Sie wird Ende 2000 allen Nutzern ko- stenfrei zur Verfügung gestellt (unter anderem über die DKG-Homepage).
❃ Die Zahl der abrechenbaren Fall- gruppen ab dem Jahr 2003 soll 800 nicht übersteigen.
❃ Bis zum 30. November werden einheitliche Kodierregeln für die An- wendung des AR-DRG-Systems ver- einbart. Das Klassifikationssystem soll bis zum 30. September des Jahres für das Folgejahr vereinbart werden.
❃ Vereinbart wurden auch die Ver- fahren zur Ermittlung und zur lau- fenden Pflege der Relativgewichte (Kalkulationsgrundsätze). Es wird mit deutschen Daten kalkuliert werden, denen der Ist-Kosten-Ansatz zugrun- de zu legen ist. Außerdem soll ein ein- heitliches Kalkulationsschema ange- wendet werden. Zunächst soll in einer Stichprobe ermittelt werden, welche methodischen Anforderungen für die Kalkulation der Relativgewichte zu stellen sind.
❃ Die DRG-Fallkosten sollen auf der Grundlage von einheitlichen Ab- grenzungsgrundsätzen über sämtliche Fälle des Krankenhauses kalkuliert werden.
❃ Die Kalkulation wird im Laufe des Jahres 2001 begonnen, und zwar als Grundlage zur Einführung des DRG- Systems in der budgetneutralen Phase des Jahres 2003.
❃ Der Basisfallwert (Punktwerter- mittlung) wird bundeseinheitlich defi- niert; er ist eventuell regional zu diffe- renzieren. Der Fallwert soll jährlich zum 30. September für das Folgejahr angepasst werden.
❃ Die Zu- und Abschläge werden für die in § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG festge- legten Tatbestände bestimmt: Notfall- versorgung, Vorhaltung von Ausbil- dungsstätten und -vergütungen, Vor- halteleistungen zur Sicherstellung der klinischen Versorgung; Aufnahme von Begleitpersonen.
❃ Die Vertragsparteien werden bis zum 30. September noch strittige Tatbe- stände klären. Dies sind insbesondere die Festlegung von Strukturkomponen- ten für Uniklinika und Maximalversor- ger, für Folgekosten bei ungünstiger Baustruktur, Investitionskosten von nicht oder teilweise geförderten Kran- kenhäusern. Dr. rer. pol. Harald Clade
P O L I T I K
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 28–29½½½½17. Juli 2000 AA1941
D
er Brief an die Bundesgesundheits- ministerin ist ausgesprochen bri- sant. Die Gemeinschaft Haus- ärztlicher Berufsverbände (GHB) be- schwert sich bei Andrea Fischer über den Beschluss des gemeinsamen Bewer- tungsausschusses von Krankenkassen und KBV zur Gliederung der Leistungen in der haus- und fachärztlichen Versor- gung vom 20. Juni dieses Jahres (Deut- sches Ärzteblatt, Heft 27/2000). Damit habe die Selbstverwaltung einmal mehr bewiesen, „dass man sich an deutsche Gesetze nicht zu halten braucht“, klagt die Gemeinschaft, in der die Berufsver- bände der Allgemeinärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie der hausärztlichen In- ternisten zusammengeschlossen sind.GHB fordert Fischer zum Eingreifen auf
Der Kern der Kritik: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Kran- kenkassen haben den gesetzlichen Glie- derungsauftrag so umgesetzt, dass im Wesentlichen alles so bleibe, wie es war.
Wichtige Positionen der Hausärzte sei- en nicht berücksichtigt worden – bei- spielsweise die Bindung bestimmter fachärztlicher Leistungen an eine Über- weisung durch den Hausarzt.
In dem Brief an die Ministerin (nach- richtlich an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KBV) werden weitere Forderungen gestellt. Sollte der Bewertungsausschuss seinen Beschluss nicht bis zum August entsprechend än- dern, müsse die Bundesgesundheitsmi- nisterin eingreifen und von ihrem Auf- sichtsrecht Gebrauch machen, verlan- gen die Hausarztverbände.
Die wütende Attacke der GHB kommt zu einem ungünstigen Zeit- punkt. Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung will noch in diesem Jahr den neuen EBM unter Dach und Fach bringen. Ein erneut aufbrechender Konflikt zwischen den Haus- und Fachärzten könnte dabei erheblichen Flurschaden anrichten. Dass ein sol- cher Konflikt droht, macht die Reakti- on des Berufsverbandes Deutscher In- ternisten (BDI) auf den Vorstoß der GHB deutlich. „Statt sich wie ein Ele- fant im Porzellanladen zu gebärden“, heißt es in einer Erklärung des BDI,
„sollten sich diese Verbände lieber ge- meinsam mit allen anderen Arztgrup- pen dafür stark machen, dass die Ver- sorgung der Patienten nicht noch wei- ter gefährdet wird.“
Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung begegnet der Kritik der hausärztli- chen Berufsverbände betont sachlich.
Die Gliederung der Leistungen habe nur auf der Grundlage des noch gültigen EBM erfolgen können. Dies werde auch im Bundesgesundheitsministerium so gesehen. Der von der GHB geforderte Überweisungsvorbehalt könne nicht im EBM geregelt, sondern müsse zunächst im Bundesmantelvertrag rechtlich ab- gesichert werden. Im Übrigen solle vie- les von dem, was die GHB fordere, Be- standteil des neuen EBM sein.
Eine Reaktion des Bundesgesund- heitsministeriums auf die Vorwürfe der Gemeinschaft Hausärztlicher Be- rufsverbände liegt noch nicht vor. Dass Andrea Fischer zum jetzigen Zeit- punkt – wie von der GHB gewünscht – in die Arbeit der Selbstverwaltung ein- greift, dürfte aber eher unwahrschein-
lich sein. Josef Maus