BLICKPUNKT SICHERHEIT
NEUE UVV „FEUERWEHREN“
IN KRAFT GETRETEN
Die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“
ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren (GUV-V C53), welche bereits seit 1989 nahezu unverändert in Kraft ist. Eine Überarbeitung war aufgrund von Weiterentwicklungen in der Feuerwehrtechnik, neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen und verän- derter rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig. Die Durchführungsanwei- sungen zur alten UVV werden ebenfalls ersetzt: durch die neue DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“.
Die Selbstverwaltung der Unfallkasse NRW hat die UVV zum 1. Oktober 2019 in Kraft gesetzt.
DER WEG ZUR NEUEN UVV
Die Neufassung der DGUV-Vorschrift 49
„Feuerwehren“ und der dazugehörigen DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“
wurde ab 2010 federführend vom Sach- gebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungs- organisationen“ im Fachbereich „Feuer- wehren, Hilfeleistungen und Brand- schutz“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet.
Durch zwei Stellungnahmeverfahren in den Jahren 2014 und 2015 zum Entwurf der UVV wurden auch alle interessierten bzw. betroffenen Kreise in die Erarbeitung einbezogen. Zu diesen Kreisen zählen u.a.
die gesetzlichen Unfallversicherungs- träger und über deren Selbstverwaltungs- organe die Träger des Brandschutzes und die Feuerwehren selbst sowie die kommunalen Spitzenverbände und die Landesfeuerwehrverbände. Auf Grund dieser äußerst breiten Beteiligung, die auch in diversen Stellungnahmen ihren Ausdruck fand, kann wohl auch von einer großen Akzeptanz für die neue UVV
„Feuerwehren“ ausgegangen werden.
Zusätzlich zu dem Genehmigungsver- fahren der Vorschrift war ein Notifizie-
der DGUV-Vorschrift 49 können jedoch für Beamte und Beschäftigte zum Beispiel per Anweisung zur Anwendung kommen.
§ 3 VERANTWORTUNG
Die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ wurde ebenfalls neu in die DGUV-Vorschrift 49 aufgenommen.
Das macht deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeu- tung beigemessen wird. Die Gesamtver- antwortung für die Freiwilligen Feuer- wehren liegt dabei bei den jeweiligen Kommunen und Landkreisen. Ihnen obliegt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheits- schutz der Feuerwehrangehörigen. Dabei sollen die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichti- gung finden.
§ 4 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung. Wofür
Oktober 2012
Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurtei- lung im Feuerwehrdienst DGUV Information 205-021 205-021
rungsverfahren bei der Europäischen Kommission gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 durchzuführen, um festzu- stellen, dass diese UVV keine Handels- hemmnisse aufgrund von baulichen und sicherheitstechnischen Vorgaben enthält.
Im November 2018, rund nach Jahre nach Beginn des Verfahrens, wurde endlich die Vorgenehmigung der Muster-DGUV- Vorschrift 49 „Feuerwehren“ durch den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) erteilt.
Der Feuerwehrausschuss und der Präven- tionsausschuss der Unfallkasse NRW haben die Entwicklungen der neuen UVV aktiv begleitet und stets intensiv beraten. Die endgültige Muster-UVV wurde anschließend zum 1. Oktober 2019 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvor- schrift „Feuerwehren“ vom 01.04.2009 in der Fassung vom Januar 1997 außer Kraft.
WAS IST NEU?
In diesem Beitrag werden exemplarisch einige wichtige Neuerungen der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ vorgestellt.
Die neue Vorschrift kann hier nicht in ihrer Gesamtheit dargestellt werden.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Deutlich geändert hat sich gegenüber der bisherigen UVV der in Abschnitt 1 festgelegte Geltungsbereich. Die neue DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gilt
„nur“ noch für Städte und Gemeinden mit Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeu- erwehren sowie die dort ehrenamtlichen Dienst verrichtenden Feuerwehrangehö- rigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss:
Sie gilt nicht für Beamte und hauptberuf- lich im Feuerwehrdienst Beschäftigte. Für diese gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungsinhalte
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UNFALLKASSE NRW
und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen DGUV-Vorschrift 49 erfüllt werden?
Unterstützung bei Gefährdungsbeur- teilungen finden Sie, zum Beispiel in Form des Leitfadens zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehr- dienst, auch auf unserer Homepage www.
unfallkasse-nrw.de mit dem Webcode S0175.
§ 5 SICHERHEITSTECHNISCHE UND MEDIZINISCHE BERATUNG
Mit § 5 wird dem Träger der Feuerwehr erstmals die Möglichkeit eingeräumt, sich erforderlichenfalls zur Wahrneh- mung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen. Solch eine Beratung kann z. B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vorzugsweise mit Kenntnissen im Feuerwehrbereich), durch mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraute Ärztinnen oder Ärzte, oder durch geeignete psychosoziale Fachkräfte erfolgen.
§§ 6 UND 7 EIGNUNG FÜR DEN FEUERWEHRDIENST UND
ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE Den Feuerwehrdienst dürfen weiterhin nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, irgendjemanden aus der Feuer- wehr auszuschließen. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich dort zu engagieren,
auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen aber weiterhin zwingend vorgeschrieben.
Die neuen Regelungen zur arbeitsmedi- zinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atem- schutz berücksichtigen in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durch- zuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist nicht zwingend notwendig. Voraussetzung sind eine entsprechende apparative Ausstattung und fachliche Kenntnisse zur Durchführung der Untersuchung.
Diese neue Regelung kann zu einer deut- lichen Verringerung des Aufwandes für die Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger führen.
§ 8 BESONDERER STELLENWERT VON UNTERWEISUNGEN
Ergänzend zum bereits bestehenden besonderen Stellenwert der Unterwei- sungen der Feuerwehrangehörigen über mögliche Gefahren und Fehlbe- anspruchungen im Dienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren wurden explizit die notwendigen Unter- weisungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr aufge- nommen.
Beteiligungen
An der Neufassung der DGUV Vor- schrift 49 und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 waren neben der DGUV auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise, so auch die Unfallkasse NRW, an zwei Stellung- nahme-Verfahren beteiligen.
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§ 9 ERSTE HILFE
Bei der Ersten Hilfe konnten im Feuerwehrbereich einige Erleichterungen geschaffen werden: Einsatzkräfte, die nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe aus- und fortgebildet sind, gelten als Ersthelfer im Sinne des § 26 (2) der DGUV-Vorschrift 1.
KONTAMINATIONSVERMEIDUNG
Auch das Thema Kontaminationsvermeidung wurde in der neuen UVV
„Feuerwehren“ berücksichtigt: So wird in § 12 „Bauliche Anlagen“ u. a.
festgelegt, dass bauliche Anlagen so gestaltet und eingerichtet werden müssen, dass Gefährdungen durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und Kontaminationsverschleppungen vermieden werden. Außerdem ist in § 15 (2) festgeschrieben, dass Kontaminationen der Feuerwehr- angehörigen durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden sind.
§ 13 GERÄTE, AUSRÜSTUNGEN UND FEUERWEHRFAHRZEUGE
Auch an dieser Stelle der UVV wird ein Fokus auf den Unfallschutz gelegt: So müssen Geräte, Ausrüstungen, Leitern, Hubrettungsgeräte, die im Einsatz- und Übungsdienst verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel und Feuerwehrfahrzeuge so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen für Feuerwehrangehörige insbesondere unter Einsatzbedingungen vermieden werden.
§ 17 KINDER UND JUGENDLICHE IN DER FEUERWEHR
Die meisten Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen haben eine Jugend- feuerwehr. Außerdem gibt es schon viele Kinderfeuerwehren. Kinder und Jugendliche bedürfen einer besonderen alters- und entwicklungs- gerechten Betreuung in der Feuerwehr. Ihr körperlicher und geistiger
Turnusmäßiger Wechsel an der Spitze des Feuerwehrausschusses
Im Sommer 2017 wurde die Selbstverwaltung der Unfall- kasse Nordrhein-Westfalen neu gewählt. Dabei wird sowohl die Vertreterversammlung als auch der Vorstand paritätisch besetzt; das bedeutet, dass die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- vertreter in gleicher Anzahl und mit gleichem Stimmrecht im jeweiligen Gremium vertreten sind. Im Zuge der Wahl wurde auch der Feuerwehrausschuss neu besetzt.
Der Ausschussvorsitz wechselt turnusgemäß zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stell- vertreter jeweils mit Ablauf des Monats, der dem Monat entspricht, in dem die konstitu- ierende Sitzung der Vertreter-
versammlung stattgefunden hat. Der Ausschuss wählte 2017 Benno Fritzen, Leiter der Feuerwehr Münster a.
D., zum Vorsitzenden und Michael Stock, Bürgermeister der Stadt Wegberg, zum stell- vertretenden Vorsitzenden des Ausschusses. Nach dem entsprechenden Wechsel im Sommer 2018, hatte Michael Stock den Vorsitz des Ausschusses inne.
Mittlerweile wechselte der
Ausschussvorsitz wieder an Benno Fritzen. Michael Stock ist damit bis Mitte 2020 stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses.
– aw –
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Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen – DGUV-Information 205-032
Wenn die Gefahr besteht, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, müssen gemäß DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (§ 22) Auftriebsmittel getragen werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, ist die Sicher- heit auf eine andere Weise herzustellen. Das Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisation“ im Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ (FB FHB) der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert in der DGUV-Information 205-032 diese betriebstechnischen Gründe für den Fall einer Brandbekämpfung auf Binnenschiffen und der Kombination von Rettungswesten und Atemschutzgeräten bei der Feuerwehr.
Die Broschüre kann auf unserer Homepage www.unfallkasse-nrw.de mit dem Webcode S0157 herunter geladen werden.
Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen DGUV Information 205-032 205-032
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Entwicklungsstand sowie der Ausbil- dungsstand sind beim Feuerwehrdienst zu berücksichtigen.
§ 19 BETRIEB VON FEUERWEHR- FAHRZEUGEN
In § 19 (3) wird besonders betont, dass Feuerwehrangehörige regelmäßig beson- ders zu unterweisen sind, wenn sie Feuer- wehrfahrzeuge unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn führen.
Die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“
können Sie auf unserer Homepage www.unfallkasse-nrw.de herunter- laden.
Mit dem Webcode S0675 finden Sie außerdem eine Synopse der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der UVV „Feuerwehren“ GUV-V C53.
Unfallverhütungsvorschrift
Feuerwehren
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge- sellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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§ 24 EINSATZ MIT ATEMSCHUTZ- GERÄTEN
Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atem- schutzgeräte benutzt werden. Von einer Gefährdung ist immer auszugehen, wenn Sauerstoffmangel oder gesundheitsschä-
digende Stoffe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies kann z. B. auch bei Nachlösch- oder Aufräumarbeiten nach einem Brand der Fall sein. Eine Überwa- chung der eingesetzten Atemschutzge- räteträger ist sicherzustellen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Notfallrettung vorzusehen.
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