• Keine Ergebnisse gefunden

VwV DienstZust-SMI

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VwV DienstZust-SMI"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1.

2.

3.

1.

2.

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

(VwV DienstZust-SMI)

Vom 12. März 2014

I.

Zuständigkeit der Ernennungsbehörden

Der Präsident der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig

für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des

Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 67 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,

für die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen

Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 13c des

Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts gemäß § 27 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, einschließlich der Anrechnung oder Anerkennung

berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, jeweils soweit ihnen die Ernennungsbefugnis zusteht.

II.

Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und der oberen besonderen Staatsbehörden

Die Landesdirektion Sachsen und die oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig

für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Stufenaufstiegs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG und

für die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG

für die bei ihnen beschäftigten Beamten. Für den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 und § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG die oberste Dienstbehörde zuständig.

III.

Zuständigkeit der Einstellungsbehörden

Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 75 Abs. 1 SächsBesG.

IV.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (BeamtZuVwV – SMI) vom 4. Januar 2005 (SächsABl. S. 74), geändert durch Ziffer XII der

Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2014

VwV DienstZust-SMI

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.07.2021 Seite 1 von 2

(2)

Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im

Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern vom 8. Juni 2021 (SächsABl. S. 780)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern

vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

VwV DienstZust-SMI

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.07.2021 Seite 2 von 2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

für die Beamten des höheren Dienstes aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem, einem Vertreter des Personalreferats und dem Abteilungsleiter für die Beamten seiner Abteilung oder

das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom

Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstausweise für die Beschäftigten

Auf der Grundlage von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wird die Zuständigkeit für den Erlass des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (VwV- ESAS) zur Einführung der „Empfehlungen für das

März 2006 und der Zwischennachweise in den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt, soweit die Auszahlung

Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen

(1) 1 Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach