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Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 51 vom 23. Dezember 2021 1

Politische Rechte

Finanzreferendum – Frist 17. Februar 2022

Der Landrat hat am 16. Dezember 2021 beschlossen:

– Ausgabenbewilligung über die Erbringung und die Abgeltung von Gemeinwirtschaftlichen und besonderen Leistungen (GWL) mit dem Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) für die Jahre 2022 bis 2025 (Partnerschaftliches Geschäft) (2021-703)

Für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und besonderen Leistungen des Universitäts-Kinderspitals beider Basel für die Jahre 2022 bis 2025 wird eine neue einmalige Ausgabe in der Höhe von 29'036'000 Franken bewilligt.

– Sekundarschulkreis Ergolz 1; Sek I Frenkendorf, Sanierung und Neubau;

Ausgabebewilligung Projektierung (2021-497)

Für die Ausarbeitung des Projektes «SEK I Frenkendorf Sanierung und Neubau» wird eine neue einmalige Ausgabe von 6'430'000 Franken (inkl.

MwSt.) mit einer Kostengenauigkeit von ± 10 % bewilligt.

Diese Beschlüsse unterstehen gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft dem Referendum. Allfällige Begehren um Vornahme der Volksabstimmung sind innert 8 Wochen, d. h. bis 17. Februar 2022 der Landeskanzlei einzureichen. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es von 1500 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt ist.

Landeskanzlei

Gesetzesreferendum – Frist 17. Februar 2022

Der Landrat hat am 16. Dezember 2021 beschlossen:

– Anpassung des Strafvollzugsgesetzes (2021-240)

– Anpassungen des Raumplanungs- und Baugesetzes an die Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (2020-598) – Änderung des Raumplanungs- und Baugesetz betreffend Erweiterte

Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum (2021-294) Die Gesetzestexte können unter http://www.bl.ch/referenden auf dem Internet eingesehen oder bei der Landeskanzlei, Tel. 061 552 50 32, bestellt werden.

Diese Beschlüsse unterstehen gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft dem Referendum. Allfällige Begehren um Vornahme der Volksabstimmung sind innert 8 Wochen, d. h. bis 17. Februar 2022 der Landeskanzlei einzureichen. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es von 1500 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt ist.

Landeskanzlei

Referenzen

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