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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.13, Heft 01

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(1)

Amtsblatt

für den Landkreis Elbe-Elster

Veröffentlichung der in der 31. Sitzung des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster am 10.12.2007 gefassten Beschlüsse bzw. des wesentlichen Inhalts der gefassten Beschlüsse

erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster

A) in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse

Beschluss Nr. 32-18/07 Rettungsdienstbereichsplan

Der Kreistag beschließt den Rettungsdienstbereichsplan in der vorgelegten Fassung als gültiges Arbeitsmaterial.

Beschluss Nr. 32-19/07 Gebührensatzung des Rettungsdien- stes

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung in der vorgelegten Fassung. Die Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in Kraft. (siehe gesonderte Bekanntmachung)

Beschluss Nr. 20-24/07 Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster für das Wirt- schaftsjahr 2008

Der Kreistag beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster für das Wirtschafts- jahr 2008.

Beschluss Nr. 14-32/07 Geprüfter Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei

Der Kreistag beschließt: 1. Der Kreistag stellt den geprüften Jah- resabschluss 2006 des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei fest.

2. Der Jahresfehlbetrag 2006 in Höhe von 64.860,21 € wird auf neue Rechnungen vorgetragen. 3. Der Kreistag beschließt die Ent- lastung der Werkleitung der Kreisstraßenmeisterei für das Wirt- schaftsjahr 2006.

Beschluss Nr. 20-25/07 Wirtschaftsplan 2008 des Eigenbe- triebes Kreisstraßenmeisterei

Der Kreistag beschließt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Elbe-Elster für das Wirt- schaftsjahr 2008.

Beschluss Nr. 61-38/07 Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Perso- nennahverkehr im Landkreis Elbe-Elster

Der Kreistag beschließt die Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personen- nahverkehr im Landkreis Elbe-Elster. (siehe gesonderte Bekannt- machung)

Beschluss Nr. 13-26/07 Sitzungsplan für das Kalenderjahr 2008 Der Kreistag beschließt den Terminkalender für die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse für das Kalenderjahr 2008.

Beschluss Nr. 11-45/07 Aufhebung des Einstellungsstopps beim Landkreis Elbe-Elster

Der Kreistag hebt den mit Beschluss vom 26.06.1995, Beschluss- Nr.: 11-09/95, modifiziert durch Beschluss vom 15.05.2006, Beschluss-Nr.: 11-19-06, verhängten Einstellungsstopp für die Verwaltung des Landkreises Elbe-Elster auf.

Beschluss Nr. 20-26/07 Erhebliche außerplanmäßige Ausga- be zur Errichtung eines IT-Speichernetzwerkes (SAN) Der Kreistag beschließt für die Errichtung eines IT-Speichernetz- werkes (SAN) für die Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster eine außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 02.0610.93560

„Hard- und Software“ in Höhe von 210.000,- EURO.

Beschluss Nr. 10-37/07 Personelle Veränderungen im Aus- schuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt Der Kreistag beschließt folgende personelle Veränderung im Aus- schuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt: Die Funktion des sachkundigen Einwohners, welche bisher durch Frau Gabriele Diecke wahrgenommen wurde, wird durch Herrn Horst Flieger wahrgenommen.

Beschluss Nr. 10-38/07 Antrag bezüglich der Schließung der Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe in Finsterwalde

Der Kreistag beschließt: 1. Der Landrat wird aufgefordert den Geschäftsführer der Elbe-Elster-Klinikum GmbH zu beauftragen, ein Konzept zur Wiederinbetriebnahme der Abteilung Gynäkolo- gie/Geburtshilfe in Finsterwalde zu erstellen und dieses allen Kreis- tagsabgeordneten bis zum 28. Januar 2008 schriftlich zur Kennt- nis zu geben. Der Aufsichtsrat soll dieses Ansinnen unterstützen.

2. Der Landrat wird als Gesellschaftervertreter aufgefordert, den Geschäftsführer der Elbe-Elster-Klinikum GmbH zu beauftragen, bis zur nächsten Kreistagssitzung am 11.02.2008 dem Kreistag ein Konzept vorzulegen, wie das Elbe-Elster Klinikum mit seinen drei Standorten in den nächsten Jahren weitergeführt werden soll.

Der Geschäftsführer hat dieses Konzept in dieser Kreistagssit- zung vorzustellen. 3. Der Landrat wird als Gesellschaftervertreter aufgefordert, den Geschäftsführer der Elbe-Elster-Klinikum GmbH zu beauftragen, bis zum 28. Januar 2008 einen chronologischen Ablauf der Maßnahmen vorzulegen, die zur Weiterbetreibung der gynäkologischen Station Finsterwalde von der Klinikleitung und dem Aufsichtsrat in den letzten 12 Monaten unternommen wur- den.

B) in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse

Beschluss Nr. 50-06/07 Erster Vertrag zur Änderung des Öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Der Landrat wird ermächtigt, den Ersten Vertrag zur Änderung des Öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Aus- gestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit den in der Anlage beschrie- benen wesentlichen Änderungspunkten mit der Agentur für Arbeit Cottbus abzuschließen.

(2)

Gebührensatzung des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Krankentransport vom 11. Dezember 2007

Aufgrund der §§ 5, 29 Abs. 2 Ziff. 9 der Landkreisordnung des Lan- des Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBI. I S. 210), des

§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Bran- denburg vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), geändert mit der Bekannt- machung der Neufassung des Brandenburgischen Rettungsdienst- gesetzes vom 18. Mai 2005 (GVBl. S. 202 vom 21. Juni 2005, i. V. m.

§§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I. S. 231), geän- dert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBI. I S. 170), i. V. m. 2005) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2007 mit Beschlussnummer 32-19/07 folgende Sat- zung beschlossen.

§ 1

Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehören nach § 1 Abs.

2 und § 2 Abs. 2 und 3 BbgRettG die Notfallrettung und der Kran- kentransport.

(2) Die Notfallrettung hat bei Notfallpatienten unverzügliche Maß- nahmen zur Lebenserhaltung oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit einem Ret- tungsfahrzeug in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesund- heitseinrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Verletzte und Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden und bei denen schwe- re gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) Der Krankentransport hat Kranken, Verletzten oder Hilfsbe- dürftigen, die keine Notfallpatienten sind, die notwendige Hilfe zu leisten und sie nach ärztlicher Beurteilung mit einem Kranken- transportfahrzeug zu befördern.

§ 2

Träger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes ist der Landkreis Elbe-Elster. Er erfüllt die Aufgaben des Rettungsdienstes als Aufgabe des eige- nen Wirkungskreises über den Eigenbetrieb „Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster“. Träger der Luftrettung ist das Land.

(2) Der Landkreis Elbe-Elster unterhält zur Durchführung des Ret- tungsdienstes 10 Rettungswachen an den Standorten Herzberg, Finsterwalde, Bad Liebenwerda, Elsterwerda, Weinberge, Groß- thiemig, Doberlug-Kirchhain, Uebigau, Sonnewalde, und Wer- chau. Die Aufgaben der Leitstelle werden durch die Regionalleit- stelle Lausitz in Cottbus koordiniert.

(3) Mit der Durchführung des Rettungsdienstes ist die Arbeitsge- meinschaft Rettungsdienst beauftragt.

§ 3

Inanspruchnahme des Rettungsdienstes

(1) Notfallpatienten bzw. Kranke, Verletzte sowie Hilfsbedürftige, die zwar keine Notfallpatienten sind, aber bei der Inanspruch- nahme des Rettungsdienstes fachgerechter Betreuung in einem dafür speziell ausgerüsteten Rettungsdienstfahrzeug bedürfen, haben Anspruch auf Hilfeleistung sowie Transport durch den Ret- tungsdienst. Notfallpatienten haben Vorrang.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdien- stes zum Krankentransport ist ausschließlich die ärztliche Not- wendigkeitsbescheinigung auf einem vollständig ausgefüllten, vom Arzt unterschriebenen und mit seinem Namens- und Ein- richtungsstempel versehenen Transportschein (Verordnung eines Krankentransports).

(3) Notfallpatienten werden auch ohne ärztliche Notwendigkeits- bescheinigung befördert; die Bescheinigung ist jedoch nach- träglich beizubringen.

(4) Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Beförderung. Sie können unentgeltlich mitgenommen werden, wenn eine zulässi- ge Mitfahrgelegenheit vorhanden ist.

§ 4

Einsatzgrundsätze, Auskunftspflicht

(1) Die Entscheidung über den Einsatz der vom Rettungsdienst vorgehaltenen Einsatzmittel (Krankentransportwagen = KTW, Ret- tungstransportwagen = RTW, Notarztwagen = NAW, Notarztein- satzfahrzeug = NEF) trifft die Leitstelle nach pflichtgemäßer Prü- fung auf der Grundlage der durch den Auftraggeber bei der Anfor- derung gemeldeten Angaben.

(2) Bei Anforderung des Rettungsdienstes hat der Anfordernde, soweit ihm das möglich ist, Angaben über die Art des Notfalls, zum Notfallort, zur Person des Notfallpatienten und zur Art der Erkrankung bzw. Verletzung zu machen sowie Fragen des Leit- stellenpersonals zu beantworten, die einer sachgerechten Ein- satzentscheidung dienen.

(3) Der Benutzer eines Rettungsdienstfahrzeuges hat keinen Anspruch darauf, dass das von ihm benutzte Fahrzeug weiterhin vom Rettungsdienst bereitgehalten wird, um einen eventuell not- wendig werdenden zusätzlichen Transport zu gewährleisten.

(4) Die Wegstrecke für Transportfahrten wird vom Rettungs- dienstpersonal vorgegeben. Sie bestimmt sich aus medizinischen Kriterien, muss wirtschaftlichen Aspekten genügen und ist den jeweils herrschenden Verkehrsverhältnissen anzupassen.

§ 5

Gebührenerhebung

(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, welcher damit Bestandteil dieser Sat- zung ist, erhoben. Die Gebührenpflicht bei Anforderung des Ret- tungsdienstes entsteht mit der Auftragserteilung durch die Leit- stelle für das jeweilige Einsatzmittel.

(2) Die Gebühr wird für die

- Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Ein- satzes

- Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die vom Ein- satzfahrzeug gefahrenen Kilometer (Anfahrt, Transport, Rückfahrt zur Rettungswache) lt. Anlage erhoben.

Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug eingesetzt wird.

Erfolgt ein Einsatz für mehrere Personen, sind diese gemeinsam Gebührenschuldner und die Gebühr wird zu je gleichen Teilen erhoben.

(4) Für Gebührenpflichtige, die bei einer gesetzlichen Kranken- kasse versichert sind, wird die Gebühr mit der Krankenkasse abgerechnet.

(5) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder für bestimmte Fallgestaltungen, ganz oder teil- weise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 unmittel- bar und ungekürzt an die Gebührenschuldner.

(5) Bei missbräuchlicher Anforderung des Rettungsdienstes wer- den die vollen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung allein von demjenigen erhoben, der die Einsatzfahrt veranlasst hat.

§ 6

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden nach Gebührenbescheid erhoben und 14 Tage nach Zugang des Bescheides fällig.

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

2 Nr. 1/2008

(3)

§ 7

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Satzung sind Widerspruch und Klage zulässig. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren durch den Landkreis Elbe-Elster erhoben werden.

§ 8 Haftung

Der Landkreis Elbe-Elster sowie die im Auftrag des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Kranken- transport tätigen Hilfsorganisationen haften nur für solche Schä- den, die in Ausführung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben von dem Rettungsdienstpersonal vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- ursacht worden sind. Die Benutzer sowie deren Begleitpersonen haften für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen.

§ 9

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Gebührensatzung des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und Krankentransport vom 11. Dezember 2006 außer Kraft.

Herzberg, den 11. Dezember 2007 Klaus Richter

Landrat

Anlage zur Gebührensatzung des Landkreises Elbe- Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Kran- kentransport vom 11. Dezember 2007

Gebührentarife Tarif-

Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr

1. Krankentransportwagen (KTW)

1.1 für den Einsatz eines KTW 140,40 €

1.2 zusätzlich zu den Gebühren nach

Tarif-Nr. 1.1 für jeden gefahrenen und 0,27 € angefangenen Kilometer

1.3 bei gleichzeitigem Transport mehrerer Patienten werden die Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 und 1.2 je zu gleichen Teilen erhoben

2. Rettungstransportwagen (RTW)

2.1 für den Einsatz eines RTW 432,80 €

2.2 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif-Nr. 21

für jeden gefahrenen und 0,27 €

angefangenen Kilometer

2.3 bei gleichzeitigem Transport mehrerer Patienten werden die Gebühren nach Tarif-Nr. 2.1 und 2.2 je zu gleichen Teilen erhoben

3. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) = Notarzteinsatz mit NEF allein oder im Rendezvous-System mit RTW

3.1 pro Einsatz 150,60 €

3.2 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif-Nr. 3.1

für jeden gefahrenen und 0,27 €

angefangenen Kilometer

3.3 bei gleichzeitiger Versorgung mehrerer

Patienten werden die Gebühren nach Tarif-Nr. 3.1 und 3.2 je zu gleichen Teilen erhoben

4. Notarztpauschale

4.1 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif-Nr. 2.1.

wenn der Arzt sofort im RTW 111,00 € zum Einsatz kommt (NAW) bei mehreren

zu je gleichen Teilen erhoben

4.2 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif 3.1.

wenn das NEF mit Notarzt allein 111,00 € oder im Rendezvous-System mit einem

RTW eingesetzt wird. Bei mehreren Patienten wird die Notarztpauschale zu je gleichen Teilen erhoben.

Landkreis Elbe-Elster Eigenbetrieb Rettungsdienst

Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2008

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung und i. V. m. § 63 Abs. 1 der Land- kreisordnung hat der Kreistag durch Beschluss Nr. 20-24/07 vom 10. Dezember 2007 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 beschlossen:

1. Es betragen:

1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 5.421.200 EUR

die Aufwendungen 5.380.100 EUR

der Jahresgewinn 41.100 EUR

der Jahresverlust ... EUR

1.2. im Vermögensplan

die Einnahmen 1.082.400 EUR

die Ausgaben 1.082.400 EUR

Es werden festgesetzt

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 EUR 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen auf 0 EUR

2.3. der Höchstbetrag der

Kassenkredite auf 800.000 EUR

Herzberg, 11. Dezember 2007 Klaus Richter

Landrat

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Land- kreises Elbe-Elster für das Wirtschaftsjahr 2008 nebst Bestand- teilen und Anlagen liegt im Verwaltungsgebäude der Kreisver- waltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, Herz- berg, im Kreistagsbüro (Zimmer 044/045) während der Dienst- stunden zu jedermanns Einsicht aus.

Herzberg, 11. Dezember 2007 Klaus Richter

Landrat

Bekanntmachung

Beschluss über den geprüften Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2007 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss Nr. 14-32/07) 1. Der Kreistag stellt den geprüften Jahresabschluss 2006 des

Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei fest.

2. Der Jahresfehlbetrag 2006 in Höhe von 64.860,21 € wird auf neue Rechnungen vorgetragen.

3. Der Kreistag beschließt die Entlastung der Werkleitung der Kreisstraßenmeisterei für das Wirtschaftsjahr 2006.

Der Beschluss des Kreistages über den geprüften Jahresabschluss wird hiermit gemäß § 27 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerks liegt im Kreistagsbüro (Zimmer 044/045) im Verwaltungsgebäu-

(4)

de der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn- Str. 2, 04916 Herzberg, bis zum 11. Januar 2008 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Herzberg, 11. Dezember 2007 Klaus Richter, Landrat

Landkreis Elbe-Elster

Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei

Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2008

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbin- dung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat der Kreistag durch Beschluss Nr. 20-25/07 vom 10. Dezember 2007 den Wirt- schaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 festgestellt:

1. Es betragen 1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 1.419.000 EUR

die Aufwendungen 1.419.000 EUR

der Jahresgewinn 0 EUR

der Jahresverlust 0 EUR

1.2. im Vermögensplan

die Einnahmen 167.900 EUR

die Ausgaben 167.900 EUR

2. Es werden festgesetzt

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 EUR

2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen auf 0 EUR

2.3. der Höchstbetrag der

Kassenkredite auf 80.000 EUR

Herzberg, 11. Dezember 2007 Klaus Richter

Landrat

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Elbe-Elster für das Wirtschaftsjahr 2008 nebst Bestandteilen und Anlagen liegt im Verwaltungsgebäude der Kreis- verwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, Herzberg, im Kreistagsbüro (Zimmer 044/045) während der Dienst- stunden zu jedermanns Einsicht aus.

Herzberg, 11. Dezember 2007 Klaus Richter

Landrat

Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster

zur Förderung von Investitionen für den Öffentli- chen Personennahverkehr im Landkreis Elbe-Elster (RL ÖPNV - Invest) vom 11. Dezember 2007

Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2007 folgende Richtlinie zur Förderung von Inves- titionen für den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Elbe-Elster beschlossen:

Inhalt

I. Grundlagen

§ 1 Zuwendungszweck

§ 2 Gegenstand der Förderung

§ 3 Zuwendungsempfänger

§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen

§ 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen II. Verfahren

§ 7 Anmeldeverfahren

§ 8 Antragsverfahren und Antragsprüfung

§ 9 Bewilligung

§ 10 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

§ 11 Nachweis der Verwendung

§ 12 Prüfung der Verwendung

§ 13 Inkrafttreten Anlagen

Anlage 1 - Anmeldung - Förderung von Investitionen für den ÖPNV Anlage 2 - Antrag - Förderung von Investitionen für den ÖPNV Anlage 3 - Verwendungsnachweis-Förderung von Investitionen für den ÖPNV

I Grundlagen

§ 1

Zuwendungszweck

(1) Der Landkreis Elbe-Elster gewährt auf der Grundlage des ÖPNV-Gesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung sowie dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV in Gemeinden des Land- kreises Elbe-Elster.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtge- mäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2

Gegenstand der Förderung

Nachfolgend aufgeführte Maßnahmen zur Förderung des ÖPNV können einen Zuschuss zur Finanzierung erhalten, sofern sie nicht durch andere Maßnahmen gefördert werden:

1. Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Haltestellenanlagen, Umsteigeanlagen, Haltestelleneinrichtungen und ortsfesten Fahrgastinformationssystemen des Öffentlichen Verkehrs.

2. Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von besonderen Fahr- spuren für Omnibusse.

3. Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrsleitsyste- men und Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motori- sierten Individualverkehrs.

4. Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maß- nahmen zur Steuerung der Lichtsignalanlagen.

§ 3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Ämter des Landkreises sein.

§ 4

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung der Gewährung einer Zuwendung ist, dass 1. die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der

Verkehrsverhältnisse erforderlich ist.

2. die Maßnahme in einem Verkehrsentwicklungsplan oder gleich- wertigen Plan vorgesehen ist und die Ziele und Grundsätze des ÖPNV gemäß § 2 ÖPNVG Bbg Berücksichtigung finden.

3. die Maßnahme bau- und verkehrstechnisch ordnungsgemäß und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit geplant ist und alle einschlägigen Richt- linien berücksichtigt sind.

4. die Belange Behinderter, älterer und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen gemäß Gesetz zur Gleichstel- lung behinderter Menschen (BGG) und die Verfassung des Landes Brandenburg berücksichtigt werden.

5. der Zuwendungsempfänger bereit und in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil der Investition zu übernehmen (Vor-

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

4 Nr. 1/2008

(5)

zierung gesichert ist.

6. die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie die Sicherung der Finanzierung vor Baubeginn vorliegen und nach- gewiesen werden.

7. bei der Vergabe von Bauleistungen immer die Verdingungs- ordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung für Leis- tungen (VOL) beachtet wird. Die Ergebnisse der Ausschrei- bung und der Vergabe sind dem Zuwendungsgeber unver- züglich nach Abschluss des Verfahrens mitzuteilen.

§ 5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.

(2) Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt als Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere die Ausgaben für Planung, Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen, die Zuwegung sowie die erstmalige Bepflanzung und Begrünung.

(3) Die Zuwendungen des Landkreises Elbe-Elster betragen 75 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

§ 6

sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsbescheid kann Auflagen und Nebenbestim- mungen enthalten, die vor oder während der Maßnahmedurch- führung erfüllt werden müssen.

II Verfahren

§ 7

Anmeldeverfahren

(1) Die Anmeldung einer Maßnahme dient der mittelfristigen Vor- bereitung förderfähiger Investitionsmaßnahmen.

Die Anmeldung hat bis spätestens bis zum 31.03. des der Maß- nahme vorangehenden Jahres beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster als Bewilligungsbehörde zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Beschreibung der Maßnahme und Begründung der Notwen- digkeit

- Übersichts-/Lageplan

- Kostenberechnung und Finanzierungsplan

§ 8

Antragsverfahren und Antragsprüfung

(1) Zuwendungen werden nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Antrag gewährt. Die Anträge sind in 2-facher Ausfertigung beim Landkreis Elbe-Elster bis spätestens zum 30.09. des der Maßnahme vorangehenden Jahres zu stellen.

(2) Dem Antrag sind neben etwaigen Änderungen zur Anmeldung mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

- Bericht mit ausführlicher Darlegung der derzeit vorhandenen Situation sowie des angestrebten Zieles, sofern eine Abwei- chung gegenüber der Anmeldung vorliegt,

- Prüffähige Projektunterlagen und Pläne,

- Stellungnahme des bedienenden Verkehrsunternehmens der Maßnahme

- Stellungnahme des Behindertenbeauftragten, - Stellungnahme des Baulastträgers.

(3) Die Prüfung des Antrages erfolgt durch die Bewilligungsbe- hörde. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen, die zur Fest- stellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurtei- lung der Maßnahme erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.

(4) Als Ergebnis der Antragsprüfung wird ein Prüfvermerk gefer- tigt. Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dies dem Träger der Maßnahme unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 9

Bewilligung

(1) Die Bewilligungsbehörde erlässt die Zuwendungsbescheide im Rahmen der jährlichen zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) In dem Zuwendungsbescheid werden insbesondere festge- legt:

- Höhe der Zuwendung mit dem Vom-Hundert-Satz der zuwen- dungsfähigen Ausgaben

- Zeitraum der Mittelbereitstellung (Bewilligungszeitraum) - Durchführungszeitraum

(3) Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

§ 10

Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

(1) Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewil- ligten Mittel auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsemp- fängers.

(2) Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher abgefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.

(3) Die bewilligten und ausgezahlten Mittel dürfen nur als Entgelt für die Durchführung der Maßnahme verwandt werden. Die Ver- wendung von Fördermitteln hat anteilig und zeitgleich unter Ver- wendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenantei- le zu erfolgen.

§ 11

Nachweis der Verwendung

(1) Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Ver- wendung der Fördermittel nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch 6 Mona- te nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

§ 12

Prüfung der Verwendung

(1) Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Sie bescheinigt, dass das Vorhaben im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Antrag und unter Berücksichtigung der Auflagen ausgeführt wurde. Die Prüfungs- ergebnisse sind in einem Prüfprotokoll niederzulegen.

(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung vor Ort oder durch Einsicht in bzw. Anforderung von Büchern, Belegen und sonstigen Projektunterlagen zu prüfen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen. Alle Unterlagen der geförderten Maßnahme sind 5 Jahre aufzubewahren.

(3) Die Förderungen sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme unter Umständen strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Herzberg, 11. Dezember 2007 KIaus Richter

Landrat

(6)

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

6 Nr. 1/2008

(7)
(8)

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

8 Nr. 1/2008

(9)
(10)

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

10 Nr. 1/2008

Sitzungsplan für den Zeitraum 17. Januar bis 7. Februar 2008

Die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster finden zu folgenden Terminen statt:

28. Januar 2008 Kreisausschuss

Ort: Sitzungsraum 137

Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg

Beginn: 16:00 Uhr

30. Januar 2008 Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

Ort: Sitzungsraum 137

Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg

Beginn: 17:00 Uhr

31. Januar 2008 Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit Ort: (wird noch bekannt gegeben)

Beginn: 17:00 Uhr

5. Februar 2008 Unterausschuss Jugendhilfeplanung

Ort: Sitzungsraum 207

Grochwitzer Str. 20 in 04916 Herzberg

Beginn: 17:00 Uhr

(Änderungen bleiben vorbehalten)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter der Telefonnummer 03535 46-1212 oder 46-1386.

Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet unter www.landkreis-elbe-elster.de Rubrik Verwaltung Online;

Kreistag/Kalender.

(11)

Sitzungsplan für die Sitzungen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster und seiner Ausschüsse für das Kalenderjahr 2008

Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2008

Januar

14. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport 28. Kreisausschuss

30. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

31. Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit Februar

05. Unterausschuss Jugendhilfeplanung 11. Kreistag

19. Jugendhilfeausschuss März

03. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport 05. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft

und Umwelt 17. Kreisausschuss 31. Kreistag April

01. Unterausschuss Jugendhilfeplanung

03. Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit 15. Jugendhilfeausschuss

21. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport 23. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft

und Umwelt

30. Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei Mai

05. Kreisausschuss 19. Kreistag Juni

09. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport 10. Jugendhilfeausschuss

11. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

12. Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit 23. Kreisausschuss

Juli

07. Kreistag

23. Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei August

(Sitzungsfreier Monat)

September

01. Kreisausschuss

03. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

09. Unterausschuss Jugendhilfeplanung 15. Kreistag

23. Jugendhilfeausschuss

25. Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit Oktober

01. Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei 06. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

08. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

27. Kreistag

28. Unterausschuss Jugendhilfeplanung November

11. Jugendhilfeausschuss 17. Kreisausschuss

19. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

25. Unterausschuss Jugendhilfeplanung

27. Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit Dezember

01. Kreistag

09. Jugendhilfeausschuss

10. Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei

Die Sitzungen des Kreistages beginnen, soweit nichts anderes festgelegt, jeweils um 16:00 Uhr und die Sitzungen der Aus- schüsse beginnen, soweit ebenfalls nichts anderes festgelegt, jeweils um 17:00 Uhr. Die Sitzungen des Kreistages werden mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung jeweils mindestens drei volle Tage vor der Sitzung im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe- Elster“ bekannt gemacht. Auf die Sitzungen der Ausschüsse wird mit Angabe von Ort und Zeit in regelmäßigen Abständen im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“ hingewiesen.

Änderungen, insbesondere außerplanmäßige Sitzungen, blei- ben unberührt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter Telefon 03535 46-1212 oder 46-1386. Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet www.landkreis- elbe-elster.de - Rubrik Verwaltung Online; Kreistag/Kalender.

Gemäß § 64 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Bran- denburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBI. I S. 433) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBI. I Nr. 15 v. 27. Juni 2005 S. 210) wird hiermit bekannt gegeben, dass der Entwurf der Haushalts- satzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2008, einschließlich seiner Anlagen, im Finanzverwaltungsamt (Zimmer 218/219) im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung, Ludwig- Jahn-Straße 2 - 4 in 04916 Herzberg, in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis einschließlich 10. Januar 2008 während der Dienststun- den zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.

Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden inner- halb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Ein- wendungen erheben. Die Einwendungen sind beim

Landkreis Elbe-Elster Der Landrat

Ludwig-Jahn-Str. 2 - 4 04916 Herzberg zu erheben.

Herzberg, den 27. November 2007 Klaus Richter

Landrat

(12)

Landkreis Elbe-Elster - Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt - als Bodensonderungsbehörde -

Bekanntmachung

Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz - BoSoG - in der Gemarkung Wiepersdorf, BS 23/00, Entwurf des Sonderungsplanes

In der GemeindeSchönewalde,GemarkungWiepersdorf,Flur 2,Flurstück5000/1, Anteile ‘Im Winkel 10 und 11’am Unge- trennten Hofraum von Wiepersdorf, ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG), Artikel 14 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbe- schleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) durchgeführt worden. Ziel des Verfahrens ist die Auflö- sung ungetrennter Hofräume und damit die Einrichtung des Lie- genschaftskatasters.

Der Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstel- lung verwandten Unterlagen liegen vom21.12.2007bis21.01.2008 in den Diensträumen des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Elbe-Elster als Bodensonderungsbehörde, Nord- promenade 4a, 04916 Herzberg (Elster) während der Öffnungs- zeiten zur Einsicht aus.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:

Montag u. Mittwoch 7:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 7:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 7:00 - 16:00 Uhr

Freitag 7:00 - 11:00 Uhr

Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefo- nischer Absprache möglich.

Alle Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan- sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder von beschränk- ten dinglichen Rechten am Grundstück oder Rechten an dem Grundstück, können während des oben genannten Zeitraumes den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen ein- sehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben.

Die Einwände sind beim Kataster- und Vermessungsamt als Son- derungsbehörde unter der o. g. Anschrift schriftlich oder münd- lich zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Ver- schulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden den Planbetroffenen oder Inhabern von Rückübertragungsansprüchen zugerechnet werden.

gez. Hindorf Amtsleiter

Jägerprüfung 2008

Auf der Grundlage des § 6 der Verordnung über die Jägerprüfung (JPO) vom 28.02.2007, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 4 vom 09.03.2007 wird mitgeteilt, dass die schriftliche Jägerprüfung

am Sonnabend, dem 15. März 2008 von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfindet.

Der Ort der Prüfungsdurchführung wird rechtzeitig mit der Teil- nahmebestätigung mitgeteilt. Die Bewerber, die ihren Haupt-

wohnsitz im Elbe-Elster-Kreis haben, stellen ihren Antrag auf Zulas- sung zur Jägerprüfung bis einschließlich Freitag, dem 15. Febru- ar 2008, beim Landkreis Elbe-Elster, Ordnungsamt, untere Jagd- und Fischereibehörde, An der Lanfter 5, 04916 Herzberg. Hier können auch die Antragsformulare empfangen werden.

Dem Antrag des Bewerbers sind beizufügen:

1. ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), 2. bei Minderjährigen eine schriftliche Erklärung über das Ein-

verständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, 3. der Nachweis über die erfolgte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1

der Jägerprüfungsordnung (JPO) Brandenburg,

4. der Nachweis über eine 1-jährige jagdpraktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 JPO oder eine mindestens 40-stündige jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungs- lehrganges,

5. ggf. die Zustimmungserklärung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JPO, 6. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 150,00 €. Die Gebühr kann bei Antragsabgabe im Ord- nungsamt entrichtet bzw. auf das nachfolgend genannte Konto überwiesen werden:

Geldinstitut: Sparkasse Elbe-Elster Bankleitzahl: 180 510 00

Konto-Nr. 3 300 101 114

7. Nachweis einer abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz (BJG).

Alle Bewerber werden besonders hingewiesen, dass sie zur Prü- fung nicht zugelassen werden, wenn

1. die Antragsunterlagen nach § 2 Abs. 3 nicht vollständig oder rechtzeitig vorliegen,

2. das 16. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht erreicht ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 5 des BJG die Ertei- lung eines Jagdscheines versagt werden muss.

Der Nachweis über die abgeschlossene Jagdhaftpflichtversiche- rung ist spätestens vor dem Beginn der Prüfung vorzulegen.

Lindner

SB untere Jagd- und Fischereibehörde

Bekanntmachung des Landrates

des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Betrifft:

Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda

I. Genehmigung des Landrates des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde vom 28. November 2007 (Az: 15.54.02 - 01/2007-he)

II. 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

I.

Genehmigung der in der Sitzung der Verbandsver- sammlung am 13. November 2007 beschlossenen 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

Gemäß § 20 Abs. 4 und 6 Gesetz über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Neufassung vom

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

12 Nr. 1/2008

(13)

zung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverban- des Elsterwerda.

Begründung:

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverban- des Elsterwerda hat im öffentlichen Teil ihrer Sitzung am 13. No- vember 2007 unter dem Tagesordnungspunkt 5 einstimmig die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda beschlossen.

Nach § 20 Abs. 4 GKG bedarf der Beitritt von Verbandsmitglie- dern der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Durch die vorge- legte Änderungssatzung wird die Mitgliedschaft der Gemeinde Röderland im Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda um den Ortsteil Stolzenhain erweitert. Der Verband nimmt somit begin- nend ab 01.01.2008 die Aufgaben der Wasserver- und Abwas- serentsorgung für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Röderland wahr.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein- Straße 27, 03050 Cottbus erhoben werden. Die Klage ist schrift- lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klageverfahrens bezeich- nen.

Klaus Richter Landrat

II.

2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 7, 8 und 9 des Geset- zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Brandenburg (GKG) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserver- bandes Elsterwerda am 13. November 2007 folgende Ände- rungssatzung zur Verbandssatzung vom 05.12.2006 beschlos- sen:

Artikel 1

Aufgaben des Verbandes

Im § 2 Abs. 1 Ziffer 5 wird der Ortsteil Stolzenhain a. d. Röder hin- zugefügt.

Artikel 2

Aktualisierung der Anlage 2 der Verbandssatzung

Die Anlage 2 zur Verbandssatzung wird gemäß § 10 Abs. 6 Ziffer 2 dieser Satzung für das Jahr 2008 aktualisiert. Die aktualisierte Anlage 2 ist Bestandteil der Änderungssatzung.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Elsterwerda, den 05.12.2007 Dewitz

Verbandsvorsteher

Anlage 2 zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 05.12.2006

Aktualisierte Anlage 2 für das Jahr 2008

Verbandsumlage (VUL) für den Investitionskostenfehlbedarf nach

§ 10 Abs. 6 für nicht betriebsnotwendige oder nicht ausgelaste- te Anlagen bzw. Anlagenteile der Kläranlage Bad Liebenwerda.

Berechnung der Verbandsumlage für die Kläranlage Bad Liebenwerda für das Jahr 2008

1. Nicht genutzte Anlagenteile (Anteil an der Überkapazität = 100 %) 1.1 Anschaffungskosten

(brutto mit FM) 1.223.210,61 EUR

1.2 Fördermittel 256.996,77 EUR

1.3 Anschaffungskosten

(netto ohne FM) 966.213,83 EUR

1.4 Restbuchwert (netto) der Anlagen

z. 31.12.2007 533.552,00 EUR

1.5 durchschnittlicher Zinssatz 4,9033 %

1.6 Restnutzungsdauer 15,6 Jahre

1.7 AfA (Abschreibung) 32.162,30 EUR

1.8 Zinsen (Restbuchwert x Zinssatz) 26.161,66 EUR 1.9 Anteil der Verbandsumlage

für nicht genutzte Anlagenteile 58.323,96 EUR (Summe Pos. 1.7 und Pos. 1.8)

2. Übrige Anlagenteile

(Anteil an der Überkapazität = 25 %)

2.1 Anschaffungskosten (brutto mit FM) 7.954.371,29 EUR

2.2 Fördermittel 1.671.213,24 EUR

2.3 Anschaffungskosten

(netto ohne FM) 6.283.158,05 EUR

2.4 Restbuchwert (netto) der Anlagen

z. 31.12.2007 3.699.221,39 EUR

2.5 durchschnittlicher Zinssatz 4,9033 %

2.6 Restnutzungsdauer 20,3 Jahre

2.7 AfA (Abschreibung) 182.538,78 EUR

2.8 Zinsen (Restbuchwert x Zinssatz) 181.383,92 EUR 2.9 Anteil der Verbandsumlage für nur anteilig genutzte Anla-

genteile (25 %) 90.980,68 EUR

(Summe aus Pos. 2.7 und Pos. 2.8 x 25 %)

3. Verbandsumlage gesamt 149.304,64 EUR (Summe von der Punkte 1.9 und 2.9)

4. Minderung der Verbandsumlage

durch Sonderabschreibung (1,45 Mio. DM) im Jahr 2002

4.1 Anschaffungskosten 741.373,23 EUR

4.2 Restbuchwert der Anlagen

z. 31.12.2007 477.378,17 EUR

4.3 durchschnittlicher Zinssatz 4,9033 EUR 4.4 durchschnittlicher Zinssatz 4,9033 %

4.5 Restnutzungsdauer 11,5 Jahre

4.6 AfA (Abschreibung) 38.086,78 EUR

4.7 Zinsen

(Restbuchwert x Zinssatz) 23.407,28 EUR 4.8 Betrag der verminderten

Verbandsumlage 61.494,04 EUR

(Summe aus Pos. 4.6 und Pos. 4.7) 5. Im Jahr 2008 zu erhebende

Verbandsumlage 87.810,60 EUR

(Differenz aus Punkt 3 und Pos. 4.8)

Verbandsumlage für den Investitionskostenfehlbedarf Jahr 2008

Stadt Bad Liebenwerda 87.810,60 EUR

(14)

Veröffentlichung der in der 25. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.12.2007 gefassten Beschlüsse

A) in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse

Beschluss Nr. 51-81/07

Richtlinie zu finanziellen Leistungen an Pflegestellen Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie des Land- kreises Elbe-Elster zu finanziellen Leistungen an Pflegestellen in Vollzeitpflege gemäß § 27 Abs. 2a und § 33 SGB VIII und Bereit- schaftspflege gemäß § 42 SGB VIII.(siehe gesonderte Bekannt- machung der Richtlinie)

Beschluss Nr. 51-82/07

Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Landkreis Elbe- Elster, Hier: Aufnahmeantrag der Kita „Hundert Morgen Wald“

in Uebigau-Wahrenbrück Ortsteil Langennaundorf

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Aufnahme der Kinder- tagesstätte „Hundert Morgen Wald“ in Uebigau-Wahrenbrück - Ortsteil Langennaundorf in den Bedarfsplan für die Kindertages- betreuung zum 1. Januar 2008.

Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zu finanziellen Leistungen an Pflegestellen in Vollzeitpflege gem. § 27 Abs. 2a SGB VIII,

§ 33 SGB VIII und Bereitschaftspflege gem. § 42 SGB VIII vom 19. Dezember 2007

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Elbe-Elster hat auf seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Richtlinie beschlossen:

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für finanzielle Leistungen bei Hilfen gem. den

§§ 27 Abs. 2a und 33 SGB VIII und bei Leistungen anderer Auf- gaben der Jugendhilfe gem. § 42 SGB VIII. Sie regelt den Umfang und die Höhe.

2. Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII 2.1. Ausstattung der Vollzeitpflegestelle Kosten der Erstausstattung (Mobiliar):

Für die Erstausstattung eines Pflegeplatzes wird auf Antrag der Pflegeperson eine einmalige Beihilfe bis zu250,00 €für Inventar übernommen.

Darüber besteht eine Bindungsfrist von 5 Jahren. Dazu erfolgt eine Belehrung zum Eigentumsvorbehalt des Jugendamtes im Bescheid zur Gewährung der Beihilfe.

2.2. Laufende Leistungen 2.2.1.Regelleistung

Bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach

§ 33 SGB VIII wird der notwendige Unterhalt des Kindes/Jugend- lichen durch die Gewährung laufender Leistungen sichergestellt.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließ- lich der Kosten der Erziehung sowie die Kosten der Krankenhil- fe gem. § 40 SGB VIII. Die laufenden Leistungen werden als monatlicher Pauschalbetrag gewährt.

Die Pflegesätze für einen Minderjährigen betragen pro Monat:

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 673,00 € Dieser Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Kosten der Erziehung: 214,00 €

Kosten der Erziehung beinhalten alle Aufwendungen, den zeitliche Einsatz und die erzieherischen Leistungen, die die Pflegeperson zu erfüllen hat.

- materieller Bedarf: 459,00 €

davon:

* Anteil für Unterkunftskosten (Miete, Heizung): 80,00 €

* Anteil für Taschengeld:

in Höhe des Taschengeldes für Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung entsprechend der Richtlinie des Land- kreises Elbe-Elster über die Gewährung wirtschaftlicher Lei- stungen nach dem SGB VIII

* eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht

bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 745,00 € Dieser Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Kosten der Erziehung: 214,00 €

Kosten der Erziehung beinhalten alle Aufwendungen, den zeit- liche Einsatz und die erzieherischen Leistungen, die die Pfle- geperson zu erfüllen hat.

- materieller Bedarf: 531,00 €

* Anteil für Unterkunftskosten (Miete, Heizung): 80,00 €

* Anteil für Taschengeld:

in Höhe des Taschengeldes für Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung entsprechend der Richtlinie des Land- kreises Elbe-Elster über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII

* eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 824,00 € Dieser Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Kosten der Erziehung: 214,00 €

Kosten der Erziehung beinhalten alle Aufwendungen, den zeit- liche Einsatz und die erzieherischen Leistungen, die die Pfle- geperson zu erfüllen hat.

- materieller Bedarf: 610,00 €

* Anteil für Unterkunftskosten

(Miete, Heizung, Strom, Wasser, etc.): 80,00 €

* Anteil für Taschengeld:

in Höhe des Taschengeldes für Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung entsprechend der Richtlinie des Land- kreises Elbe-Elster über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII

* eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht

2.2.2. Zusatzleistungen bei intensiv pädagogischen und/oder therapeutischen Leistungen

Erfordert die Betreuung, Pflege und Erziehung eines Minder- jährigen einen hohen Aufwand der Pflegeperson, der über das Maß der Regelleistung weit hinausgeht, so wird pauschal das Doppelte des jeweiligen Betrages der Kosten zur Erziehung gezahlt.

Die Bewertung, ob ein solcher Aufwand vorliegt, ergibt sich aus derLeistungsbeschreibung zur Erbringung von Leistungen gem.

§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege gem. Punkt 8.2..

2.2.3. Zusatzleistung von Übungsstunden

Erfordert die Betreuung zusätzliche Leistungen der Pflegeperson, die über das Maß der Regelleistung hinausgeht und nicht bereits über intensiv pädagogische oder therapeutische Leistungen abge- golten werden, so werden5,00 €je festgelegte Übungsstunde (60 Minuten) gezahlt.

Die Bewertung, ob ein solcher Aufwand vorliegt, ergibt sich aus derLeistungsbeschreibung zur Erbringung von Leistungen gem.

§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege gem. Punkt 8.3..

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

14 Nr. 1/2008

(15)

Ein zusätzlicher materieller Mehraufwand ergibt sich bei Erfor- dernis und Inanspruchnahme von nicht in der Regelleistung ent- haltenenFahrdienstender Pflegeperson oderspeziellen mate- riellen Aufwendungen.

Die Bewertung, ob ein solcher Aufwand vorliegt, ergibt sich aus derLeistungsbeschreibung zur Erbringung von Leistungen gem.

§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege gem. Punkt 8.4..

Ein zusätzliche materielle Mehraufwand bei Fahrdiensten wird abzüglich der erwarteten Regelleistung (25 km für Hinfahrt und 25 km für Rückfahrt) in Höhe von 0,30 €/je km erstattet.

Die Leistung ist durch die Pflegeperson mit entsprechenden Nachweisen zu beantragen. Die Prüfung und schriftliche Bestä- tigung erfolgt durch den Pflegekinderdienst.

2.2.5. Unterbringung gem. § 33 SGB VIII (nach Gründen des

§ 20 SGB VIII)

Bei Erbringung von Leistungen gem. § 33 SGB VIII, wonach die Gründe denen des § 20 SGB VIII entsprechen, wird das übliche Pflegegeld der jeweiligen Altersstufe gem. Punkt 2.2.1. dieser Richtlinie gezahlt.

2.2.6. Leistungen gem. § 41 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII und Nachbetreuung

Ist Hilfe zur Verselbständigung gem. § 41 SGB VIII i. V. m. Voll- zeitpflege notwendig und geeignet, so wird die Regelleistung gem. Punkt 2.2.1. in der höchsten Altersstufe gezahlt.

Bei erforderlicher Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII i. V. m. § 27 Abs. 3 SGB VIII nach Abschluss einer langjährigen Vollzeit- pflege durch die Pflegeperson und deren Geeignetheit für diese Hilfe, wird für die Zeit der Nachbetreuung ein finanzieller Aus- gleich in Höhe der Kosten der Erziehung bei einer Regelleistung gem. Punkt 2.2.1. gezahlt.

2.2.7. Leistungen gem. § 27 Abs. 2a SGB VIII i. V. § 33 SGB VIII (Verwandtenpflege)

Bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen ist gemäß § 39 Abs. 4 S. 4 SGB VIII zu prüfen, ob und in welcher Höhe das Pflegegeld gekürzt werden kann.

3. Leistungen gem. § 42 SGB VIII -

Bereitschaftspflegestellen/ geeignete Personen 3.1. Einrichtung des Pflegeplatzes

Die Kosten der Erstausstattung, die in Absprache mit dem Jugendamt auszuhandeln sind, werden einmalig für den ersten Platz bis zu einer Höhe von450,00 €und für den zweiten Platz bis zu einer Höhe von200,00 €übernommen.

Darüber besteht eine Bindungsfrist von 5 Jahren. Dazu erfolgt eine Belehrung zum Eigentumsvorbehalt des Jugendamtes im Bescheid zur Gewährung der Beihilfe.

3.2. Laufende Leistungen

Grundsatz: Für die Bereitschaftspflegestelle entsteht keine Kin- dergeldberechtigung mit der Aufnahme des Kindes. Anteiliges Kindergeld wird daher bei der Pflegegeldzahlung nicht in Abzug gebracht.

3.2.1. Rufbereitschaft

Für die Rufbereitschaft der Bereitschaftspflegestelle wird ein monatlicher Pauschalbetrag gezahlt.

Diese Pauschale, die grundsätzlich für die Bereitschaft, auch kurz- fristig tätig zu werden unabhängig von einer tatsächlichen Bele- gung, gezahlt wird, beträgt57,00 €je Monat je Pflegestelle. Die Rufbereitschaftspauschale wird zum Monatsende ausgezahlt.

Bei Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Inobhutnahme beträgt der Tagessatz86,00 €je Kind, ab Teamentscheidung über eine Hilfeleistung in Vollzeitpflege gilt der Pflegesatz (1/30 je Tag) gem. 2.2.1. dieser Richtlinie.

4. Sonstige Leistungen 4.1. Versicherungen 4.1.1. Unfallversicherungen

Für eine nachgewiesene Unfallversicherung der Pflegeper- son wird ein monatlicher Betrag bis7,00 €für eine abge- schlossene Unfallversicherung je Pflegeperson(en) durch den Landkreis erstattet. Die Erstattung erfolgt jedoch nur für den jeweiligen Monat der Leistungserbringung jeweils zum 1. des Monats.

4.1.2. Alterssicherung

Aufwendungen zu einer angemessenen nachgewiesenen Alters- sicherung werden der hauptsächlich tätigen Pflegeperson hälf- tig bis zu einer Höhe von39,00 €/Monat/je Pflegekinderstat- tet.

Dabei ist die Art und Weise der Alterssicherung unerheblich. Hin- sichtlich der Form der Alterssicherung steht der Pflegeperson ein freies Wahlrecht zu. Die Anlageform muss allerdings für die Alterssicherung geeignet sein. Die Verpflichtung der Nachweis- führung bleibt davon unberührt.

Die Erstattung erfolgt nur für den jeweiligen Monat der Leistungs- erbringung jeweils zum 1. des Monats.

4.2. Weiterbildung

Weiterbildungen werden durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes angeboten und sind für die Pflegeeltern kosten- frei. Bei Inanspruchnahme von Weiterbildungen Dritter durch die Pflegeeltern wird der Teilnehmerbeitrag auf Antrag übernommen, wenn durch den Pflegekinderdienst diese Fort- und/oder Wei- terbildungsmaßnahme als notwendig und geeignet eingeschätzt wird.

4.3. Supervision

Ist für die Führung einer Pflege eine externe Fallberatung für die Pflegeperson erforderlich, werden die Kosten durch das Jugend- amt getragen. Die Entscheidung hierüber trifft der Pflegekinder- dienst.

4.4.1. Leistung durch eine andere Pflegestelle/geeignete Per- sonen

Erbringt eine andere Pflegestelle/geeignete Personen (nicht Bereit- schaftspflegestelle) Leistungen im Rahmen § 42 SGB VIII durch Vermittlung des Jugendamtes, so gilt Abs.4.2.2.dieser Richtli- nie.

5. Leistungen in besonderen Situationen

In besonderen Situationen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind, entscheidet nach Stellungnahme durch den jeweils fallzu- ständigen Sozialarbeiter/in des Pflegekinderdienstes der Amts- leiter im Einzelfall.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Herzberg, 19. Dezember 2007 Klaus Richter

Landrat

Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

(16)

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

16 Nr. 1/2008

Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes

„Schwarze Elster“ hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2007 mit Beschluss 038/07 die

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Kosten- deckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband

„Schwarze Elster“ (Abfallgebührensatzung) verabschiedet.

Die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Abfallgebüh- rensatzung Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 4 der Landkreis- ordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Landkreisordnung enthalten oder aufgrund der Land- kreisordnung erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Abfallentsor- gungsverband „Schwarze Elster“ unter Bezeichnung der verletz- ten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Lauchhammer, 06.12.2007 Dr.-Ing. Frosch

Verbandsvorsteher

Erste Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“

(Abfallgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 9 des Brandenburgischen Abfallgeset- zes (BbgAbfG), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der §§ 6 und 8 des Geset- zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsver- sammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

in ihrer Sitzung am 05.12.2007 die folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Kostendeckung der Abfallent- sorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ in der Fassung vom 29. November 2006 wird wie folgt geändert:

I. § 6 Abs. 1 Buchstabe c wird wie folgt erfasst:

c) Bei Wechselbehältern größer MBG 1100 l gelten folgende Gebührensätze:

Behälterart Behältergröße Miete -€/Monat _________________________________________________________

Container 7 m3 20,00

Presscontainer 6 m3 92,50

Presscontainer 10 m3 92,50

Presscontainer 20 m3 120,14

II. § 6 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

e) Die Entsorgungsgebühr für 1 MG Abfall beträgt 165,91 €.

III. § 6 a Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

c) Gebührensätze für den Transport zu den Leistungen entspre- chend Buchstabe a:

Transport Container €/je Abholung

< 20 m3 186,87

IV. § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11

Ermäßigung

(1) Auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung reduziert werden für Personen, die mehr als sechs aufeinander folgende Monate von ihrem Wohnsitz, insbesondere aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, des Studiums, des Wehr- und Ersatzdienstes etc. abwesend sind. Der Antrag ist unter Angabe des Grundes sowie Vorlage geeigneter Nachweise hinsichtlich der Abwesen- heit beim

Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“

Hüttenstraße 1 c, 01979 Lauchhammer einzureichen.

Die Gebührenreduzierung erfolgt für jeden vollen Monat der Abwe- senheit in Höhe von maximal einem Vierundzwanzigstel (1/24) der pro Person geltenden Grundgebühr.

(2) Der Verband kann im Übrigen auf schriftlichen und begrün- deten Antrag Gebühren ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Kosten- deckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband

„Schwarze Elster“ tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lauchhammer, 06.12.2007

Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch Siegel Verbandsvorsteher

Bekanntmachung

Wirtschaftsplan 2008

des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

Der nachstehende von der Verbandsversammlung des Abfall- entsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ am 5. Dezember 2007 beschlossene Wirtschaftsplan 2008 des Abfallentsorgungsver- bandes „Schwarze Elster“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Lauchhammer, 6. Dezember 2007 Dr. Frosch

Verbandsvorsteher

(17)

Wirtschaftsplan 2008

des Abfallentsorgungsverbandes

„Schwarze Elster“

Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2008

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbin- dung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat die Verbands- versammlung durch Beschluss vom 05.12.2007 den Wirt- schaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 festgestellt:

1. Es betragen 1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 12.869.900,00 €

die Aufwendungen 13.179.500,00 €

der Jahresgewinn 0,00 €

der Jahresverlust -309.600,00 €

1.2. im Vermögensplan

die Einnahmen 4.783.000,00 €

die Ausgaben 4.783.000,00 €

2. Es werden festgesetzt:

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 2.000.000,00 € davon bereits genehmigt 2.000.000,00 € 2.2. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 2.000.000,00 € 2.3. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 €

2.4. die Verbandsumlage 0,00 €

Lauchhammer, den 05.12.2007

Karl-Ulrich Hennicke Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch Vorsitzender der Verbandsvorsteher

Verbandsversammlung Hinweis:

Der Wirtschaftsplan 2008 des Abfallentsorgungsverbandes

„Schwarze Elster“ nebst Bestandteilen und Anlagen liegt beim Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“, Hüttenstraße 1c in 01979 Lauchhammer, Zimmer 114 (kaufmännische Abteilung), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung (Festsetzungen) erfolgte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg (GO) oder in der Landkreisordnung für das Land Bran- denburg (LKrO) enthalten oder aufgrund dieser Gesetze erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“

unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bekanntmachung des Wasserverbandes

„Kleine Elster“, Sitz in 04924 Winkel

In den Verbandsversammlungen des Wasserverbandes „Kleine Elster“ des Jahres 2007 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Beschluss Nr. 01/2007

Die Verbandsversammlung beschließt die 4. Satzung zur Ände- rung der Verbandssatzung vom 20.02.2007 des Wasserver- bandes „Kleine Elster“.

Die Verbandsversammlung beschließt die 2. Satzung vom 20.02.2007 zur Änderung der „Gebührensatzung zur Fäka- liensatzung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ (Fäkalien- gebührensatzung).

3. Beschluss Nr. 03/2007

Die Verbandsversammlung beschließt als Vorschlag zur Bestel- lung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2006, die Böhret-Lindstedt Partnerschaft Dresden.

4. Beschluss Nr. 04/2007

Die Verbandsversammlung bestätigt den Jahresabschluss 2006 auf der Grundlage des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2006, der Böhret-Lindstedt Partner- schaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und erteilt der Ver- bandsvorsteherin die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2006.

5. Beschluss Nr. 05/2007

Die Verbandsversammlung beschließt den Vorbericht und den Wirtschaftsplan für das Jahr 2008.

6. Beschluss Nr. 06/2007

Die Verbandsversammlung beschließt als Vorschlag zur Bestel- lung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2007, die Böhret-Lindstedt Partnerschaft Dresden.

Zur nichtöffentlichen Verbandsversammlung, am 20.09.2007, wurde die Verbandsvorsteherin, Frau Christine Weiche auf eige- nen Wunsch von der Funktion entbunden und mit einem Dank der Verbandsmitglieder verabschiedet.

Als Verbandsvorsteher wurde einstimmig der bisherige Stellver- treter, Herr Hans-Jürgen Döring, gewählt. Ebenfalls einstimmig gewählt, wurde an diesem Tag, Frau Kerstin Berg, als Stellver- tretende Verbandsvorsteherin.

Hans-Jürgen Döring Verbandsvorsteher

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

In der 5. Verbandsversammlung 2007 des Wasser- und Abwas- serverbandes Elsterwerda wurden am 04.12.2007 folgende Beschlüsse gefasst:

1. Beschluss 5/1/07

Die Verbandsversammlung beschließt den Wirtschaftsplan 2008 des Geschäftsbereiches Trinkwasser.

2. Beschluss 5/2/07

Die Verbandsversammlung beschließt den Wirtschaftsplan 2008 des Geschäftsbereiches Abwasser.

3. Beschluss 5/3/07

Die Verbandsversammlung stimmt der Umschuldung eines Kre- dites zu.

4. Beschluss 5/4/07

Die Verbandsversammlung beschließt die Arbeiten der Erneue- rung der E/MSR-Technik im Messhaus auf der KA Elsterwerda zu vergeben.

Dewitz

Verbandsvorsteher

(18)

Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

Bekanntmachung der Beschlüsse über den Jahresabschluss 2003 und die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Jahr 2003

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckver- band Crinitz und Umgebung hat in ihrer Sitzung am 19. Dezem- ber 2007 den geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2003 fest- gestellt und beschlossen, den Verlust von 234.211,27 € auf neue Rechnung vorzutragen. In der gleichen Sitzung hat die Ver- bandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverband Cri- nitz und Umgebung zudem beschlossen, den Verbandsvorsteher für das Jahr 2003 mit den im Bestätigungsvermerk des Abschluss- prüfers dargestellten Einschränkungen zu entlasten.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 11 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 18 Abs. 4 GKG sowie § 27 Abs. 2 EigV bekannt gegeben.

Der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerkes liegt in den Diensträumen des Beauftragten für das Organ Ver- bandsvorsteher des Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Rechtsamt, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), Zimmer Nr. 103 in der Zeit vom 21. Januar bis einschließlich 28. Januar 2007 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Herzberg (Elster), den 21. Dezember 2007 Dirk Gebhard

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

Bekanntmachung der Beschlüsse über den Jahresabschluss 2004 und die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Jahr 2004

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckver- band Crinitz und Umgebung hat in ihrer Sitzung am 19. Dezem- ber 2007 den geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2004 fest- gestellt und beschlossen, den Verlust von 202.147,45 € auf neue Rechnung vorzutragen. In der gleichen Sitzung hat die Ver- bandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverband Cri- nitz und Umgebung zudem beschlossen, den Verbandsvorsteher für das Jahr 2004 mit den im Bestätigungsvermerk des Abschluss- prüfers dargestellten Einschränkungen zu entlasten.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 11 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 18 Abs. 4 GKG sowie § 27 Abs. 2 EigV bekannt gegeben.

Der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerkes liegt in den Diensträumen des Beauftragten für das Organ Ver- bandsvorsteher des Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Rechtsamt, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), Zimmer Nr. 103 in der Zeit vom 21. Januar bis einschließlich 28. Januar 2007 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Herzberg (Elster), den 21. Dezember 2007 Dirk Gebhard

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung

Die Verbandsversammlung des Trink- und

Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2007 folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr. 17/07

Die Niederschrift über die Verbandsversammlung vom 22. Mai 2007 wird anerkannt.

Beschluss-Nr. 18/07

Aufgrund der Tatsache, dass durch das Land Brandenburg der als Voraussetzung für eine Eingliederung erforderliche Sanie- rungsbeitrag an den TAZV Crinitz und Umgebung nicht bis zum 31. Dezember 2007 ausgereicht werden kann, kann die Ein- gliederung des TAZV Crinitz und Umgebung in den TAZV Luckau nicht zum 1. Januar 2008 erfolgen. Da durch den TAZV Luckau selber die Eingliederung in den Märkischen Abwasser- und Was- serzweckverband (MAWV) beabsichtigt wird, soll auch der TAZV Crinitz und Umgebung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt in die- sen eingegliedert werden. In Vorbereitung dieser Eingliederung soll eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem TAZV Crinitz und Umgebung und dem MAWV nach § 23 GKG abge- schlossen werden, damit dieser die umfassende Betriebsfüh- rung für den TAZV Crinitz und Umgebung übernimmt. Bis zum Wirksamwerden dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Betriebsführung durch den TAZV Luckau auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung und dem Trink- und Abwasserzweckverband Luckau vom 5. März 2007 fortge- setzt.

Beschluss-Nr. 19/07

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweck- verbandes Crinitz und Umgebung beschließt auf Grundlage der Variante A 1.2 der Überarbeitung des Abwasserbeseiti- gungskonzeptes vom 31. Januar 2006: Das weiterhin über die zentralen Ortsnetze Crinitz und Fürstlich Drehna zu sammeln- de Schmutzwasser wird über eine noch zu errichtende Schmutzwasserleitung zur Kläranlage Sonnewalde-Münch- hausen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlau- sitz übergeleitet. Die Überleitung soll vorbehaltlich ihrer Finan- zierbarkeit bis Ende des Jahres 2008 fertig gestellt werden.

Die Kläranlagen Crinitz II und Fürstlich Drehna sollen still gelegt werden.

Beschluss-Nr. 20/07

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckver- bandes Crinitz und Umgebung stellt den geprüften Jahresab- schluss für das Jahr 2003 fest und beschließt den Verlust von 234.211,27 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Beschluss-Nr. 21/07

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckver- bandes Crinitz und Umgebung entlastet den Verbandsvorsteher für das Jahr 2003 mit den im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers dargestellten Einschränkungen.

Beschluss-Nr. 22/07

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckver- bandes Crinitz und Umgebung stellt den geprüften Jahresab- schluss für das Jahr 2004 fest und beschließt den Verlust von 202.167,45 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

18 Nr. 1/2008

Referenzen

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