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O Politische Rechte

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A uszug aus dem Am tsblatt N r. 17 vom 28. April 2016 1

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O Politische Rechte

Ersatzwahl einer Richterin bzw. eines Richters des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost für den Rest der Amtsperiode bis 31. März 2018

1. Es wird für den Rest der Amtsperiode bis 31. März 2018 als in Stiller Wahl ge- wählt erklärt: Joel Stebler

2. Die auf den 5. Juni 2016 angesetzte Urnenwahl wird widerrufen.

Allfällige Beschwerden gegen diese Verfügung sind innert 3 Tagen seit ihrer Ver- öffentlichung dem Kantonsgericht eingeschrieben einzureichen. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Landeskanzlei Basel-Landschaft

Vorprüfung einer formulierten Verfassungsinitiative

Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, nach Prüfung der am 25. April 2016 eingereichten Unterschriftenliste zu einer formulierten Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung», verfügt:

1. Die am 25. April 2016 eingereichte Unterschriftenliste zu einer formulierten Ver- fassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung» entspricht den Formerfordernissen von § 28 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984 und von § 69 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte. Sie enthält je eine Rubrik für die Gemeinde, in welcher die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, und für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis auf die Strafbarkeit der Fälschung des Ergebnisses der Unterschriftensammlung und der aktiven und passiven Bestechung bei der Unterschriftensammlung sowie Namen und Adresse von mindestens 7 stimmberechtigten Urheberinnen und Urhebern der Initiative.

2. Das Initiativkomitee besteht aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern. Es ist berechtigt, die Initiative mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zurückzuziehen.

Francesco Bertoli (Präsident Behindertenforum, Rollstuhlfahrer), Hohenrain- strasse 26a, 4133 Pratteln; Walter Beutler (Präsident Vereinigung Cerebral Ba- sel), Obere Gasse 6, 4144 Arlesheim; Marcel W. Buess (Vizepräsident Behinder- tenforum, Präsident IVB Behindertenselbsthilfe bB), Landstrasse 17, 4452 Itingen;

Sabina Dollinger (Leiterin Geschäftsstelle Vereinigung Cerebral Basel), Hofmatt- weg 3, 4144 Arlesheim; Partick Lautenschlager (Sozialarbeiter, Präsident Gehörlosen-Fürsorgeverein der Region Basel) Baslerstrasse 356, 4123 Allschwil;

Regula Meschberger (Landrätin SP, ehem. Präsidentin Procap BL), Riehen- strasse 20, 4127 Birsfelden; Georges Thüring (Landrat SVP, Vorstand IVB Behin- dertenselbsthilfe bB), Paradiesreben 1A, 4203 Grellingen; Marina Ribeaud (Visu- ellpädagogin, Verlagsleiterin fingershop.ch, gehörlos) Baslerstrasse 356, 4123 Allschwil; Alain Tüscher (EVP-Landrat, Unternehmer), Sappetenstrasse 22, 4416 Bubendorf; Meral Yldiz (Mitarbeiterin WBZ, Mitglied Kommission Koordination Fahrten für Behinderte und Betagte BL und BS, cerebrale Behinderung), Frie- densgasse 14, 4144 Arlesheim.

K anton B asel-Landschaft 2

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3. Der Titel der formulierten Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behinderten- gleichstellung» entspricht den Erfordernissen des § 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte.

4. Gegen diese Verfügung kann gestützt auf § 88 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.

September 1981 über die politischen Rechte innert 3 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Diese Be- schwerdebefugnis steht nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

5. Mitteilung an das Initiativkomitee «Für eine kantonale Behindertengleichstellung», c/o Steffen Herbert, Oerinstrasse 83, 4153 Reinach.

6. Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28. April 2016.

Die formulierte Verfassungsinitiative hat folgenden Wortlaut:

Kantonale Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»

Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen stellen, gestützt auf § 28 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung, das formulierte Begehren:

Das Baselbieter Volk beschliesst:

I.

Die Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt ergänzt:

§8a Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (neu)

1 Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Zugang zu allen Lebensbereichen. Gewährleistet ist, soweit wirtschaftlich zumut- bar, insbesondere der Zugang zu Arbeit, Bildung, Freizeit, Kommunikation, Mobili- tät und Wohnen sowie der Zugang zu Bauten, Anlagen, Einrichtungen und öffent- lich angebotenen Leistungen.

2 Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschliesslich der Gebärdensprache und der Kultur der Gehörlosen.

3 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

4 Kanton und Gemeinden fördern die volle und wirksame Teilhabe und Selbst- bestimmung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Verfassungsänderung tritt am 1. Tag des auf die Gewährleistung durch den Bund folgenden Monats in Kraft.

Landeskanzlei Basel-Landschaft

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A uszug aus dem Am tsblatt N r. 17 vom 28. April 2016 3

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Zustandekommen einer nichtformulierten Initiative

Die Landeskanzlei des Kantons Basel–Landschaft, gestützt auf § 61 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte sowie auf die Berichte der Ge- meinden über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 21. März 2016 eingereichten nichtformulierten Initiative «Stopp der Überforderung von Schüler/-innen: Eine Fremdsprache auf der Primarstufe genügt», verfügt:

1. Die nichtformulierte Initiative «Stopp der Überforderung von Schüler/-innen:

Eine Fremdsprache auf der Primarstufe genügt» vom 6. Oktober 2015 ist zustande gekommen, nachdem sie die gemäss § 31 Absatz 1 der Kantonsverfas- sung verlangten Unterschriften aufweist.

2. Die Zahl der gültigen Unterschriften beträgt 1969.

3. Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee "Stopp der Überforderung von Schüler/-innen: Eine Fremdsprache auf der Primarstufe ge- nügt", c/o Starke Schule Baselland, zHd. Saskia Olsson, Postfach 330, 4127 Birsfelden

Rechtsmittelbelehrung:

Gestützt auf §§ 88 und 90 des Gesetzes über die politischen Rechte (SGS 120) kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Amtsblatt beim Kan- tonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht angeordnet wird. Das Beschwerdeverfahren kann Kostenfolgen auslösen. Landeskanzlei Basel-Landschaft

Zustandekommen einer nichtformulierten Initiative

Die Landeskanzlei des Kantons Basel–Landschaft, gestützt auf § 61 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte sowie auf die Berichte der Ge- meinden über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 21. März 2016 eingereichten nichtformulierten Initiative «Stopp dem Verheizen von Schüler/-innen: Ausstieg aus dem gescheiterten Passepartout-Fremdsprachenprojekt», verfügt:

1. Die nichtformulierte Initiative «Stopp dem Verheizen von Schüler/-innen:

Ausstieg aus dem gescheiterten Passepartout-Fremdsprachenprojekt» vom 6. Oktober 2015 ist zustande gekommen, nachdem sie die gemäss § 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung verlangten Unterschriften aufweist.

2. Die Zahl der gültigen Unterschriften beträgt 2024.

3. Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee "Stopp dem Verheizen von Schüler/-innen: Ausstieg aus dem gescheiterten Passepartout- Fremdsprachenprojekt", c/o Starke Schule Baselland, zHd. Saskia Olsson, Post- fach 330, 4127 Birsfelden

Rechtsmittelbelehrung:

Gestützt auf §§ 88 und 90 des Gesetzes über die politischen Rechte (SGS 120) kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Amtsblatt beim Kan- tonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht angeordnet wird. Das Beschwerdeverfahren kann Kostenfolgen auslösen. Landeskanzlei Basel-Landschaft

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