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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministerim des Innern

über die Ermächtigung von Polizeibeamten und Dienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten

(OWiGErmVwV)

Vom 26. Juni 1995 Geltungsbereich

Polizeibeamte und Dienstkräfte, die den unter Nummer 2 aufgeführten Beamten- und

Angestelltengruppen angehören, werden ermächtigt, wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach § 56 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 OWiG Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Die jeweiligen Verwarnungsgeldkataloge der zuständigen Behörden sind zu beachten.

Ermächtigte Beamten- und Angestelltengruppen

Die Ermächtigung nach Nummer 1 wird für folgende Beamten- und Angestelltengruppen allgemein erteilt:

Erste Polizeihauptkommissare, Polizeihauptkommissare, Polizeioberkommissare, Polizeikommissare, Polizeihauptmeister, Polizeiobermeister, Polizeimeister;

Erste Kriminalhauptkommissare, Kriminalhauptkommissare, Kriminaloberkommissare, Kriminalkommissare, Kriminalhauptmeister, Kriminalobermeister, Kriminalmeister;

Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.

Inkraftreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 1995

Der Staatsminister des Innern In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern

vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

OWiGErmVwV

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 11.08.1995 Seite 1 von 1

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