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VwV Trennungsgeld Aufstiegsfortbildung

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Academic year: 2022

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

über das Trennungsgeld der Beamten, die zur Einführung in die Aufgaben einer neuen Laufbahn einen entsprechenden Bildungsgang absolvieren und

nicht täglich an den Wohnort zurückkehren (VwV Trennungsgeld Aufstiegsfortbildung)

Vom 12. Januar 2010

Aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom

12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881) geändert worden ist, wird durch das Staatsministerium der Finanzen im Interesse einer einheitlichen Abfindung Folgendes bestimmt:

I.

Beamten, die

zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind und zur Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn einen entsprechenden Bildungsgang an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen oder der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen in Meißen absolvieren,

gegen ein Entgelt angemessen an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt werden, nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und

denen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, entstehen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie erhalten ab dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsgeld in Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 SächsTGV in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008

(SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten, die zur Einführung in die Aufgaben einer neuen Laufbahn einen entsprechenden Bildungsgang absolvieren und nicht täglich an den Wohnort zurückkehren vom 22. Mai 2000 (MBl. SMF S. 61), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), außer Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2010

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dr. Wolfgang Voß

Staatssekretär

zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen

vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

VwV Trennungsgeld Aufstiegsfortbildung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 19.02.2010 Seite 1 von 1

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