• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "EG-Richtlinie Allgemeinmedizin: Ein Schritt weiter" (20.02.1985)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "EG-Richtlinie Allgemeinmedizin: Ein Schritt weiter" (20.02.1985)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Arzt im Praktikum

es höchst sinnvoll, sie zu struk- turieren. Anderenfalls wäre es dem einzelnen völlig überlas- sen, wie er Praxisphase und Weiterbildung auf einen Nenner bekommt. Eine solche Struktu- rierung ist in der Bundesärz- teordnung als Möglichkeit vor- gesehen. Zu regeln wäre das in der Approbationsordnung. Das Tauziehen darum- die neue AO soll, wie Geißler versicherte, in Kürze kommen - hat längst be- gonnen. Die Deutsche Kranken- hausgesellschaft etwa hat die Bundesregierung aufgefordert, fürs erste keine die Praxisphase strukturierenden Mi ndestzeiten festzulegen. Anderenfalls werde die Bereitschaft der Kranken- häuser, frei werdende Planstel- len für "Ärzte im Praktikum" zu reservieren, erheblich einge- schränkt.

Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft ist indes grundsätzlich

dem "Arzt im Praktikum" gewo-

gen. Sie ist auch grundsätzlich bereit, Stellen einzurichten. Ei- ne kategorische Ablehnung, sich der "Ärzte im Praktikum"

anzunehmen, wurde hingegen vom Fachverband Deutscher All- gemeinärzte bekannt. Die Bun- desregierung, darauf angespro- chen, bezweifelt, daß sich eine Vertretung der Allgemeinärzte der Mitwirkung an Maßnahmen entziehen wolle, durch die letzt- lich eine Verbesserung der pri- märärztlichen Versorgung er- reicht werden könne. Denn ge- rade für eine Weiterbildung in Allgemeinmedizin biete die Pra-

xisphase besondere Anreize.

Der "Arzt im Praktikum" wird

der Allgemeinmedizin erst recht dann nützen, wenn die allge- meinmedizinische Weiterbil- dung den Vorschlägen der EG- Kommission in Brüssel halb- wegsangepaßt würde. Die Kom- mission hat den Richtlinienent- wurf, der seit Jahren herumgei- stert, soeben vorgelegt; er sieht eine allgemeinmedizinische Weiterbildung von mindestens zwei Jahren vor. NJ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT

Entwicklung ausgewählter Arztgruppen seit 1961 IGRAFI~I

1961 1970 1980 1983

Index

Allgemeinärzte/Praktische Ärzte 27 279 25 539 24 980 26 172 Gebietsärzte 17 033 20 763 31 158 34 049 Gesamt 44 312 46 302 56 138 60 221

180

160

140

120

100

1961 1965 1970 1975 1980 1983

Zahlen für die Bundesrepublik Deutschland

EG-Richtlinie

Allgemeinmedizin:

Ein Schrin weiter

Was nun schon seit Jahren disku- tiert wird, ist Ende 1984 einen Schritt vorangekommen: die EG- Kommission hat dem Ministerrat den Vorschlag für die EG-Richtli- nie zur Allgemeinmedizin zur Be- schlußfassung zugeleitet. Eine solche Richtlinie soll zweierlei er- reichen:

~ in allen Mitgliedstaaten der EG soll eine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin von minde- stens zweijähriger Dauer einge- führt werden.

~ Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Mitgliedstaaten der EG die Ausübung des ärztlichen Be- rufes im Rahmen ihres jeweiligen Sozialversicherungssystems da- von abhängig machen, daß der Arzt entweder eine andere fach- ärztliche Weiterbildung oder aber die neue mindestens zweijährige allgemeinmedizinische Weiterbil- dung abgeschlossen hat.

Als nächstes müssen sich sowohl das Europäische Parlament wie auch der Wirtschafts- und Sozial- ausschuß mit dem Richtlinienvor-

schlag befassen. So sind auch die in der jetzigen Fassung (EG 11387/84) vorgesehenen Termine gegenüber früheren Fassungen schon hinausgeschoben worden.

Die allgemeinmedizinische Wei- terbildung soll jetzt spätestens ab 1. Januar 1990, die Pflichtweiter- bildung als Zugang zu den Sozial- versicheru ngssystemen ab späte- stens 1. Januar 1993 eingeführt werden.

Für die Bundesrepublik Deutsch- land, in der es längst eine vierjäh- rige Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gibt, wäre die- ser Teil der europäischen Richtli- nie also bereits erfüllt. Den Zu- gang des Arztes zum Sozialversi- cherungssystem- sprich: die Nie- derlassung als Kassenarzt - von der Erfüllung einer Weiterbil- dungspflicht abhängig zu ma-

chen, würde dagegen auf kaum zu

überwindende juristische und ver- fassungsrechtliche Schwierig- keiten stoßen (wie in Heft 42/1983 bereits ausführlich begründet worden ist). EG-Recht kann logi- scherweise nur vom Bund durch- gesetzt werden, die ärztliche Wei- terbildung gehört aber in die Kompetenz der Länder.

Die Bundesärztekammer hatte da- her schon früher eine den deut- Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 8 vom 20. Februar 1985 (19) 471

Ol c g:J >

c

~

"'

>

</)

"'

'0 c

m :J

"'

;;;;

.'1

'"' E

c

"'

</)

</)

"'

:.::

.!!!

"'

:J

0

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

EG-Richtlinie Allgemeinmedizin DER KOMMENTAR

schen Verhältnissen Rechnung tragende Sonderregelung vorge- schlagen; dafür hatte sich auch der Ständige Ausschuß der Ärzte der EG eingesetzt.

Nunmehr schafft aber die vom Bundesrat verabschiedete Ände- rung der Approbationsordnung vielleicht eine neue Lage. Man muß dabei berücksichtigen, daß der deutsche Text des EG-Richtli- nienvorschlags nicht von „Weiter- bildung", sondern von einer spe- zifischen• oder zusätzlichen „Aus- bildung" zum Arzt für Allgemein- medizin spricht. Sie ist definiert als „mindestens zweijährige Voll- zeitausbildung" nach Abschluß des mindestens sechsjährigen Studiums.

Artikel 4 des Richtlinienvorschla- ges läßt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die "Berufserfah- rung" eines Antragstellers teilwei- se oder ganz auf die „Vollzeitaus- bildung" anzurechnen.

Damit wird, wie sich aus der Be- gründung ergibt, darauf gezielt, Berufserfahrung etwa in der inne- ren Medizin, der Kinderheilkunde oder der Altersheilkunde anre- chenbar zu machen. Möglicher- weise liegt hier aber ein Weg, die gesamte neue „Arzt im Prakti- kum"-Phase anrechenbar zu ma- chen. Dann brauchte in der Bun- desrepublik auch die jetzige Re- gelung der vierjährigen Weiterbil- dung zum Arzt für Allgemeinmedi- zin nicht geändert zu werden. Es wäre lediglich in Kauf zu nehmen, daß bei der gegenseitigen Aner- kennung der Diplome EG-Auslän- der mit einer nur zweijährigen all- gemeinmedizinischen Weiterbil- dung in Deutschland Kassenarzt werden könnten.

Die weitere parlamentarische Be- handlung der EG-Richtlinie wird zeigen, ob es möglich ist, alles un- ter einen Hut zu bringen: den Arzt im Praktikum, die bisherige Vor- bereitungszeit des Kassenarztes und die Weiterbildung als Voraus- setzung für die Zulassung zur Kas- senpraxis. gb

A

rbeitslose Jugendliche stel- len zur Zeit ein großes Pro- blem dar. Kaum erwähnt wer- den aber ältere Arbeitnehmer und Arbeitslose, die nicht mehr voll leistungsfähig, aber noch zu ge- sund und zu jung sind, um in den Ruhestand zu treten. Wenn sie noch arbeiten gehen, genügen ih- re Leistungen nicht mehr oder nicht mehr ganz den Anforderun- gen ihrer Arbeitsplätze.

Früher war es oft möglich, mit dem Attest eines Haus- oder Fach- arztes einen geeigneteren Ar- beitsplatz durch sinnvolle Umbe-

Zum alten Eisen werfen?

setzung oder Umvermittlung zu erhalten. Doch solche Glücksfälle wurden durch die knapper wer- denden Arbeitsplätze in den letz- ten drei Jahrzehnten immer selte- ner.

Wenn man in den letzten Jahren als Arbeitsamtsarzt oder Renten- gutachter einem Arbeitnehmer at- testierte, daß er wegen verminder- ter Herzleistung sowie abgenütz- ter Wirbelsäule und Gelenke nur noch leichte bis mittelschwere Ar- beiten (ohne schweres Heben und Tragen) leisten könne, so hörte man oft den berechtigten Ein- wand: „Wo kriege ich diese Ar- beitsstelle?"

Meistens bekam er sie nicht. Er wurde öfters krank geschrieben;

Kuren brachten nur vorüberge- hende Besserung. Da er in vielen Fällen nicht umvermittelt werden konnte, verlor er seinen Arbeits- platz. Oft wurde die Rente abge- lehnt, wenn ihm eben noch leich- te bis mittelschwere Arbeiten zu- gemutet werden konnten.

Also fühlte sich der ältere Arbeit- nehmer hin- und hergerissen, zu-

mal er immer seine sozialen Ab- gaben geleistet hat und sich doch nicht so gut abgesichert fühlte. Da ihm nur die Arbeitslosenunterstüt- zung oder -hilfe blieb, fühlte er sich trotz oder sogar als Folge sei- nes arbeitsreichen Lebens sozial zurückgestuft. Meist handelte es sich hierbei um ältere Arbeitneh- mer, die den Krieg und die Auf- bauphase in der Nachkriegszeit aktiv miterlebt haben, so daß eine gewisse Verbitterung aufkam.

Obwohl es ohne Leistungsdruck grundsätzlich nicht geht, müßte man aus sozialmedizinischer Sicht den Leistungsdruck dort et- was zurücknehmen, wo er zu vor- zeitigem Verschleiß führt. Dafür sollte man mehr Wert auf die Qua- lität der Arbeitsprodukte legen.

Aber wer soll das bezahlen, wenn man das Arbeitstempo und/oder die Arbeitszeit etwas verringert und dafür mehr Arbeitnehmer be- schäftigt? Notwendig wäre es, daß sich die Tarifpartner darüber ei- nigten. Wie aber der Arbeitskampf 1984 zeigte, sind sie doch weit da- von entfernt. Man vermißt das

„Aufeinanderzugehen". Die Ge- werkschaften versteifen sich zu sehr auf den „vollen Lohnaus- gleich" und die Arbeitgeber auf die 40-Stunden-Woche.

Mehrere Kostenträger könnten wahrscheinlich entlastet werden, wenn man den Leistungsdruck auf ältere Arbeitnehmer etwas ab- schwächen und dafür mehr Ar- beitnehmer beschäftigen würde.

Durch weniger Krankmeldungen würden die Unternehmen und Krankenkassen (Lohnfortzahlung und Krankengeld) entlastet. Auch würden weniger unvermittelbare Fälle die Arbeitslosenversiche- rung und weniger Frührentner die Rentenversicherung belasten.

Res publica suprema lex (esto!).

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Hans Händel Medizinalrat a. D.

Martin-Luther-Platz 2 8800 Ansbach 472 (20) Heft 8 vom 20. Februar 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Doch da das Prinzip der Beweislastumkehr dadurch nicht be- seitigt werde, könne sich die SEPLIS mit diesem Vorschlag nicht einver- standen erklären.. Besonders im

Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung Explosions- und Brandgase nicht einatmen.. Unabhängiges Atemschutzgerät

Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer ei- nes Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten

Geschäftsstelle des Rates für Kriminalitätsverhütung, Telefon 504-2707 oder

Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist

(4) Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden, die

Das Dokument nennt Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmemittel angesehen werden und andere Beispiele von Ausrüstungen, die für das Heben von Lasten verwendet werden,

Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete umfassen die Be- schreibung signifikanter Hochwasser der Vergangenheit und deren Auswirkun- gen, eine Bewertung der