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VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010

(VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010)

Vom 20. August 2010

I.

Geltungsbereich

Für den Wiederaufbau in den vom Hochwasser 2010 betroffenen Regionen stehen neben den ereignisspezifischen Förderrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) aus dem Ressortbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) insbesondere folgende Fachförderrichtlinien bereit:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Hilfen bei existenzgefährdenden Krisen und Notständen in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Binnenfischerei und Aquakultur (Förderrichtlinie Krisen und Notstände – RL KuN/2009) vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1316),

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 30. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 79),

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des

Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), zuletzt geändert durch Abschnitt 1 Großbuchst. A der Richtlinie vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306),

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 4. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 61),

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven

Hochwasserschutzes (Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – RL GH/2007) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302), geändert durch Teil A Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 945),

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2009) vom 4. Februar 2009 (SächsABl. S. 419),

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des

Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und

Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 15. Mai 2009 (Sächs ABl. S. 1020) mit Wirkung vom 28. April 2009.

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2010 (SächsABl. S. 1156) mit Wirkung vom 20. August 2010.

Die Auffangrichtlinie Hochwasserschäden gilt nachrangig zu den Fachförderrichtlinien.

II.

Allgemeiner Teil

VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 11.07.2011 Seite 1 von 4

(2)

1.

2.

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4.

5.

6.

7.

1.

2.

3.

3.1

Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist, die vorhandenen Fachförderrichtlinien des SMUL für den Wiederaufbau in den vom Hochwasser und von witterungsbedingten Wasserschadereignissen 2010 (Hochwasser) betroffenen Regionen vorübergehend geändert anzuwenden. Die Förderung dient nicht als Schadensersatz, sondern der Unterstützung für den Aufbau und Herstellung im Sinne der Fachförderrichtlinien.

Die nachfolgenden Regelungen finden auf Anträge der durch das Hochwasser 2010 Geschädigten in derGebietskulisse gemäß Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Anwendung.

Die Regelungen der VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010 gelten für Förderungen nach Teil I Nummer 1 bis 6 und 8, die bis zum 30. Juni 2011 bei den zuständigen

Bewilligungsbehörden beantragt werden. Die Förderung nach Teil I Nummer 7 ist bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden zu beantragen.

Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005

(SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung, auf den Widerruf des

Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde.

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden oder wurden, ist ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf

Rückforderungen in anerkannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände möglich. Der Betroffene hat der Bewilligungsbehörde den Fall innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen (Artikel 47 der Verordnung [EG] Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 [ABl. L 368, S. 15] beziehungsweise Artikel 39 der

Verordnung [EG] Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 [ABl. L 231, S. 24]). Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene zu der Mitteilung und der Vorlage der durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Nachweise in der Lage ist. Abweichende Regelungen in

Zuwendungsbescheiden bleiben unberührt. Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden oder wurden, ist diese Regelung

vorbehaltlich einer Zustimmung der Europäischen Kommission analog anzuwenden.

Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen in der vom Hochwasser betroffenen Region gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO .

Versicherungsleistungen und zweckbestimmte Spendenmittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber den Bewilligungsbehörden über alle Ansprüche gegenüber Dritten sowie über alle später hinzutretenden Drittmittel. Eine Überkompensation ist auszuschließen.

Nummer 1.2 Satz 3 und 4 und Nummer 6.1 Satz 2 der Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) sowie Nummer 1.2 Satz 3 und 4 der Anlage 3a zu § 44 VwV-SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für

Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) finden für die RL KuN/2009 , die RL LuE/2007 , die RL ILE/2007 , die RL SWW/2009 und die RL GH/2007 keine Anwendung.

III.

Besonderer Teil RL KuN/2009:

Die Hochwasserereignisse vom August und September 2010 werden gemäß Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung (EG) 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 358 S. 6) einer Naturkatastrophe gleichgesetzt.

RL LuE/2007:

Die Nummer 4.5 wird aufgehoben.

RL ILE/2007 :

In Teil II Kapitel A Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die

Förderuntergrenzen für Maßnahmen nach A.1.2 auf 500 EUR und für Maßnahmen nach A.1.5 auf 5 000 EUR Zuwendung abgesenkt.

VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 11.07.2011 Seite 2 von 4

(3)

3.2 3.3 3.4 3.5

4.

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

5.

5.1

5.2

5.3

5.4

6.

6.1

6.2 6.3

In Teil II Kapitel B Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die Förderuntergrenzen auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.

In Teil II Kapitel C Nummer 4 werden die Förderuntergrenzen auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.

In Teil II Kapitel F Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die Förderuntergrenzen auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.

In Teil II Kapitel G Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die

Förderuntergrenzen mit Ausnahme von Maßnahmen nach G.1.1.1 und G.1.1.2 auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.

RL GH/2007:

Die Hochwasserereignisse vom August und September 2010 sind als außergewöhnliches

Hochwasserereignis gemäß Nummer 4.16 zu bewerten. Eines Erlasses im Sinne der Nummer 4.16 bedarf es insoweit nicht.

Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen kombiniert werden, insbesondere mit dem zinsverbilligten

Kommunaldarlehensprogramm der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen.

Maßnahmen der Hochwasserschadensbeseitigung sind Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, Maßnahmen der Schadenserhebung, Konzepte nach Nummer 2.2.1, soweit für einen nachhaltigen Wiederaufbau der Gewässerinfrastruktur erforderlich, sowie lnstandsetzungs- und

Ersatzmaßnahmen einschließlich erforderlicher Planungsleistungen.

Für die Ausführung der Schadensbeseitigung gelten die Vorgaben des Erlasses des SMUL vom 18. August 2010 zur Förderung der Hochwasserschadensbeseitigung an Gewässern in kommunaler Unterhaltungslast nach dem Augusthochwasser 2010.

Der einfache Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zusammen mit dem letzten Auszahlungsantrag einzureichen. Die Verwendungsnachweisprüfung beschränkt sich, soweit keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen oder Zinsforderungen bestehen, auf die Schlüssigkeitsprüfung nach Nummer 11.1 der VwV zu § 44 SäHO. Die

Regelungen in Nummer 7.5 Satz 1 und 2 der RL GH/2007 zum Verwendungsnachweisverfahren finden, außer für Wasser- und Bodenverbände, keine Anwendung.

RL SWW/2009:

Die Hochwasserereignisse vom August und September 2010 sind als außergewöhnliches

Hochwasserereignis gemäß Nummer 2.5 zu bewerten. Eines Erlasses im Sinne der Nummer 4.11 bedarf es insoweit nicht.

Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen kombiniert werden, insbesondere mit dem zinsverbilligten

Kommunaldarlehensprogramm der SAB zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen.

Für die Ausführung der Schadensbeseitigung gelten die Vorgaben des Erlasses des SMUL vom 18. August 2010 zur Förderung der Hochwasserschadensbeseitigung an Anlagen der

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach dem Augusthochwasser 2010.

Die Bewilligungsstelle prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit des einfachen Verwendungsnachweises und bestätigt gemäß Nummer 11.1 der VwV zu § 44 SäHO (Schlüssigkeitsprüfung) die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes. Die Regelungen in Nummer 7.4.1 Satz 4 der RL SWW/2009 zum Verwendungsnachweisverfahren finden keine Anwendung.

RL EuK/2007 :

Eine Maßnahme im Sinne von Nummer 2.1 Buchst. a der RL EuK/2007 ist die Förderung von Brennwertheizkesseln oder Brennwertthermen, die mit Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl betrieben werden.

Für eine Maßnahme nach Nummer 6.1 wird ein Festbetragszuschuss in Höhe von 1 250 EUR gewährt.

Das Weitere regelt das Merkblatt „Heizkesseltausch – Hochwasser 2010“.

IV.

Inkrafttreten Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 11.07.2011 Seite 3 von 4

(4)

Dresden, den 20. August 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Behebung von Schäden infolge des Sommerhochwassers 2010 und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Augusthochwassers 2010 (VwV Wiederaufbau Hochwasser)

vom 9. November 2010 (SächsABl. S. 1770)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Förderrichtlinien zur

Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010)

vom 11. Februar 2011 (SächsABl. S. 366)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1092)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die geltenden Verwaltungsvorschriften des

Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 11.07.2011 Seite 4 von 4

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