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VwV SMI Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

zur Behebung von Schäden infolge des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMI Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010)

Vom 2. November 2010 I.

Zuwendungszweck

Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist, die Förderrichtlinien des Staatsministeriums des Innern für die Beseitigung von Schäden des Augusthochwassers in den vom Hochwasser im September 2010 betroffenen Gebieten mit besonderen Maßgaben anzuwenden und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), geändert durch Richlinie vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), in die Förderung zur

Schadensbeseitigung infolge des August- und Septemberhochwassers 2010 mit einzubeziehen.

II.

Zuwendungsgegenstand

Die nachstehenden Richtlinien finden für die Bewältigung des Septemberhochwassers Anwendung:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden vom Hochwasser im August 2010 ( RL Hochwasserschäden

Wohngebäude 2010) vom 18. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 108), geändert durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168), in der jeweils geltenden Fassung,

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorfinanzierung von

Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Grundstücken und Gebäuden vom Hochwasser im August 2010 ( RL Vorfinanzierung Hochwasser 2010) vom 18. August 2010

(SächsABl. SDr. S. S 111), geändert durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168), in der jeweils geltenden Fassung,

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen vom Hochwasser im August 2010 ( RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010) vom 18. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 113), geändert durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168), in der jeweils geltenden Fassung,

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden vom Hochwasser im August 2010, die nicht von Förderprogrammen abgedeckt werden ( Auffangrichtlinie Hochwasserschäden 2010) vom 24. August 2010

(SächsABl. SDr. S. S 106), geändert durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168), in der jeweils geltenden Fassung.

Bei der Anwendung gelten folgende Maßgaben:

Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005

(SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) geändert worden sind. Darüber hinaus ist bei den Richtlinien nach Ziffer II Nr. 1 Buchst. a, b und d ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn nicht

förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 31. Dezember 2010 gestellt wird.

Die Förderung setzt eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass der Schaden infolge des Hochwassers im September 2010 eingetreten ist.

Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt die Förderung ab Januar 2011 anstelle der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“) auf der Grundlage der

VwV SMI Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2011 Seite 1 von 2

(2)

3.

a) b) c)

d) e)

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelung.

Die Förderrichtlinie Feuerwehrwesen gilt im Rahmen der Bewältigung der Hochwasserschäden infolge des August- und Septemberhochwassers 2010 mit folgenden Maßgaben:

Nummer 2.2.1 findet keine Anwendung, sofern es sich um die Beseitigung von Schäden als Folge des Hochwassers 2010 handelt.

Abweichend von Nummer 5.1 beträgt der Fördersatz bis zu 90 Prozent für Maßnahmen die als Folge von Hochwasserschäden durchgeführt werden.

Nummer 7.1 Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung. Ein Antrag kann gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 1 000 EUR übersteigen.

Nummer 2 Buchst. a und b dieser Verwaltungsvorschrift finden Anwendung.

Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2011 bei der jeweiligen Bewilligungsstelle zu stellen.

III.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 2. November 2010 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Änderungsvorschriften

Änderung VwV SMI Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

Ziff. V der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Regionalentwicklung

vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

VwV SMI Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2011 Seite 2 von 2

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