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VA-210630-WIS-Verordnungsfaehigkeit-von-Stimulantien

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Kontakt zu Ihrem Beratungscenter  www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 30. Juni 2021

Foto: iStockphoto.com

Verordnungsfähigkeit von Stimulantien

Die Verordnungsfähigkeit von Stimulantien, z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika, coffe- inhaltige Mittel wird in der Nr. 44 der Anlage III - Übersicht über Verordnungseinschränkun- gen und -ausschlüsse - der Arzneimittel-Richtlinie (https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/16/) geregelt

Grundsätzlich sind Stimulantien, z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika, coffeinhaltige Mittel von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Verschreibungspflichtige Stimulantien dürfen seit 30. Juni 2021 aber ausnahmsweise ver- ordnet werden,

 zur Verbesserung der Wachheit und zur Reduktion übermäßiger Schläfrigkeit während des Tages bei erwachsenen Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe (OSA), deren übermäßige Tagesschläfrigkeit (EDS – Excessive Daytime Sleepiness) durch eine optimierte OSA-Therapie, wie z. B. mittels CPAP-Beatmung (CPAP, continuous positive airway pressure), nicht zufriedenstellend behandelt werden konnte, Die Be- handlung der Primärerkrankung OSA ist beizubehalten.

Hintergrund (Tragende Gründe des G-BA)

Vor dem Hintergrund der erstmaligen Zulassung von Solriamfetol „zur Verbesserung der Wachheit und zur Reduktion übermäßiger Schläfrigkeit während des Tages bei Erwachse- nen mit obstruktiver Schlafapnoe (OSA), deren übermäßige Tagesschläfrigkeit (Excessive Daytime Sleepiness, EDS) durch eine primäre OSA-Therapie wie z. B. eine CPAP-Beatmung (Continuous positive airway pressure, CPAP) nicht zufriedenstellend behandelt werden konnte“ hat sich ein veränderter Sachverhalt ergeben.

Für Patienten, die an übermäßiger Tagesschläfrigkeit - bedingt durch eine OSA - leiden, kann der Einsatz von Stimulantien angezeigt sein. Der Behandlung der Primärerkrankung ist jedoch in Bezug auf die Behandlung einzelner Symptome stets der Vorrang einzuräumen.

Deshalb soll die Verordnung von Stimulantien voraussetzen, dass eine angemessene Be- handlung (insbesondere Atem-Überdrucktherapien, z. B. CPAP) der Primärerkrankung OSA

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 30. Juni 2021

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erfolgt und beibehalten wird. Bei unzureichendem Therapieansprechen soll deshalb zu- nächst die Behandlung der OSA optimiert werden. Änderungen der Lebensweise können be- gleitende Strategien darstellen.

Verschreibungspflichtige Stimulantien durften bisher schon ausnahmsweise verordnet wer- den,

 bei Narkolepsie

 bei Hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit / Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS) im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben, bei Kindern (ab 6 Jahren) und Jugendlichen. Die Diagnose darf sich nicht allein auf das Vorhandensein eines oder mehrerer Symptome stützen (Verwendung z. B. der DSM-IV Kriterien). Die Arz- neimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und/oder Jugendlichen verordnet (Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendmedi- zin; Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;

Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medi- zin und Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Abs. 4 der Psychotherapie-Ver- einbarungen) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In Ausnahmefällen dür- fen auch Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewähr- leistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.

 bei Erwachsenen ab einem Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer Störung bzw.

Aufmerksamkeitsdefizit / Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS), sofern die Erkran- kung bereits im Kindesalter bestand, im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstra- tegie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben. Die Di- agnose erfolgt angelehnt an DSM-IV Kriterien oder Richtlinien in ICD-10 und basiert auf einer vollständigen Anamnese und Untersuchung des Patienten. Diese schließen ein strukturiertes Interview mit dem Patienten zur Erfassung der aktuellen Symptome, inkl. Selbstbeurteilungsskalen ein. Die retrospektive Erfassung des Vorbestehens ei- ner ADHS im Kindesalter muss anhand eines validierten Instrumentes (Wender-Utha- Rating-Scale-Kurzform (WURS-k)) erfolgen. Die Arzneimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen verordnet (Fachärztin/Fach- arzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und Psycho- therapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch begründeten Fällen können bei fortgesetzter Behandlung in einer Übergangsphase bis maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres Verordnungen auch von Spezialisten für Verhaltensstörungen

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 30. Juni 2021

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bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden. In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.

Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf besonders zu dokumentieren, insbesondere die Dauertherapie über 12 Monate sowie die Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte, die mindestens einmal jährlich erfolgen sollten.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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