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FEUERWEHReinsatz nrw 12 2016 UKNRW

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BLICKPUNKT SICHERHEIT

9. SICHERHEITS-FORUM FEUERWEHR DER UNFALLKASSE NRW

Ende September richtete die Unfallkasse erneut das Sicherheits-Forum Feuerwehr (SFF) aus. Bereits zum neunten Mal lud die Unfallkasse NRW (UK NRW) Fach- leute der Freiwilligen Feuerwehren und der Kommunen zu einem Forum zum Meinungs-, Erfahrungs- und Wissensaus- tausch ein. Unter den Teilnehmern waren Sicherheitsbeauftrage, Wehrführer, Vertreter des Verbandes der Feuerwehren in NRW und kommunale Bedienstete.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden von Johannes Plönes, Mitglied der Geschäftsführung der UK NRW begrüßt. Plönes stellte den Anwesenden die folgenden Referenten vor und gab einen kurzen Abriss über die Referate.

Als erster Referent stellte Tim Pelzl vom Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleis- tungen, Brandschutz“ (FB FHB) der Deut- schen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in seinem Referat „Der weite Weg zur DGUV Vorschrift 49 – Muss das sein?“ das lange Verfahren zur Überarbeitung der Unfallverhütungs- vorschrift (UVV) „Feuerwehren“ vor und beschrieb den aktuellen Verfahrensstand.

So wurde bereits Anfang 2010 eine Projektbeschreibung zur Überarbeitung erstellt. 2013 fand die Auftaktsitzung der Projektgruppe, in der auch Vertreter der UK NRW mitwirkten, statt. Mittlerweile wurde der Entwurf der Muster-UVV zur Vorgenehmigung dem Länderausschuss

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übersandt. Wenn eine genehmigungs- fähige Muster-UVV vorliegt, wird sie der Mitgliederversammlung der DGUV und dem Grundsatzausschuss Prävention der

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DGUV vorgelegt und anschließend von der jeweiligen Vertreterversammlung der einzelnen Unfallkassen beschlossen.

Anschließend stellte Martin Bach, Haupt- abteilungsleiter Prävention der Regional- direktion Westfalen-Lippe der UK NRW, mit seinem Vortrag „Die „neue“ UVV Feuerwehren – Was ist neu?“ ausführlich die Änderungen der neu erarbeiteten UVV Feuerwehren gegenüber der momentan gültigen Fassung vor.

Nach einer Mittagspause, welche auch zum regen Austausch zwischen den

Teilnehmern und Referierenden genutzt wurde, ging es weiter mit einem Doppel- referat.

Heike Giersberg, Leiterin der Gruppe Feuerwehr/Hilfeleistende/Ehrenamt- liche/Pflegende der Regionaldirektion Rheinland der UK NRW, referierte gemeinsam mit Stephan Burkhardt, Aufsichtsperson der UK NRW, zum Thema

„Veränderung durch das BHKG aus Sicht der Prävention/Entschädigung“. Mit dem zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetz über den Brandschutz, die Hilfe- leistung und den Katastrophenschutz

(BHKG) gab es vielfältige Änderungen, die sowohl Einfluss auf den Entschädi- gungsbereich als auch auf die Prävention haben. Diese wurden von Giersberg und Burkhardt im Einzelnen vorgestellt.

Hervorzuheben sind dabei die neu einge- führten Unterstützungsleistungen der UK NRW sowie die neue Möglichkeit zur Gründung von Kinderfeuerwehren.

Die Vorträge des SFF 2016 finden Sie auf unserer Homepage www.unfallkasse- nrw.de mit dem Webcode S0116

– aw –

SEMINARE FÜR STADT- UND KREIS- SICHERHEITSBEAUFTRAGTE 2016

Wie in jedem Jahr fand auch 2016 wieder an den ersten beiden Wochenenden im November das zweitägige Seminar für Kreissicherheitsbeauftragte und Stadt- sicherheitsbeauftragte der kreisfreien Städte (KSB-Seminar) in Bergneustadt im Hotel Phoenix Feuerwehrtagungs- und Erholungszentrum NRW statt.

Neben Referenten aus dem Hause der Unfallkasse NRW wurden auch wieder externe Referenten eingeladen, zu bestimmten Themen zu referieren. So begann der Leiter der Feuerwehr Coes- feld, Richard Schulze-Holthausen, bzw.

am zweiten Wochenende Uwe Möller von der Feuerwehr Coesfeld, am ersten Seminartag mit einem Referat zum Thema Kontaminationsverschleppung.

Die Feuerwehr in Coesfeld hat u.a. die Einrichtung einer Atemschutzwerkstatt mit einer klaren schwarz-weiß-Trennung vorgenommen. Auch ist ausreichend Einsatzkleidung vorhanden, so dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ihre Einsatzkleidung zum Reinigen geben, ohne einige Tage ohne Einsatz- kleidung nicht in den Einsatzdienst zu kommen. Zudem wurde zusätzlich noch Schutzkleidung angeschafft, als Reserve in verschiedenen Größen, die auch am Einsatzort mitgeführt werden. Neben der Wechselkleidung und der Poncho- haube gibt es noch Einweganzüge. Auf den Fahrzeugen werden u.a. zusätzliche Schutzhandschuhe mitgeführt sowie eine Transportbox extra für kontami- nierte Einsatzkleidung. Nachdem die kontaminierte Einsatzkleidung an der Einsatzstelle ausgezogen wird, wird diese direkt in einen Wäschesack vorsortiert und verschlossen. Anschließend erfolgt eine kurze Lagerung an der Wache in einem separaten Raum. Abschließend wird die Kleidung durch eine spezielle Reinigungsfirma abgeholt und gereinigt.

Dies hat den Effekt, dass das Feuerwehr- personal nicht mehr mit der verdreckten Kleidung in Berührung kommt.

Dipl.-Chem. Uta Köhler, Aufsichtsperson der Unfallkasse NRW, berichtete im Anschluss daran über die Gefahren durch Stäube und Verbundwerkstoffe. Neben dem bekannten Hausstaub gibt es noch

andere Staubarten wie organischen Staub, Metallstaub, Quarzstaub, Faser- staub und Feinstaub (Immissionsschutz).

Anorganischer Staub, also Quarzstaub, künstliche Mineralfasern (KMF-Fasern) sowie Asbeststaub sind nicht biologisch abbaubar.

Friso Reinecke, EnviTEC Biogas Betriebs GmbH & Co.KG, berichtete über spezi- fische Gefahren bei Störungen des Betriebes von Biogasanlagen. Dabei ging er auf vier Einsatzszenarien für die Feuerwehr ein: Austritt großer Mengen Faulsuspension, Gasaustritt, Behälter- dachbrand und Personen in Zwangs- lage. Er kam zu dem Ergebnis, dass es den einen Typ einer Biogasanlage nicht gibt. Die Szenarien sind gleichartig, die Uwe

Möller

Uta Köhler

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Gefahren sind jedoch unterschiedlich.

Daher müssen die Feuerwehren vor Ort Kontakt mit dem Betreiber der Anlage aufnehmen, um sich über die speziellen Eigenarten der Anlage zu informieren.

Die auslaufende EEG-Vergütung führt dazu, dass es zu Zurückhaltung bei den Investitionen und der Wartung kommt.

Dies führt zu einer sinkenden Anzahl von Anlagen, aber auch zu einem sinkenden Sicherheitsniveau. Auch führt die Weiter- entwicklung der Technologie zur wirt- schaftlichen Eigenständigkeit zu anderen Produkten mit neuartigen Gefahren.

Nach der Mittagspause erläuterte Herr Stephan Burkhardt, Aufsichtsperson der Unfallkasse NRW, über das Thema Kinderfeuerwehr. Dieses Thema wurde durch das am 01.01.2016 in Kraft getre- tene BHKG interessant, da nunmehr auch in NRW Kinderfeuerwehren gebildet werden. Zweck soll hier sei, dass junge Menschen möglichst frühzeitig und vor der Entwicklung anderer Interessen für die Arbeit in der Feuerwehr begeistert und möglichst dauerhaft in die Feuer- wehren eingebunden werden. Kinder mit dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr können nun in die Kinderfeuerwehr aufgenommen werden. Als Leiter der Kinderfeuerwehr darf durch den Leiter der Feuerwehr nur bestellt werden, wer über die erforderliche Eignung und Befähigung für die Arbeit mit Kindern in dem Alter zwischen 6 und

12 verfügt. Auch im Bereich der Jugend- feuerwehr erhält das BHKG Neuerungen bereit. So können Mitglieder der Jugend- feuerwehr mit Zustimmung der Eltern ab dem 16. Lebensjahr zu Ausbildungsveran- staltungen und im Einsatz der Einsatzab- teilung außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. Weiter dürfen nunmehr auch Personen in die Feuerwehr aufgenommen werden, die nicht am aktiven Einsatzdienst teilnehmen. So z.B.

sog. Küchenteams oder Personen, die sich um die Internetpräsenz etc. kümmern.

Auch Inklusion ist ein Thema, welches das BHKG aufgenommen hat.

Nachdem die Überarbeitung der Unfall- verhütungsvorschrift „Feuerwehren“

(DGUV Vorschrift 49) so weit fort- geschritten ist, dass ein Entwurf zur Genehmigung ansteht, sollten die Semin- arteilnehmer über die Veränderungen informiert werden. Anhand einer Präsen- tation erläuterte Martin Bach, Leiter der Hauptabteilung Prävention der Regional- direktion Westfalen-Lippe der UK NRW, den Überarbeitungsbedarf der einzelnen Paragraphen und die daraus erfolgten neuen Textvorschläge. In einigen Para- graphen wurden bereits jetzt beste- hende Forderungen konkretisiert, einige Paragraphen wurde eingefügt, weil sich andere Vorschriften geändert haben und dadurch für ehrenamtliche Einsatzkräfte keine klaren Vorgaben entstanden. Dies

trifft besonders auf die Notwendigkeit GiersbergHeike Martin Bach einer Tauglichkeit von Atemschutzgeräte- trägern zu. Die Inhalte der meisten Para- graphen konnten unverändert bleiben, bei einigen gab es nur redaktionelle Anpassungen. Wann die neue Fassung in Kraft tritt, hängt von Verlauf des weiteren Genehmigungsverfahrens ab. Vor Mitte 2017 wird dies allerdings nicht sein.

Am Samstagvormittag berichteten Heike Giersberg und Tanja Michels, Sonder- gruppe Feuerwehren der Regionaldirek- tion Rheinland der UK NRW, über die freiwilligen Unterstützungsleistungen der UK NRW, die nach § 56 Absatz 2 BHKG beschlossen wurden. Die Unfallkasse NRW wurde dadurch ermächtigt, Feuer- wehrangehörigen, die im Zusammen- hang mit ihrem ehrenamtlichen Dienst

Das Feuerwehr-Portal der Unfallkasse NRW:

www.unfallkasse-nrw.de/feuerwehr-portal

Friso Reinecke

Stephan Burkhardt

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Heike Giersberg Leiterin der Gruppe Feuerwehren, Hilfeleistende, Ehrenamtliche und Pflegende der Regionaldirektion Rheinland der Unfallkasse NRW

PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG FEUERWEHRHELM

Neben der Einsatzkleidung ist der Feuerwehrhelm eines der optisch besonders auffälligen Teile der persönlichen Schutzaus- rüstung. Deshalb erzeugen hier Veränderungen oder optische Merkmale oft auch emotionale Reaktionen.

Bis 1997 war der Feuerwehrhelm in der DIN 14940 genau beschrieben. Dies galt für das Material, das Design und alle Abmessungen. Egal welcher Hersteller den „Alu-Helm“ produ- ziert hat, optisch sahen alle gleich aus.

Mit der DIN EN 443 kam dann ein grundlegender Wandel. Es wurden Anforderungen an den Helm beschrieben. Mit welchem Material und welchem Design ein Hersteller diese Anfor- derungen erfüllt, blieb dem Hersteller überlassen. Dadurch entstand eine Vielzahl von Helmvarianten, aus denen der Käufer nun auswählen musste.

Der sogenannte „Alu-Helm“ nach DIN 14940 musste allerdings nach Einführung der DIN EN 443 nicht ausgesondert werden, sondern durfte bis zum Verscheiß weiter genutzt werden.

Im Jahr 2008 wurde die DIN EN 443 überarbeitet, weil Anpas- sungen an Prüfverfahren, andere Normen und auch der Hinweis zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden mussten. Weiterhin wurde festgelegt, dass nur noch vom Hersteller zugelassene Anbauteile genutzt werden dürfen.

Seit letztem Jahr sind noch zwei weitere Helmtypen auf dem Markt verfügbar.

Die DGUV Information 205-014

„Auswahl von persönlicher Schutz ausrüstung für Einsätze

bei der Feuerwehr“ kann auf der Homepage der Unfallkasse

NRW www.unfallkasse-nrw.de im Medienbereich (Webcode

S0157) heruntergeladen werden.

l Helme nach DIN EN 16471

„Feuerwehrhelme – Helme für die Flächen- und Wald- brandbekämpfung“: Nut- zung besonders für die Waldbrandbekämpfung

l Helme nach DIN EN 16473

„Feuerwehrhelme – Helme für die technische Rettung:

Nutzung besonders für alle Formen der Technischen Hilfeleistung.

Welchen Helmtyp eine Feuer- wehr beschafft, sollte nicht anhand der optischen Erschei- nung, sondern vielmehr anhand einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Dies gilt

auch für die weitere Nutzung des „Alu-Helmes“, insbesondere was die Einsatzbereiche betrifft.

Bei Fragen zur Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung wird auf die überarbeitete DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuer- wehr“ (Stand 9/2016) hingewiesen. In dieser Broschüre werden mögliche Schutzausrüstungen für verschiedene Einsatzszena- rien nach derzeitigem technischen Stand vorgestellt.

Die Feuerwehrhelme können, wie andere Schutzausrüstungen auch, durch Verschmutzung zur Kontaminationsverschleppung beitragen. Eine Reinigung z.B. nach einem Innenangriff ist hier angezeigt. Für manche Helmtypen, wie den HPS4300 von Dräger, gibt es in der Bedienungsanleitung

eine konkrete Vorgabe zu Art und Umfang der Reinigung.

in der Feuerwehr Schäden erlitten haben, die von der gesetzlichen Erstat- tung nicht erfasst und daher von der Unfallkasse bisher nicht entschädigt wurden, finanzielle Unterstützungsleistungen zu gewähren. Die Selbstverwal- tungsgremien der Unfallkasse haben hierzu Voraussetzungen und einen entsprechenden Umfang – ohne die Anerkennung

einer Rechtspflicht – erfasst. Dazu wurde zunächst der Begriff des Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung erläu- tert sowie der Unfall als Gelegenheitsursache sowie aus innerer Ursache anhand von Beispielsfällen erläutert.

Martin Bach Leiter der Hauptabteilung Prävention der Regionaldirektion Westfalen-Lippe der Unfallkasse NRW Tanja

Michels

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