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Archiv "Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Änderungen der Vergütungsstruktur von Laborleistungen im EBM für den Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1996." (01.10.1993)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Änderungen der Vergütungsstruktur von Laborleistungen im EBM für den Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1996." (01.10.1993)"

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Änderungen der Ver- gütungsstruktur von Laborleistungen im EBM für den Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1996.

BEKANNTGABEN

fahrens führen kann, muß zum gegenwär- tigen Zeitpunkt offen bleiben. Ziel der Prüfung ist es, die konzentrierte Erbrin- gung seltener Untersuchungen zu för- dern, um diese Untersuchungen mit einer wirtschaftlich vertretbaren Punktzahl be- werten zu können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die in Aussicht genommenen getrenn- ten Einzelbudgets für 0 VO II und für 0 III nicht im EBM, sondern in den Hono- rarverträgen der Kassenärztlichen Verei- nigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu vereinbaren sind

regelungen gemäß den Bundesmantelver- trägen für die neuen Bundesländer blei- ben unberührt.

5. Auch für die Leistungen des Ab- schnitts 0 III ist die Bildung eines Bud- gets mit Anbindung an die Entwicklung der Grundlohnsumme in Aussicht ge- nommen.

1. Abschnitte 0 I und 0 II des EBM 1. Für die Laborleistungen der Ab- schnitte OI und 0 II des EBM wird eine Behandlungsfallpauschale nach folgen- den Bedingungen vereinbart:

—Angabe der Bewertung in Punktzah- len des EBM

—Arztgruppenspezifische Gliederung und Aufteilung in Behandlungsfallpau- schalen 01/O II für Allgemeinversicherte und Rentner

—Festlegung der arztgruppenspezifi- schen Pauschalen auf der Basis der bis- herigen durchschnittlichen Fallwerte für 0 I/O II-Laborleistungen in Punktzahlen unter Berücksichtigung von Rationalisie- rungs- und Wirtschaftlichkeitsreserven.

2. Für die pauschalierten Laborlei- stungen der Abschnitte CH und 0 II des EBM wird auf der Basis des Honorarbe- darf für die nach Punkt 1. festzulegenden Behandlungspauschalen ein Gesamtbud- get gebildet, das mit der Entwicklung der Grundlohnsumme wächst.

3. Unabhängig von weiterhin ggf. not- wendigen Korrekturen des EBM auch nach Inkraftsetzen der entsprechenden Änderungen im Kapitel 0 zum 1. April 1994 sind die Auswirkungen in der Hono- rarstruktur spätestens zum 1. April 1996 zu überprüfen. Die Vertragspartner wer- den hierzu ein geeignetes Verfahren ver- einbaren.

4. Die Abrechnung einzelner Labor- leistungen 0 I und 0 II auf den Behand- lungsausweisen entfällt mit Einführung der Behandlungsfallpauschalen. Unbe- rührt bleibt die berufsrechtliche Ver- pflichtung zur Dokumentation der durch- geführten Laborleistungen.

5. Im Rahmen von Stichprobenprü- fungen nach § 106 (2) 2. SGB V ist jeweils nachzuweisen, wieviele und welche Lei- stungen im entsprechenden Quartal ins- gesamt durchgeführt worden sind.

6. In den Bundesmantelverträgen wird das Überweisungsverfahren für die

Laborleistungen der Abschnitte 0 I und 0 II ausgeschlossen.

II. Abschnitt 0 III des EBM

1. Änderung der Vergütungsstruktur im Bereich 0 III durch:

—Einführung von einzelnen Gebüh- renordnungspositionen für die bisher in den übergreifenden Katalogen ohne Ein- zeldeklaration enthaltenen Parameter zur Erzielung einer ausreichenden Transparenz;

— Differenzierte Bewertungskorrektur in Punktzahlen auf der Basis des EBM unter der Annahme eines Punktwertes von 10 Dpf;

— Abstaffelung der Bewertung ent- sprechend der rechnerischen Serienlänge pro Quartal, bezogen auf die Leistungen der gesamten Laborpraxis, nicht auf die einzelnen Ärzte der Gemeinschaft;

—Zusätzliche Einführung von Höchst- werten in den EBM z. B. im Bereich der Allergologie und Bakteriologie.

2. Zur Förderung der Konzentration für selten erbrachte Leistungen in nur wenigen Labors soll geprüft werden, ob die Weitergabe von Untersuchungsauf- trägen in diesen Fällen auch ohne Uber- weisungserfordemis ermöglicht werden kann. Die in Frage kommenden Leistun- gen sollen im EBM eine besondere Kenn- zeichnung erhalten und in ihrer Bewer- tung so festgesetzt werden, wie es den be- triebswirtschaftlichen Bedingungen bei konzentrierter Erbringung entspricht.

3. Für die übrigen im Abschnitt 0 III aufgeführten Leistungen bleibt bei Wei- tergabe des Auftrags oder Teilen davon das Überweisungserfordernis bestehen.

4. Durch die Überprüfung der Kriteri- en zur Qualitätssicherung und strengere diesbezügliche Regelungen ist sicherzu- stellen, daß die Leistungen nur von dafür qualifizierten Ärzten erbracht und abge- rechnet werden können. Die Übergangs-

HI. Abgrenzung zwischen den Abschnitten 0 1/0 II und 0 III des EBM

1. In der Erprobungsphase — d. h. frü- hestens nach Vorliegen der Abrech- nungsergebnisse aus den ersten zwei Quartalen nach Wirksamwerden — soll die Abgrenzung zwischen den Abschnit- ten des Allgemein- und des Speziallabors nicht geändert werden. Aus Anderungen resultierende Verlagerungen von Hono- raranteilen können ohne Kenntnis der Abrechnungsfrequenzen der bisher in den Katalogen enthaltenen Einzelparameter in 0 III nicht prognostiziert werden.

2. Die Vergabe von Aufträgen zur Er- bringung alternativer 0 III-Leistungen zur Einsparung von Untersuchungen, die mit dem Laborfallpauschale abgegolten sind, wird durch eine entsprechende For- mulierung in den Allgemeinen Bestim- mungen zu Kapitel 0 des EBM untersagt.

IV. Verwendung der aus der

Umstrukturierung der Vergütung für Laborleistungen freiwerdenden Honoraranteile

Die Vertragspartner streben mit den beschriebenen Maßnahmen ein Einspar- volumen in der Größenordnung von 20 Prozent des Honorars für Laborleistun- gen an. Das erreichte Einsparvolumen ist als Beitrag zur Finanzierung der haus- ärztlichen Grundvergütung zu verwen- den.

Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum, Siegburg, Köln, den 17.

August 1993

AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen

Bundesverband der Innungskrankenkassen

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Bundesknappschaft Verband der

Angestellten-Krankenkassen e. V.

AEV—Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e. V.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 39, 1. Oktober 1993 (57) A1-2553

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