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VwV Ermächtigung zu Verwarnungen – VwV OWiGErm

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1.

2.

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

über die Ermächtigung von Beamten und Beamtinnen des

Polizeivollzugsdienstes zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten

(VwV Ermächtigung zu Verwarnungen – VwV OWiGErm)

Vom 1. August 2019

I.

Geltungsbereich

Beamte und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes mit einer in Ziffer II aufgeführten Amtsbezeichnung werden ermächtigt, wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach § 56 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Die Ermächtigung beschränkt sich auf Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 24 des

Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des

Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Bundeseinheitlichen

Tatbestandskataloges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Ausgabe Freistaat Sachsen), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Gleiches gilt für entsprechende Bestimmungen im Bereich der Binnenschifffahrt. Hierzu wird auf die Bestimmungen des Buß- und Verwarngeldkataloges Binnen- und Seeschifffahrt (BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015 (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die

Bekanntmachung vom 15. Januar 2020 (VkBl. S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

II.

Ermächtigte

Die Ermächtigung nach Ziffer I wird Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes mit folgenden Amtsbezeichnungen allgemein erteilt:

Erster Polizeihauptkommissar/Erste Polizeihaupt​kommissarin Polizeihauptkommissar/Polizeihauptkommissarin

Polizeioberkommissar/Polizeioberkommissarin Polizeikommissar/Polizeikommissarin

Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterin Polizeiobermeister/Polizeiobermeisterin Polizeimeister/Polizeimeisterin

Erster Kriminalhauptkommissar/Erste Kriminalhauptkommissarin Kriminalhauptkommissar/Kriminalhauptkommissarin

Kriminaloberkommissar/Kriminaloberkommissarin Kriminalkommissar/Kriminalkommissarin

Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterin Kriminalobermeister/Kriminalobermeisterin Kriminalmeister/Kriminalmeisterin.

III.

Inkrafttreten

VwV Ermächtigung zu Verwarnungen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 25.09.2020 Seite 1 von 2

(2)

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. August 2019

Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Ermächtigung zu Verwarnungen

vom 9. September 2020 (SächsABl. S. 1083)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern

vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

VwV Ermächtigung zu Verwarnungen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 25.09.2020 Seite 2 von 2

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