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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.12, Heft 01

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(1)

Amtsblatt

für den Landkreis Elbe-Elster

Sitzungsplan für den Zeitraum 18. Januar bis 8. Februar 2007

Die Sitzungen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster und seiner Ausschüsse finden zu folgenden Terminen statt

18. Januar 2007 Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit Ort: Sitzungszimmer 107 des Sozialamtes,

Grochwitzer Straße 20, in Herzberg Beginn: 17.00 Uhr

22. Januar 2007 Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Ort: Sitzungszimmer 137 der Kreisverwaltung,

Ludwig-Jahn-Straße 2, in Herzberg Beginn: 17.00 Uhr

23. Januar 2007 Jugendhilfeausschuss

Ort: Sitzungszimmer 137 der Kreisverwaltung, Ludwig-Jahn-Straße 2, in Herzberg Beginn: 17.00 Uhr

(Änderungen bleiben vorbehalten)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter Telefon (0 35 35) 46 12 12 oder 46 13 86. Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet unter www.Ikee.de Rubrik Kreistag/Sit- zungstermine.

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

Bekanntmachung

L 66 Netzergänzung Mühlberg (Elbebrücke) Linienbestimmung

nach § 35 Brandenburgisches Straßengesetz

Der Landesbetrieb Straßenwesen informiert die Öffentlichkeit über die erfolgte Linienbestimmung der L 66 Netzergänzung Mühlberg (Elbebrücke) durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung am 27.10.2006 nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens am 31.08.2004 und im Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung.

Die Linienführung für o. g. Maßnahme ist im anliegenden Übersichtsplan (Anlage 1 der Antragsunterlagen zur Linienbestimmung vom 27.10.2006)

„rot“ eingetragen.

Gemäß § 35 des Brandenburgischen Straßengesetzes wird diese bestimm- te Linie in den Flächennutzungs- und Regionalentwicklungsplänen ver- merkt bzw. kenntlich gemacht und bei den weiteren kommunalen Pla- nungen als Vorlage beachtet.

Auf der Grundlage dieser Linie wird das weitere Planungsverfahren vor- bereitet.

Landesbetrieb Straßenwesen Lindenallee 51

15366 Hoppegarten

(2)

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Elbe-Elster

als allgemeine untere Landesbehörde

Betrifft: Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz

I.

Genehmigung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 06.12.2006, Az.: 15.50.02/06-ba

Gemäß § 22a i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz.

Begründung:

§ 22a GKG ermöglicht den einvernehmlichen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband. Hierzu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen in denen festzulegen ist, wer die Rechte des Verbandsvorstehers und des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt.

Gegenstand der übereinstimmenden Beschlüsse zur Verbandsbildung muss des Weiteren die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes sein, die die inhaltlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 GKG erfüllen muss.

Die Verbandssatzung bedarf gemäß § 22a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG der Genehmigung der Aufsichtbehörde, dies ist gemäß

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 GKG der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis der Zweckverband seinen Sitz hat.

Alle Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungs- mäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen und müssen ein- stimmig gefasst werden.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 mit der erforderlichen Mehrheit und einstimmig die geforderten Beschlüsse gefasst.

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland tagte ebenfalls am 29. November 2006, auch hier wurden inhaltsgleiche Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten und der vorgeschriebenen Einstimmigkeit gefasst. Beim Zustandekommen der Beschlüsse wurden keine Rechtsverstöße festgestellt.

Die Verbandssatzung enthält den gesetzlich vorgeschriebenen Min- destinhalt, auch der weitere Inhalt der Verbandssatzung begegnet kei- nen rechtlichen Bedenken.

Die Verbandssatzung wird zusammen mit ihrer Genehmigung im Amts- blatt für den Landkreis Elbe-Elster, welches als Beilage zum Kreisanzei- ger für den Landkreis Elbe-Elster erscheint, bekannt gemacht.

Der Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz entsteht am 01. Januar 2007. Gemäß § 22a Abs. 3 GKG ist der Wasser- und Abwasser- verband Westniederlausitz Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckver- bände (Zweckverband Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland und Trink- und Abwasserzweckverband Sonnewalde/Umland).

Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga- be Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, in 03050 Cottbus, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich- nen.

Klaus Richter Landrat

II.

Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz

Gemäß § 22a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99 S. 194) hat die Verbandsversammlung des Zweck- verbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland in ihrer Sitzung am 29.11.2006 und die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland in ihrer Sitzung am 29.11.2006 folgende Verbandssatzung beschlossen:

§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz, Dienstsiegel (1) Verbandsmitglieder sind:

a) für den Bereich Trinkwasser

- Doberlug-Kirchhain, Sonnewalde, Rückersdorf, Schilda, Schönborn sowie

- Heideland, jedoch mit Ausnahme der Ortsteile Eichholz und Drößig, - Gorden-Staupitz, jedoch mit Ausnahme des Ortsteils Staupitz.

b) für den Bereich Schmutzwasser

- Doberlug-Kirchhain, Sonnewalde, Heideland, Rückersdorf, Schilda, Schönborn sowie

- Gorden-Staupitz, jedoch mit Ausnahme des Ortsteils Staupitz, - die Gemeinde Massen-Niederlausitz, jedoch nur mit den Ortsteilen

Gröbitz und Ponnsdorf.

c) für den Bereich Niederschlagswasser

- Heideland, Rückersdorf, Schilda, Schönborn sowie

- Doberlug-Kirchhain, jedoch mit Ausnahme des Ortsteils Frankena, - Gorden-Staupitz, jedoch mit Ausnahme des Ortsteils Staupitz, - Sonnewalde, jedoch nur mit dem Ortsteil Sonnewalde.

(2) Der Zweckverband führt den Namen Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz mit dem Kurzzeichen „WAV“ und hat seinen Sitz in Doberlug-Kirchhain.

Er ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände „Zweckverband Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland“ und „Trink- und Abwasserzweckverband Sonnewalde/Umland“.

(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und hat keine Absicht, Gewinn zu erzielen.

(4) Der Zweckverband führt das in der Anlage 1 dargestellte Dienstsiegel.

§ 2

Aufgaben des Verbandes

(1) Im Gebiet der Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 1 hat der Zweckver- band folgende Aufgaben:

1. Versorgung mit Trinkwasser in dem sich aus § 1 Abs. 1 lit. a erge- benden Verbandsgebiet,

2. Sammeln, Fortleiten und Behandeln des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser im Sinne des § 64 Abs. 1 des Brandenbur- gischen Wassergesetzes - BbgWG) in dem sich aus § 1 Abs. 1 lit. b und c ergebenden Verbandsgebiet.

Der Zweckverband erwirbt, plant, errichtet, betreibt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen öffentlichen Anlagen. Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören weiterhin die Herstellung, Erneue- rung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Hausanschlüsse (Trinkwasser) und Grundstücksanschlüsse (Abwasser).

(2) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen und Verordnungen.

(3) Der Zweckverband macht sich zur Aufgabe, nach den kostengüns- tigsten Lösungen zur Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser und Ent- sorgung des Abwassers zu suchen.

(4) Der Verband kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes seiner Trinkwasserversor- gungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Rahmen seines Aufga- benbereiches Leistungen für andere Verbände oder Gemeinden, die nicht Verbandsmitglieder sind, erbringen.

§ 3

Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind:

a) die Verbandsversammlung und b) der Verbandsvorsteher.

§ 4

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbands- mitglieder.

Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sind kraft Amtes Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Vertreter amtsangehöriger Gemeinden wer- den durch die Vertretungskörperschaft der Mitgliedsgemeinden für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Amtes, dem sie angehören, gewählt.

Die gewählten Vertreter der Verbandsversammlung und deren Stellver- treter sind dem Zweckverband schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Wahl anzuzeigen.

Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertreter weiter aus.

(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Bürgermeister als Vertreter der amtsfreien Gemeinden kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. Für die Bestellung der Vertreter der amtsangehörigen Verbandsmitglieder gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbands- versammlung und hat in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl laut nach- folgender Tabelle folgende Stimmenzahl:

(3)

Einwohnerzahl Stimmen in der Verbandsversammlung

bis 600 1

601 bis 1.500 2

1.501 bis 3.000 3

3.001 bis 5.000 4

5.001 bis 7.000 5

7.001 bis 9.000 6

über 9.000 7

(4) Die Stimmen in der Verbandsversammlung verteilen sich wie folgt:

Bereich

Trinkwasser Schmutz- Nieder- Sonstiges wasser schlags-

wasser

___________________________________________________________________

Doberlug-Kirchhain

7 Stimmen 7 Stimmen 7 Stimmen 7 Stimmen Heideland

1 Stimme 2 Stimmen 2 Stimmen 2 Stimmen

Rückersdorf

3 Stimmen 3 Stimmen 3 Stimmen 3 Stimmen

Schilda

1 Stimme 1 Stimme 1 Stimme 1 Stimme

Schönborn

3 Stimmen 3 Stimmen 3 Stimmen 3 Stimmen Gorden-Staupitz

2 Stimmen 2 Stimmen 2 Stimmen 2 Stimmen Sonnewalde

4 Stimmen 4 Stimmen 2 Stimmen 4 Stimmen Massen

0 Stimmen 1 Stimme 0 Stimmen 1 Stimme

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgege- ben werden.

(5) Den stellvertretenden Vertretern sowie den Amtsdirektoren wird die Möglichkeit eingeräumt, im nichtöffentlichen Teil der Sitzung als Zuhörer teilzunehmen.

(6) Maßgeblich für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist

1. die amtliche Einwohnerstatistik des Amtes für Statistik Berlin-Bran- denburg,

2. für den Ortsteil Frankena der Stadt Doberlug-Kirchhain die Meldung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Doberlug-Kirchhain,

3. für die Ortsteile Eichholz und Drößig der Gemeinde Heideland die Mel- dung des Einwohnermeldeamtes des Amtes Elsterland,

4. für den Ortsteil Staupitz der Gemeinde Gorden-Staupitz die Meldung des Einwohnermeldeamtes des Amtes Plessa,

5. für den Ortsteil Sonnewalde der Stadt Sonnewalde die Meldung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Sonnewalde,

6. für die Ortsteile Ponnsdorf und Gröbitz der Gemeinde Massen-Nie- derlausitz die Meldung des Einwohnermeldeamtes des Amtes Klei- ne Elster (Niederlausitz)

über die Einwohnerzahl per 30. Juni des Vorjahres.

(7) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde zum Vorsitzenden (Vorsitzender der Verbandsversammlung) und in gleicher Weise einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Ver- bandsversammlung.

§ 5

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Aufgaben, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nicht anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher übertragen.

Folgende Angelegenheiten können von der Verbandsversammlung nicht übertragen werden:

a) die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweite- rung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, b) die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Auf-

hebung von Satzungen und Verordnungen,

c) die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich- rechtlicher Abgaben,

d) Festlegen von Umlagen für die Verbandsmitglieder,

e) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich seiner Anlagen und Bestandteile, das Investitionsprogramm und die Auf- nahme und Umschuldung von Krediten,

f) die Beschlussfassung über das Abwasserbeseitigungskonzept, g) die Beschlussfassung zur Übernahme von Bürgschaften,

h) die Beschlussfassung über die Veräußerung, Belastung und Erwerb von Vermögen soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,

i) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,

j) die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie dessen Stellvertreter,

k) die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters, l) die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhe-

bung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, m) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten

des Verbandes außer von befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit einer Laufzeit bis zu 18 Monaten, ab Entgeltgruppe 6 (TVöD) n) die Gründung von bzw. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unter-

nehmen sowie die Übertragung von Aufgaben des Verbandes an wirt- schaftliche Unternehmen

o) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, p) die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und

die Bestellung eines Abwicklers,

q) die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Falle des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes,

r) die Vereinbarung von Ratenzahlungen, Stundung und Erlass von Geld- forderungen, deren Wert 5.000 € übersteigt,

s) die Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Zweckverbandes, soweit der Streitwert 5.000 € überschreitet, t) die Entscheidungen über die Einlegung von Rechtsbehelfen, soweit

der Streitwert 5.000 € überschreitet,

u) die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvor- stehers.

§ 6

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsver- sammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einbe- rufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(2) Die Verbandsversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, einschließlich des Absende- und Sitzungstages. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Alle Einladungen, Tagesordnungen, Beschlussvorlagen und Nieder- schriften zu den Verbandsversammlungen sind nachrichtlich den Amts- direktoren zu übergeben.

§ 7

Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesen- den Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen. Der Vorsitzende der Verbandsver- sammlung oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sit- zung vertretenen Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zwei- ten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Inte- ressen Einzelner es erfordern, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit insbeson- dere bei der Behandlung folgender Angelegenheiten vorzunehmen:

a) Personalangelegenheiten, b) Liegenschaftsangelegenheiten, c) Auftragsvergaben,

d) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, e) Planungsvorhaben vor Offenlegung, f) Prozessangelegenheiten,

g) Angelegenheiten die dem Bank- und Steuergeheimnis unterfallen.

Im übrigen gelten die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg (GO) zur „Öffentlichkeit der Sitzung“ entsprechend.

§ 8

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Schreibt das Gesetz oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschluss- fassung vor, zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung nicht mit. Bei Angelegenheiten, die ausschließlich eine oder mehrere der in § 1 Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Verbandsaufgaben betreffen, sind nur diejenigen Verbandsmitglieder antrags- und stimmberechtigt, die für die jeweilige Verbandsaufgabe Mitglied des Verbandes nach § 1 sind.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung. Der Beitritt und das Aus- scheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Umlagemaßstabes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

(4)

§ 9

Niederschrift

Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss mindestens die Zeit und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wort- laut der Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Abstimmun- gen enthalten.

§ 10

Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und aus ihrer Mitte oder aus den Dienst- kräften des Zweckverbandes seinen Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsteher nimmt an allen Sitzungen der Verbandsver- sammlung teil. Er ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsver- sammlung. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienst- vorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes.

(4) Soweit ihm nicht bereits gesetzlich oder aufgrund dieser Satzung Auf- gaben zugewiesen sind, ist er zuständig für die Geschäfte, welche nicht der Verbandsversammlung obliegen, soweit sich nicht die Verbandsver- sammlung im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.

§ 11

Ehrenamtliche und Hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Vertreter des Ver- bandsvorstehers sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls, ihnen kann ein Sit- zungsgeld gewährt werden. Die Verbandsversammlung beschließt eine Entschädigungssatzung.

(2) Der Zweckverband kann im Rahmen der Gesetze Beschäftigte haupt- amtlich einstellen.

§ 12

Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss (1) Der Verband erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.

(2) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Bestimmungen über Eigenbetriebe des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Prüfung des Verbandes gelten die Vorschriften über die Prü- fung von Eigenbetrieben entsprechend.

§ 13

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verband erhebt zur Deckung der ihm durch die Aufgabenerfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen öffentlich-rechtliche Gebühren, Beiträge und Kostenersatz nach den Vorschriften des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) oder privatrechtliche Ent- gelte und Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Der Verband bildet zur Erfüllung der Verbandsaufgaben der Trinkwasser- versorgung, Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbesei- tigung jeweils räumlich und rechtlich voneinander getrennte Ver- bzw. Ent- sorgungseinrichtungen für das ehemalige Verbandsgebiet des Zweckver- bandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland sowie für das ehemalige Verbandsgebiet des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland. Die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen Abga- ben bzw. privatrechtlichen Entgelte werden jeweils für jede Ver- bzw. Ent- sorgungseinrichtung getrennt kalkuliert und erhoben.

(2) Soweit die Erträge des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbe- darfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Dabei wird der sich aus den Verbandsteilaufgaben Trinkwas- serversorgung, Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasser- beseitigung ergebende Finanzbedarf jeweils gesondert ermittelt. Zur Ver- teilung des jeweiligen Finanzbedarfes nach Satz 2 wird die Einwohner- zahl des einzelnen Verbandsmitgliedes der jeweiligen Verbandsteilauf- gabe gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) bis c) zur Zahl der Einwohner aller Ver- bandsmitglieder der jeweiligen Verbandsteilaufgabe ins Verhältnis gesetzt.

§ 4 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) Soweit ein Teil des Finanzbedarfes aus zum Zeitpunkt des Beschlusses über diese Satzung unbekannten Sachverhalten vor dem 01.01.2007 oder aus Rückzahlungen und Abgang von Forderungen, welche am 31.12.2006 noch nicht bestandskräftig waren, resultiert, wird dieser Teil des Finanz- bedarfes gesondert vom allgemeinen Finanzbedarf nach Absatz 2 ermit- telt. Dabei ist der Finanzbedarf nach Satz 1 für jeden der in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten vormaligen Zweckverbände und innerhalb dieser für die Verbandsteilaufgaben Trinkwasserversorgung, Schmutzwasserver- sorgung und Niederschlagswasserentsorgung getrennt zu ermitteln und nur gegenüber den Mitgliedsgemeinden des jeweiligen vormaligen Zweck-

verbands, die für die betreffende Verbandsteilaufgabe Mitglied waren, zu erheben. Für die Verteilung des Finanzbedarfes gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die zum 30.06.2005 gemeldeten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen sind.

(4) Soweit ein nicht unter Absatz 3 fallender Teil des Finanzbedarfes aus- schließlich einer der Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen des Verbandes im Sinne des Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, so wird dieser Teil des Finanz- bedarfes gesondert vom allgemeinen Finanzbedarf nach Absatz 2 ermit- telt und nur von den Verbandsmitgliedern erhoben, deren Gebiet von der betreffenden Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung des Verbandes räumlich erfasst wird. Zur Verteilung dieses Teils des Finanzbedarfes wird die Ein- wohnerzahl aller räumlich von der Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung des Verbandes erfassten Ortsteile eines Verbandsmitgliedes zur Zahl aller Einwohner, die im Einzugsgebiet der jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungs- einrichtung leben, ins Verhältnis gesetzt. § 4 Abs. 6 findet entsprechen- de Anwendung.

§ 14

Bekanntmachungen

(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“ bekannt gemacht, welches als Beilage zum

„Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster“ erscheint.

(2) Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen, Ver- ordnungen und verbandsrechtlichen Vorschriften erfolgen im „Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz“.

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude des Zweckverbandes während der Dienststunden für zwei Wochen zu jedermanns Einsicht ausgelegt wer- den. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn die betreffenden Pläne, Karten und Zeichnungen und deren Inhalt zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben werden. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffent- lichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.

(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt im „Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz“ mit einer Bekanntmachungsfrist von einer Woche vor der Sitzung. Bei der Berechnung der Bekanntma- chungsfrist werden der Tag der Herausgabe des Amtsblattes und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.

(4) Die Verbandsmitglieder weisen in geeigneter Form auf das Erschei- nen des Amtsblatts für den Wasser- und Abwasserverband Westnieder- lausitz hin.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster, frühestens jedoch am 01.01.2007 in Kraft.

Doberlug-Kirchhain, 04.12.2006 Sonnewalde, 04.12.2006

D. Seidel Neisser

Verbandsvorsteher Verbandsvorsteherin

Zweckverband Trink- und Abwasser Trink- und Abwasserzweckverband Doberlug-Kirchhain und Umland Sonnewalde/Umland

Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

(5)

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungs- satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Branden- burg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl.

I., S. 154), zuletzt geändert durch den Art. 15 des Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.06.2006 (GVBl. I. 74), der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I. S. 194) und der §§ 1, 2, 6, 8, 10 des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekannt- machung vom 31.03.2004 (GVBl. I S.174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Was- ser- und Abwasserverbandes Elsterwerda in ihrer Sitzung am 05.12.2006 folgende Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung beschlos- sen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Benutzungsgebühren

§ 2 Grundgebühr (Gebührenmaßstab und Gebührensatz)

§ 3 Mengengebühr (Gebührenmaßstab und Gebührensätze)

§ 4 Eilzuschlag

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 6 Gebührenpflichtiger

§ 7 Gebührenfestsetzung und Fälligkeit

§ 8 Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

§ 1

Benutzungsgebühren

Für die Entleerung der abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen, für den Transport der entnommenen Fäkalien und die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für ihre Behandlung und Beseitigung erhebt der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda Benutzungsge- bühren als Grund- und Mengengebühr.

§ 2

Grundgebühr (Gebührenmaßstab und Gebührensatz)

(1) Eine Grundgebühr ist zu entrichten, wenn das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser in eine Grubenentwässerungsanlage einge- leitet wird. Ausgenommen davon sind rechtmäßig errichtete und betrie- bene Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe.

(2) Die Grundgebühr beträgt: 6,50 EUR/Monatje betriebener Gruben- entwässerungsanlage.

§ 3

Mengengebühr (Gebührenmaßstab und Gebührensätze)

(1) Die Mengengebühr bemisst sich nach der in Kubikmetern bemesse- nen Menge, der den abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen entnommenen Fäkalien. Maßgeblich ist die an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges festgestellte Menge; Messschritt ist der ange- fangene halbe Kubikmeter.

(2) Der Gebührensatz (einschl. Transport) für das in abflusslosen Sam- melgruben gesammelte Schmutzwasser (Fäkalwasser) beträgt:

6,26 EUR/m3

Diese Gebühr wird auch erhoben, wenn der Grundstückseigentümer oder die ihm nach § 6 Abs. 1 und 2 gleichgestellte Person den Auftrag erteilt, Abwasser aus der 2. oder 3. Kammer der Kleinkläranlagen (Absetz- oder Ausfaulgruben) zu entsorgen.

(3) Der Gebührensatz (einschl. Transport) beträgt:

a) für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung (ohne biologische Reinigungsstufe) 13,02 EUR/m3,

b) für Fäkalschlamm (nicht separiert) aus Kleinkläranlagen mit Abwasser- belüftung (mit biologischer Reinigungsstufe) 31,37 EUR/m3.

(4) Die Gebührensätze nach Abs. 2 und 3 schließen die Verwendung von Schläuchen bis zu einer Länge von 15 m ein. Soweit die Verwendung von Schlauchlängen über dieses Maß hinaus geboten ist, wird für jeden wei- teren Meter Schlauchlänge ein Zuschlag von 0,16 EUR/m je Entleerung erhoben.

§ 4 Eilzuschlag

Erfolgt die Anforderung zur Entsorgung als Havarie und Notfall, wird diese innerhalb von 4 Stunden gewährleistet. In diesem Fall wird neben der Erhe- bung der Mengengebühr ein Eilzuschlag erhoben. Dieser wird nach dem Zeit- aufwand pro angefangene halbe Stunde ermittelt.

Der Eilzuschlag beträgt:

an Werktagen (Montag bis Sonnabend) 39,55 EUR/Stunde,

an Sonn- und Feiertagen 53,69 EUR/Stunde,

§ 5

Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, wenn sich auf dem bewohnten oder gewerb- lich genutzten Grundstück eine betriebsfertige Kleinkläranlage oder abfluß- lose Sammelgrube befindet, anderenfalls mit der betriebsfertigen Her- stellung oder der Wiederinbetriebnahme der (dauerhaft außer Betrieb gesetzten) Kleinkläranlage oder abflußlosen Sammelgrube. Maßgeblich ist der Erste des Monats, in den die Herstellung oder Wiederinbetrieb- nahme fällt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Mengengebühr entsteht nach jeder Entleerung.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr entfällt mit Ende des Monats, in dem die Kleinkläranlage oder abflußlose Sammelgrube dauerhaft außer Betrieb gesetzt oder das Grundstück über Kanäle an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ange- schlossen wird.

§ 6

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die abfluss- lose Sammelgrube oder Kleinkläranlage befindet.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers.

Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. Sep- tember 1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Perso- nen des privaten und des öffentlichen Rechts.

Die Gebührenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeit- punkt der Fälligkeit der Gebühren das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind;

andernfalls bleibt die Gebührenschuld des Grundstückseigentümers unberührt.

Ist für ein Grundstück weder Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte Gebühren- pflichtiger.

(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum auf einem Grundstück sind alle Wohnungseigentümer Gebührenpflichtige, wenn die Kleinklär- anlage oder abflußlose Sammelgrube sich in einem Grundstücksteil befin- det, für den kein Sondereigentum gebildet worden ist.

Der Gebührenbescheid, in dem die Mitglieder der Eigentümergemein- schaft bezeichnet werden sollen, kann dem Verwalter mit Wirkung für die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bekanntgegeben wer- den.

(3) Bei einem Wechsel des Eigentümers, Erbbauberechtigten oder Nut- zers ist der neue Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer vom Zeit- punkt des Wechsels an Gebührenpflichtiger.

Der Wechsel des Gebührenschuldners ist dem Verband innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften für dieselbe Schuld als Gesamt- schuldner.

§ 7

Gebührenfestsetzung und Fälligkeit

(1) Grundgebühr und Verbrauchsgebühr werden durch Bescheid festge- setzt.

(2) Der Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist das Kalenderjahr. Auf die am Ende des Erhebungszeitraums entstehende Gebührenschuld wer- den während des Erhebungszeitraums sechs Abschlagszahlungen erho- ben.

Die Abschlagszahlungen von je einem Sechstel der Grundgebühr wer- den in dem Bescheid über die Grundgebühr für den abgelaufenen Erhe- bungszeitraum festgesetzt.

Die Abschlagszahlungen sind am 15.2., 15.4., 15.6., 15.8., 15.10. und 15.12. eines jeden Jahres fällig.

(3) Die Mengengebühr wird nach Entleerung der Kleinkläranlage oder abfluß- losen Sammelgrube durch Bescheid festgesetzt. Gleiches gilt für die Mengen- gebühr und den Erstattungsanspruch im Havarie- und Notfall. Mengengebühr und Erstattungsanspruch sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebühren- oder Erstattungsbescheides fällig.

Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

(6)

§ 8

Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Veränderungen auf dem Grundstück oder in den Eigentumsverhältnis- sen, die zu einer Veränderung des Gebührenschuldverhältnisses (Gebühren- pflichtiger) führen, sind dem Verband unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Gebührenpflichtige hat alle für die Ermittlung der Gebühr erforderlichen Tatsachen dem Verband innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Er hat in diesem Umfang Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des Verbandes das Grundstück, auf dem sich die Kleinkläranlage oder abflußlo- se Sammelgrube befindet, betreten, um die Bemessungsgrundlage feststel- len und überprüfen zu können.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt,

a) wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen seiner Verpflichtung aus § 6 Abs. 3 einen Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht unverzüglich anzeigt, b) wer Auskünfte, zu denen er nach § 8 Abs. 1 verpflichtet ist, nicht

unverzüglich oder falsch erteilt

c) wer einen Beauftragten des Verbandes entgegen seiner Pflicht aus

§ 8 Abs. 2 daran hindert, das Grundstück zu betreten.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit Geldbuße von mindestens 5,00 EUR bis höchstens 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 10

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Damit treten alle Satzungen, die zuvor Geltung beansprucht haben, außer Kraft.

Elsterwerda, den 07.12.2006 gez. Dewitz

Verbandsvorsteher

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (BGWAS)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Branden- burg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I., S. 154), zuletzt geändert durch den Art. 15 des Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.06.2006 (GVBl.

I. 74), der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I. S. 194) und der §§ 1, 2, 6, 8, 10 des Kommunalabgabengeset- zes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasser- verbandes Elsterwerda in ihrer Sitzung am 05.12.2006 die folgende Bei- trags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis Erhebung von Beiträgen

§ 1 Beitragserhebung für die öffentliche Wasserversorgung

§ 2 Beitragstatbestand

§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

§ 4 Beitragspflichtiger

§ 5 Beitragsmaßstab

§ 6 Beitragssatz

§ 7 Festsetzung, Fälligkeit

§ 8 Pflichten des Beitragspflichtigen Erhebung von Gebühren

§ 9 Gebühren

§ 10 Grundgebühr

§ 11 Mengengebühr

§ 12 Gebührenpflichtiger

§ 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 14 Gebührenerhebung und Fälligkeit

§ 15 Hinweispflicht

§ 16 Erstattungsansprüche

§ 17 Härtefallklausel

§ 18 Mehrwertsteuer

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Erhebung von Beiträgen

§ 1

Beitragserhebung für die öffentliche Wasserversorgung

Der Verband erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung seiner Was- serversorgungsanlage Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren oder auf andere Weise gedeckt wird.

§ 2

Beitragstatbestand

(1) Der Beitrag wird für ein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück erhoben, wenn das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und a) an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsan-

lage angeschlossen werden kann, oder,

b) an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Wasserversorgungsan- lage tatsächlich angeschlossen worden ist.

(2) Der Beitrag wird für ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) erhoben, wenn das Grundstück bebaut und an die öffentliche Entwässe- rungsanlage angeschlossen ist.

§ 3

Entstehung der Beitragspflicht

(1) In den Fallen des § 2 Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksa- men Beitragssatzung.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Bei- tragssatzung.

§ 4

Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- tragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers.

Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. Sep- tember 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeit- punkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestel- lung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstücks gemäß

§§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes statthaften Einre- den und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückeigentümers unberührt.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab für die Beitragsverteilung ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der jeweiligen Grundstücksfläche (Abs. 2) mit einem Nutzungsfaktor (Abs. 3 und 4).

(2) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,

a) die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Grund- stücksfläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bau- liche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

b) für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusam- menhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich zugeordnet wer- den, die gesamte im Innenbereich liegende Grundstücksfläche.

c) die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen und der hinausreichende Grundstücksteil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt, die gesamte Grundstücksfläche.

d) die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen und der hinausreichende Grundstücksteil im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, die Grundstücksfläche im Bereich des Bebauungsplangebietes, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

e) die über die sich nach den Buchstaben a) und b) ergebenden Gren- zen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche von der zur Versorgungsleitung liegenden Grundstücksseite bis zu einer Pa- rallele, die in einer Tiefe verläuft, die der tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

f) für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder, Campingplätze) 50 % der Grundstücksfläche.

g) für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grund- stücksfläche der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ange- schlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird den Baulichkeiten dergestalt zuge- ordnet, dass ihre Grenzen, jeweils im gleichen Abstand von den Außen- wänden, der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Sollte die so ermit-

(7)

telte Fläche im Einzelfall dem wirtschaftlichen Vorteil nicht entspre- chen, ist die bevorteilte Grundstücksfläche vor Ort nach den tatsäch- lichen Gegebenheiten zu ermitteln.

h) für die im Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirt- schaft festgesetzt ist und tatsächlich bebaut sind, die Grundfläche der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchs- tens jedoch die Fläche des Grundstücks. Die so ermittelte Fläche wird den Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen, jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten ver- laufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grund- stück erfolgt. Sollte die so ermittelte Fläche im Einzelfall dem wirt- schaftlichen Vorteil nicht entsprechen, ist die bevorteilte Grund- stücksfläche vor Ort nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu ermit- teln.

i) die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Grund- fläche der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlos- senen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Grundstücks. Die so ermittelte Fläche wird den Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen, jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden, der Baulichkei- ten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgren- ze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Sollte die so ermittelte Fläche im Einzelfall dem wirtschaftlichen Vorteil nicht entsprechen, ist die bevorteilte Grundstücksfläche vor Ort nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln.

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche (Abs. 2) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Der Nutzungsfaktor bestimmt sich nach der zulässigen Zahl der Geschosse.

Dabei werden ausschließlich Vollgeschosse berücksichtigt, die wie folgt definiert werden:

a) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.

Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollge- schosse.

b) Oberirdische Geschosse sind Vollgeschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt.

Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschoss.

Die Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.

Kirchen werden mit einem Vollgeschoss angesetzt.

Der Nutzungsfaktor beträgt:

a) bei Bebaubarkeit mit einem Geschoss 1,00 b) bei Bebaubarkeit mit zwei Geschossen 1,25 c) bei Bebaubarkeit mit drei Geschossen 1,50 d) für die Bebaubarkeit mit jedem weiteren Geschoss 0,25 (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchst- zulässige Zahl der Vollgeschosse.

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Voll- geschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewer- be-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteil- te höchstzulässige Gebäudehöhe. Dezimalzahlen werden bis zu einer vier hinter dem Komma abgerundet und ab einer fünf hinter dem Komma aufgerundet.

c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Voll- geschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässi- ge Baumassenzahl. Dezimalzahlen werden bis zu einer vier hinter dem Komma abgerundet und ab einer fünf hinter dem Komma auf- gerundet.

d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Aus- nahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach den Buch- staben a) und b). überschritten wird.

e) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze errichtet wer- den dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss.

f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist und tatsächlich bebaut sind, die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

g) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl oder die Gebäu- dehöhe festgesetzt sind (§ 30 Abs. 3 BauGB):

1. bei Grundstücken die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

2. bei Grundstücken die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

h) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Bebauung festgesetzt oder die inner- halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder, Campingplät- ze) sowie bei Friedhöfen und Sportplätzen die Zahl von einem Voll- geschoss.

§ 6

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasser- versorgungsanlage beträgt 1,14 EUR(brutto) je Quadratmeter der ermit- telten Veranlagungsfläche.

§ 7

Festsetzung, Fälligkeit

Der Beitrag wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Beitragsforderung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8

Pflichten des Beitragspflichtigen

Der Beitragspflichtige hat alle Tatsachen, deren Kenntnis für die Bestim- mung der Beitragspflicht bedeutsam ist, dem Verband zu offenbaren und deren Veränderung unverzüglich anzuzeigen. Der Beitragspflichtige hat inner- halb angemessener Frist, die vom Verband erbetenen Auskünfte zur Bestim- mung der Beitragspflicht zu erteilen und dem Verband die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zu überlassen. Der Beitragspflichtige hat das Betreten seines Grundstücks durch einen Beauftragten des Ver- bandes zu dulden, wenn es notwendig ist, die Bemessungsgrundlage der Beitragsfestsetzung festzustellen oder zu überprüfen.

Erhebung von Gebühren

§ 9 Gebühren

(1) Der Verband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasser- versorgungsanlage Benutzungsgebühren.

(2) Die Benutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr.

§ 10

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr ist unabhängig von der Menge des entnommenen Wassers zu entrichten. Sie dient der anteiligen Deckung der fixen Kosten für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage des Verbandes.

(2) Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist der Nenndurchfluss (Qn = m3/h) des verwendeten Wasserzählers (Trinkwassermesseinrich- tung).

(3) Die Grundgebühr beträgt für jeden auf dem Grundstück befindlichen Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss

bis 2,5 m3/h = 8,03 EUR/Monat (brutto) bis 6,0 m3/h = 20,05 EUR/Monat (brutto) bis 10,0 m3/h = 33,41 EUR/Monat (brutto) über 10,0 m3/h = 51,46 EUR/Monat (brutto)

(4) Soweit ein Wasserzähler nicht eingebaut ist, wird die Nenndurchfluss- größe in m3/h durch den Verband bestimmt. Diese Bestimmung richtet sich nach dem Nenndurchfluss eines Wasserzählers, der notwendig wäre, um die geschätzte Menge entnommenen Wassers messen zu können.

§ 11

Mengengebühr

(1) Das entnommene Wasser (der Wasserverbrauch) wird durch Wasser- zähler gemessen. Die Mengengebühr bemisst sich nach der auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen aus der Wasserversorgungsein- richtung des Verbandes entnommenen, in Kubikmetern gemessenen Menge Wassers.

(2) Soweit die Wassermenge im Erhebungszeitraum nicht ermittelt wer- den konnte, weil

a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich ist oder

c) konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der eingebaute Wasserzähler den Wasserverbrauch nicht messgenau angibt oder

d) eine Messung aus anderen Gründen nicht möglich war, so wird die verbrauchte Wassermenge unter Berücksichtigung der im letzten Erhebungszeitraum verbrauchten Wassermenge und der begründe- ten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(3) Die Mengengebühr wird, gestaffelt nach den jährlichen verbrauchten Wassermengen, wie folgt abgerechnet:

Staffel 1: bis 15.000 m3/Jahr 1,92 EUR/m3 (brutto) Staffel 2: 15.001 bis 100.000 m3/Jahr 1,89 EUR/m3

(brutto) Staffel 3: 100.001 bis 200.000 m3/Jahr 1,13 EUR/m3

(brutto)

(8)

Staffel 4: 200.001 bis 300.000 m3/Jahr 0,54 EUR/m3 (brutto) Staffel 5: 300.001 bis 400.000 m3/Jahr 0,27 EUR/m3

(brutto) Staffel 6: mehr als 400.000 m3/Jahr 0,23 EUR/m3

(brutto)

Die gleiche Staffelung gilt für die Abrechnung des Wasserverbrauches, der über einen Bauwasserzähler oder einen sonstigen beweglichen Was- serzähler gemessen wird.

§ 12

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers.

Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juris- tischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Die Gebührenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeit- punkt des Erlasses des Gebührenbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß

§§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes statthaften Einre- den und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Gebührenpflicht des Grundstückeigentümers unberührt. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbauberechtigter zu ermit- teln, so ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

(2)Im Falle des Wechsels eines Eigentümers, Erbbauberechtigten oder Nutzers ist der neue Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer vom Zeitpunkt des Wechsels an gebührenpflichtig.

Der Wechsel des Gebührenpflichtigen ist dem Verband innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamt- schuldner.

§ 13

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Grundgebührenpflicht entsteht mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses folgt. Der Verband teilt dem Gebührenpflichtigen diesen Zeitpunkt mit.

(2) Die Mengengebührenpflicht entsteht mit dem Verbrauch.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall oder der Stilllegung des Hausanschlusses von der Wasserversorgungsanlage des Verbandes.

(4) Tritt die Gebührenpflicht innerhalb eines Monats ein, ist die Grundge- bühr für den restlichen Monat taganteilig mit einem Dreißigstel der monat- lichen Grundgebühr zu entrichten.

§ 14

Gebührenerhebung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr wird am Ende des Erhebungszeitraums durch Gebühren- bescheid festgesetzt. Auf die am Ende des Erhebungszeitraums entste- hende Gebührenschuld werden alle zwei Monate Abschlagszahlungen erhoben, die nach Maßgabe der Gebührenschuld des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes berechnet werden. Fehlt die Berechnung eines vorangegangenen Abrechnungszeitraumes, so setzt der Verband die Vo- rauszahlungen nach Maßgabe eigener Schätzung der Gebührenschuld fest.

(3) Die Abschlagszahlungen werden mit dem Gebührenbescheid für den ver- gangenen Erhebungszeitraum festgesetzt. Sie werden am 15.2., 15.4., 15.6., 15.8., 15.10. und 15.12. fällig. Wurde im vergangenen Erhebungszeitraum kein Wasser verbraucht, so ergeht ein gesonderter Bescheid zur Festsetzung der Abschlagszahlungen.

(4) Erreicht die nach Maßgabe der Gebührenschuld des vorangegange- nen Abrechnungszeitraumes berechnete Abschlagszahlung einen Betrag von mehr als 5.000,00 EUR, ist der Verband berechtigt Abschlagszah- lungen monatlich zum 15. zu erheben. Er teilt die Ausübung dieser Befug- nis dem Gebührenpflichtigen mit.

(5) Bei Wohnungs- oder Teileigentum wird der Gebührenbescheid dem nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter bekanntgegeben. Ist kein Verwalter bestellt, wird der Gebührenbescheid jedem Wohnungs- oder Teileigentümer bekanntgegeben.

(6) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, die Abschlagzahlungen sind an den im Abs. 3 festgesetzten Terminen fäl- lig.

(7) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht für die Grundgebühr inner- halb eines Monats wird die Grundgebühr für jeden Tag der Benutzung innerhalb des Monats in Höhe von 1/30 der Grundgebühr nach § 10 Abs. 3 erhoben.

(8) Ändert sich während eines Abrechnungszeitraumes nach § 11 Abs. 3 der Gebührensatz, so bemisst sich die Mengengebühr auf Grundlage des festgestellten Verbrauches zeitanteilig nach dem alten und neuen Gebührensatz.

§ 15

Hinweispflicht

Änderungen der für die Gebührenpflicht zur Grund- und Mengengebühr maßgeblichen Tatbestände oder der Bemessungsgrundlage sind dem Verband innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten durch den Gebühren- pflichtigen schriftlich anzuzeigen.

§ 16

Erstattungsansprüche

(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder sonstige Ver- änderung des Hausanschlusses, sind dem Verband vom Grundstückseigentü- mer oder den ihm nach § 4 gleichgestellten Personen nach Maßgabe der tatsäch- lich entstandenen Kosten zu erstatten.

Ein Erstattungsanspruch wird ganz oder teilweise nicht geltend gemacht, wenn die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder sonstige Veränderung des Haus- anschlusses aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen in überwiegen- dem Interesse des Verbandes erfolgt.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Herstellung, Erneuerung, Erwei- terung oder sonstigen Veränderungen. Er wird durch Bescheid festgesetzt.

Die mit Bescheid festgesetzte Erstattungsforderung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 17

Härtefallklausel

Zur Vermeidung unbilliger Härten können die nach dieser Satzung fest- gesetzten Forderungen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgaben- ordnung gestundet oder erlassen werden.

§ 18

Mehrwertsteuer

Die festgesetzten Gebühren und Beiträge enthalten die gesetzlich fest- gelegte Mehrwertsteuer.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 12 Abs. 2 den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht anzeigt und nachweist,

b) entgegen §§ 8 und 15 Auskünfte nicht, nicht fristgemäß oder falsch erteilt.

c) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR bis höchstens 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 20

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Damit treten alle Satzungen, die zuvor Geltung beansprucht haben, außer Kraft.

Elsterwerda, den 07.12.2006 gez. Dewitz

Verbandsvorsteher

1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GEW)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I., S. 154), zuletzt geändert durch den Art. 15 des Gesetzes zum Abbau von bürokra- tischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.06.2006 (GVBl. I. 74), der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschafts- arbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I.

S. 194) und der §§ 1, 2, 6, 8, 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S.174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverban- des Elsterwerda in ihrer Sitzung am 05.12.2006 die folgende Änderungs- satzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen.

Artikel 1

Der 2. Satz im § 1 Abs. 2 entfällt.

Artikel 2

Der § 4 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

Die Mengengebühr wird, gestaffelt nach der Menge der eingeleiteten Schmutzwassermenge wie folgt berechnet:

Staffel 1: bis 15.000 m3/Jahr 3,38 EUR/m3 Staffel 2: 15.001 bis 100.000 m3/Jahr 2,88 EUR/m3 Staffel 3: 100.001 bis 200.000 m3/Jahr 2,31 EUR/m3 Staffel 4: 200.001 bis 300.000 m3/Jahr 1,73 EUR/m3 Staffel 5: 300.001 bis 400.000 m3/Jahr 1,41 EUR/m3 Staffel 6: mehr als 400.000 m3/Jahr 1,31 EUR/m3

(9)

Artikel 3

Der § 4 Abs. 7 erhält folgende neue Fassung:

Der Gebührenberechnung werden die nach Abs. 3 und 4 gemessenen Wassermengen zugrundegelegt, nachdem die nach Abs. 6 ermittelten Wassermengen abgesetzt worden sind.

Artikel 4

Der § 11 erhält folgende neue Fassung:

Die Niederschlagswassergebühr beträgt entsprechend der anrechenba- ren Fläche in der Gemeinde:

a) Bad Liebenwerda 0,33 EUR/m2

b) Elsterwerda 0,23 EUR/m2

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

Elsterwerda, den 07.12.2006 gez. Dewitz

Verbandsvorsteher

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

Es wird bekannt gegeben, dass nachfolgende Grundstücke an die betriebsfertige zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda angeschlossen wer- den können:

Elsterwerda Westliche Feldmark Hausnummer:

1 - 5, Flur 1, Flurstück 36, 8 - 14, 16, 18 Gemäß § 4 Abs. 5 der Entwässerungsatzung vom 24.10.2006 sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsan- lage für die genannten Grundstücke herzustellen und diese innerhalb von 8 Wochen an die Entwässerungsanlage des Verbandes anzuschließen.

Es ist jegliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Das Einleiten von Nieder- schlagswasser ist nicht gestattet.

Für technische Auskünfte und Beratung steht Ihnen beim Betriebsführer des Verbandes, der envia AQUA GmbH, der Mitarbeiter Herr Schwausch (Tel.-Nr. 0 35 33-48 94 33) zur Verfügung.

Dewitz

Verbandsvorsteher

Der Herzberger Wasser- und

Abwasserzweckverband informiert

Gemäß § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentra- len und dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes ist jeder Gebührenpflichtige verpflichtet, alle anfallenden Fäkalien und Fäkalschlamm in die Kläranlagen des Ver- bandes einzuleiten.

Die Abfuhr erfolgt durch ein Transportunternehmen, welches vom Ver- band zugelassen ist. Das jeweils zugelassene Transportunternehmen wird hiermit durch den Verband entsprechend der Regelung in der Ver- bandssatzung öffentlich bekannt gemacht. Daneben liegt die Information über das jeweils zugelassene Transportunternehmen zur Einsichtnahme beim Verband aus. Soweit eine Abfuhr notwendig ist, benachrichtigt der Gebührenpflichtige das zugelassene Transportunternehmen, welches den Transport zu den Anlagen des Verbandes vornimmt.

Ab dem 01. Januar 2007 erfolgt die Abfuhr der Fäkalien und Fäkal- schlämme durch die

Entsorgungs-GmbH Luckau Niederlassung Doberlug-Kirchhain

Finsterwalder Straße 16, 03253 Doberlug-Kirchhain (Telefon: 03 53 22/43 56)

gez. Kestin Verbandsvorsteher

Amtliche Bekanntmachung

Auf der Grundlage des § 16 Absatz 4 der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, Nr. 24, Seite 959 ff.) gibt der Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband (HWAZ) alle verwendeten Aufbereitungs- stoffe in seinem Verantwortungsbereich bekannt. In allen nicht gesondert ausgewiesenen Wasserwerken wird Natriumhypochlorit (NaOCl) zur Chlo- rierung eingesetzt, wobei die Chlorierung nur im Bedarfsfall und zuge- lassener Menge bei angezeigter Beanstandung bzw. bei Filtermaterial- nachschüttungen erfolgt.

Gleichzeitig gibt der HWAZ die Wasserhärte nach § 8 Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.1987 (BGBl. I, S. 875, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1994, BGBl. I, S. 1440) bekannt.

Siehe Anlage Seite 10 bis 12!

Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster - Herausgeber:

Landkreis Elbe-Elster,

vertreten durch den Landrat Klaus Richter, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2,

Kreistagsbüro: Tel.: 0 35 35 / 46 13 86, Fax: 0 35 35 / 46 25 14 - Internet: http://www.lkee.de

E-Mail: ktb@lkee.de oder Amtsblatt@Ikee.de - Druck und Verlag:

Verlag und Druck Linus Wittich KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 0 35 35 / 4 89-0

Fax 0 35 35 / 48 91 15 Fax-Redaktion 0 35 35 / 48 91 55 - Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Klaus Richter 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2

Für den Inhalt der Rubrik - Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände - sind diese selbst verantwortlich.

Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Weitergehende Ansprüche, insbe- sondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Einzelexemplare können zum Preis von 1,61 € zzgl. der Versandkosten beim Verlag angefordert wer- den. Die Lieferung des Amtsblattes mit einer Auflage von 56.625 Exempla- ren erfolgt durch den Verlag an alle Haushalte kostenfrei. Reklamationen sind an diesen zu richten.

IMPRESSUM

(10)
(11)

Auf der Grundlage des § 21 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) geben wir hiermit bekannt:

- Stoffliche und sonstige Angaben bezogen auf die Wasserwerke die in das jeweilige benannte Versorgungsnetz einspeisen die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind.

(12)

Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband gez. Kestin, Verbandsvorsteher

Ende der Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

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