Jahrgang 13, Herzberg (Elster), 31. Juli 2008, Nummer 13
Amtsblatt
für den Landkreis Elbe-Elster
erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster
Genehmigung
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft des Amtes Elsterland für die Ortsteile Eichholz und Drößig der Gemeinde Heideland auf die Stadt Fins- terwalde
Der Landrat des Landkreises Elbe-Elster als Kommunalauf- sichtsbehörde genehmigt gemäß § 24 Abs. 2 Gesetz über kom- munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) die öffentlich rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft des Amtes Elsterland für die Orts- teile Eichholz und Drößig der Gemeinde Heideland auf die Stadt Finsterwalde.
Begründung
Gemäß § 23 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Bran- denburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007 (GVBl. I S. 193), können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Auf- gaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.
Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ver- pflichtet sich die Stadt Finsterwalde, die Aufgaben der Schulträ- gerschaft in ihre Zuständigkeit zu übernehmen und für die Schü- ler aus den Ortsteilen Eichholz und Drößig der Gemeinde Heide- land, die grundschulpflichtig sind, die Beschulung im Primarbe- reich sicherzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 3 GKG hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröf- fentlichungsblatt bekannt zu machen.
Nach § 24 Abs. 4 GKG wird die Vereinbarung am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehör- de wirksam.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist gemäß § 24 Abs. 2 i. V. m.
§ 27 Abs. 4 Nr. 2 GKG durch den Landrat des Landkreises Elbe- Elster als Kommunalaufsichtsbehörde zu genehmigen.
Da die Voraussetzungen für die Genehmigung der öffentlich-recht- lichen Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Schul- trägerschaft des Amtes Elsterland für die Ortsteile Eichholz und Drößig der Gemeinde Heideland auf die Stadt Finsterwalde im Ergebnis meiner kommunalrechtlichen Prüfung erfüllt sind, konn- te die beantragte Genehmigung entsprechend dem vorstehen- den Tenor meiner Entscheidung erteilt werden. Die öffentlich- rechtliche Vereinbarung und ihre Genehmigung werden im Amts- blatt für den Landkreis Elbe-Elster veröffentlicht. Die Beteiligten
haben gemäß § 24 Abs. 3 GKG in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung des Landrates des Landkreises Elbe- Elster kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cott- bus, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Freundliche Grüße Klaus Richter Landrat
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Gemäß § 101 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) vom 02.08.2002 (GVBl.I/02, [Nr. 08], S. 78) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. Januar 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 01], S. 2) in Verbindung mit § 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der derzeit gültigen Fassung, genehmigt durch den Landrat des Landkrei- ses Elbe-Elster als Aufsichtsbehörde
schließen das Amt Elsterland für die Ortsteile Eichholz und Drößig
der Gemeinde Heideland
vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes Elsterland
Herrn Jörg Gampe, Kindergartenstraße 2 a 03253 Schönborn
und die Stadt Finsterwalde
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Johannes Wohmann Schloßstraße 7/8
03236 Finsterwalde
die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegie- rung der Aufgabe der Schulträgerschaft für die Ortsteile Eichholz und Drößig der Gemeinde Heideland auf die Stadt Finsterwalde,
§ 1
Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft
(1) Die Stadt Finsterwalde verpflichtet sich, für die Schüler aus denn Gebiet der Ortsteile Eichholz und Drößig der Gemeinde Hei- deland, die grundschulpflichtig sind, die Aufgabe der Schulträ- gerschaft mit Wirkung vom Schuljahr 2008/ 2009, gemäß §100 Abs. 1, § 104 BbgSchulG wahrzunehmen und die Beschulung im Primarbereich sicherzustellen.
§ 2
Übertragung der Satzungsbefugnis
(1) Gemäß § 25 GKG wird der Stadt Finsterwalde, für den Schul- standort Standort Nehesdorf, die Befugnis übertragen, entspre- chend § 106 Abs. 4 Ziffer 1 BbgSchulG den Schulbezirk für die- sen Grundschulstandort durch Satzung für das Gebiet der Orts- teile Eichholz und Drößig der Gemeinde Heideland festzulegen.
§ 3
Festsetzung und Erhebung des Schulkostenbeitrages
(1) Die dem Schulträger entstehenden Kosten werden nach Vor- schriften des § 116 BbgSchulG in Form eines Schulkostenbei- trages nach Abschluss des Haushaltsjahres auf das Amt Elster- land umgelegt. Unter Schulkostenbeiträge im oben genannten Sinne fallen die laufenden Ausgaben gemäß § 110 BbgSchulG.
§ 4
Unterrichtungs- und Anhörungspflichten
(1) Die Stadt Finsterwalde hat das Amt Elsterland über alle den äußeren Schulbetrieb betreffenden Neuregelungen zu unterrich- ten.
(2) Vor bedeutenden Änderungen der Form der Ausübung der Schulträgerschaft, wie der Schließung der Schule oder Bildung einer „Kleinen Grundschule“, ist das Amt Elsterland anzuhören.
§ 5
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jedem der Beteiligten ohne Anga- be von Gründen jeweils zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden, wobei die Kündigung 6 Monate vor diesem Termin aus- gesprochen werden muss.
Diese Vereinbarung kann nur schriftlich gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Außerordentliche Kündigungsgründe nach Abs. 1 können unter anderem sein;
a) neue Gesetze und Verordnungen mit Auswirkung auf diese Vereinbarung,
b) Nichteinhaltung der aus dieser Vereinbarung resultierenden Vertragspflichten,
c) bedeutende Veränderungen im schulorganisatorischen Bild der Grundschule,
d) Schließung der Grundschule Nehesdorf.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der amtlichen Bekannt- machung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster in Kraft.
(2) Die Vertragsparteien weisen gemäß § 24 Abs. 3 GKG in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröf- fentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster hin.
Für das Amt Elsterland Für die Stadt Finsterwalde Schönborn, den 27. Mai 2008 Finsterwalde, den 11.06.2008
Jörg Gampe Johannes Wohmann
Amtsdirektor Bürgermeister
Bekanntmachung der zweiten Anglerprü- fung 2008 im Landkreis Elbe-Elster
Als Tag der zweiten Anglerprüfung 2008 wurde Samstag, der 23. August 2008
festgesetzt. Die Prüfung findet im Saal derGaststätte „Zum hei- tern Blick“in Herzberg statt. Beginn ist 09:00 Uhr
Anmeldung zur Prüfung
Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung istbis zum 15.08.2008beim Landkreis Elbe-Elster, untere Fischereibehörde, 04916 Herzberg, An der Lanfter 5, einzureichen. Verspätet ein- gehende oder unvollständige Anträge werden nicht mehr für den o. g. Termin berücksichtigt.Antragsformularesind bei der unte- ren Fischereibehörde erhältlich.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 25,00€ an den Landkreis Elbe-Elster. Diese Gebühr istunab- hängigvon einer evtl. Lehrgangsgebühr auf folgendes Konto einzuzahlen:
Landkreis Elbe-Elster Konto-Nr.: 3 300 101 114 BLZ: 180 510 00
Verwendungszweck: Anglerprüfung/Name des Bewerbers.
2. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklä- rung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters auf dem Antragsformular vorzunehmen.
Wird der Antrag an den Sprechtagen, Dienstag und Donnerstag persönlich abgegeben, kann die Gebühr auch bar bezahlt wer- den.
Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn:
1. die Antragsunterlagen nicht vollständig odernicht rechtzei- tigvorliegen,
2. sie das 14. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht voll- endet haben,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Bran- denburg vorliegen,
4. sie entmündigt sind.
Wird ein Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid.
Wer keinen Bescheid erhält, für den ist der o. g. Ort und die Zeit verbindlich.
Helmut Boche
Untere Fischereibehörde Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
2 Nr. 13/2008
Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung
Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Nr. 13/2008 3
Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbin- dung mit § 86 Abs. 2 BbgKVerf hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 24.06.2008 den Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 festgestellt
1. Es betragen 1.1 Im Erfolgsplan
die Erträge 833.900 €
die Aufwendungen 985.600 €
der Jahresgewinn 0 €
der Jahresverlust 151.700 €
1.2 im Vermögensplan
die Einnahmen 1.555.600 €
die Ausgaben 1.555.600 €
2. Es werden festgesetzt
2.1 Der Gesamtbetrag der Kredite auf 470.900 € 2.2 Der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen 0 € 2.3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite
auf 304.900 €
2.4 Die Verbandsumlage auf 369.000,00 € Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG haben die einzelnen Verbandsmit- glieder folgende Anteile zu tragen:
a) Gemeinde Massen (OT Babben) 21.476,19 €
b) Gemeinde Crinitz 245.112,55 €
c) Stadt Luckau (OT Fürstlich Drehna und
Bergen) 71.173,16 €
d) Gemeinde Heideblick (OT Weißack) 31.238,10
Der Wirtschaftsplan 2006 wurde mit Schreiben vom16. Juli 2008, Az.: 15.48.01.01/01-08/ho durch den Landrat des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde mit folgender Auflage genehmigt:
„Der unter Ziffer 2.1 der Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV festgesetzte Kredit darf erst aufgenommen werden, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme im Rahmen von Zuwendun- gen des Landes Brandenburg, einschließlich von Leistungen im Rahmen der Richtlinie SchMF, gesichert ist. Dies ist der Kommu- nalaufsicht vor einer Kreditaufnahme nachzuweisen.“
Crinitz, den 17. Juli 2008 gez. Dirk Gebhard
Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher
Der Wirtschaftsplan und seine Anlagen werden im Büro des Beauf- tragten für das Organ Verbandsvorsteher, Ludwig-Jahn-Strasse 2 in 04916 Herzberg, Zimmer 103 zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist während der Dienstzeit für jeden möglich.
gez. Dirk Gebhard
Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher
Ende der amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden
IM P R ES SU M
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4 Nr. 13/2008
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Amtsleiterin (Amtsärztin) - Frau Dr. Voigt, Anne-Katrin
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Kreisbrandmeister - Herr Heß, Gerd Tel.: 0172 6524362
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