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FEUERWEHReinsatz nrw 08 09 2014 UKNRW

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BLICKPUNKT SICHERHEIT

FESTSTELLUNG DER KÖRPERLICHEN EIGNUNG VON EINSATZKRÄFTEN DER FEUERWEHR

Information der Deutschen Gesetzlichen

Unfallversicherung (DGUV) aus dem Sachgebiet

„Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“

Die neueste Änderung der „Verordnung zur arbeitsmedizini- schen Vorsorge“ (ArbMedVV) vom 18.12.2008 (BGBl. I, S. 2768), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23.10.2013 (BGBl. I, S. 3882 – mit Wirkung vom 31.10.2013) führt bei Feuer- wehren, Kommunen und untersuchenden Ärztinnen/Ärzten zu Irritationen in Bezug auf die Durchführung von z.B. G 26- und G 31-Untersuchungen. Dies betrifft u. a. die Durchführung von Untersuchungen selbst und die Auskunft über das Ergebnis gegenüber dem Träger der Feuerwehr (Kommune). Die mit der Verordnung geregelte arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Feststellung der Eignung für eine bestimmte Tätigkeit, sondern u.a. der Beratung von Beschäftigten und der Feststel- lung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Hierzu ist festzustellen, dass:

1. die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuer­

wehren nicht unter den Anwendungsbereich der ArbMedVV fallen und

2. z.B. G 26­, G 30­ und G 31­Untersuchungen keine reinen Vorsorge­, sondern in erster Linie Eignungsuntersuchungen sind und als solche ebenfalls nicht zum Regelungsbereich der ArbMedVV zählen.

In Abgrenzung zu Untersuchungen, die im Rahmen der arbeits- medizinischen Vorsorge erfolgen, sind Eignungsuntersuchungen solche, die mehr im Interesse des Unternehmers (Kommune, Arbeitgeber) liegen oder zum Schutz Dritter erfolgen, um die körperlichen oder psychomentalen Fähigkeiten einer Einsatz- kraft zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten feststellen zu können.

Die Pflicht, die körperliche Eignung von z.B. Atemschutzgerä- teträger/innen der Feuerwehr im Rahmen einer arbeitsme- dizinischen Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz G 26 feststellen zu lassen, ergibt sich weiterhin aus der Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53).

Die Anforderungen an Feuerwehrangehörige sind unverändert in § 14 UVV „Feuerwehren“ beschrieben. Danach dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehö- rige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körper- liche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die z.B. als Atemschutzgeräteträger/innen oder Taucher/

innen eingesetzt werden. Die Durchführungsanweisung zu § 14 besagt, dass für sie die körperliche Eignung nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ bzw. G 31 „Überdruck“

festzustellen und zu überwachen ist.

Auch die Feuerwehrdienstvorschrift  7 (FwDV 7) stellt an Atemschutzgeräte träger/innen die Anforderung, dass diese körperlich geeignet sein müssen. Die körperliche Eignung ist auch gemäß der FwDV 7 nach dem DGUV Grundsatz G 26

„Atemschutzgeräte“ in regelmäßigen Abständen festzustellen zu lassen. Gleiches ergibt sich für Taucher/innen aus der FwDV 8.

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UNFALLKASSE NRW

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NEUORDNUNG DER BEARBEITUNG VON VERSICHERUNGSFÄLLEN

Auf der Grundlage unserer Erfah- rungen hat sich die Unfallkasse NRW entschieden,die Bearbei- tung von Versicherungsfällen der Angehörigen der Feuerwehren im Rahmen der Strategie Feuerwehren neu zu ordnen. Mit dem 1.  Juli 2014 konnten wir einen wichtigen Baustein dieser Strategie umsetzen.

Sowohl in der Regionaldirektion Rheinland als auch in der Regional- direktion Westfalen –Lippe haben die neu geschaffenen Gruppen

„Feuerwehr/Hilfeleistende/Eh ren- amtliche/Pflegende“, die unmit- telbar den Hauptabteilungsleitun- gen unterstehen, ihre Arbeit aufge- nommen.

Die Unfallkasse NRW ist in ihrem operativen Geschäft regional ausge- richtet. Die Regionaldirektionen im Rheinland und in Westfalen-Lippe sind deutlicher Ausdruck dafür.

Die Organisation der Unfallkasse NRW folgt damit der Vorstellung, dass die Fallbearbeitung sowohl in der Prävention als auch in der Rehabilitation und Entschädigung von der Nähe zu den Unternehmen, den Versicherten aber auch den Leistungserbringern wechselseitig profitiert. Dies gilt nun auch für die Freiwilligen Feuerwehren. Die Bearbeitung der Versicherungsfälle der Angehörigen der Freiwilligen Die Notwendigkeit für Eignungsuntersu- chungen, z.B. nach G 26, kann sich auch unabhängig von der UVV „Feuerwehren“

aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben und für Eignungsuntersuchungen von Beschäftigten der Feuerwehr (z.B. haupt- amtliche Einsatzkräfte) arbeitsrechtlich festgeschrieben sein, unabhängig von der Vorsorge nach der ArbMedVV.

Die aktuellen Änderungen im staatlichen Regelwerk haben daher keine Auswirkung auf die Eignungsuntersuchung der ehren-

amtlichen Atemschutzgeräteträger/

innen oder Taucher/innen der freiwilligen Feuerwehren.

Regelmäßige Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger/innen oder Taucher/innen der Feuerwehr sind weiterhin erforderlich!

Das Ergebnis der Untersuchung ist der untersuchten Einsatzkraft und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen!

(Ein Musterformular können Sie sich auf

unserer Homepage herunterladen, siehe Feuerwehrreport 1/2014, Webcode 715.) Die Eignungsuntersuchung ist durch geeignete Ärztinnen/Ärzte durchzu- führen, also z.B. von Ärztinnen/Ärzten, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“

oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsme- dizin“ führen oder von Ärztinnen/Ärzten, die bis 2008 zur Durchführung der G 26.3 durch Unfallversicherungsträger ermäch- tigt wurden.

Feuerwehren darüber hinaus noch weiter zu konzentrieren und die Entscheidungswege zu straffen, macht aus einer ganz unterschied- lichen Anzahl von Gründen Sinn.

GROSSE BANDBREITE DER VERSICHERTEN TÄTIGKEITEN Die Ansprüche der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Mehr- leistungen zu den gesetzlichen Leistungen nach der Satzung der Unfallkasse NRW sowie Ansprüche nach dem Feuerschutzhilfeleis- tungsgesetz, dort § 12 Abs. 4 FSHG, erfordern Feststellungen, die über die Leistungsansprüche nach dem Gesetz der gesetzlichen Unfallver- sicherung hinausgehen. Auf der tatsächlichen Seite ist es die Band- breite der versicherten Tätigkeiten in Unternehmen der Hilfeleistung und in Wahrnehmung von Ehren- ämtern, die uns bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Unternehmen der Hilfeleistung und bei ehrenamtlich Tätigen begegnet.

REGIONAL AUFGESTELLT

Die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in den neu geschaffenen Gruppen „Feuerwehr/Hilfeleis-

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UNFALLKASSE NRW

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tende/Ehrenamtliche/Pflegende“ können sich noch stärker auf diese Anforde- rungen konzentrieren und sind regional aufgestellt. Wir hoffen, dass sich diese Entscheidung der Unfallkasse NRW positiv auf die Effizienz und Effektivität der Fallbearbeitung in Versicherungs- fällen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren niederschlägt. Wir erwarten mindestens ebenso, dass die direkte und unmittelbare Kommunikation mit den Versicherten gestärkt wird.

ANSPRECHPARTNER

Die Versicherungsfälle der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln werden durch die Mitarbeiterinnen und

KINDER UND JUGENDLICHE IN FEUERWEHREN UND

HILFELEISTUNGSORGANISATIONEN

SiGe – Fachgespräch „Kinder und Jugendliche in Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ in Zusammenarbeit mit dem Sach- gebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV am 09. – 10. Dezember 2014 in der DGUV in Dresden.

Die Nachwuchsgewinnung wird für die Feuerwehren und Hilfe- leistungsorganisationen immer wichtiger. Dabei gilt oft: Je früher Kinder und Jugendliche gewonnen werden können, desto besser.

Mit immer niedrigerem Eintrittsalter entstehen auch neue Fragen:

l Wie sind die Verantwortlichkeiten im Umgang mit Kindern?

l Welche Anforderungen sind an die Betreuungspersonen zu stellen?

l Sind neue pädagogische Konzepte und Ausbildungspläne notwendig?

und ganz wichtig:

l Wie kann gewährleistet werden, dass keinerlei Gefährdungen auf Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr und den Hilfeleis- tungsorganisationen einwirken?

Diese und andere Fragen sowie aktuelle Informationen rund um das Thema Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr und den Hilfe- leistungsorganisationen können aus erster Hand von ausgewie- senen Expertinnen und Experten in Sachen Sicherheit, Unfall- und

Mitarbeiter der Gruppe „Feuerwehr/Hilfe- leistende/Ehrenamtliche/Pflegende“

der Regionaldirektion Rheinland bear- beitet. Wir bitten die Feuerwehren aus diesen Regierungsbezirken, zukünftig ihre Unfallanzeigen an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Regionaldirektion Rheinland, Heyestraße 99, Düsseldorf, zu richten.

Die Versicherungsfälle der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster werden durch die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Gruppe

„Feuerwehr/Hilfeleistende/Ehrenamt- liche/Pflegende“ der Regionaldirektion Westfalen-Lippe bearbeitet. Wir bitten die Feuerwehren aus diesen Regierungs- bezirken zukünftig ihre Unfallanzeigen

an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Regionaldirektion Westfalen-Lippe, Salz- mannstraße 156, Münster, zu richten.

Ansprechperson Feuerwehr (Ombuds- frau): Neben den beiden Gruppen gibt es zur Verbesserung der internen und externen Kommunikation in besonderen Fallkonstellationen der Versicherten aus dem Bereich der Freiwilligen Feuer- wehren seit Beginn diesen Jahres die Funktion der Ansprechperson Feuer- wehren (Ombudsfrau) in der Unfallkasse NRW. Diese Aufgabe wird – wie bereits berichtet – von Frau Juliane Poweleit für beide Landes teile wahrgenommen. Die Einrichtung dieser Funktion hat sich sehr bewährt und hat die Kommunikation deutlich verbessert.

FEUERWEHReinsatz:nrw 8–9/2014 41

UNFALLKASSE NRW

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Zu Fragen des Versicherungsschutzes bei Kindern in der Feuerwehr hat die Unfallkasse Nordrhein­Westfalen bereits im Dezember 2013 im FEUERWEHReinsatz:nrw berichtet, darüber hinaus finden Sie im Internetportal der Unfallkasse NRW (Webcode 407) detaillierte Informationen.

Gesundheitsschutz beim 3. SiGe Fachgespräch „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ in Dresden erfahren werden.

Die Teilnahme am Fachgespräch sowie der Abendveranstaltung ist kostenfrei. Anreise und Übernachtung müssen jeweils von den Teilnehmenden getragen werden.

Zielgruppe sind die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungs- träger, verantwortliche Personen aus Behörden, Ministerien und Verbänden sowie Führungskräfte der Feuerwehren und Hilfeleis- tungsorganisationen.

Der erste Tag steht unter dem Thema „Jugendliche“, am zweiten Thementag wird das Thema „Kinder“ behandelt. Hier Auszüge aus dem Programm (Stand September 2014).

1. TAG

l Impulsreferat, Hartmut Ziebs, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes

l 50 Jahre deutsche Jugendfeuerwehr – Ein Überblick, Timm Falkowski, Bundesjugendleiter, Dt. Jugendfeuerwehr

l Inklusion – was ist aus Sicht der Bundesregierung zu beachten? Torsten Einstmann, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

l Sichere Jugendarbeit im THW, angefragt Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

l Maßgeschneiderte Prävention für Jugendliche – was ist zu beachten? Angefragt, Sachgebiet „Schulen“ der DGUV

l Unfälle mit Jugendlichen im Ehrenamt – wo liegen die Probleme? Detlef Garz, Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV/FUK Mitte

l Aufsichts-, Fürsorgepflicht und Verantwortlichkeiten für Betreuungspersonen, Dr. jur. Ingo Zakrzewski, DGUV 2. TAG

l Aus der Praxis: Bambini-Feuerwehren in Rheinland-Pfalz, Michael Klein/Dave Paulissen, Landesfeuerwehrverband/

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

l Maßgeschneiderte Prävention für Kinder – was ist zu beachten? Angefragt, Sachgebiet „Kindertagesstätten“

der DGUV

l Helfen lernen? Aber sicher! Kinder im Jugendrotkreuz, Ines Große, Deutsches Rotes Kreuz – Generalsekretariat

l Kinder – Jugendliche – Erwachsene besteht ein physiologi- scher Unterschied?

Dr. med. Andreas Rickauer, BG Rohstoffe und chemische Industrie

l Gefährdungsbeurteilung:

Gefährdungen durch „Kinder & Jugendliche“? Gefährdungen von „Kindern & Jugendlichen“?

Jürgen Kalweit, Hanseatische FUK Nord

l Diskussionsrunde:

Welchen Beitrag kann und soll die gesetzliche Unfallversi- cherung leisten?

TURNUSMÄSSIGER WECHSEL AN DER SPITZE DES FEUERWEHRAUSSCHUSSES

Im Sommer 2011 wurde die Selbstver- waltung der Unfallkasse Nordrhein- Westfalen neu gewählt. Dabei wird sowohl die Vertreterversammlung als auch der Vorstand paritätisch besetzt;

das bedeutet, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in gleicher Anzahl und mit gleichem Stimmrecht im jewei- ligen Gremium vertreten sind. Im Zuge der Wahl wurde auch der Feuerwehraus- schuss neu besetzt. Als Versichertenver- treter arbeiten Dr. Jan Heinisch, Hartmut Ziebs und Wolfgang Hackländer mit, die Arbeitgeber werden durch Thomas Huyeng, Manfred Eis und Christian Strunk vertreten.

Der Ausschussvorsitz wechselt turnus- gemäß zwischen dem Vorsitzenden und

seinem Stellvertreter jeweils mit Ablauf des Monats, der dem Monat entspricht, in dem die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung stattgefunden hat.

Der Ausschuss wählte 2011 Thomas Huyeng, Erster Beigeordneter der Stadt Hagen, zum Vorsitzenden und Dr. Jan Heinisch, Vorsitzender des Verbandes der Feuerwehren in NRW e.V., zum stellver- tretenden Vorsitzenden des Ausschusses.

Nach den entsprechenden Wechseln in den vergangenen Jahren hat nun wieder Dr. Heinisch den Vorsitz des Ausschusses inne. Thomas Huyeng ist damit bis Mitte 2015 stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses.

– aw – 42 FEUERWEHReinsatz:nrw 8–9/2014

UNFALLKASSE NRW

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