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Anmeldeformular für die Haltung von Schafen/Ziegen

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Academic year: 2022

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Anmeldeformular für die Haltung von Schafen/Ziegen

Angaben zum Haltungsbetrieb

Angaben zum Tierbestand

____________________ ______________________

Ort / Datum Unterschrift des Tierhalters

Das vollständig ausgefüllte Formular ist an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) oder ans VIS (Fax (01) 71128 – 7782, vis@statistik.gv.at) zu schicken/faxen/mailen!

Tierhalter/in

Familienname/Vorname: _____________________________________________

eventuell Vulgoname: _____________________________________________

Geburtsdatum: _______________

Straße / Hausnummer: _____________________________________________

PLZ / Ort: _____________________________________________

Telefonnr: __________ Faxnr.: _______________

e-Mail: _____________________________________________

Adresse Haltungsbetrieb (falls abweichend von Tierhalteradresse)

Straße / Hausnummer: _____________________________________________

PLZ / Ort: _____________________________________________

Rechtsform (ankreuzen bzw. angeben)

 Einzelunternehmer  eingetragener Unternehmer

 G.m.b.H.  _______________________

Betriebstyp (ankreuzen bzw. angeben)

 landwirtschaftlicher Tierhalter

 ________________________

Datum der Aufnahme der Tierhaltung ________________________

Anzahl der derzeit gehaltenen Schafe/Ziegen

Kategorie Anzahl

Lämmer bis ½ Jahr:

Jungschafe (ohne Mutterschafe) ½ bis 1 Jahr: _______

Schafe (ohne Mutterschafe) 1 bis ½ Jahr: _______

Andere weibliche Schafe: _______

Davon erstmals gedeckt: _______

Widder ab 1 ½ Jahre: _______

Mutterschafe nicht gemolken: _______

Mutterschafe gemolken: _______

(2)

Erläuterungen siehe Rückseite!

Erläuterung

Gemäß den Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) sind die Tierhalter von Schafen und Ziegen verpflichtet, die Daten des Betriebes und persönliche Daten des Tierhalters sowie die Daten der Tierhaltung innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) zu melden.

Auf die Pflichten des Tierhalters gemäß §§ 4-6 der TKZVO 2009 wird explizit hingewiesen.

Die Aufgabe der Tierhaltung ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierarzt) bis längstens 01. April des Folgejahres zu melden.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) hat die gemeldeten Daten unverzüglich ins VIS (VerbrauchergesundheitsInformationsSystem) einzutragen.

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