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VA-210630-WIS-Onkologie-Vereinbarung-Bisphosphonate

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Kontakt zu Ihrem Beratungscenter  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 30. Juni 2021

iStockphoto.com/deliormanli

Einsatz von Bisphosphonaten - Ziffer 86516 Onkologie-Vereinbarung

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden wir darüber informiert, dass antineo- plastisch wirksame Arzneistoffe (ATC-Gruppe L) mit einer Zulassung als Tumortherapeuti- kum, die im konkreten Fall intravasal Einsatz finden, das Ansetzen der oben genannten Kos- tenpauschale ermöglichen.

Wenn Sie hingegen ein Bisphosphonat (Clodron-, Ibandron-, Pamidron-, Zoledronsäure) oder eine andere auf den Knochenstoffwechsel zielende Substanz wie Denosumab als ein- zige Substanz intravasal (intravenös und/oder intraarteriell) applizieren und die antineoplasti- sche Therapie daneben z. B. eine orale oder auch subkutane Verabreichung erfordert, so kann dies nicht über die Ziffer 86516 abgerechnet werden. Dies gilt für alle Tumorentitäten gleichermaßen.

Bitte beachten Sie die dazugehörige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 25. No- vember 2020 (B 6 KA 14/19 R), nach der sich diese Rechtsauffassung der KBV richtet. Da jüngst Rückforderungsanträge einzelner Krankenkassen vorgekommen sind, bitten wir Sie um erhöhte Aufmerksamkeit.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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