können noch bestehende Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden.

(5) Die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, die Schließung selbst oder die Entwidmung selbst werden öffent- lich bekannt gemacht.

(6) Davon unberührt bleibt eine Schließung des Urnenwaldes Mengersdorf und Anordnung von Umbettungen durch die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gem. § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) sowie die Inanspruchnahme des Friedhofes auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffent- lichen Zweck gem. § 11 Abs. 3 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

(1) Der Urnenwald Mengersdorf ist ein Wald im Sinne des Waldgesetzes des Freistaates Bayern (BayWaldG) in des- sen jeweils gültiger Fassung. Das Betreten des Urnenwald Mengersdorf ist grundsätzlich bei Helligkeit zur Tages- zeit für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Bestattungsflächen bei Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (z. B. Naturkatastrophen, Gefahr für Besucher durch Glätte und hoher Schneedecke) ganz oder teilweise vorüber- gehend zu sperren.

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Urnenwaldes Mengersdorf hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Urnenwald Mengersdorf nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.

(3) Den Besuchern des Urnenwaldes Mengersdorf ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stören,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen digitaler und analoger Art zu gewerb- lichen Zwecken,

d) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und die Anlagen zu verunreinigen,

f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und abgesehen von Trauerfeiern Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung Tätigkeiten auszuüben, die geeignet sind, Beisetzungen zu stören,

j) Bänke oder Stühle aufzustellen,

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A m t l i c h e B e k A n n t m A c h u n g e n

k) bauliche Anlagen zu errichten,

I) das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere, schriftliche Erlaubnis hierzu durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

m) sich sportlich zu betätigen,

n) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/Behältnisse abzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Urnenwaldes Men- gersdorf vereinbar sind.

§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Entsprechend dem Nutzungskonzept des Urnenwaldes Mengersdorf ist kein Raum für Bildhauer, Steinmetze, Gärt- ner oder sonstige Gewerbetreibende gegeben. Dementsprechend sind Gewerbetreibende nicht zugelassen.

(2) Davon ausgenommen sind Bestatter und andere Dienstleister, welche im Rahmen von Beisetzungen und Trauer- feiern tätig werden. Der genaue Umfang dieser Tätigkeit ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht, Vergabe der Beisetzungsstätten und Bestattungszeitpunkt

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die jeweils erforder- lichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Bestehen des Nutzungsrechtes nach- zuweisen.

(3) Beisetzungsstätten werden im Urnenwald Mengersdorf ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vergeben.

(4) Die Beisetzungstermine sind zwischen allen Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen abzustimmen. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Beisetzungen durchgeführt.

(5) Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (siehe

§ 8) zulässig.

§ 12 Zugelassene Urnen

Für die Bestattung im Urnenwald Mengersdorf werden ausschließlich Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen, die aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 13 Grabherstellung

(1) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.

(2) Die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen des Grabes) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr zu bestimmenden Dienstleister.

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern (1) Bestattungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen.

(2) Die Urnenbeisetzungen im Urnenwald Mengersdorf gestalten die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Beisetzung muss mit dem Friedhofszweck vereinbar sein.

(3) Die Bestattung im eigentlichen Sinne erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung oder einem von der Fried- hofsverwaltung zu bestimmenden Dritten.

(4) Alle Grabstellen bleiben nach der Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht ver- ändert.

§ 15 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Sie beginnt am Tag der Bestattung.

§ 16 Ausbettungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausbettungen und Umbettungen bedürfen der Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten und der Genehmi- gung der Gemeinde. Die Genehmigung für Aus- und Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Zeitpunkt der Ausbettung bzw. Umbettung wird durch die Friedhofs- verwaltung festgelegt.

(3) Der Ablauf von Ruhezeiten und Grabnutzungszeiten wird durch eine Ausbettung oder Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt.

(7)

A m t l i c h e B e k A n n t m A c h u n g e n

IV.

Grabstätten

§ 17 Allgemeines

(1) Im Urnenwald Mengersdorf werden folgende Grabstätten unterschieden:

Freundschafts- und Familiengrabstätten, Einzel- oder Partnergrabstätten,

Gemeinschaftsgrabstätten.

(2) Die Anzahl der Urnen, welche in Freundschafts- und Familiengrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten bei gesetzt werden können, richtet sich nach der jeweiligen Größe der Grabstätte. Die Gesamtanzahl für eine Grabstätte ist auf maximal 15 Urnen begrenzt.

§ 18 Freundschafts- und Familiengrabstätten

Diese Grabstätten dienen der Bestattung von Familienangehörigen und Freunden. Es sind dort im Regelfall 8 bis 15 Urnengrabplätze vorhanden. Die Laufzeit beträgt 60 Jahre.

Freundschafts- und Familiengrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:

Junger Laubbaum, Junger Nadelbaum, Mittlerer Laubbaum, Mittlerer Nadelbaum, Alter Laubbaum, Alter Nadelbaum, Pflanzbaum.

Bei dem Pflanzbaum handelt es sich um eine ca. 2 m hohe Heisterpflanze, welche in der Pflanzperiode nach der ersten Bestattung bzw. nach dem Ersterwerb gepflanzt wird.

§ 19 Einzel- oder Partnergrabstätten

Diese Grabstätten dienen der Bestattung von Einzelpersonen oder Paaren. Es können dort im Regelfall bis zu 2 Ur- nen bestattet werden. Die Laufzeit beträgt 40 Jahre. Bei Ersterwerb oder im Nachhinein können weitere Grabplätze erworben werden. Die Laufzeit der zusätzlichen Grabplätze endet mit Ablauf der Laufzeit für die Gesamtgrabstätte.

Einzel- oder Partnergrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:

Junger Laubbaum, Junger Nadelbaum, Mittlerer Laubbaum, Mittlerer Nadelbaum, Alter Laubbaum, Alter Nadelbaum,

Pflanzbaum Sandsteinfelsen.

Bei dem Pflanzbaum handelt es sich um eine ca. 2 m hohe Heisterpflanze, welche in der Pflanzperiode nach der ersten Bestattung bzw. nach dem Ersterwerb gepflanzt wird. Bei dem Sandsteinfelsen handelt es sich um ein markantes naturnahes Bestattungselement, das sich bereits im Gelände des Urnenwaldes Mengersdorf befindet.

§ 20 Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für familien- oder freundschaftsunabhängige Bestattungen, welche der Reihe der Bestattungen nach belegt werden. Es wird hier lediglich ein Grabplatz erworben. Die Laufzeit beträgt, je nach Grabstättenvariante, 20 oder 30 Jahre.

Gemeinschaftsgrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:

Junger Laub- oder Nadelbaum (Laufzeit 30 Jahre) Mittlerer Laub- oder Nadelbaum (Laufzeit 30 Jahre) Alter Laub- oder Nadelbaum (Laufzeit 30 Jahre)

Försterbaum (Laufzeit 20 Jahre)

Sternschnuppenbaum (Laufzeit 20 Jahre) Der Försterbaum wird durch die Friedhofsverwaltung ausgewählt.

Der Sternschnuppenbaum dient der Beisetzung der Urnen von Totgeborenen oder Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Dieser Baum ist insbesondere gedacht als Ort der Trauer für Eltern, welche ihr Kind verloren haben.

§ 21 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nur nach dieser Satzung jeweils für die in den §§ 18 bis 20 angegebenen Laufzeiten erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unab hängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für 20 Jahre verliehen. Ein Nutzungsrecht kann nur für Freundschafts-

(8)

A m t l i c h e B e k A n n t m A c h u n g e n

und Familiengrabstätten, Einzel- oder Partnergrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten im Voraus erworben und gegebenenfalls gemäß Abs. 3 verlängert werden. Das Nutzungsrecht beginnt ab seiner Verleihung und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben oder wiedererworben wurde.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten zum Nachweis des Nutzungsrechtes eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Freundschafts- und Familiengrabstätten, Einzel- oder Partnergrabstätten oder Gemein- schaftsgrabstätten kann für jeweils volle Jahre gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Urnenwaldes Mengersdorf es zulässt. Verlängerungen sind nur für maximal 20 Jahre möglich.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde Mistelgau über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Bestattungen können nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabplätzen er- folgen.

(6) Bei Erwerb eines zusätzlichen Grabplatzes in einer Einzel- oder Partnergrabstätte erfolgt eine entsprechende Er- weiterung des bestehenden Nutzungsrechtes.

(7) Nutzungsrechte können auch unabhängig von einem Bestattungsfall erworben werden, soweit die Kapazität des Urnenwaldes Mengersdorf dieses zulässt; dies gilt nicht für Gemeinschaftsgrabstätten in der Variante Sternschnup- penbaum.

(8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte bzw. einem Grabplatz besteht, muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bzw. für den Grab- platz bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Ablauf der Ruhefrist erstmalig abgedeckt ist, für volle Jahre hinzuerworben werden.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird mit Annahme der schriftlichen Verzichtserklärung durch die Fried- hofsverwaltung wirksam. Die Graburkunde ist zurückzugeben. Eine (teilweise) Erstattung von Grabnutzungsgebüh- ren findet in diesem Fall nicht statt.

§ 22 Übertragung von Grabnutzungsrechten

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können Grabnutzungsrechte nach § 21 mit Zustimmung der Friedhofsver- waltung auf eine andere Person übertragen werden. Hierzu muss der bisherige Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichten und der neue Nutzungsberechtigte schriftlich erklären, dass er mit der Übertragung einverstanden ist. Das Nutzungsrecht wird dann von der Friedhofsverwaltung in der Grabstättendatei umgeschrieben.

(1) Nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten kann die Person die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrech- tes auf ihren Namen beanspruchen, welche durch den bisherigen Grabinhaber in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zu seinem Nachfolger bestimmt worden ist. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Personen übertragen werden. Bei gleichem Rang hat die ältere Person Vorrang vor der jün- geren Person. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungs- rechtes bei der Friedhofsverwaltung gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(2) Nach Umschreibung des Nutzungsrechtes gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. Alte Graburkunden sind nach Möglichkeit zurückzureichen.

(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten das Recht übernimmt. In diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf aller Ruhezeiten über die Grabstätte verfügen.

Eine (teilweise) Erstattung von Grabnutzungsgebühren findet in diesem Fall nicht statt.

§ 23 Grabauflösungen

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird das Grab durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst, indem die Namensschil- der der bestatteten Personen entfernt werden. Das Grab kann anschließend wieder neu belegt werden.

(9)

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V.

Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Dementsprechend darf die Beisetzungsstätte nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden.

(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen anzubringen, Krän- ze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 25 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätte bleibt naturbelassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Pflegeeingriffe durch die Friedhofsverwaltung, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, sind hiervon nicht erfasst. Jegliche notwendigen Eingriffe erfolgen grundsätzlich unter Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(2) Jede Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel versehen. Größe und Inhalt der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgegeben. Als Aufschriften sind nur die Angaben des Namens (Vor- und Zuname), des Geburtstages und des Todestages zulässig.

(3) Satzungswidrig angebrachte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

VI.

Schlussvorschriften

§ 26 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Urnenwaldes Mengersdorf sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung der Gemeinde Mistelgau über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Urnenwald Mengers- dorf (Friedhofsgebührensatzung Urnenwald Mengersdorf) erhoben.

§ 27 Haftung

(1) Das Betreten des Urnenwaldes Mengersdorf erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr.

(2) Weder die Gemeinde noch ein von ihr beauftragter Dienstleister haften für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Waldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Besucher, Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

(3) Im Übrigen haften Träger und Dienstleister nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden besteht nur, wenn diese nachweislich grob fahrlässig oder vorsätz- lich verursacht wurden.

§ 28 Ersatzleistung

Für den Fall, dass ein Naturelement, an welchem sich die Grabstätte befindet, ganz oder teilweise während der Nutzungsrechtsdauer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann aus Gründen, welche die Gemeinde Mis- telgau nicht zu vertreten hat (z. B. in Folge von Sturmschäden oder Ungezieferbefall), ist die Gemeinde Mistelgau berechtigt und verpflichtet, z. B. durch Anpflanzung eines neuen Baumes oder Zuweisung einer anderen Grabstätte in vergleichbarer Art, Güte und Lage, Ersatz zu leisten.

§ 29 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. sich als Besucher entgegen § 9 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält sowie nicht den Anord- nungen der Friedhofsverwaltung Folge leistet,

2. entgegen § 9 Abs. 3 u. 4 a) Bestattungen stört,

b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken erstellt oder verwertet, d) wirbt oder Druckschriften verteilt,

e) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt,

f) Veranstaltungen durchführt, picknickt, campiert, spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt, g) offenes Feuer anzündet, Kerzen aufstellt oder raucht,

h) Tiere mitbringt,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung Tätigkeiten ausübt, die geeignet sind, Beisetzungen zu stören,

(10)

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j) Bänke oder Stühle aufstellt, k) bauliche Anlagen errichtet,

l) die Wege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt, m) sich sportlich betätigt,

n) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/ Behältnisse ablegt, 3. entgegen § 10 gewerblich tätig wird,

4. entgegen § 11 Beisetzungen nicht anmeldet und abstimmt, 5. entgegen § 16 Abs. 2 Gräber selbst aushebt und verfüllt,

6. entgegen § 25 Abs. 2 an den Grabstätten Grabmale, Gedenksteine, sonstige bauliche Anlagen anbringt, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt, 7. entgegen § 26 Abs. 1 Grabpflege betreibt.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 15.11.2021 in Kraft.

Mistelgau, 18.10.2021 Karl Lappe

1. Bürgermeister, Gemeinde Mistelgau Anlage: Lageplan

(11)

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Satzung vom 18.10.2021

Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.

April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBI. S. 40, BayRS 2024-1-l) sowie aufgrund des Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBI. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBI.

S. 153) erlässt die Gemeinde Mistelgau folgende

Satzung der Gemeinde Mistelgau über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Urnenwald Mengersdorf (Friedhofsgebührensatzung Urnenwald Mengersdorf)

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Wald- und Naturfriedhofes Urnenwald Mengersdorf und seiner Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Mistelgau Gebühren für die Nutzung einer Grabstätte oder eines Grabplatzes (Grabnutzungsgebühr),

– Gebühren für Bestattungen und Ausbettungen, – sonstige Gebühren.

(2) Die Gebührenhöhe und die Gebührentatbestände ergeben sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung enthal- tenen Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner (1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer einen Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder einem Grabplatz erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Verleihung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grab- stätte oder an einem Grabplatz und zwar

a) bei der erstmaligen Verleihung eines Nutzungsrechtes für die Dauer von – 60 Jahren bei Freundschafts- und Familiengrabstätten,

40 Jahren bei Einzel- oder Partnergrabstätten,

– 30 Jahren bei Grabplätzen in Gemeinschaftsgrabstätten bei den Grabstättenvarianten Junger Laub- oder Nadelbaum, Mittlerer Laub- oder Nadelbaum, Alter Laub- oder Nadelbaum,

– 20 Jahren bei Grabplätzen in Gemeinschaftsgrabstätten bei der Grabstättenvariante Försterbaum,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes anlässlich der Belegung eines Grabes, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren, wobei die Verlängerung um volle Jahre bis zur erstmaligen Abdeckung der Ruhezeit erfolgt.

(2) Die Grabnutzungsgebühr bei Erwerb eines zusätzlichen Grabplatzes in einer Einzel- oder Partnergrabstätte ent- steht mit der Zuteilung des Grabplatzes für die Dauer des Bestehens des Nutzungsrechtes an der zugehörigen Grabstätte.

(3) Die Gebühr für eine Bestattung oder Ausbettung entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.11.2021 in Kraft.

Mistelgau, 18.10.2021 Karl Lappe

1. Bürgermeister, Gemeinde Mistelgau

(12)

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Anlage zur Satzung der Gemeinde Mistelgau über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.10.2021

Gebührentarif

1. Grabnutzungsgebühr für eine Freundschafts- und Familiengrabstätte (Laufzeit 60 Jahre, in der Regel 8 bis 15 Urnengrabplätze)

Variante

Freundschafts- und Familiengrabstätte Gebühr pro Urnengrabplatz

Junger Laubbaum 400,00 €

Junger Nadelbaum 350,00 €

Mittlerer Laubbaum 500,00 €

Mittlerer Nadelbaum 450,00 €

Alter Laubbaum 600,00 €

Alter Nadelbaum 550,00 €

Pflanzbaum* 600,00 €

(* Die Kosten des Pflanzbaums sind in der Gebühr nicht enthalten, diese müssen je nach Art der Heisterpflanze zusätzlich getragen werden.)

Die Höhe der Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstätte bemisst sich nach der Gebühr pro Urnengrabplatz multipliziert mit der Anzahl der Urnengrabplätze der jeweiligen Grabstätte.

2. Grabnutzungsgebühr für eine Einzel- oder Partnergrabstätte (Laufzeit 40 Jahre, in der Regel bis zu 2 Urnengrabplätze)

Variante

Einzel- oder Partnergrabstätte Gebühr pro Urnengrabplatz

Junger Laubbaum 700,00 €

Junger Nadelbaum 650,00 €

Mittlerer Laubbaum 800,00 €

Mittlerer Nadelbaum 750,00 €

Alter Laubbaum 900,00 €

Alter Nadelbaum 850,00 €

Pflanzbaum* 800,00 €

Sandsteinfelsen 800,00 €

(* Die Kosten des Pflanzbaums sind in der Gebühr nicht enthalten, diese müssen je nach Art der Heisterpflanze zusätzlich getragen werden.)

Die Höhe der Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstätte bemisst sich nach der Gebühr pro Urnengrabplatz multipliziert mit der Anzahl der Urnengrabplätze der jeweiligen Grabstätte. Werden bei geeig neten Grabstätten später weitere Grabplätze hinzuerworben, entstehen die Gebühren pro hinzu erworbenem Urnengrabplatz. Die Möglichkeit, Grabplätze im Nachhinein hinzu zu erwerben, ist nicht bei allen Grabstätten ge geben, insbesondere nicht bei der Variante Sandsteinfelsen.

3. Grabnutzungsgebühr für eine Gemeinschaftsgrabstätte Variante

Gemeinschaftsgrabstätte Gebühr pro Urnengrabplatz Junger Laub- oder Nadelbaum (Laufzeit 30 Jahre) 700,00 € Mittlerer Laub- oder Nadelbaum (Laufzeit 30 Jahre) 800,00 € Alter Laub- oder Nadelbaum (Laufzeit 30 Jahre) 900,00 €

Försterbaum (Laufzeit 20 Jahre) 500,00 €

Sternschnuppenbaum (Laufzeit 20 Jahre) keine Gebühr

In einer Gemeinschaftsgrabstätte kann pro Vertragsverhältnis nur ein Urnengrabplatz erworben werden.

Eine Verlängerung der Variante Sternschnuppenbaum ist nicht möglich.

(13)

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4. Gebühren für Bestattungen und Ausbettungen

4.1 Gebühr für die Grabherstellung anlässlich von Bestattungen: 300,00 € 4.2 Gebühr für die Ausgrabung der Urne und Wiederverfüllen

des Grabes anlässlich einer Ausbettung 350,00 €

4.3 Aufschlag für Bestattungen an einem Samstag 150,00 €

5. Sonstige Gebühren

5.1 Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr der Verlängerung für Freundschafts- und Familien grabstätten

in Höhe von 1/60 der ursprünglichen Grabnutzungsgebühr für Einzel- oder Partnergrabstatten

in Höhe von 1/40 der ursprünglichen Grabnutzungsgebühr aller Urnengrabplätze der Grabstätte (inklusive späterer Hinzuerwerbe)

für Gemeinschaftsgrabstätten

in Höhe von 1/30 der ursprünglichen Grabnutzungsgebühr der Varianten Laub- oder Nadelbaum (jung/mittel/alt) und

in Höhe von 1/20 der ursprünglichen Grabnutzungsgebühr der Variante Försterbaum 5.2 Gebühr für die Zuteilung eines zusätzlichen Grabplatzes an einer Einzel- oder

Partnergrabstätte in Höhe von 1/40 der Grabnutzungsgebühr der gewählten Variante pro Jahr der Laufzeit

5.3 Gebühr für Beschaffung oder Ergänzung einer Namenstafel und deren Anbringung 40,00 € 5.4 Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf eines

Monats von der Einäscherung ab für jeden angefangenen Monat 20,00 € 5.5 Gebühr für die Ausfertigung einer Urkunde über die Nutzungsberechtigung

(Graburkunde) 15,00 €

5.6 Gebühr für die Bearbeitung einer Übertragung von Grabnutzungsrechten und

Umschreibung in der Grabstättendatei 20,00 €

5.7 Gebühr für die Genehmigung einer beantragten Ausbettung 30,00 € 5.8 Gebühr für die Versagung einer beantragten Ausbettung 30,00 €

Unterstützen Sie uns bei der bundesweiten Ausbildung

von Lebensrettern!

T +49 7195-30 55-0

E info@steiger-stiftung.de

H www.steiger-stiftung.de

Spendenkonto:

(14)

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Abfallwirtschaft

Wussten Sie schon …

… wo Sie Druckerpatronen und Tonerkartuschen entsorgen können?

Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall.

In der Grünen Umweltbox des Sammeldrachens können Sie Patronen und Kartuschen aus La- ser- und Tintenstrahldruckern sowie Faxgeräten umweltfreundlich entsorgen:

 Annahmestelle Pegnitz, Kleiner Johannes 4-6 Do 14-20 Uhr / Letzter Samstag im Monat 8-12 Uhr

 Elektroaltgeräteabgabestelle Bindlach, Im Letterer 2 Fr 11-17 Uhr

 Landratsamt Bayreuth, Abfallwirtschaft, 2. Stock, Zimmer 209 Markgrafenallee 5, Bayreuth

 Aktuelle Liste der Abgabestellen in den Stadt– und Gemeindeverwaltungen unter www.landkreis-bayreuth.de/abfall

Bitte beachten Sie, dass Tintentanks (Nachfüllbehälter), Farbbänder und Resttonerbehälter über den Restmüll zu entsorgen sind. Refillpatronen sind über die Elektroaltgeräteabgabestellen zu entsorgen.

Abfallwirtschaft

Wussten Sie schon …

… dass Asche nicht in die Bio- sondern in die Restmülltonne gehört?

Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall.

Hintergrund ist, dass der mögliche Schadstoffgehalt der Asche die Qualität des erzeugten Komposts beeinträchtigen kann. Daher wird auch eine Verwertung im Garten nicht empfohlen.

Beachten Sie bitte:

Asche und Holzkohle nurvollständig abgekühlt (mind. 24 h) in dieRestmülltonnefüllen, da sonst Entzündungsgefahr droht.

Zudem bitte in Müllbeutel füllen, um Staubbildung beim Leerungsvorgang zu verhindern.

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Abfallwirtschaft

Gewerbemüllsortieranlage Bindlach

Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall.

Gegen Gebühr angenommen werden:

Altholz (auch aus dem Außenbereich, d.h. imprägniert oder mit

Holzschutzmitteln behandelt), Bau- und Renovierungsabfälle (z.B. Fenster, Türen, Glasbausteine), Bauschutt, Keramik, Flachglas, Gipskartonplatten, nicht mehr gebrauchsfähiges Geschirr und Porzellan.

Nicht angenommen werden:

asbesthaltiges Material, Kaminabbruch, Baustyropor, Problemmüll, Straßenaufbruch.

GGeewweerrbbeem müüllllssoorrttiieerraannllaaggee BBiinnddllaacchh::

Im Letterer 2, 95463 Bindlach Tel. 09208-9375

Montag – Freitag: 7:00 – 11:30 und 12:30 – 16:45 Uhr

Der Abwasserzweckverband Truppachtal informiert:

Feuchte Toilettentücher gehören nicht in die Toilettenspülung

Große Mengen von gebrauchten Feuchttüchern landen jedes Jahr in den Kläranlagen und ver stopfen die Pumpen. Anders als übliches Toilettenpapier sind feuchte Tücher in Wasser sehr stabil, und so ge- langen sie fast unversehrt, ohne sich vorher zu zersetzen, ins Klärwerk.

Das führt dazu, dass dort ein erhöhter Wartungsbedarf durch mit den Feuchttüchern verstopfte Pumpen entsteht. Die auf diese Weise verursachten Kosten werden letztlich auf die Verbraucher abgewälzt.

Feuchtes Toilettenpapier soll aus den erwähnten Gründen möglichst nicht die Toilette hinunter gespült, sondern über den Hausmüll entsorgt werden.

So bleiben nicht nur den Haus- und Wohnungsbesitzern Unannehmlichkeiten durch verstopfte Ab- wasserleitungen, sondern auch den Kläranlagenbetreibern aufwendige Wartungsarbeiten und damit letztendlich den Verbrauchern hohe Abwassergebühren erspart.

Oder Sie verzichten aus den oben angegebenen Gründen ganz auf die Verwendung von feuchten Toilettentüchern.

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Pressedienst

der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Grippeschutzimpfung nicht vergessen

Gerade in der Corona-Pandemie ist eine hohe Impfquote gegen die Virusgrippe für Risikogruppen wichtig, um in der Grippewelle schwere Influenza-Verläufe zu verhin- dern und Engpässe in Krankenhäusern zu vermeiden.

Die Gruppen, die ein höheres Risiko für einen schweren In- fluenza-Verlauf haben, sind denen des Coronavirus sehr ähnlich. Die Virusgrippe ist keine harmlose Erkältung, son- dern eine ernstzunehmende Erkrankung. Die Sozialversi- cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau rät daher dazu, sich jetzt gegen Influenza impfen zu lassen.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt die Grippeschutz- impfung für folgende Personen: Besonders gefährdet sind Menschen ab dem 60. Lebensjahr, Schwangere, chronisch Kranke und medizinisches Personal. Schützen sollten sich auch alle anderen Personen, die ein erhöhtes Ansteckungs- risiko haben sowie solche, die im nahen Umfeld andere an- stecken und gefährden könnten, zum Beispiel Pflegeperso-

nal, Busfahrer, Lehrkräfte oder Menschen in Pflegeheimen.

Die Viren können durch Husten, Niesen und über Hände so- wie Oberflächen übertragen werden.

Deshalb sind neben der Impfung gründliches Händewaschen und Abstandhalten zu anderen Personen empfehlenswert.

Dabei ist es wichtig, die Impfung jährlich zu wiederholen, weil sich die Grippeviren ständig verändern. Zehn bis 14 Tage nach der Spritze hat der Körper ausreichend Schutz aufge- baut.

Pressedienst

der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

LKK unterstützt bei der Vorsorge gegen Osteoporose

In Deutschland sind sechs Millionen der über 50-Jähri- gen von Osteoporose betroffen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bie- tet Angebote zur Vorsorge. Darauf weist sie anlässlich des Welt-Osteoporose-Tages am 20. Oktober hin.

Informationen zum hausärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst:

Es bestehen für mobile Patienten drei Bereitschaftspraxen in Bayreuth, Pegnitz und Kulmbach.

Zudem können für nicht-mobile Patienten Hausbesuche über die Bereitschaftsdienstzentrale Tel. 116 117 organisiert werden.

Es gelten folgende Regelungen, Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten:

1) Bei hochakuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen wenden Sie sich bitte sofort an die Integrierte Leitstelle unter der Tel.-Nummer 112 !

2) Mobile Patienten, die eine Praxis aufsuchen können, wenden sich bitte an eine der Ärztlichen Bereitschaftspraxen:

– Bereitschaftspraxis Bayreuth, Carl-Schüller-Str. 10, 95444 Bayreuth mit folgenden Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag: 18:00 – 21:00 Uhr Mittwoch, Freitag: 16:00 – 21:00 Uhr

Samstag, Sonntag, Feiertag: 09:00 – 21:00 Uhr

– Bereitschaftspraxis Pegnitz in der SanaKlinik PEG, Langer Berg 12, 91257 Pegnitz – Bereitschaftspraxis Kulmbach am Klinikum Kulmbach, Albert-Schweitzer-Straße 10, oder

95326 Kulmbach,

beide mit folgenden Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag: 18:00 – 21:00 Uhr Mittwoch, Freitag: 17:00 – 21:00 Uhr

Samstag, Sonntag, Feiertag: 09:00 – 21:00 Uhr

3) Für immobile Patienten können über die Bereitschaftsdienstzentrale Tel. 116 117 Hausbesuche angefragt und vermittelt werden.

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Bei Osteoporose ist der Knochenstoffwechsel gestört und die Knochendichte nimmt ab.

Dadurch steigt die Gefahr von Knochenbrüchen. Oft wird die Erkrankung durch Kalzium- und Bewegungsmangel verur- sacht. Frauen sind hiervon häufiger betroffen als Männer.

Eine Behandlung mit verschiedenen Medikamenten in Kom- bination mit einer Bewegungstherapie kann ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern. So früh wie möglich heißt es da- her: Muskeln stärken und auf einen gesunden Lebensstil achten.

Regelmäßige körperliche Bewegung hält fit und stärkt die Knochen. Spezielle Osteoporose-Gymnastik und Kräfti- gungsübungen helfen dabei. Wichtig ist es, an eine aufrech- te Körperhaltung zu denken sowie abrupte Bewegungen und das Heben schwerer Gegenstände zu meiden. Beim Bücken sollte der Rücken möglichst gerade gehalten werden. Kalzi- um fördert die Aufnahme von Vitamin-D in den Knochen.

Bewegung zu fördern ist ein zentrales Anliegen der Kranken- kassen. Die SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bietet ihren Versicherten daher verschiedene Maß- nahmen an.

Mit dem Gesundheitsangebot „Trittsicher durchs Leben“ hat sie in Zusammenarbeit mit Ärzten und Wissenschaftlern ein spezielles, wohnortnahes Bewegungsangebot für Senioren entwickelt. Es zielt darauf ab, die Mobilität bis ins hohe Alter zu erhalten.

Für LKK-Versicherte ist dieses Angebot kostenlos. Weitere Informationen gibt es online unter www.svlfg.de/trittsicher- durchs-leben.

Darüber hinaus liefert die Datenbank der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) weitere spezielle Kurse zur Osteoporose- Vorsorge. Alle Kurse, die dort gelistet sind, sind qualitäts- geprüft und werden von qualifizierten Fachleuten geleitet.

Die LKK bezuschusst Kurse, die von der ZPP zertifiziert wur- den, in Höhe von mindestens 80 Prozent der Kosten. Geför- dert werden zwei Kurse pro Kalenderjahr. Details hierzu bie- tet die Internetseite www.svlfg.de/gesundheitskurse-finden.

Zum Thema Osteoporose stehen weitere Infos unter www.osteoporose-deutschland.de

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Pressedienst

der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Die seelische Gesundheit stärken

Die psychische Belastung bei Menschen in der „Grünen Branche“ ist zum Teil sehr hoch. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zeigt in diesem Zusammenhang auf, welche Unterstüt- zungsangebote es für Betroffene gibt.

Zu den Angeboten der SVLFG zählen Stressmanagement- seminare, Trainings- und Erholungswochen für pflegende Angehörige, verschiedene Online-Gesundheitstrainings, telefonische Einzelfallcoachings sowie eine Krisenhotline, die an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr erreichbar ist.

Belastungen verschieben sich

Die Belastungen in den Betrieben verschieben sich immer mehr von körperlichen hin zu psychischen. Termindruck und Arbeitsbelastung nehmen zu. Oft kommen noch familiäre Herausforderungen, wie die Pflege von Angehörigen, dazu.

Ständige körperliche und mentale Überforderung können die Gesundheit gefährden. In unserer schnelllebigen und anfor- derungsreichen Zeit ist ein ausgewogenes Verhältnis von Anspannung und Entspannung, von Anforderungen und Freiraum, von Arbeit und Freizeit eine wichtige Vorausset- zung für psychisches Wohlbefinden und Gesundheit.

Spezialisten zu Rate ziehen

Wenn diese Balance aus dem Gleichgewicht gerät, kommt auch das Seelenleben in eine Schieflage – was dann auch Konsequenzen für die körperliche Gesundheit haben kann.

Die SVLFG rät: Wenn eine solche Schieflage entstanden ist, sollte der Gang zu einem Spezialisten keinesfalls gescheut werden! Ansprechpartner sind zunächst immer die behan- delnden Ärzte, mit denen man dann den richtigen Weg zur Behandlung sucht.

Weitere Informationen und Kontakt

Die Krisenhotline der SVLFG ist erreichbar unter der Rufnummer 0561 785-10101. Die Rufnummer des SVLFG- Telezentrums „Mit uns im Gleichgewicht“ lautet 0561 785- 10512.

Wissenswertes zu den Gesundheitsangeboten bietet die SVLFG online unter www.svlfg.de/gleichgewicht.

Der Johanniter-Hausnotruf:

Immer in der Nähe

Ein sicheres Gefühl auch für Angehörige – Noch bis zum 7. November 2021 vier Wochen gratis testen Jeder Mensch benötigt im Leben Unterstützung von ande- ren: mal eine helfende Hand im Haushalt, mal ein offenes Ohr für ein Gespräch. Gerade für ältere Menschen ein wichtiges Thema: schnelle und unkomplizierte Hilfe im Notfall. Aber nicht jeder hat Familie oder Freunde in der unmittelbaren Nähe oder ein funktionierendes nachbar- schaftliches Netzwerk, auf das man sich verlassen kann.

Nicht nur für die betroffenen Menschen selbst, auch für ihre Angehörigen kann das Anlass zur Sorge sein.

„Der Johanniter-Hausnotruf kann für diese Situationen die ideale Lösung sein. Der Dienst bietet ein hohes Maß an zusätzlicher Sicherheit und kann für jeden Bedarf indivi- duell erweitert werden. Dazu zählt auch die Möglichkeit, seinen Wohnungsschlüssel bei den Johannitern zu hinter- legen“, so Heiko Rödel, Hausnotruf-Experte der Johanni- ter in Oberfranken. Denn für den Fall, dass einmal etwas passiert, ermöglicht er es, schnell professionelle Hilfe zu rufen – eine große Entlastung nicht nur für die Nutzer selbst, sondern auch für ihre Angehörigen.

Wie funktioniert der Johanniter-Hausnotruf?

Auf Knopfdruck stellt das Hausnotrufgerät eine Sprech- verbindung zur Johanniter-Hausnotrufzentrale her. Der Notruf kann entweder an der fest installierten Basisstation oder an einem Sender, der als Halskette oder Armband getragen wird, ausgelöst werden. Fachkundige Mitarbeiter nehmen rund um die Uhr den Notruf entgegen und veran- lassen die notwendige Hilfe. Auf Wunsch werden automa- tisch die Angehörigen informiert. „Der Notrufknopf ist für jeden leicht zu bedienen und garantiert im Ernstfall profes- sionelle Hilfe“, so Rödel.

Der Hausnotruf kann um Bewegungs- und Rauchwarn- melder, Falldetektoren sowie durch eine Hinterlegung des Haustürschlüssels erweitert werden. Von den Pflegekas- sen ist der Hausnotruf als Pflegehilfsmittel anerkannt und stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Die Kosten für einen Hausnotruf können daher von der Steuer abge- setzt werden.

Vier Wochen lang gratis testen

Noch bis zum 7. November 2021 besteht die Möglichkeit, den Johanniter-Hausnotruf vier Wochen lang gratis zu testen. Weitere Informationen gibt es unter der Service- nummer 0800 32 33 800 (gebührenfrei) oder im Internet unter www.johanniter.de/hausnotruf-testen

(19)

D i e G e m e i n D e n i n f o r m i e r e n

Information über die Sitzung des Gemein de- rates der Gemeinde Glashütten

am Montag, 27.09.2021,

im Sitzungssaal des Rathauses Glashütten

Beginn der Sitzung: 19.01 Uhr Ende der Sitzung: 20.04 Uhr

Anwesend waren: 1. Bürgermeister Sven Ruhl und 8 Gemeinderatsmitglieder Entschuldigte Gemeinderatsmitglieder:

Herr Marco Bernt, Frau Gertrud Langhirt, Herr Andreas Opel, Herr Egon Ruckriegel

Von der Presse: Herr Dieter Jenß ab TOP A5 Zuhörer: 1

Der 1. Bürgermeister Sven Ruhl eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und dass ein ausreichendes Hygienekonzept vor- handen ist. Die Mehrheit der Mitglieder ist anwesend, so dass Beschlussfähigkeit gegeben ist.

Er begrüßt den anwesenden Zuhörer, die Gemeinderats- mitglieder und den Schriftführer Mathias Huber.

A. Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sit- zung am 16.08.2021

Die Niederschrift über die Sitzung am 16.08.2021 wird vom Gemeinderat vollinhaltlich genehmigt. (9 : 0) 2. Bauanträge

2.1 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf Fl. Nr. 517/10, Gemarkung Glashütten

Beschluss:

Dem Bauantrag stimmt der Gemeinderat zu.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Süd“

wird Befreiung gewährt für:

– Drehung der Firstrichtung um 90° (9 : 0) 2.2 Bauantrag auf Überdachung der bestehenden Stell-

plätze auf Fl. Nr. 207/38, Gemarkung Glashütten Beschluss:

Dem Bauantrag stimmt der Gemeinderat zu.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 „Bebau- ungsgebiet Hofäcker“ wird Befreiung gewährt für:

– Dachform - Flachdach mit 5°

– Dachdeckung Trapezblech rot (oder Solardach-Ausfüh- rung)

– Überschreitung der südlichen Baugrenzen

Dem Antrag auf Abweichung vom fehlenden Stauraum gem.

§ 2 Abs. 1 GaStellV stimmt der Gemeinderat ebenfalls zu.

(9 : 0) 2.3 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit

Garage auf Fl. Nr. 176/2, Gemarkung Glashütten Beschluss:

Dem Bauantrag stimmt der Gemeinderat zu.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Südl.

des Gem. Verb. Weg Frankenhaag“ wird Befreiung gewährt für:

– Haus außerhalb der Baugrenze – Walmdach statt Satteldach – Drehung der Firstrichtung – Dachneigung 22° statt 45–52°

– Garage außerhalb des Garagenbaufensters

– Fertiggarage mit Flachdach ohne Wellasbest statt Pult- dach mit 8° und Eindeckung Wellasbest oder rostbrauner

Dachpappe (9 : 0)

3. Baugebiet „Hofäcker II‟;

Städtebaulicher Vertrag mit Erschließungsvereinbarung und Stundungsabrede mit der KFB Baumanagement GmbH, Reuth

Das Baugebiet „Hofäcker II“ soll über einen Städtebaulichen Vertrag mit Erschließungsvereinbarung und Stundungs- abrede mit der KFB Baumanagement GmbH, Reuth, abge- wickelt werden.

Damit die weitere Entwicklung der Maßnahme ohne zeit- liche Verzögerung erfolgen kann, wird vorgeschlagen, den Bürgermeister seitens des Gemeinderates zu ermächtigen, diesen Vertrag, nach Eingang der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, zu unterzeichnen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den mit der Sitzungsladung verteil- ten Städtebaulichen Vertrag mit Erschließungsvereinbarung und Stundungsabrede mit der KFB Baumanagement GmbH, Reuth, zur Kenntnis und stimmt diesem vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung zu.

Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, den Städ- tebaulichen Vertrag mit Erschließungsvereinbarung und Stundungsabrede mit der KFB Baumanagement GmbH, Reuth, nach Eingang der Genehmigung durch die Rechts- aufsichtsbehörde, zu unterzeichnen. (9 : 0)

4. Baugebiet „Hofäcker II‟;

Städtebaulicher Vertrag mit Erschließungsverein- barung und Stundungsabrede mit der KFB Bau- management GmbH, Reuth

Garantieerklärung gegenüber der VR-Bank Bay- reuth-Hof eG

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D i e G e m e i n D e n i n f o r m i e r e n

Zur Finanzierung des Vorhabens gewährt die VR-Bank Bay- reuth-Hof eG der KFB Baumanagement GmbH einen Kon- tokorrentkredit. Hierzu ist eine Zustimmung der Gemeinde für die Garantieerklärung (Einwendungsverzichtserklärung) gegenüber der VR-Bank Bayreuth-Hof eG erforderlich.

Damit die weitere Entwicklung der Maßnahme ohne zeit- liche Verzögerung erfolgen kann, wird vorgeschlagen, den Bürgermeister seitens des Gemeinderates zu ermächtigen, diese Garantieerklärung (Einwendungsverzichtserklärung, siehe Anlage 3 zum Städtebaulichen Vertrag) nach Eingang der Genehmigung des Städtebaulichen Vertrags mit Er- schließungsvereinbarung und Stundungsabrede durch die Rechtsaufsichtsbehörde, zu unterzeichnen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die mit der Sitzungsladung verteilte Garantieerklärung (Einwendungsverzichtserklärung) gegen- über der VR-Bank Bayreuth-Hof eG zur Kenntnis und stimmt dieser vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung zu.

Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, die Garan- tieerklärung (Einwendungsverzichtserklärung) nach Ein- gang der Genehmigung des Städtebaulichen Vertrags mit Erschließungsvereinbarung und Stundungsabrede mit der KFB Baumanagement GmbH, Reuth, durch die Rechtsauf- sichtsbehörde, zu unterzeichnen. (9 : 0) 5. Fremdenverkehrsverein Obernsees und Umge-

bung e.V.;

Antrag auf Stellung/Übernahme des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden unseres Ver- eins

Nach eingehender Diskussion nimmt der Gemeinderat den Antrag vom 18.08.2021 des Fremdenverkehrsvereins Obern- sees und Umgebung e.V. zur Kenntnis.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, den Vorsitzenden des Frem- denverkehrsvereins Obernsees und Umgebung e.V., Herrn Helmut Häfner, zu der nächsten Gemeinderatssitzung einzu- laden. Herr Häfner soll in dieser Sitzung den Sachverhalt und weitere Informationen zu diesem Thema dem Gemeinderat

vorstellen. (9 : 0)

6. Beschaffung von Drohnen zur Kitzrettung

1. Bürgermeister Sven Ruhl teilt mit, dass die Kosten für die zwei Drohnen sich auf ca. 16.000 € belaufen werden. Durch die BLE werden diese mit maximal je 4.000 € gefördert. Der verbleibende Restbetrag von ca. 8.000 € soll durch Spenden finanziert werden.

Der Gemeinderat ist sich einig, dieses Projekt zu unterstüt- zen. Dabei soll berücksichtigt werden, dass die Gemeinde Glashütten jedoch die flächenmäßig kleinste Gemeinde im Einsatzgebiet der Kitzrettung Neubürg e.V. ist.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, das Projekt der Kitzrettung Neubürg e.V. mit einer Spende in Höhe von 500,00 € zu un-

terstützen. (9 : 0)

7. Anfragen und Informationen

7.1 Gemeinderatsmitglied Michael Neuner teilt dem Ge- meinderat mit, dass der Schulweg beim Anwesen Großmann teilweise auseinander kippt. Der Gemeinderat ist sich einig, dass diese Risse noch dieses Jahr vergossen werden sollen.

7.2 Auf Nachfrage mehrerer Gemeinderatsmitglieder über den Sachstand zur Kneipanlage teilt der 1. Bürgermeister Sven Ruhl mit, dass diese weiter so geplant sei, wie auf den bereits vorgelegten Plänen. Der Gemeinderat ist sich einig, dass nach erfolgter Abschlussplanung und Endkostenrechnung das Pro- jekt Kneipanlage in einer Gemeinderatssitzung zur endgültigen Beschlussfassung auf die Tagesordnung kommt.

7.3 Gemeinderatsmitglied Herbert Zeilmann informiert den Gemeinderat, dass gerade nach Unwettern überhängende Äste aus privaten Grundstücken eine Gefahr für die Bevölke- rung darstellen. Auf diesen Sachverhalt soll im nächsten Amtsblatt hingewiesen werden.

1. Bürgermeister Sven Ruhl teilt mit, dass solche Fälle in der VG bei Frau Küffner gemeldet werden sollen und der Bürger- meister dann selbst eine weitere Vorgehensweise entschei- den werde.

Der Gemeinderat stellt ohne Einwendungen die Nicht- öffentlichkeit zur Behandlung nachfolgender Tagesord- nungspunkte her.

B. Nichtöffentliche Sitzung

Weihnachtsgrüße und Neujahrsglückwünsche im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau

Es besteht die Möglichkeit, Weihnachtsgrüße und Neujahrsglückwünsche im Mitteilungsblatt 1/2022 zu veröffentlichen.

Erscheinungsdatum: 17. Dezember 2021.

Letzte Möglichkeit zur Abgabe ist Freitag, der 3. Dezember 2021!

Referenzen

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