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Publikationen - Sicherheit auf dem Wasser

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Academic year: 2022

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(1)Sicherheit auf dem Wasser Wichtige Regeln und Tipps für Wassersportler.

(2) Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). www.bmdv.bund.de. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). www.bsh.de. Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). www.wsv.de. Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS). www.elwis.de.

(3) Vorwort Liebe Wassersportler! Wassersport ist attraktiv und findet immer mehr begeisterte Anhänger. Unser Land hat eine vielfältige Gewässerlandschaft. Ein wesentlicher Teil sind unsere Bundeswasserstraßen. Sie werden längst nicht nur für die gewerbliche Schifffahrt genutzt, sondern stehen auch den Freunden des Wassersports zur Verfügung. Auf einer Gesamtlänge von 10.000 km bieten sie vielfältige Freizeitgelegenheiten. Wassersport muss sicher sein, fair und umweltfreundlich. Eine adäquate Bootsausrüstung sowie ausreichende Kenntnisse über deren Handhabung, die einschlägigen Verkehrsvorschriften und das Fahrtgebiet sollten selbstverständlich sein. Gegenseitige Rücksichtnahme ist unverzichtbar. Auch auf dem Wasser muss sich jeder so verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Diese Broschüre soll Ihnen helfen, sich mit den geltenden Regeln vertraut zu machen. Sie enthält wichtige Tipps für eine sinnvolle Sicherheitsausrüstung. Und sie gibt Hinweise für den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt in und an unseren Gewässern. Allen Freunden des Wassersports wünschen wir viele schöne und unbeschwerte Stunden an und auf unseren Wasserstraßen, allzeit gute Fahrt und immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel!. Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

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(5) Inhaltsverzeichnis Vorwort 0. Weiter auf gute Fahrt!............................................................................................................................................... 5 1. Kurz gefasst: Die zehn wichtigsten Sicherheitsregeln......................................................................................... 6 2. Das Wichtigste........................................................................................................................................................... 8 Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen...................................................................................................................................8 Fairness und Gute Seemannschaft auf dem Wasser.......................................................................................................8 Führerscheine...........................................................................................................................................................................9 Charterbescheinigung......................................................................................................................................................... 12 Funkzeugnisse....................................................................................................................................................................... 12 Schwimmen........................................................................................................................................................................... 15 Bekleidung............................................................................................................................................................................. 15 Kinder an Bord...................................................................................................................................................................... 15 Hände weg vom Alkohol..................................................................................................................................................... 16 Helfen ist Pflicht................................................................................................................................................................... 16 3. Das Boot....................................................................................................................................................................17 Ausrüstung............................................................................................................................................................................. 17 Mindestausrüstung.............................................................................................................................................................. 17 Automatisches Schiffsidentifikationssystem (AIS)....................................................................................................... 18 Rettungswesten und Rettungsinseln............................................................................................................................... 18 Pyrotechnische Signalmittel.............................................................................................................................................. 21 Registrierung/Zulassung und Kennzeichnung.............................................................................................................. 22 Kennzeichnung von Sportfahrzeugen im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen...................................................... 22 Kennzeichnung von Sportfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen............................................................ 23 Versicherung.......................................................................................................................................................................... 23 Bootscharter.......................................................................................................................................................................... 24 4. Die Vorbereitung......................................................................................................................................................25 Reiseplanung......................................................................................................................................................................... 25 Einweisung der Crew........................................................................................................................................................... 26 Verhalten an Bord................................................................................................................................................................ 26 Maßnahmen gegen das Überbordfallen......................................................................................................................... 26 Törnvorbereitung für tideabhängige Gewässer............................................................................................................. 27 Brandschutz........................................................................................................................................................................... 27 Seekarten und nautische Veröffentlichungen............................................................................................................... 28 Wetter..................................................................................................................................................................................... 30 5. Verkehrsregeln auf dem Wasser............................................................................................................................32 Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen........................................................................................................................ 32 Fahrregeln auf den Binnenschifffahrtsstraßen............................................................................................................. 32.

(6) Durchfahren von Schleusen............................................................................................................................................... 36 Durchfahren von Brücken.................................................................................................................................................. 36 Verhalten bei unsichtigem Wetter................................................................................................................................... 37 Lichterführung...................................................................................................................................................................... 37 Befahren von Seeschifffahrtsstraßen.............................................................................................................................. 38 Fahrregeln auf den Seeschifffahrtsstraßen.................................................................................................................... 44 Ruhender Verkehr................................................................................................................................................................. 46 Befahrensverbote................................................................................................................................................................. 46 Offshore-Windparks............................................................................................................................................................ 46 Sperr- und Warngebiete..................................................................................................................................................... 47 Sportschifffahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal.............................................................................................................. 48 Segel- und Kitesurfen, Wasserski, Wassermotorräder, Drachen- und Fallschirmfliegen (Parasailing)............ 49 6. Unterwegs................................................................................................................................................................52 Funk, Flaggen und Signale................................................................................................................................................. 52 Aufmerksamkeit und Kontrolle......................................................................................................................................... 54 Rücksicht gegenüber Anderen.......................................................................................................................................... 55 Verhalten in besonderen Verkehrssituationen auf den Seeschifffahrtsstraßen.................................................... 55 Sichere Geschwindigkeit..................................................................................................................................................... 57 Verhalten bei Sturm............................................................................................................................................................. 57 7. Naturschutz..............................................................................................................................................................60 Zehn Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur........................................................................... 60 Umgang mit Abfällen an Bord und im Hafen................................................................................................................ 61 Vorschriften in besonderen Gebieten.............................................................................................................................. 63 8. Verhalten im Notfall...............................................................................................................................................64 Mensch über Bord................................................................................................................................................................ 64 Wenn es an Bord brennt..................................................................................................................................................... 65 Wenn Sie auf Grund laufen................................................................................................................................................ 65 Wenn Sie kentern................................................................................................................................................................. 66 Vor jeder Tour abmelden.................................................................................................................................................... 66 Signale im Seenotfall........................................................................................................................................................... 66 Notsignale.............................................................................................................................................................................. 71 Schifffahrtszeichen.............................................................................................................................................................. 72 Sichtzeichen, Bezeichnung der Fahrzeuge..................................................................................................................... 76 Wichtige Signale................................................................................................................................................................... 79 Wichtige Adressen im Geschäftsbereich des BMDV für Sportbootfahrer .................................................................. 81 Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................................................................. 85 Angebote des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie................................................................................ 86 Karte der Bundeswasserstraßen............................................................................................................................................. 88.

(7) 0. Weiter auf gute Fahrt!. Seit ihren Anfängen vor rund hundert Jahren ist die Sportschifffahrt auf den deutschen Binnen- und Seegewässern ein Volkssport geworden. Experten schätzen, dass an Seen, Flüssen und Küsten etwa 370.000 Sport- und Freizeitfahrzeuge für erholsame Stunden und großartige Naturerlebnisse bereit liegen. Das Vergnügen auf dem Wasser ist populär. Vom Motorbootfahrer über den Segler bis zum Kanuten sind etwa 4,8 Mio. Wassersportler aktiv. Das Vergnügen auf dem Wasser ist inzwischen zu einer starken Wachstumsbranche geworden.. Das Boot und seine Technik müssen der Besatzung genauso vertraut sein wie die Vorschriften, die für alle Bootsführer auf Binnen- und Küstengewässern gelten. Es ist wichtig, die Besonderheiten der Umwelt, in der man sich bewegt, zu kennen. Denn als Freizeitschiffer navigieren Sie nicht nur in einer Natur, die immer ein Stück weit unberechenbar bleibt. Sie teilen die Gewässer auch noch mit den oft viel größeren Schiffen der Berufsschifffahrt. Und in Notfällen dauert es auf dem Wasser länger als an Land, bis Hilfe zur Stelle ist.. Die Zahl schwerer Unfälle ist zum Glück gering. Doch es gibt nur wenige Sportarten, bei denen aus einem harmlosen Ausflug schnell ein Notfall werden kann. Nach einschlägigen Analysen ließen sich die meisten Unglücke durch mehr Vorsicht und Sorgfalt vermeiden. Denn die meisten Unfälle auf See geschehen, weil die Bootscrew ungeübt ist, keine Rettungswesten trägt oder mit den Seenotmitteln nicht umgehen kann – also etwa bei einem Funknotruf ihre Position und den Havariegrund nicht anzugeben weiß. Auch erfahrene Skipper überschätzen immer wieder ihre eigene Qualifikation, weisen die Mannschaft an Bord nicht in die Rettungsmöglichkeiten ein oder planen die Reise ungenügend.. Kurz gesagt: Die Sportschifffahrt ist ein herrliches Freizeitvergnügen, wenn man sich stets der möglichen Gefahren bewusst ist und sich immer vorausschauend verhält. Denn trotz moderner Kommunikation, Wettervorhersagen und immer besserer Bootstechnik bleiben Wind und Wasser tückisch.. Um solche unnötigen Gefahren auszuschließen, sind ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Risiken des Wassersports und die Sicherheit an Bord die beste Voraussetzung.. Diese Broschüre soll helfen, Gefahrensituationen zu vermeiden. Sie soll Ihnen die wichtigsten Sicherheitsvorschriften vermitteln sowie Hinweise und Tipps geben, wie Sie viele schöne und vor allem unfallfreie Stunden auf dem Wasser verbringen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, sich an die Dienststellen der Wasserstrassen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie ab Seite 81.. Sicherheit auf dem Wasser. 5.

(8) 1. Kurz gefasst: Die zehn wichtigsten Sicherheitsregeln 1. Fahrzeugführer. 5. Wetter. Schätzen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten richtig ein. Auch wenn Sie die Befähigung zum Führen eines Sportbootes in einer Prüfung nachgewiesen haben, sammeln Sie zunächst am Tage praktische Erfahrungen in geschützten Gewässern, die nur wenig von Fahrzeugen der Berufsschifffahrt befahren werden.. Unterrichten Sie sich über die herrschenden und vorhergesagten Wetterverhältnisse und den Seegang. Treten Sie im Küsten- und Seebereich nie eine Fahrt an, ohne vorher den Wetterbericht gehört zu haben, und beobachten Sie stets die Wetterentwicklung im Vergleich mit den an Bord aufgenommenen Berichten. Der Seewetterbericht ist den allgemeinen Wettervorhersagen der Rundfunksender vorzuziehen. Informieren Sie sich, ob im zu befahrenden Gewässer z. Zt. meteorologische Gefahren auftreten können (z. B. Mistral, Bora, tropischer Wirbelsturm).. 2. Fahrzeug Machen Sie sich mit den Eigenschaften und der Einrichtung Ihres Fahrzeuges vertraut. Ihr Fahrzeug muss für das vorgesehene Fahrtgebiet geeignet sein. Stellen Sie fest, ob Ihr Fahrzeug den Anforderungen für Fahrten in Küstennähe oder auf der Hohen See genügt. Fahrzeug und Einrichtung müssen sich in einem fahr- und funktionstüchtigen Zustand befinden.. 3. Sicherheitsausrüstung Rüsten Sie Ihr Fahrzeug mit geeigneten Rettungsmitteln aus. Zur Mindestsicherheitsausrüstung gehören eine Rettungsweste für jede Person an Bord, geeignete Mittel, um einen Brand an Bord zu bekämpfen und Signalmittel, um einen Notfall anzuzeigen sowie Lenzvorrichtung (Pumpe, Eimer, Ösfass) und Erste-Hilfe-Ausrüstung. Die Sicherheitsausrüstung muss regelmäßig überprüft und gewartet werden.. 4. Reiseplanung Informieren Sie sich über das vorgesehene Fahrtgebiet. Machen Sie sich mit den Schifffahrtsvorschriften und den Hilfen für die Navigation Ihres Fahrtgebietes vertraut. Für die Reiseplanung und -durchführung unerlässliche Hilfsmittel sind auf den neuesten Stand berichtigte Seekarten und Seebücher sowie Tidenkalender, Erfahrungsberichte und Handbücher.. 6. Sicherheit auf dem Wasser. 6. Einweisung Unterrichten Sie Ihre Besatzungsmitglieder und Gäste über Sicherheitsvorkehrungen an Bord. Zeigen Sie den Aufbewahrungsort der Rettungsmittel und üben Sie das Anlegen von Rettungsweste und Sicherheitsgurt („Lifebelt“). Erklären Sie den Umgang mit Seenot-Signalmitteln. Erläutern Sie die für die Sicherheit wichtigen Einrichtungen des Fahrzeugs, wie Lenzeinrichtungen, Seeventile – vor allem am Pump-WC – Feuerlöscheinrichtungen, Heiz- und Kocheinrichtungen. Achten Sie darauf, dass Ihre Besatzungsmitglieder und Gäste sich an Bord sicher bewegen, Arme und Beine nicht außenbords hängen lassen und auf Segelbooten den Gefahrenbereich des Großbaums meiden. Weisen Sie auf die Gefahren durch Seekrankheit hin. Besatzungsmitglieder und Fahrzeugführer können dadurch in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt sein, wichtige Entscheidungen zur Führung des Fahrzeuges rechtzeitig zu treffen. Bestimmen und unterweisen Sie ein geeignetes Besatzungsmitglied als Vertreter, falls Sie als Fahrzeugführer ausfallen sollten.. 7. Mensch-über-Bord Treffen Sie Maßnahmen gegen das Überbordfallen und prüfen Sie Möglichkeiten, über Bord Gefallene zu bergen. Lassen Sie rechtzeitig Rettungswesten und Sicherheitsgurte anlegen. Weisen Sie auf geeignete Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte hin. Üben Sie regelmäßig Mensch-überBord-Manöver. Prüfen Sie Möglichkeiten und üben Sie das an Bord Holen insbesondere von geschwächten Personen..

(9) 8. Nebel Verlassen Sie keinen sicheren Liegeplatz bei Nebel. Werden Sie von Nebel oder schlechter Sicht überrascht, möglichst umgehend Fahrwasser und Schifffahrtswege verlassen, zum eigenen Schutz einen sicheren Ort aufsuchen und Fahrt unterbrechen. In jedem Fall sind bei verminderter Sicht die vorgeschriebenen Schallsignale zu geben. Sportfahrzeuge, insbesondere solche aus Holz oder Kunststoff, können ihre Radarerkennbarkeit durch einen Radarreflektor verbessern. Fahrzeuge mit Metallmast können ihre Radarerkennbarkeit durch eine aufrechte Bootslage erhöhen.. 9. Berufsschifffahrt Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern. Meiden Sie Schifffahrtswege und halten Sie sich im Fahrwasser soweit wie möglich rechts oder außerhalb des Fahrwassers, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. Segelfahrzeuge dürfen beim Kreuzen im Fahrwasser die durchgehende Schifffahrt nicht behindern.. 10. Ausguck Halten Sie stets einen gehörigen Ausguck. Hiermit stellen Sie sicher, dass Sie frühzeitig Kollisionssituationen, treibende Gegenstände oder andere Gefahren für Ihr Fahrzeug erkennen können. Durch Ihre Aufmerksamkeit können Sie Notlagen anderer Sportfahrzeuge entdecken und Hilfe leisten.. Sicherheit auf dem Wasser. 7.

(10) 2. Das Wichtigste Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen. Gute Seemannschaft. Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen stellen unterschiedliche Anforderungen an den Wassersportler. Darum gibt es unterschiedliche Verhaltens-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und die Bauart des Bootes muss der für das jeweilige Revier geforderten Seetauglichkeit entsprechen. Machen Sie sich daher vorab klar, wo Sie Ihren Törn antreten wollen und wohin er Sie führen wird. Eine Abgrenzung der Schifffahrtsstraßen finden Sie in der Karte der Bundeswasserstraßen am Ende der Broschüre.. 1. Schätzen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten als Schiffsführer richtig ein!. Bei Unklarheiten über die Abgrenzung sollten Sie sich an die jeweils zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter wenden. Ein Verzeichnis der Adressen dieser Ämter finden Sie ab Seite 81.. 5. Beachten Sie die vorhergesagten Wetterverhältnisse und den Seegang!. Fairness und Gute Seemannschaft auf dem Wasser Faires Verhalten sollte auf dem Wasser genauso selbstverständlich sein wie auf den Straßen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gewährleistet ist. Andere Verkehrsteilnehmer sollen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Dazu zählt das Einhalten der Verkehrsvorschriften und der „Guten Seemannschaft“ genauso wie das Fahren mit einer sicheren Geschwindigkeit.. 2. Machen Sie sich mit den Eigenschaften und der Einrichtung Ihres Fahrzeuges vertraut! 3. Rüsten Sie Ihr Fahrzeug mit geeigneten Rettungsmitteln aus! 4. Informieren Sie sich über das vorgesehene Fahrtgebiet!. 6. Informieren Sie Ihre Besatzungsmitglieder und Gäste über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord! 7. Treffen Sie Maßnahmen gegen das Überbordfallen und prüfen Sie Möglichkeiten, über Bord Gefallene zu retten! 8. Verlassen Sie einen sicheren Liegeplatz nicht bei unsichtigem Wetter! 9. Halten Sie sich nach Möglichkeit von der Berufsschifffahrt fern! 10. Halten Sie stets einen gehörigen Ausguck! Um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren, müssen Sie auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn Sie dadurch andere gesetzliche Regelungen übertreten. In einem solchen Fall muss sich besonders die Gute Seemannschaft des Schiffsführers erweisen. Es empfiehlt sich auch immer, der Großschifffahrt, die nicht einfach ihren Kurs ändern kann, so rechtzeitig auszuweichen, dass erst gar nicht die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Dort, wo es möglich ist, sollten Sie außerhalb des Fahrwassers oder der Fahrrinne fahren. Alle Fahrwasser und Fahrrinnen sollten Sie auf dem kürzesten Weg queren. Kurs- und/oder Geschwindigkeitsveränderungen müssen so deutlich und rechtzeitig erfolgen, dass andere Fahrzeugführer sie klar erkennen und sich darauf einstellen können.. Auch auf dem Wasser gilt gegenseitige Rücksichtsnahme. 8. Sicherheit auf dem Wasser. Schwimmer, Ruderer, Kanuten und Segelsurfer bedürfen besonderer Rücksicht. Sie haben zwar auch die Badeordnungen und Verkehrsregeln zu beachten, sie werden Ihnen.

(11) aber dankbar sein, wenn Sie sie in einem großen Bogen langsam umfahren. Ruderboote schlagen leicht voll Wasser und kentern dann. Nehmen Sie auch Rücksicht auf Sportund Rettungstaucher. Sie kennzeichnen ihren Einsatzort mit einer Taucherflagge (Flagge A des Internationalen Signalbuches, weiß-blau senkrecht geteilter Doppelstander).. Führerscheine. Der Rhein ist hiervon ausgenommen. Hier bedarf es einer Fahrerlaubnis bereits für das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen mit weniger als 15 Meter Länge und ab einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW(5 PS). Ehemalige Befähigungsnachweise zum Führen von Sportund Freizeitfahrzeugen gelten nach Maßgabe der oben genannten Angaben weiter.. Wer auf Bundeswasser- oder Seeschifffahrtsstraßen ein Sport- oder Freizeitfahrzeug führen will, bedarf der Fahrerlaubnis. Ungeachtet der Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise wird die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein mit dem jeweiligen Geltungsbereich, nachgewiesen. Diese Erlaubnis erstreckt sich nur auf die nicht gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge. Seeschifffahrtsstraßen: Das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen, die durch Muskelkraft (z. B. Kanu, Kajak und Sufbrett) oder unter Segel betrieben werden, ist erlaubnisbfrei. Muster des neuen Sportbootführerscheins - Vorderseite. Das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen, deren Motor eine Nutzleistung von bis zu 11,03 kW (15 PS) nicht überschreitet, ist erlaubnisfrei. Für das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen mit mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Motor erforderlich. Binnenschifffahrtsstraßen: Das Führen von Segelsurfbrettern und anderen muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen ist erlaubnisfrei. Für Segelboote über 6 Quadratmeter Segelfläche, ist auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel erforderlich. Das Führen von Sport- und Freitzeitfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge und mit höchstens 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung ist auf Binnenschifffahrtsstraßen für Personen ab 16 Jahren mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und des Rheins erlaubnisfrei. Für das Führen von Sport- und Feizeitfahrzeugen mit weniger als 20 Metern Länge und einer Nutzleistung von mehr als 11,03 kW (15PS) ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Motor erforderlich.. Rückseite. Für die Fahrt ins Ausland ist es teils notwendig, dass es sich bei Ihrem Führerschein um einen Internationalen Sportbootführerschein entsprechend dem Muster der UNECE Resolution Nr. 40 handelt. Im Regelfall erhalten Sie diesen bereits bei Erstausstellung des Sportbootführerscheins. Ältere Befähigungen weisen die Merkmale ggf. nicht auf. Umschreibungen nehmen der Deutsche Segler-Verband e.V. (DSV) und der Deutsche Motoryachtverband e.V. (DMYV – beide siehe Seite 84) gegen Kostenerstattung vor. Die Tabelle „Amtliche Befähigungsnachweise“ auf den Seiten 10 und 11 gibt Ihnen einen Überblick über die einzelnen Befähigungsnachweise und deren Anforderungen.. Sicherheit auf dem Wasser. 9.

(12) Amtliche Befähigungsnachweise Befähigungsnachweis. vorgeschrieben/empfohlen. Geltungsbereich. Zulassungsvoraussetzungen. Sporthochseeschifferschein. empfohlen für alle Sportfahrzeuge mit Motor und unter Segel vorgeschrieben für Sportfahrzeuge, die gewerbsmäßig in der weltweiten Fahrt genutzt werden. alle Meere (weltweite Fahrt). - Mindestalter 18 Jahre - Besitz Sportseeschifferschein - Nachweis von 1.000 gefahrenen Seemeilen auf Yachten im Seebereich (nach Erwerb des Sportseeschifferscheins) als Wachführer. Sportseeschifferschein. empfohlen für alle Sportfahrzeuge mit Motor und unter Segel vorgeschrieben für Sportfahrzeuge, die gewerbsmäßig in küstennahen Seegewässern genutzt werden. küstennahe Seegewässer (alle Meere bis zu 30 sm Abstand von der Festlandküste einschließlich der Randmeere). - Mindestalter 16 Jahre - Besitz Sportbootführerschein für Seeschifffahrtsstraßen - Nachweis von 1.000 gefahrenen Seemeilen auf Yachten in küstennahen Seegewässern (nach Erwerb des SportbootführerscheinsSee) als Wachführer oder dessen Vertreter. Sportküstenschifferschein. empfohlen für alle Sportfahrzeuge vorgeschrieben für Sportfahrzeuge, die gewerbsmäßig in den Küstengewässern genutzt werden. Küstengewässer (alle Meere bis zu 12 sm Abstand von der Festlandküste). - Mindestalter 16 Jahre - Besitz Sportbootführerschein für Seeschifffahrtsstraßen - Nachweis von 300 gefahrenen Seemeilen auf Yachten in Küstengewässern. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen. vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS). Seeschifffahrtsstraßen. - Mindestalter 16 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber“ - Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines gültigen KfzFührerscheins oder eines amtlichen Führungszeugnisses. Sportpatent. vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Länge ab 15 m und bis 25 m. Rhein (kann auf Teilstrecken beschränkt werden); und übrige Binnenschifffahrtsstraßen. Auf streckenkundepflichtigen Wasserstraßenabschnitten nur im Rahmen der erteilten Erlaubnis. Gilt auch als Sportbootführerschein mit Geltung auf Binnenschifffahrtsstraßen. - Mindestalter 18 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach der Anlage B2 zur Schiffspersonalverordnung-Rhein, durch ein vorhandenes anderes Patent, für das die gleichen Voraussetzungen gelten oder durch ein von der ZKR anerkanntes ärztliches Zeugnis - Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Strafregisterauszuges oder amtlichen Führungszeugnisses. Sportschifferzeugnis. vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Länge ab 20 m und bis 25 m. Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins. Auf streckenkundepflichtigen Wasserstraßenabschnitten nur im Rahmen der Eintragung. Gilt auch als Sportbootführerschein für Binnenschifffahrtsstraßen einschließlich des Rheins. - Mindestalter 18 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach der Anlage B2 zur Rheinschifffahrtspersonalverordnung, durch ein vorhandenes anderes Patent, für das die gleichen Voraussetzungen gelten oder durch ein von der ZKR anerkanntes ärztliches Zeugnis - Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Strafregisterauszuges oder amtlichen Führungszeugnisses. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen. vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m und einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS). Rhein. - Mindestalter 16 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber“ - Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines gültigen KfzFührerscheins oder amtlichen Führungszeugnisses. vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m und einer Maschinenleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS)1. alle Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins. - Mindestalter 16 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber“ - Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines gültigen KfzFührerscheins oder amtlichen Führungszeugnisses. vorgeschrieben für Sportfahrzeuge, die mit einem Segel von mehr als 6 m2 fortbewegt werden2. bestimmte Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg. - Mindestalter 14 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber“ - Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines gültigen KfzFührerscheins oder amtlichen Führungszeugnisses. Bodenseeschifferpatent A. vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung von mehr als 4,41 kW (6 PS). Bodensee, Erweiterung für die Hochrheinstrecke ist möglich. - Mindestalter 18 Jahre - Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses - Nachweis der Zuverlässigkeit. Bodenseeschifferpatent D. vorgeschrieben für Segelboote mit mehr als 12 m² Segelfläche. Bodensee. - Mindestalter 14 Jahre. 1. 10. Die hierdurch abgelösten Befähigungsnachweise „Führerschein für Binnenfahrt (A) mit Motorberechtigung“, „Motorbootführerschein A für Binnenfahrt“ und „Berliner Motorbootführerschein“ sowie die in der ehemaligen DDR erworbenen Befähigungsnachweise zum Führen von Sportfahrzeugen gelten für den jeweiligen Fahrtbereich auf Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins für Fahrzeuge bis 15 m3 Wasserverdrängung unabhängig von der Fahrzeuglänge uneingeschränkt weiter, auf dem Rhein beschränkt auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 15 m.. Sicherheit auf dem Wasser.

(13) theoretische Prüfung. praktische Prüfung. Aussteller. Jeweils schriftliche und ggf. mündliche Prüfung in den Fächern Navigation, Schifffahrtsrecht und Wetterkunde. Die obligatorische mündliche Prüfung erfolgt im Prüfungsfach Handhabung von Yachten. Es sind umfangreiche und vertiefte Kenntnisse u.a. der astronomischen Navigation, des internationalen Seerechts und tropischer Wirbelstürme nachzuweisen. Hinzu kommt die Handhabung eines Sextanten.. keine. Zentrale Verwaltungsstelle nach der Sportseeschifferscheinverordnung im DSV3. Jeweils schriftliche und ggf. mündliche Prüfung in den Fächern Navigation, Seemannschaft, Schifffahrtsrecht und Wetterkunde. Es sind umfangreiche Kenntnisse nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse über das Führen einer Yacht in küstennahen Seegewässern müssen umgesetzt und angewendet werden. Neben Pflichtaufgaben (Mensch-über-Bord-Manöver und Radar) sind weitere Manöver und sonstige Fertigkeiten vorzuführen.. Zentrale Verwaltungsstelle nach der Sportseeschifferscheinverordnung im DSV3. Die Prüfung besteht aus einem Fragebogen, einer Kartenaufgabe, und ggf. einer mündlichen Prüfung. Erweiterte Kenntnisse der Navigation, Seemannschaft, des Schifffahrtsrechts und der Wetterkunde sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse über das Führen einer Yacht in Küstengewässern müssen umgesetzt und angewendet werden. Neben der Pflichtaufgabe Mensch-über-Bord-Manöver sind weitere Manöver und sonstige Fertigkeiten vorzuführen.. Zentrale Verwaltungsstelle nach der Sportseeschifferscheinverordnung im DSV3. Die Prüfung besteht aus einem Multiple Choice Fragebogen. Ausreichende Kenntnisse der Navigation, der Seemannschaft, des Schifffahrtsrechts, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse müssen auf einem Boot unter Antriebsmaschine umgesetzt und angewendet werden. Es sind verschiedene Manöver, u.a. das Mensch-über-Bord-Manöver und Knoten vorzuführen.. Prüfungsausschüsse des DMYV und des DSV3. Die Prüfung besteht aus einem Fragebogen und ggf. einer mündlichen Prüfung. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse müssen auf dem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Es sind verschiedene Manöver (u.a. das Mensch-über-Bord-Manöver) und Knoten vorzuführen. Eine praktische Prüfung kann entfallen, wenn der Antragsteller im Besitz eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Fahrzeuge mit Antriebsmaschine ist.. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standorte Münster, Mainz und Würzburg. Die Prüfung besteht aus einem Fragebogen und ggf. einer mündlichen Prüfung. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse müssen auf dem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Es sind verschiedene Manöver (u.a. das Mensch-über-Bord-Manöver) und Knoten vorzuführen. Eine praktische Prüfung kann entfallen, wenn der Antragsteller im Besitz eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Fahrzeuge mit Antriebsmaschine ist.. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, alle Standorte. Die Prüfung besteht aus einem Multiple Choice Fragebogen. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung (Motorboot) sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse müssen auf dem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Es sind verschiedene Manöver (u.a. das Mensch-über-Bord-Manöver) und Knoten vorzuführen.. Prüfungsausschüsse des DMYV und des DSV3. Die Prüfung besteht aus einem Multiple Choice Fragebogen. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung (Motorboot) sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse müssen auf dem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Es sind verschiedene Manöver (u.a. das Mensch-über-Bord-Manöver) und Knoten vorzuführen.. Prüfungsausschüsse des DMYV und des DSV3. Die Prüfung besteht aus einem Multiple Choice Fragebogen. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung (Segelboot) sind nachzuweisen.. Die theoretischen Kenntnisse müssen auf dem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Es sind verschiedene Manöver (u.a. das Mensch-über-Bord-Manöver) und Knoten vorzuführen.. Prüfungsausschüsse des DMYV und des DSV. Die Prüfung besteht aus einem Fragebogen. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung sind nachzuweisen.. In der Prüfung sind das An- und Ablegen an Back- und Steuerbord, das Mensch-über-Bord-Manöver und weitere Manöver wie z.B. Kursfahrt und Wenden, zusätzliche Navigation und Knoten vorzuführen.. Landratsämter Lindau, Konstanz und Bodenseekreis (Friedrichshafen). Die Prüfung besteht aus einem Fragebogen. Ausreichende Kenntnisse des Binnenschifffahrtsrechts, der Seemannschaft, der Wetterkunde und der Fahrzeugführung sind nachzuweisen.. In der Prüfung ist das Mensch-über-Bord-Manöver und weitere Manöver, wie z.B. Vorwindkurse und Knoten vorzuführen.. Landratsämter Lindau, Konstanz und Bodenseekreis (Friedrichshafen). 2 3. Der hierdurch abgelöste „Berliner Segelbootführerschein“ gilt auf Berliner Landesgewässern uneingeschränkt weiter. Kontaktdaten siehe Seite 84. Sicherheit auf dem Wasser. 11.

(14) Charterbescheinigung. Funkzeugnisse. Mit einer Charterbescheinigung dürfen Sie auf bestimmten Binnengewässern in Deutschland ein gemietetes Hausboot auch ohne Sportbootführerschein fahren – allerdings generell nur am Tage. Für einige der besonders ausgewiesenen Gewässer gelten weitere Sicherheitsvorschriften, etwa der Rettungswestenzwang und ein Fahrverbot ab Windstärke 4. Die Charterbescheinigung erhalten Sie nur für gemietete, bis höchstens 12 Personen zugelassene Hausboote mit einer gültigen Haftpflichtversicherung, einer Länge von gleich/kleiner als 15 Metern und einer möglichen Geschwindigkeit von höchstens 12 km/h. Aussteller ist der Bootsvermieter, nachdem der Gast mindestens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen wurde. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Mietzeit.. Funkzeugnisse auf den Binnenschifffahrtsstraßen. Eine aktuelle Übersicht über die Abschnitte der Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen eine Charterbescheinigung ausgestellt werden kann, finden Sie in Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootsvermietungsverordnung. Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (ELWIS). Der Link zu Anlage 5 ELWIS lautet: https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/ Mieten-von-Sportbooten/BinSch-SportbootVermV/Anlagen/Anlage-05.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Alternativ kann der folgende QR-Code genutzt werden.. Auf Binnenschifffahrtsstraßen besteht die grundsätzliche Pflicht, Sprechfunk zu benutzen. Ausgenommen sind lediglich Kleinfahrzeuge. Hat ein Kleinfahrzeug aber eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, dann muss es sie wie alle anderen Fahrzeuge auch im Verkehrskreis Schiff – Schiff auf Empfang geschaltet haben, sofern die Person, die die Schiffsfunkstelle bedient, im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ist. Der Verkehrskreis Schiff – Schiff darf nur zum Empfang von Nachrichten auf anderen Verkehrskreisen kurzfristig verlassen werden. Vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen müssen sich die mit Sprechfunk ausgerüsteten Fahrzeuge im Verkehrskreis Schiff – Schiff melden. Zusätzlich dürfen auf dem Rhein nach Überschreiten der Hochwassermarke I innerhalb der in Frage kommenden Abschnitte nur solche Fahrzeuge (einschließlich Kleinfahrzeuge) ihre Fahrt fortsetzen, die unter anderem mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind; davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden. Der Verkehrskreis Nautische Information ist dabei auf Empfang zu schalten. Bei unsichtigem Wetter dürfen auch Sportfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur noch fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff – Schiff ausgerüstet sind, diese auf Kanal 10 auf Empfang geschaltet haben und mit einem Radargerät und mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 7.06 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgerüstet sind. Alle Funkgeräte an Bord müssen mit einem ATIS-Coder bestückt sein. Die Abkürzung „ATIS“ steht für „Automatic Transmitter Identification System“ und soll der automatischen Identifizierung von Schiffsfunkstellen dienen. Das ATIS-Signal wird auf dem jeweils benutzten UKW-Sprechweg am Ende jeder Aussendung (also beim Loslassen der Sendetaste) digital gesendet und ermöglicht dadurch das zweifelsfreie Identifizieren einer Funkstelle. Hinweis: Auf Binnenschifffahrtsstraßen muss an Bord von Fahrzeugen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, das „Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner. 12. Sicherheit auf dem Wasser.

(15) Teil“ vorhanden sein. Zusätzlich muss der für die befahrene Wasserstraße einschlägige Auszug aus dem Regionalen Teil Deutschland des Handbuchs an Bord vorhanden sein. Das „Handbuch Binnenschifffahrtsfunk“ (Allgemeiner und Regionale Teile) ist über den Binnenschifffahrts-Verlag der Springer Fachmedien München GmbH (siehe Seite 84) zu beziehen. Der Allgemeine Teil des Handbuchs und der Regionale Teil Rhein/Mosel sind auch auf der Internetseite der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unter www.ccr-zkr.org als Download-Datei eingestellt. Der Regionale Teil Deutschland (einschließlich der nationalen Teile des Rheins, der Mosel und der Donau) sowie der regionale Teil Österreich stehen unter www.fvt.wsv.de als Download zur Verfügung. Die Sprechfunkanlage darf nur von Personen benutzt werden, die über ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen. Seit dem 1. Januar 2003 gilt dazu die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung mit den Bestimmungen zum Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI). Ansprechpartner für Bewerber aus der Sportschifffahrt sind der DMYV und der DSV. Für ehrenamtliche Organisationen in den Bereichen Betrieb, Organisation und Sicherheitsaufgaben sowie für die Berufsschifffahrt ist die Fachstelle der Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Koblenz (FVT – siehe Seite 83) mit Prüfungsausschüssen in Hamburg, Duisburg und Koblenz der richtige Ansprechpartner. UKW-Sprechfunkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) „ Amtliche oder amtlich anerkannte Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle auf Binnenschifffahrtsstraßen. „ International und unbefristet gültig. „ Zulassung zur Prüfung ab 15 Jahren. „ Die theoretische Prüfung besteht aus der schriftlichen Beantwortung eines Fragebogens, der Aufnahme und Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen unter Verwendung der Buchstabiertafel. „ Kenntnisse aus folgenden Bereichen des Binnenschifffahrtsfunks sind nachzuweisen: wesentliche Merkmale, Rangfolge und Arten des Funkverkehrs, Funkstellen, Frequenzen und ihre Nutzung, Automatisches Sender-. Regattasegler beim Funkverkehr. identifizierungssystem (ATIS), Bestimmungen bzw. Veröffentlichungen und Technik einer Funkanlage. „ In der praktischen Prüfung müssen Aufgaben zur Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks (Anruf einer bzw. aller Funkstellen, Beantwortung von Anrufen) unter Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle erfolgreich gelöst werden. „ Für Inhaber des SRC oder LRC (siehe Seite 14) sind die theoretische und die praktische Prüfung zum UBI verkürzt. Prüfungen zum SRC oder LRC und UBI sind ggf. an einem Tag möglich. Das UBI berechtigt nicht zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS. Diese Berechtigung kann nur durch eine Ergänzungsprüfung erworben werden. UKW Sprechfunkzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, gelten unbeschränkt weiter. Weitere Informationen zum UBI erteilen die FVT und die Zentrale Verwaltungsstelle im DSV. Ergänzende Informationen sind auch über den Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter www.elwis.de erhältlich. Auf den Binnenschifffahrtsstraßen muss zudem die Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence) mitgeführt werden. Funkzeugnisse auf den Seeschifffahrtsstraßen Auf den Seeschifffahrtsstraßen gelten seit dem 1. Januar 2003 Funkbetriebszeugnisse. Das Beschränkt Gültige Funk-. Sicherheit auf dem Wasser. 13.

(16) betriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes im Weltweiten Seenotund Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW (Reichweite bis ca. 35 sm), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) zur Ausübung des Seefunkdienstes für UKW, GW, KW und Seefunk über Satelliten auf Sportfahrzeugen. Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sind der DMYV und der DSV. Der Erwerb des SRC oder LRC setzt englische Sprachkenntnisse voraus. Ist ein Sportfahrzeug mit einer Funkanlage ausgerüstet, muss der Schiffsführer im Besitz des für die Funkanlage erforderlichen Funkbetriebszeugnisses sein. Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate – SRC – Amtliche Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes im weltweiten Seenot- und Sicherheitssystem (GMDSS) für UKW (Reichweite bis ca. 35 sm) auf Sportfahrzeugen, seit dem 1.10.2007 vorgeschrieben für Führer von Sportfahrzeugen, die über die entsprechende funktechnische Ausrüstung verfügen. „ International und unbefristet gültig. „ Zulassung zur Prüfung ab 15 Jahren. „ Die theoretische Prüfung besteht aus einem Fragebogen, der Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender Übersetzung ins Deutsche und der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische. Fragebogen und Englischkenntnisse werden ggf. auch mündlich geprüft. „ Kenntnisse des mobilen Seefunkdienstes, des GMDSS, des öffentlichen Seefunkdienstes sowie der englischen Sprache in Wort und Schrift zum Austausch von Informationen auf See sind nachzuweisen. „ In der praktischen Prüfung müssen laut Durchführungsrichtlinie Aufgaben aus dem Bereich terrestrischer Seefunk erfolgreich gelöst und sonstige Fertigkeiten (Aussenden eines Notalarms, Speicherabfrage, Abwicklung des Routine- und Notverkehrs, Funkstillegebieten, Kanalwechsel usw.) unter Bedienung einer UKW (GMDSS)-Anlage nachgewiesen werden.. 14. Sicherheit auf dem Wasser. Allgemeines Funkbetriebszeugnis Long Range Certificate – LRC – Amtliche Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes im GMDSS für UKW, Grenzwelle, Kurzwelle und Seefunk über Satelliten auf Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen, seit dem 1.10.2007 vorgeschrieben für Führer von Sportfahrzeugen, die über die entsprechende funktechnische Ausrüstung verfügen. „ International und unbefristet gültig. „ Zulassung zur Prüfung ab 18 Jahren. „ Die theoretische Prüfung besteht aus einem Fragebogen, der Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit anschließender Übersetzung ins Deutsche, der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische und dessen Absetzung über Funk unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets sowie der gebräuchlichen Abkürzungen und Redewendungen in der Seefahrt. Fragebogen und Englischkenntnisse werden ggf. auch mündlich geprüft. „ Kenntnisse des SRC und zusätzlich des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten, des GMDSS, des öffentlichen Seefunkdienstes sowie der englischen Sprache in Wort und Schrift zum Austausch von Informationen auf See sind nachzuweisen. „ In der praktischen Prüfung müssen laut Durchführungsrichtlinie Aufgaben (aus den Bereichen terrestrischer Seefunk und Seefunk über Satelliten) erfolgreich gelöst und sonstige Fertigkeiten durch die Bedienung von u. a. UKW/GW/KW/Satellitenfunk-Anlagen nachgewiesen werden. Die Funkbetriebszeugnisse berechtigen nicht zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk. Diese Berechtigung kann von Inhabern eines Funkbetriebszeugnisses durch eine Ergänzungsprüfung oder durch eine Vollprüfung zum UKWSprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) erworben werden. Seefunkzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit und erlauben weiterhin auch die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk..

(17) Schwimmen Jeder Wassersportler sollte schwimmen können. Für alle Nichtschwimmer und für Kinder gilt die Regel: Immer Rettungswesten anlegen, bevor das Boot betreten wird und bis zum Ende des Törns tragen – und das bei jedem Wetter. Übrigens: Alle sicherheitsbewussten Wassersportler – auch gute Schwimmer – tragen auf dem Wasser Rettungswesten!. Anzahl mitgenommen werden. Richtige Bekleidung ist für den Wassersportler wichtig. Denn man weiß nie, was der Tag noch bringt. Bedenken Sie, dass Sie bereits bei Lufttemperaturen unter + 15 °C allein durch die Einwirkung des Windes unterkühlen können. Eine Windjacke, Kopfschutz und Handschuhe sollten daher griffbereit sein. Sonnencreme und Sonnenbrille sollten ebenfalls nicht fehlen. Rutschfeste Schuhe und Rettungsweste gehören an Bord ebenfalls zur Kleidung. Bei einem Sturz ins Wasser ist die Gefahr der Unterkühlung besonders groß. Dagegen sollten Sie sich durch entsprechende Kleidung (Trocken- oder Neoprenanzug, Neoprenkopfhaube) schützen. Ein Gekenterter ohne Schutzbekleidung ist bei einer Wassertemperatur von + 10 °C bestenfalls noch 10 Minuten in der Lage, sich an Rettungsmanövern aktiv zu beteiligen. Wenn Sie keine Schutzkleidung tragen, sollten Sie Ihre Kleidung wegen des isolierenden Effekts im Wasser nicht ausziehen.. Kinder an Bord. Anlegen von Rettungswesten. Kinder sollten grundsätzlich Kinder-Rettungswesten tragen. Und zwar sowohl auf dem Boot als auch außerhalb des Bootes am Wasser. Wenn Sie kleine Kinder mitnehmen, sollten sie so mit einer Leine gesichert sein, dass sie zwar Bewegungsfreiheit haben, aber nicht über Bord fallen können. Wenn Sie und die Besatzungsmitglieder mit Segelmanövern oder anderen Arbeiten mit Segeln an Deck beschäftigt sind, sollten Sie die Kinder in geschützte Ecken setzen. In besonders gefahrvollen Situationen sind die Kinder am sichersten unter Deck aufgehoben. Auch bei An- und Ablegemanövern gehören Kinder, die noch nicht helfen können, möglichst unter Deck.. Kinder mit Rettungswesten. Bekleidung. Achtung! Kinder haben ihre Hände und Füße überall. Deshalb auch Streichhölzer, spitze Gegenstände, Arzneimittel und Ähnliches kindersicher verstauen! Kinder sollten an Bord immer Schuhe mit rutschfester Sohle tragen. In einem Schlauch- oder Ruderboot sollten nie mehr Kinder als Erwachsene sein.. Gleichgültig wie schön das Wetter ist: Warme Pullover, Strümpfe, Hose und Wäsche sollten möglichst in doppelter. Sicherheit auf dem Wasser. 15.

(18) Hände weg vom Alkohol. Helfen ist Pflicht. Häufig wird bei Unfalluntersuchungen festgestellt, dass Alkohol und Drogen der Grund für Fahrzeug- und Personenunfälle sind. Alkohol führt auch oft zu Fehleinschätzungen und -handlungen, etwa bei dem Versuch, über Bord gefallene Personen zu retten.. Hilfeleistungen untereinander – und das gilt besonders bei Seenotfällen – sind erste und vornehmste Pflicht jedes Wassersportlers. Sind Sie selbst nicht in der Lage, Beistand zu leisten, dann benachrichtigen Sie umgehend eine der folgenden Stellen: „ bei Seenotfällen immer die SEENOTLEITUNG BREMEN der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (UKW-Kanal 16 und 70 DSC (Rufname: BREMEN RESCUE) Telefon +49 (0)421 536870) bzw. SAR-Dienst im Ausland, „ Revierzentralen (Binnen), „ Verkehrszentralen (Küste), „ Wasserschutzpolizei (oder andere Dienststellen der Polizei), „ Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, „ nächstgelegene Küstenfunkstelle, „ Schleusenbetriebsstellen, „ Hafenmeister, „ Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG), „ Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes, „ andere Fahrzeuge, „ Kurverwaltungen.. Auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist es ohnehin verboten, ab einer Menge von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille ein Fahrzeug eigenverantwortlich zu führen oder seinen Kurs und seine Geschwindigkeit zu bestimmen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet. Zusätzlich kann der Sportbootführerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden. Unabhängig davon gilt auch auf den Wasserstraßen die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille), die auch strafrechtlich verfolgt wird und ggf. zum Entzug eines KfzFührerscheins führen kann. Zusätzlich kann die Verwaltungsbehörde ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Verzichten Sie am besten ganz auf Alkohol! Gefährden Sie nicht sich oder andere! Setzen Sie nicht Ihren Führerschein aufs Spiel!. 16. Sicherheit auf dem Wasser. Ein Verstoß gegen die Hilfeleistungspflicht ist strafbar..

(19) 3. Das Boot Mindestausrüstung Navigationslichter und Schallsignalanlagen Hinweis: Einzelheiten hierzu finden Sie im Faltblatt „Lichterführung“ des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Dieses steht auf der BSH-Webseite als Download zur Verfügung. Nautische Ausrüstung. Jeder Handgriff sitzt. „ „ „ „. Ausrüstung „ Das Boot muss sicher und fahrtüchtig sowie nach Fahrtgebiet und Länge der Reise gut ausgerüstet sein. Davon kann Ihr Leben abhängen. Die Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften für die Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen und die hohe See geben u. a. an, welche Positionslaternen, Sprechfunkanlagen, Rettungsmittel, Signalkörper und Schallsignalgeräte zur Ausrüstung gehören.. „ „ „ „. Steuerkompass, ein Peilkompass oder eine andere Peileinrichtung, Echolot, aktuelle Papier-Seekarten und/oder elektronisches Seekartensystem und Unterlagen für das Fahrtgebiet, Bleistift, Zirkel und Kursdreiecke (bei Nutzung PapierSeekarten), Radarreflektor, Seefunkanlage zur Teilnahme am GMDSS, einschlägige Verkehrsvorschriften für das Fahrtgebiet, Schiffstagebuch.. Diese Gegenstände müssen zugelassen bzw. mit einer CEKennzeichnung versehen sein. Im Seebereich findet man neben einer sechsstelligen Prüfzahl (bestehend aus der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle, einem Trennstrich und den letzten beiden Ziffern des Jahres in dem das Gerät gekennzeichnet wurde), das Steuerrad-Symbol, im Binnenbereich meist ein Ankersymbol. Zusätzlich zum CE-Kennzeichen kann die Ausrüstung auch eine GSPrüfnummer tragen. Wenngleich die nachstehend beschriebene Mindestausrüstung vornehmlich für den Seebereich gilt, sollten viele der genannten Gegenstände auch im Binnenbereich an Bord verfügbar sein. Anzumerken ist, dass im Einzelfall und in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und -dauer weitere Ausrüstungsgegenstände erforderlich sein können.. Als Steuerkompass geeigneter Magnetkompass. Sicherheitsausrüstung für den Seenotfall „ Rettungswesten, „ Sicherheitsgurte (Lifebelts) mit Karabinerhaken zum Einpicken,. Sicherheit auf dem Wasser. 17.

(20) „ Leuchtfeuerverzeichnis, Gezeitentafel sowie Handbücher für den Funkdienst, „ zwei Paddel oder Riemen, „ Reparaturanleitung, Werkzeug, Maschinenersatzteile, „ Reservekraftstoff/-schmiermittel.. Automatisches Schiffsidentifikationssystem (AIS) AIS wurde ursprünglich für die Berufsschifffahrt entwickelt. Für die Sportschifffahrt gibt es inzwischen eine einfachere AIS-Variante – das AIS-Class B-Gerät in der Größe eines UKW-Funkgerätes.. Sicherheitsausrüstung. „ Rettungsring mit schwimmfähiger Wurfleine und Leuchte, „ Seenot-Signalmittel (pyrotechnisch/elektrisch). Sonstige Ausrüstungsempfehlungen Zusätzlich sollten Sie je nach Fahrgebiet folgende Ausrüstung auf den See- und Binnengewässern an Bord haben: „ Zwei tragbare Feuerlöscher der Brandklassen ABC, „ Schöpfgefäß oder Pumpe zum Wasserschöpfen, „ Anker mit ausreichend langer Leine oder Kette, „ Handlampen, spritzwassergeschützt, mit Reservebatterien und –glühlampen, „ eine Erste-Hilfe-Ausrüstung, „ wichtige Flaggen und Signalkörper (Manövrierunfähigkeit, Ankern etc.), „ Absperrventile an allen Kraftstofftanks, „ ein Rundfunkempfänger für Wetterberichte, „ Funk-/Satellitennavigationsempfänger (z.B. GPS), „ eine ausreichend lange schwimmfähige Rettungsleine, „ eine Rettungsinsel, „ Bootshaken und Fender, „ Fernglas, Barometer, Nebelhorn,. 18. Sicherheit auf dem Wasser. Zwei wesentlichen Funktionen zeichnen das AIS-Class-BGerät aus: der Datenempfang von anderen Schiffen in der Umgebung, die mit einem AIS-Gerät ausgerüstet sind, und das Senden eigener aktueller Fahr- und Identifikationsinformationen. Das AIS-Bordgerät sendet die Position alle 30 Sekunden und meldet dabei auch Geschwindigkeit und Kurs. Alle 5 Minuten werden Angaben mit dem Namen, Rufzeichen und der Art des Fahrzeuges gesendet. So weiß man frühzeitig, ob andere Fahrzeuge gefährlich nahe kommen und kann entsprechend reagieren. Dies bedeutet vor allem in stark frequentierten Seegebieten oder bei schlechter Sicht einen erheblichen Sicherheitsgewinn. Die Ausrüstung mit AIS ist für die Sportschifffahrt freiwillig – entscheidet sich ein Skipper für die technische Aufrüstung seines Bootes mit einem AIS-Gerät, entscheidet er sich für ein deutliches Mehr an Sicherheit!. Rettungswesten und Rettungsinseln Bei den Rettungswesten unterscheidet man Feststoffwesten und aufblasbare Rettungswesten. Der Auftriebskörper der Feststoffwesten besteht aus Schaum. Diese Westen haben dadurch den Vorteil, dass sie im Notfall nicht erst aufgeblasen werden müssen. Der Schwimmkörper der aufblasbaren Rettungswesten wird erst beim Einsatz per Hand oder automatisch bei Kontakt mit dem Wasser mit Gas gefüllt. Die größten Vorzüge der aufblasbaren Rettungswesten sind ihre Handlichkeit und ihr Tragekomfort..

(21) Rettungsweste im nicht aktivierten Zustand. Aufblasbare Rettungswesten. Rettungsweste im aufgeblasenen Zustand. Rettungsweste. Alle Rettungswesten sollen den Kopf des Trägers über der Wasseroberfläche halten. Sie heben das Gesicht – also Mund und Nase – einer erschöpften oder bewusstlos im Wasser treibenden Person aus jeder Position aus dem Wasser heraus und bringen den Körper in die stabile Rückenlage. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn diese auch sicher und ordnungsgemäß eingesetzt werden. Es sollten nur Rettungswesten gekauft werden, die das CE-Kennzei-. chen oder das Steuerrad-Symbol tragen, das heißt, die einer EU-Baumusterprüfung unterzogen wurden. Zusätzlich zum CE-Kennzeichen oder dem Steuerrad-Symbol kann die Rettungsweste auch eine GS-Prüfnummer tragen, die besagt, dass auch eine regelmäßige Produktionsüberwachung stattfindet. Die gekennzeichneten Rettungswesten bieten eine hohe Sicherheit gegen Ertrinken, haben den richtigen Sitz, geben Bewegungsfreiheit beim Schwimmen und sind gut sichtbar. Die Rettungswesten sind nach der Norm DIN EN ISO 12402 in 4 Kategorien eingeteilt: „ DIN EN ISO 12402-5: Mindestauftrieb von 50 Newton. Die Bezeichnung lautet Schwimmhilfe und ist nur ge-. Sicherheit auf dem Wasser. 19.

(22) eignet für Schwimmer in geschützten Gewässern und Hilfe in der Nähe. Achtung: Eine Schwimmhilfe ist keine Rettungsweste im eigentlichen Sinne und bietet nur einen eingeschränkten Schutz gegen Ertrinken! „ DIN EN ISO 12402-4: Mindestauftrieb von 100 Newton, geeignet für den Einsatz in geschützten Gewässern und Binnenrevieren. „ DIN EN ISO 12402-3: Mindestauftrieb von 150 Newton, zumeist vollautomatische Rettungswesten (Sportschifffahrt), geeignet für den Hochsee-Einsatz mit wetterfestem Ölzeug. „ DIN EN ISO 12402-2: Mindestauftrieb von 275 Newton, konzipiert für den Einsatz auf Hochsee, unter extremen Wetterbedingungen, mit schwerer Schutzbekleidung und Ausrüstung. Grundsätzlich ist bei jeder Kategorie auf das höchste zugelassene Körpergewicht desjenigen zu achten, der die Rettungsweste angelegt hat. Wird dieses Gewicht überschritten, kann die sichere Lage auch bei geprüften Westen nicht garantiert werden. Rettungsinseln sind in Taschen oder Containern verpackt und im Wassersportbereich je nach Größe für vier bis zu. zwölf Personen ausgelegt. Unverzichtbar sind Rettungsinseln überall dort, wo es um den Schutz vor Unterkühlung geht. Dies ist praktisch im gesamten Nord- und Ostseeraum der Fall. Die Rettungsinsel sollte sofort an einem stabilen Auge mit dem Boot verbunden werden. So ist sichergestellt, dass sie im Ernstfall nicht über Bord geworfen wird, bevor sie befestigt wurde. Man wirft die Insel unaufgeblasen über Bord und zieht dann an der Reißleine. Dann füllen sich die Auftriebskammern mit Gas oder Pressluft. Eine Sollbruchstelle in der Verbindungsleine zum Boot sorgt dafür, dass diese von einem sinkenden Fahrzeug nicht mit in die Tiefe gerissen werden kann. Ungeachtet dessen sollte die Leine nach dem Übersteigen in die Rettungsinsel sicherheitshalber mit einem Messer gekappt werden. In einigen Ländern gibt es je nach Fahrtgebiet eine Pflicht zur Ausrüstung des Sportfahrzeuges mit Rettungsinseln. In Deutschland wird das Mitführen einer aufblasbaren Rettungsinsel für alle seegehenden Schiffe empfohlen. Lediglich auf Charteryachten im Seebereich und bei der Teilnahme an einigen Segelregatten auf hoher See müssen Rettungsinseln an Bord sein. Sie unterliegen dann auch den internationalen SOLAS-Bestimmungen.. Übungen mit der Rettungsweste:. einpicken des Rettungsgurts. auftauchen. am Rettungsgurt. Die Übungsfotos entstanden durch freundliche Unterstützung: Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine (EAZS) und Außenstelle für Schiffssicherung (AfS) bei der Sonderstelle für Aus- und Fortbildung in der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 20. Sicherheit auf dem Wasser.

(23) „ 2 Rauchfackeln, orange, Rauchdauer eine Minute oder statt der Rauchfackeln. „ 2 Rauchsignale, orange, schwimmfähig, Rauchdauer 4 Minuten. „ 2 Handfackeln, rot, Leuchtdauer 60 Sekunden. „ 8 Fallschirmsignalraketen, rot, Steighöhe 300 m, Leuchtdauer 30 Sekunden. Alternativ zu den Fallschirmsignalraketen können für Sportfahrzeuge, die in Küstennähe (bis 3 Seemeilen Küstenabstand) verkehren, auch fachkundefreie Signalgeber mit roten Leuchtsternen und einer Steighöhe von mindestens 80 Meter verwendet werden. Rettungsinsel. Neben den Inseln, die nach SOLAS zertifiziert sind, gibt es für die Freizeitschifffahrt ISAF und ISO-Vorschriften. Die ISO-9650-Norm ist die derzeit in Europa gebräuchlichste Normierung. Rettungsinseln werden in zwei sich unterscheidende Typen, ISO 9650-1 und 9650-2 hergestellt. Die Inseln nach Typ 1 sind für Hochseeschifffahrt vorgesehen, wo schwere Winde und hohe Wellen auftreten können. Inseln des Typs 2 werden für die Küstenschifffahrt entwickelt. Rettungsinseln sind an Bord so zu verstauen, dass man sie im Notfall sofort verwenden kann. Technische Fertigung und Ausrüstung der Inseln erfordern eine periodische Inspektion durch eine autorisierte Wartungsfirma.. Machen Sie sich vor Antritt der Reise mit den Seenotsignalen vertraut und denken Sie daran: Pyrotechnische Gegenstände können nach Art und Einsatzzweck extreme Hitze entwickeln, Projektile ausstoßen oder explodieren. Verwenden Sie deshalb Seenotsignale nur im Freien und nicht in Innenräumen. Befolgen Sie die Bedienungsanleitungen und achten Sie darauf, dass die Produkte mit einer amtlichen Zulassung versehen sind. Überlassen Sie pyrotechnische Gegenstände niemals Kindern oder Personen, die mit den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren nicht vertraut sind. Beachten Sie: Der Erwerb und die Nutzung pyrotechnischer Signalmittel erfordert entsprechende Sachkunde. Informieren Sie sich bei der zuständigen Waffenbehörde, beim DMYV oder beim DSV!. Achten Sie darauf, dass die an Bord befindlichen Rettungsmittel eine gültige Zulassung besitzen, die die zugesagten Gebrauchseigenschaften garantieren!. Pyrotechnische Signalmittel Um im Notfall Retter auf sich aufmerksam zu machen, können Schiffbrüchige Raketen abschießen, Signalfackeln zünden oder ähnliche pyrotechnische Mittel auslösen. Die Auswahl an pyrotechnischen Signalen ist groß. Für alle gilt jedoch, dass sie trocken aufbewahrt werden müssen und gut erreichbar sind. Empfohlene Ausrüstung für alle Fahrtgebiete: „ 1 Aufbewahrungsbehältnis, das den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht.. Rote Handfackel. Sicherheit auf dem Wasser. 21.

(24) Registrierung/Zulassung und Kennzeichnung. Schiffsattest für Binnenschiffe. Abhängig von der jeweiligen Größe, der Antriebsart- und Antriebsleistung und der Nutzung unterliegen Sportfahrzeuge im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen unterschiedlichen Registrier-/Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten.. Auf den Binnenwasserstraßen sind Fahrzeuge zulassungspflichtig, die 20 m oder länger sind oder wenn das Produkt aus ihrer Länge, Breite und Tiefgang 100 m3 oder mehr beträgt. Das erforderliche Schiffsattest wird nach einer Erstoder Nachuntersuchung auf der Grundlage der Binnenschiffsuntersuchungsordnung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Standort Mainz ausgestellt.. Registrierung/Zulassung von Sportfahrzeugen/ CE-Kennzeichnung. Schiffsbrief für Binnenschiffe Eine Vielzahl von Sportfahrzeuge und Wassermotorrädern benötigt als Zulassungsvoraussetzung zum Verkauf auf dem Markt der europäischen Union und bei der Verwendung, unabhängig von den Kennzeichnungen nach schifffahrtspolizeilichen Vorschriften ein CE-Kennzeichen. (www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/AllgemeineInformationen/10-ProdSV/10-ProdSV-node.html) Schiffszertifikat für Seeschiffe Seeschiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15 m müssen in die Seeschiffsregister eingetragen werden, die bei den Amtsgerichten geführt werden. Nach dem Eintrag erhalten sie vom Amtsgericht ein Schiffszertifikat. Das Schiffszertifikat berechtigt dazu, die Bundesflagge zu führen. Außerdem geht aus dem Schiffszertifikat die Seeschiffsregisternummer hervor. Kleinere Boote können freiwillig in das Seeschiffsregister eingetragen werden. Für die Anmeldung beim Seeschiffsregister ist u.a. eine amtliche Vermessungsbescheinigung vorzulegen. Flaggenzertifikat für Seeschiffe Seeschiffe bis 15 m Rumpflänge benötigen keine staatliche Berechtigung um die Bundesflagge zu führen. Da ein Berechtigungsausweis jedoch in einigen Ländern gefordert wird, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag und gegen Gebühr ein solches Flaggenzertifikat aus.. 22. Sicherheit auf dem Wasser. Sportfahrzeuge in den Binnengewässern, die mindestens 10 m³ Wasser verdrängen, müssen in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Binnenschiffsregister erteilt das Amtsgericht den Schiffsbrief. Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von mindestens 5 m³ können freiwillig in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer Eichbescheinigung, die von der GDWS ausgestellt wird.. Kennzeichnung von Sportfahrzeugen im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen Ein Seeschiff mit Schiffszertifikat muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Ein Seeschiff mit gültigem Flaggenzertifikat muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Wassermotorräder dürfen auf den Seeschifffahrtsstraßen und im deutschen Küstenmeer nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie über ein amtliches Kennzeichen verfügen. Auskunft hierzu erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, das ebenfalls Bootszeugnisse für vermietete Sportboote austellt. Vermietete Sportboote sind ebenfalls kennzeichnungspflichtig. An vermieteten Wassermotorrädern muss zusätzlich deutlich sichtbar der Name und Wohnsitz oder der Sitz des Vermieters angebracht sein. Charterboote müssen ebenfalls mit dem Namen und Wohnsitz oder Sitz des Vermieters und darüber hinaus mit der höchstzulässigen Personenzahl versehen sein. Auch sie.

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