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VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMUL

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen

Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vom 27. Mai 2013

I.

Erlass von Widerspruchsbescheiden

Aufgrund des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Befugnis im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 BeamtStG zu entscheiden, auf die Behörde übertragen, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

II.

Vorbehaltsklausel

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, in besonderen Fällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.

III.

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2013

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die geltenden Verwaltungsvorschriften des

Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMUL

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 14.06.2013 Seite 1 von 1

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