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Archiv "Gemeinsame Bundesempfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen" (13.07.1992)

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Gemeinsame Bundesempfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen

zur Weiterentwicklung der Vergütung für die kassenärztliche und vertragsärztliche Versorgung

für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992

Präambel

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung verfolgen mit Sorge die Ent- wicklung der Kassenarztzulassungen in den letzten fünf Jahren. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Kassenarztzulassungen von 5,5 bis 6 Prozent (2,5 bis 3 Prozent netto als Folge der Abgänge) sinkt kontinuier- lich gleichzeitig der Anteil der prakti- schen Arzte und Allgemeinärzte (1990:

41,6 Prozent) an der Gesamtzahl der zugelassenen Kassenärzte/Vertragsärz- te bei gleichzeitiger Minderung der Zahl weitergebildeter Allgemeinärzte.

Die im Bericht des Bundesarbeitsmini- steriums zur Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen bereits im Frühjahr 1985 dargestellte negative Entwicklung der hausärztlichen Versorgung für die Jahre 1980 bis 1984 hat sich damit er- heblich verschärft.

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung appellieren daher

—an die Bundesregierung, die von Bundesarbeitsminister Dr. Blüm be- reits 1985 angekündigten und von Bun- desgesundheitsministerin Hasselfeldt erneut bestätigten Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Struktur der hausärztlichen Versorgung unverzüg- lich zu ergreifen;

—an den Gesetzgeber, die gesetzli- chen Voraussetzungen für eine wirksa- me Arztzahlbegrenzung und für ein be- darfsgerechtes Verhältnis von Haus- ärzten und Fachärzten in der ambulan- ten Versorgung zu schaffen;

—an die Bundesländer, eine Umset- zung der EG-Ärzterichtlinien „Allge- meinmedizin" für die Bundesrepublik mit einer Mindestweiterbildungszeit von drei Jahren für die Kassenarztzu- lassung mitzutragen;

—an die Bundesärztekammer, bei der anstehenden Novellierung der Mu- sterweiterbildungsordnung die Anfor- derungen an die Strukturqualität der

Die Veröffentlichung dieser „Bundesempfehlung"

gemäß § 86 SGB V hat sich verzögert, weil das Para- phierungsverfahren erst jetzt abgeschlossen werden konnte. Die Bundesempfehlung hatte maßgebliche Bedeutung für das Zustandekommen der Honorar- vereinbarungen mit den Primärkassen auf Landes- ebene.

ambulanten ärztlichen Versorgung durch bedarfsgerechte Weiterbildungs- qualifikationen zu berücksichtigen.

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung stellen fest, daß das Ziel, durch eine Umstrukturierung des EBM die hausärztliche Versorgung zu för- dern, nicht zu dem gewünschten Er- gebnis geführt hat. Es bedarf daher nicht nur im Vergütungsrecht neuer gemeinsamer Ansätze zur Sicherung einer bedarfsgerechten Struktur und Vergütung der hausärztlichen Versor- gung.

I.

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung halten es für erstrebenswert, dem an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmenden Arzt vor Erbrin- gung seiner Leistungen Gewißheit über den ihm hierfür zustehenden Vergü- tungsanspruch zu verschaffen. Der trotz steigender Ausgaben für die am- bulante ärztliche Versorgung beste- hende bisherige Trend sinkender Punktwerte sollte sich nicht fortsetzen.

Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen daher auf der Grundlage von § 86 Abs. 1 SGB V den Partnern der Gesamtverträge, bei der Weiter- entwicklung der Gesamtvergütung im Empfehlungszeitraum zur Vereinba- rung fester Punktwerte für das gesamte Leistungsspektrum — unter Ausklam- merung der Laboratoriumsleistungen des Kapitels 0 überzugehen. Gleich- zeitig muß durch vertragliche Regelun- gen zur Begrenzung der Mengenent- wicklung gewährleistet werden, daß sich die Entwicklung des Leistungsbe- darfs auf das medizinisch erforderliche Maß beschränkt. Bei der Vereinbarung der Höhe der Punktwerte sollen so- wohl die wirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen in den Landesbereichen als auch die bisherige und die zu erwarten- de Entwicklung der Fallzahlen, der Punktzahlen je Fall und der Punktwer- te angemessen berücksichtigt werden.

Die gesetzlichen Vorgaben sind zu be- achten.

Überschreiten die abgerechneten Punktzahlen je Mitglied in einem Ab- rechnungsquartal gegenüber dem Vor-

jahresquartal eine im Vertrag unter Berücksichtigung der demographi- schen Entwicklung festzulegende Zu- wachsrate, wird empfohlen, den daraus entstehenden Überschreitungsbetrag bei der Festsetzung der Gesamtvergü- tung für dieses Quartal auszugleichen.

Dabei sind gemeinsam als förderungs- würdig anerkannte Leistungen (z. B.

Prävention) bei der Ermittlung des Überschreitungsbetrages nicht einzu- beziehen.

Beträge, die durch vertragliche oder gesetzliche Leistungsausweitungen oder andere gemeinsam anerkannte unabweisbare Ursachen gerechtfertigt waren, sind im nächsterreichbaren Quartal gutzuschreiben.

Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Partnern der Gesamt- verträge, den Ausgleich einer Über- schreitung so zu regeln, daß der verein- barte Punktwert nicht verändert wird.

Es wird empfohlen, den Ausgleich da- durch vorzunehmen, daß für arztgrup- penspezifisch festzulegende Leistungs- bereiche die Höhe der Honorierung von der individuellen Leistungsfre- quenz im jeweiligen Leistungsbereich abhängig gemacht wird.

II.

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung stellen für die neuen Bun- desländer für das 1. Halbjahr 1991 fest, daß sich die Gesamtvergütung in Höhe von ca. 1,5 Mrd. DM im vereinbarten Vergütungsrahmen hält. Die Vergü- tung der von niedergelassenen Ärzten erbrachten Leistungen betrug ca. 850 Mio. DM, die Vergütung der in Polikli- niken und Fachambulanzen erbrachten Leistungen ca. 650 Mio. DM. Ab 1. Juli 1991 hat sich die vereinbarte Punkt- wertanhebung ausgabensteigernd aus- gewirkt, wobei jedoch die ersten Ab- rechnungsergebnisse des III. Quartals darauf hinweisen, daß sich die Ausga- benentwicklung insgesamt im vertrag- lich vereinbarten Rahmen halten wird.

Die Partner dieser Empfehlungsverein- barung halten daher eine Anhebung des Punktwertes ab 1. Januar 1992 auf 7,7 Pfennige und ab 1. Juli 1992 auf 7,9 Pfennige für angemessen.

III.

Die Partner dieser Vereinbarung treffen darüber hinaus folgende Rege- lungen:

1. Die Partner dieser Empfehlungs- vereinbarung wirken darauf hin, im Be- wertungsausschuß für die im Arbeits- ausschuß des Bewertungsausschusses bereits abgestimmten medizinisch- technischen Leistungen die vorgesehe- nen Punktzahlen mit Wirkung zum 1.

Dt. Ärztebl. 89, Heft 28/29, 13. Juli 1992 (67) A1-2483

(2)

Juli 1992 zu beschließen. Sie gehen da- bei davon aus, daß die Partner der Ge- samtverträge für diese Leistungen Punktwerte mit Wirkung zum 1. Juli 1992 vereinbaren, die 9,0 Pfennige nicht unterschreiten. Die Partner die- ser Vereinbarung wirken weiter darauf hin, daß auch die übrigen im Arbeits- ausschuß des Bewertungsausschusses abgestimmten Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes be- schlossen werden. Es besteht Einver- nehmen, daß es sich bei diesen Ände- rungen nicht um Leistungsausweitun- gen im Sinne von Abschnitt I handelt.

2. Zur Förderung des ambulanten Operierens werden die Zuschlagskata- loge des EBM überarbeitet mit der Maßgabe einer Straffung und einer stärkeren Berücksichtigung des unter- schiedlichen Aufwandes bei der Durchführung ambulanter Operatio- nen. Zur weiteren Förderung des am- bulanten Operierens werden die Ver- tragspartner prüfen, ob auch stationäre Einrichtungen durch Kassenärzte ge- nutzt werden können.

3. Bei medizinisch-technischen Lei- stungen mit einem hohen Kostenanteil (z. B. Großgeräte) soll geprüft werden, ob eine Bewertung zukünftig in Abhän- gigkeit von der Leistungsfrequenz der Geräte erfolgen kann.

4. Das Labor-Kapitel 0 des EBM wird einer grundlegenden Neugestal- tung und Neubewertung unterzogen.

5. Zur Verbesserung und Vereinfa- chung der Abrechnung und zur ge- meinsamen Prüfung der Auswirkungen der Vergütungsvereinbarungen wird ein Vertrag über die Übermittlung der Abrechnungsdaten an die Krankenkas- sen auf maschinell verwertbaren Da- tenträgern geschlossen.

6. In einem gemeinsamen Aus- schuß sollen unter Beteiligung der Lan- desebene die Methoden der Wirt- schaftlichkeitsprüfung der kassenärztli- chen Versorgung einer kritischen Prü- fung mit dem Ziel einer Konzentration der Prüfmethodik, einer weiteren Ver- besserung der Prüfgerechtigkeit und der Vermeidung von Nachteilen der bisherigen statistischen Durchschnitts- wertprüfungen unterzogen werden. In die Überlegungen zur Weiterentwick- lung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind auch bisher noch nicht angewand- te Prüfverfahren nach § 106 SGB V einzubeziehen, die geeignet sind, an die Stelle bisheriger Verfahren zu tre- ten.

7. Im Rahmen der Weiterentwick- lung des EBM soll geprüft werden, in-

wieweit unabhängig von einer Verein- barung einer hausärztlichen Grundver- gütung eine Verdichtung der Lei- stungsansätze zum Beispiel durch Lei- stungskomplexe möglich ist.

8. Die bestehenden Verträge und Richtlinien werden gemeinsam auf mögliche Vereinfachungen für die Ver- waltungsarbeit des Kassen-/Vertrags- arztes hin überprüft.

9. Der Einsatz von EDV in der Arztpraxis mit dem Ziel der Erleichte- rung der Abrechnung auch unter Ver- wendung einer Krankenversicherten- karte und des Aufbaues eines EDV-ge- stützten Arzt-Informationssystems soll gefördert werden.

753. Änderungen bzw. Ergänzungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Neuaufnahme einer vertraglichen Anmerkung nach Nr. 78 E-GO:

„Für die Ausstellung des Vordruckes Arztanfrage (Muster 41 der Vordruckver-

einbarung) ist die Nr. 72 E-GO berech- nungsfähig."

(Gültig ab 1. 7. 1992)

754. Zu Abschnitt B III. 2. der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Leistungen nach den Nrn. 58 und 59 sind auf einem Abrechnungs- schein einzutragen, den sich der Arzt, der die Substitutionsbehandlung mit Werden im ursächlichen Zusammen- hang mit der Methadon-Substitution weitere Leistungen erbracht, sind diese auf demselben Abrechnungsschein ab- zurechnen und mit einem ,M` zu kenn- zeichnen. Die in der Anmerkung nach Nr. 59 E-GO aufgeführten Leistungen sind auf diesem Abrechnungsschein für die Methadon-Substitution nicht neben den Nrn. 58 und 59 berechnungsfähig.

Alle übrigen Leistungen der E-GO, die ohne Zusammenhang mit der Me- thadon-Substitution erbracht werden, sind auf dem Behandlungsausweis (Krankenschein oder Überweisungs- schein) wie in allen sonstigen Fällen abzurechnen. Der Ausschluß der Ne- beneinanderberechnung von Leistun- gen neben den Nrn. 58 und 59 hat nur Wirkung auf dem gesondert ausge- stellten Abrechnungsschein, der im

Protokollnotiz zu Nr. III.1

Für den Fall, daß diese Neurege- lung Auswirkungen auf bestehende Verträge hat, wird empfohlen, diese Verträge anzupassen.

Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kas- sel, Siegburg, Köln, den 31. Januar 1992

AOK-Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen, IKK-Bun- desverband, Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Bun- desknappschaft, Verband der Ange- stellten-Krankenkassen e. V., Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Kas- senärztliche Bundesvereinigung.

Diagnosefeld mit dem Vermerk ,Sub- stitutionsbehandlung` zu kennzeichnen ist."

755. Änderungen und Ergänzungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Ergänzung der vertraglichen An- merkung nach Nr. 53 E-GO

„Die Assistenzgebühr nach den Nrn.

51 bis 53 kann bei Inanspruchnahme von Errichtungen des Krankenhauses nur für die durch Belegärzte erbrachten operati- ven Leistungen berechnet werden, bei de- nen die Berechtigung zur Abrechnung der Zuschläge nach den Nrn. 86, 87, 88 oder 89 besteht."

(Gültig ab 1. 7. 1992)

756. Änderungen und Ergänzungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Änderung der Legende der Anmer- kung zu Nr. 53 E-GO

„Die Assistenzgebühr nach den Nrn. 51 bis 53 kann nur berechnet wer- den

a) für ambulante operative Leistun- gen mit Berechtigung zur Abrechnung der Zuschläge nach den Nrn. 81, 82, 83, 84, 111, 184, 188, 196 oder 198

b) für belegärztliche operative Lei- stungen, die mit mehr als 50,— DM be- wertet sind."

(Gültig ab 1. 7. 1992)

Beschlüsse und Feststellungen der

Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

aus der

173.

Sitzung am

26./27. Mai 1992

A1-2484 (68) Dt. Ärztebl. 89, Heft 28/29, 13. Juli 1992

Referenzen

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