• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.13, Heft 20

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.13, Heft 20"

Copied!
24
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt

für den Landkreis Elbe-Elster

erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster

Veröffentlichung der in der 2. Sitzung des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster am 01.12.2008 gefassten Beschlüsse bzw. des wesentlichen Inhalts der gefassten Beschlüsse

A) in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse Beschluss Nr. 026/2008 Wahlprüfungsentscheidung

Der Kreistag stellt fest: Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

Beschluss Nr. 033/2008 Neubildung des Kreisausschusses

Der Kreistag beschließt: 1. Der Kreistag hebt seinen Beschluss Nr. 003/2008, Ziffer 1 und 2 vom 27. Oktober 2008 auf. 2. Der Kreis- ausschuss besteht aus 11 Kreistagsabgeordneten und dem Landrat. 3. Für den Kreisausschuss wird folgende Sitzverteilung und Ausschussbesetzung festgestellt:

Fraktion Anzahl der Sitze Mitglied des Kreisausschuss Stellvertreter (ein oder mehrere mit Reihenfolge)

CDU 3 Christian Jaschinski 1. Cornelia Schülzchen

Andreas Holfeld 2. Dr. Erhard Wolf

Thomas Lehmann 3. Rainer Genilke

SPD-B90/Grüne 3 Lutz Kilian 1. Manfred Fischer

Barbara Hackenschmidt 2. Dr. Jürgen Spillecke Peter Schwarz 3. Dr. Klaus-Dieter Britze

DIE LINKE. 2 Joachim Pfützner 1. Bernd Raum

Ute Miething 2. Carolin Steinmetzer-Mann

LUN/BVB/50Plus 2 Dieter Kestin 1. Uve Gliemann

Fred Steinigk 2. Daniel Mende

3. Hansgeorg Löwe

FDP/BfF/UWG 1 Ulrich Hartenstein Ulrich Jachmann

Beschluss Nr. 008/2008 Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster Der Kreistag beschließt die Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Zuständigkeitsordnung)

Beschluss Nr. 009/2008 Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt

Der Kreistag stellt folgende Besetzung des Ausschusses für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt fest:

Vorschlagsrecht Mitglied Stellvertreter Sachkundiger Einwohner

Fraktion (ein oder mehrere

mit Reihenfolge)

CDU Busse, Werner 1. Lehmann, Thomas

2. Rothaug, Gerd Bartzsch, Waldemar

CDU Vogel, Mario 3. Lubk, Ute Tollmien, Heiko

SPD-B90/Grüne Lax, Harald 1. Elmer, Martin Drescher, Torsten

Göppert, Henry DIE LINKE. Steinmetzer-Mann,

Carolin 1. Böck, Cornelia Eckelmann, Wolfgang

LUN/BVB/50Plus Gliemann, Uve 1. Hahndorf, Rolf Tranze, Kurt LUN/BVB/50Plus Heyde, Dieter 2. Löwe, Hansgeorg

FDP/BfF/UWG Hensel, Wolfgang 1. Rippe, Klaus Adler, Harald

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

(2)

Beschluss Nr. 010/2008 Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit

Der Kreistag stellt folgende Besetzung des Ausschusses für Familie, Soziales und Gesundheit fest:

Vorschlagsrecht Mitglied Stellvertreter Sachkundiger Einwohner

Fraktion (ein oder mehrere

mit Reihenfolge)

CDU Schülzchen, Cornelia 1. Dr. Wolf, Erhard Holst, Marianne

CDU Heinrich, Anja 2. Genilke, Rainer Philipp, Brigitte

SPD-B90/Grüne Dr. Britze, Klaus-Dieter 1. Timm, Christian Schwebs, Axel SPD-B90/Grüne Schmidt, Andrea 2. Fischer, Manfred Prescher, Frank SPD-B90/Grüne Elmer, Martin 3. Hackenschmidt, Barbara Dietrich, Siegmar DIE LINKE. Birkholz, Hannelore 1. Lehmann, Christina Koj, Matthias FDP/BfF/UWG Dr. Jaskulla, Hans-Peter 1. Jachmann, Ulrich Schulz, Carmen Beschluss Nr. 011/2008 Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

Der Kreistag stellt folgende Besetzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport fest:

Vorschlagsrecht Mitglied Stellvertreter Sachkundiger Einwohner

Fraktion (ein oder mehrere

mit Reihenfolge)

CDU Rothaug, Gerd 1. Heinrich, Anja Ulewski, Ralf

CDU Rick, Sebastian 2. Lubk, Ute Herrmann, Kurt

3. Schülzchen, Cornelia

SPD-B90/Grüne Timm, Christian 1. Lax, Harald Sehmisch, Yvonne

SPD-B90/Grüne Fischer, Manfred 2. Dr. Spillecke, Jürgen Wickfeld, Fred DIE LINKE. Hennicke, Karl-Ulrich 1. Mader, Uwe Schieritz, Guido

LUN/BVB/50Plus Mende, Daniel 1. Steinigk, Fred Kempe, Andrea

FDP/BfF/UWG Jachmann, Ulrich 1. Rippe, Klaus Klahn, Rita

Alsberatendes Mitgliedwird Frau Gerit Zscherneck, Vorsitzende des Kreisschulbeirates benannt.

Beschluss Nr. 012/2008 Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei

Der Kreistag stellt folgende Besetzung des Werksausschusses Kreisstraßenmeisterei fest:

Vorschlagsrecht

Fraktion Mitglied Stellvertreter

CDU Busse, Werner Heinicke, Gottfried

SPD-B90/Grüne Schwarz, Peter Elmer, Martin

DIE LINKE. Raum, Bernd Lehmann, Christina

LUN/BVB/50Plus Hahndorf, Rolf Löwe, Hansgeorg

FDP/BfF/UWG Rippe, Klaus Hensel, Wolfgang

Beschäftigte der

Kreisstraßen- Steffen Dietrich Bernd Jetschmann

meisterei Andreas Jopp Thomas Wendt

Beschluss Nr. 031/2008 Bestimmung der Vorsitzenden für die Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster Der Kreistag nimmt folgende Ausschussvorsitzende zur Kenntnis:

Ausschuss Vorschlagende Fraktion Vorsitzender

Ausschuss für Kreisentwicklung,

Landwirtschaft und Umwelt LUN/BVB/50Plus Gliemann, Uve

Ausschuss für Familie, Soziales

und Gesundheit DIE LINKE. Birkholz, Hannelore

Ausschuss für Bildung,

Kultur und Sport CDU Rothaug, Gerd

Werksausschuss

Kreisstraßenmeisterei CDU Busse, Werner

Beschluss Nr. 017/2008 Bestellung der Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse Elbe-Elster Der Kreistag stellt folgende Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster fest:

1. von den 9 weiteren Mitgliedern werden 6 Mitglieder aus der Mitte des Kreistages und 3 weitere Mitglieder (sachkundige Bür- ger) benannt.

2. Es werden folgende Mitglieder und für jede Gruppe ein stellvertretendes Mitglied bestellt:

a) aus der Mitte des Kreistages:

Fraktion Mitglied Stellvertretendes Mitglied

CDU Lehmann, Thomas Busse, Werner

Holfeld, Andreas Jaschinski, Christian SPD-B90/Grüne Dr. Spillecke, Jürgen

DIE LINKE. Raum, Bernd

FDP/BfF/UWG Jachmann, Ulrich b) als weitere Mitglieder (sachkundige Bürger):

Fraktion Mitglied Stellvertretendes Mitglied

LUN/BVB/50 Plus Kühn, Hartmut Freigang, Mirko SPD-B90/Grüne Güttes, Bernd

DIE LINKE. Schulz, Elena

(3)

Beschluss Nr. 018/2008 Bestellung von Mitgliedern des Kreistages in den Aufsichtsrat der Elbe-Elster Klinikum GmbH Der Kreistag bestellt folgende Kreistagsabgeordnete als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Elbe-Elster Klinikum GmbH:

Fraktion Mitglied

CDU Dr. Wolf, Erhard

CDU Genilke, Rainer

SPD-B90/Grüne Lax, Harald DIE LINKE. Pfützner, Joachim FDP/BfF/UWG Dr. Jaskulla, Hans-Peter

Beschluss Nr. 019/2008 Bestellung von Mitgliedern des Kreistages in den Aufsichtsrat der Seniorenzentrum ‘’Albert Schwei- zer’’ gGmbH

Der Kreistag bestellt folgende Kreistagsabgeordnete als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Seniorenzentrum „Albert Schweizer“

gGmbH:

Fraktion Mitglied

CDU Genilke, Rainer

SPD-B90/Grüne Dr. Spillecke, Jürgen SPD-B90/Grüne Kilian, Lutz

DIE LINKE. Birkholz, Hannelore

Beschluss Nr. 020/2008 Bestellung von Mitgliedern des Kreistages in die Gesellschafterversammlung der VerkehrsManage- ment GmBH

Der Kreistag bestellt folgende Kreistagsabgeordnete als Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der VerkehrsManagement GmbH:

Fraktion Mitglied

CDU Andreas Holfeld (KTV)

CDU Gerd Rothaug

SPD-B90/Grüne Barbara Hackenschmidt

DIE LINKE. Bernd Raum

LUN/BVB/50Plus Hansgeorg Löwe

FDP/BfF/UWG Wolfgang Hensel

Beschluss Nr. 020/2008-1 Vertretungsregelung in der Gesellschafterversammlung der VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH Der Kreistag beauftragt die Gesellschafterversammlung der VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH, den Gesellschaftsvertrag so zu ändern, dass die Vertretungsregelung in der Gesellschafterversammlung kommunalverfassungskonform wird.

Beschluss Nr. 021/2008 Bestellung von Mitgliedern des Kreistages in den Aufsichtsrat der Regionalen Wirtschaftsförde- rungsgesellschaft Elbe-Elster mbH

Der Kreistag bestellt folgende Mitglieder in den Aufsichtsrat der Regionalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH:

Landrat Klaus Richter

Vorschlag der CDU-Fraktion Dieter Kestin (LUN/BVB/50 Plus) Vorschlag der SPD/B90-Grüne-Fraktion Lutz Kilian

Vorschlag der Fraktion DIE LINKE. Helmut Andrack

Beschluss Nr. 022/2008-1 Entsendung von Vertretern des Landkreises Elbe-Elster in die Verbandsversammlung des Abfall- entsorgungsverbandes Schwarze Elster

Der Kreistag beschließt folgende Änderung:

a) Der Kreistag beschließt, dass von den Vertretern des Landkreises in der Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster und deren Stellvertretern neben dem Landrat einer auf Vorschlag des Landrates aus den Reihen der Beschäf- tigten der Kreisverwaltung mittels offener Abstimmung und drei Vertreter nach dem Verfahren des § 41 Abs. 2 ff. gewählt werden.

b) Der Kreistag wählt auf Vorschlag des Landrates folgenden Vertreter der Verwaltung:

Mitglied Stellvertreter

Martina Schenker, Sachgebietsleiterin Eberhard Stroisch,

Abfallwirtschaft/Bodenschutz Dezernent Kreisentwicklung

c) Der Kreistag entsendet folgende Vertreter des Kreistages in die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes Schwar- ze Elster:

Vorschlagende Fraktion Mitglied Stellvertreter

CDU Uwe Roland Gerd Rothaug

SPD-B90/Grüne Martin Elmer Harald Lax

DIE LINKE. Karl-Ulrich Hennicke Carolin Steinmetzer-Mann

Beschluss Nr. 023/2008 Bestimmung von zwei Regionalräten und ihren Stellvertretern in die Regionalversammlung der Regio- nalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald

Der Kreistag bestimmt als Regionalräte in die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald:

Voschlagende Fraktion Regionalrat Stellvertreter CDU und FDP/BfF/UWG Hartenstein, Ulrich Rothaug, Gerd

(FDP/BfF/UWG)

SPD-B90/Grüne Kilian, Lutz Hackenschmidt, Barbara

Beschluss Nr. 024/2008 Wahl eines Mitgliedes in den Braunkohleausschuss des Landes Brandenburg

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte den Abgeordneten Dr. Erhard Wolf in den Braunkohleausschuss des Landes Brandenburg.

(4)

Beschluss Nr. 032/2008 Wahl der Mitglieder und Stellvertreter in den Polizeibeirat beim Polizeipräsidium Potsdam Der Kreistag bestellt in den Polizeibeirat beim Polizeipräsidium Potsdam

Fraktion Mitglied Stellvertreter

CDU Vogel, Mario Genilke, Rainer

SPD-B90/Grüne Hackenschmidt, Barbara Kilian, Lutz

Beschluss Nr. 013/2008 Entschädigungssatzung für Kreistagsabgeordnete und sachkundige Einwohner von Ausschüssen des Landkreises Elbe-Elster

Der Kreistag beschließt die Entschädigungssatzung des Landkreises Elbe-Elster für Kreistagsabgeordnete und sachkundige Einwohner.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Satzung)

Beschluss Nr. 014/2008 Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Els- ter

Der Kreistag beschließt die Regelung zur Finanzierung der Fraktionsarbeit der Fraktionen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster.(siehe gesonderte Bekanntmachung der Satzung)

Beschluss Nr. 016/2008 Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises Elbe-Elster Der Kreistag beschließt die Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises Elbe-Elster.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Satzung)

Beschluss Nr. 028/2008 Gebührensatzung des Rettungsdienstes Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung in der vorgelegten Fassung.

Die Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Satzung)

Beschluss Nr. 029/2008 Wirtschaftsplan 2009 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster Der Kreistag beschließt den Wirtschaftsplan 2009 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster.

(siehe gesonderte Bekanntmachung)

Beschluss Nr. 030/2008 Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe

Der Kreistag genehmigt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 1.097.000,00 EURO bei der Haushaltsstelle 4640 7125 0 für Zuschüs- se zu den Betriebskosten für Kindertagesstätten und die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 1.560.000,00 EURO für den Deckungs- ring 040 Hilfen zur Erziehung. Die Deckung der überplanmäßigen Ausgaben erfolgt: a. überplanmäßige Einnahme aus den Schlüsselzu- weisungen in Höhe von 800.000,00 EUR (Haushaltsstelle 9000.0410 0), b. überplanmäßige Einnahmen aus der Kreisumlage in Höhe von 417.113,00 EUR (Haushaltsstelle 9000.0720 0) c. höhere Zuweisungen für Wohngeld in Höhe von 470.000,00 EUR (Haushaltsstelle 9000.0920 0) bzw. Gesamthaushalt

Beschluss Nr. 14-37/2008 Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster für das Geschäftsjahr 2007 Der Kreistag nimmt den vom Verwaltungsrat der Sparkasse festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giro- verbandes versehenen Jahresabschluss sowie den Lagebericht der Sparkasse Elbe-Elster für das Wirtschaftsjahr 2007 zur Kenntnis und beschließt gemäß § 26 Abs. 4 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsra- tes der Sparkasse Elbe-Elster:

Vorsitzender

a) Peter Hans (ab 29.05.2007) 1. Stellvertreter

b) Hartmut Kühn (amt. Vorsitzender bis 28.05.2007) 2. Stellvertreter

c) Wilfried Schrey

Mitglieder

d) Maria gr. Darrelmann

e) Andreas Holfeld

f) Christian Jaschinski

g) Bernd Raum

h) Dr. Jürgen Spillecke

i) Bernd Güttes

j) Michael Oecknigk

k) Gaby Blaser

l) Michael Lenk

m) Frank Prescher (ab 29.05.2007) n) Carsten Sprenger (bis 27.03.2007)

o) Jens Weinert

p) Peter Steinberger

Stellvertretende Mitglieder

q) Werner Busse

r) Udo Feinbube

s) Sandra Casper (ab 29.05.2007)

Beschluss Nr. 015/2008 Entlastung für die Jahresrechnung 2007 des Landkreises Elbe-Elster

Der Kreistag beschließt: a) Der Kreistag nimmt das im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 05.09.2008 aufgezeigte Ergeb- nis der Prüfung der Jahresrechnung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2007 zur Kenntnis und beschließt die geprüfte Jahresrechnung 2007. b). Die Entlastung des Landrates gemäß § 93 Abs. 3 GO i. V. m. § 63 Abs. 1 LKrO wird aufgrund des geprüften und festgestellten Ergebnisses der Jahresrechnung des Landkreises Elbe-Elster erteilt.

(5)

Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster vom 2. Dezember 2008

Auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Els- ter in seiner Sitzung am 1. Dezember 2008 folgende Zuständig- keitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Zuständigkeitsordnung regelt die Anzahl, die Art, die per- sonelle Stärke, den Aufgabenrahmen und die Befugnisse der bera- tenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster.

(2) Die Ausschüsse sind nicht zuständig für Aufgaben, die gesetz- lich, durch die Hauptsatzung oder durch Kreistagsbeschluss den Pflichtausschüssen (Kreisausschuss, Jugendhilfeausschuss, Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei) bzw. dem Kreistag vor- behalten sind.

§ 2

Allgemeiner Aufgabenrahmen der Ausschüsse

Die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe- Elster haben eigene fachliche Zuständigkeitsbereiche, die im Fol- genden näher definiert werden. Sie sind in diesem Zuständig- keitsbereich sachverständig und geben dem Kreistag Beschluss- empfehlungen gemäß § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 BbgKVerf.

§ 3

Ausschüsse

Der Kreistag bildet, neben dem Kreisausschuss und den nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüssen folgende Ausschüsse:

a. Ausschuss für Kreisentwicklung, Landwirtschaft und Umwelt,zuständig für die Beratung von kreislichen Bau- maßnahmen, für den Kreisstraßenbau und

-unterhaltung; für Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, der überörtlichen Raum-, Wirtschafts- und Verkehrsplanung, der Kreisentwicklung, der Entwicklung des ländlichen Rau- mes, des öffentlichen Personenverkehrs, des kreislichen Denk- malschutzes und für Umweltfragen und Angelegenheiten der Landwirtschaft;

b. Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit,zustän- dig für Angelegenheiten der Familien, des Sozial- und Gesund- heitswesens sowie für Gleichstellungs-, Behinderten- und Ausländerfragen;

c. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport,ist der für Schu- le zuständige Ausschuss im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes. Wird das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates als Mitglied mit beratender Stimme in die- sen Ausschuss berufen (§ 99 Abs. 5 SchulG), zählt es bei der Ermittlung der Zahl der sachkundigen Einwohner gem. § 4 Abs. 1 nicht mit. Der Ausschuss ist zuständig für Angelegen- heiten aus den Aufgabengebieten des Kulturwesens, der hei- matlichen Kulturpflege, des Schulwesens, des außerschu- lischen Bildungswesens sowie des Sportes.

§ 4

Personelle Stärke der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse bestehen aus 7 stimmberechtigten Mitglie- dern aus den Reihen der Kreistagsabgeordneten. Darüber hinaus kann der Kreistag in die Ausschüsse bis zu 7 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises, die nicht Bedienstete des Landkrei- ses sind, zu Sachkundigen des Ausschusses berufen.

(2) Die Ausschussvorsitzenden werden von den Fraktionen nach

§ 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 5 BbgKVerf in der Rei-

henfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen im Kreistag durch 1, 2, 3 usw.

ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

(3) Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jugendhilfe- ausschusses bestimmen sich nach den Regelungen des SGB VIII und der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Elbe-Els- ter.

(4) Die Anzahl der Kreistagsabgeordneten im Werksausschuss Kreisstraßenmeisterei wird in der Betriebssatzung für die Kreis- straßenmeisterei geregelt.

(5) Der Kreisausschuss ist gleichzeitig Werksausschuss des Eigen- betriebes Rettungsdienst.

§ 5

Inkrafttreten

Die Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Herzberg, den 2. Dezember 2008 Klaus Richter

Landrat

Entschädigungssatzung für Kreistagsabge- ordnete und sachkundige Einwohner von Aus- schüssen des Landkreises Elbe-Elster vom 2. Dezember 2008

Aufgrund des § 131 i. V. m. § 30 Abs. 4 und den §§ 3 und 28 Abs.

2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 1. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufwandsentschädigung

(1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten eine monatliche Auf- wandsentschädigung in Höhe von 195,00 EUR.

(2) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung erhal- ten

a) der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 780,00 EUR, b) die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages in Höhe von

195,00 EUR.

Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Buch- staben a) und b) nebeneinander zu, so kann nur die höhere Auf- wandsentschädigung gewährt werden.

(3) Einem Stellvertreter eines im Abs. 2 genannten Empfängers von Aufwandsentschädigung wird für die Dauer der Vertretung 50 v. H. der Aufwandsentschädigung gewährt, wenn die Vertre- tungsdauer innerhalb eines Kalendermonates länger als 2 Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist ent- sprechend zu kürzen.

Ist eine Funktion nach Abs. 2 nicht dauerhaft besetzt und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrge- nommen, wird für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben 100 v. H. der Aufwandsentschädigung gewährt.

(4) Die Aufwandsentschädigungen werden, unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit als Abgeordneter oder sachkun- diger Einwohner im laufenden Kalendermonat, jeweils für den vol- len Kalendermonat gewährt.

(5) Wird das Ehrenamt über einen Zeitraum von mehr als 3 Mona- ten durch den Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht aus- geübt, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Dies gilt auch, wenn ein Kreistagsabgeordneter an mehr als drei aufeinander folgenden Sitzungen des Kreistages oder der Aus- schüsse, denen er angehört, unentschuldigt nicht teilnimmt, für die darauf folgende Zeit bis zum Zeitpunkt der erneuten Teilnah- me.

(6)

§ 2

Abtretung

(1) Gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 8 BbgKVerf sind Ver- gütungen aus einer Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter oder sach- kundiger Einwohner in wirtschaftlichen Unternehmen an den Land- kreis abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.

(2) Als angemessen wird ein Betrag in Höhe der doppelten Auf- wandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung festgesetzt. Der die doppelte Aufwandsentschä- digung übersteigende Betrag ist an den Landkreis abzuführen.

§ 3

Sitzungsgeld

(1) Kreistagsabgeordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 EUR.

(2) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzun- gen von Ausschüssen, in die sie gewählt worden sind, ein Sit- zungsgeld in Höhe von 18,00 EUR.

(3) Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) erhalten, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein dop- peltes Sitzungsgeld.

(4) Wenn der Vorsitzende des Kreistages an der Sitzungsteilnah- me gehindert ist und eine Entschädigung nach § 1 Abs. 3 nicht gewährt wird, erhält der den Vorsitz der Kreistagssitzung führen- de Stellvertreter ein doppeltes Sitzungsgeld.

(5) Zur Vorbereitung der Sitzung des Kreistages wird den Mit- gliedern der Fraktionen für die Teilnahme an jeweils einer Frakti- onssitzung Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Für mehrere Sitzungen am Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

§ 4

Fahrtkosten und Dienstreisen

(1) Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Einwohnern, die Mitglieder in Ausschüssen des Kreistages sind, werden die Fahrt- kosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück ent- stehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt vom Wohnort (Hauptwohnsitz) zum Sitzungsort und zurück. Glei- ches gilt für Fahrten zu Fraktionssitzungen im Sinne des § 3 Abs. 5 dieser Satzung.

Als Wohnort gilt auch der Ortsteil einer Gemeinde, der durch einen Zusammenschluss entstanden ist.

(2) Für genehmigte Dienstreisen erhalten die Abgeordneten und sonstigen Ausschussmitglieder Reisekostenvergütung.

(3) Die Höhe der Erstattung der Fahrtkosten richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.

§ 5

Verdienstausfall

(1) Abgeordnete des Kreistages und sonstige Mitglieder der Aus- schüsse haben, neben der Aufwandsentschädigung, Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der ver- säumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte ange- fangene Stunde wird voll gerechnet. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet.

Selbständige und frei beruflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Entschädigung ist auf höchstens 13,00 EUR je Stunde begrenzt.

(2) Soweit nicht besonderes nachgewiesen, werden bei der Berechnung des Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzun- gen für die An- und Abreise höchstens je eine Stunde angerech- net.

Der Verdienstausfall ist auf monatlich 35 Stunden begrenzt.

(3) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regel- altersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerich- tete Tätigkeit wahrgenommen wird.

(4) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten Abwesen- heit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgebe- rechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist. Die Entschädi- gung ist auf höchstens 13,00 EUR je Stunde begrenzt.

§ 6

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 16. Dezem- ber 2003 außer Kraft.

Herzberg, den 2. Dezember 2008 Klaus Richter

Landrat

Regelung zur Finanzierung der Fraktionsar- beit der Fraktionen des Kreistages des Land- kreises Elbe-Elster vom 2. Dezember 2008

Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2008 folgende Regelung beschlossen:

1. Zuwendungen

Die Fraktionen erhalten monatlich Zuwendungen zu den Auf- wendungen für die Geschäftsführung

a) einen Sockelbetrag in Höhe von

aa) 100 EUR bei einer Mitgliederstärke von 4 bis 10 Mitglie- dern;

ab) 200 EUR bei einer Mitgliederstärke von 11 bis 20 Mitglie- dern;

ac) 300 EUR bei einer Mitgliederstärke von 21 bis 30 Mitglie- dern.

b) zusätzlich

20,00 EUR für jedes Fraktionsmitglied.

2. Verwendungszweck

Die Zuwendungen sind zweckgebunden für die Wahrnehmung organschaftlicher Aufgaben der Fraktionen, insbesondere für fol- gende Zwecke:

a) Anmietung von Räumen für die Fraktionsgeschäftsstelle (ein- schließlich Nebenkosten),

b) Geschäftsausgaben der laufenden Fraktionsgeschäftsfüh- rung,

ba) einmalige Kosten (Büroausstattung),

bb) wiederkehrende Ausgaben (Papier, Verbrauchsmaterial, Porto, Telefon etc.),

c) Grundausstattung an Literatur und Zeitschriften, wenn die Inanspruchnahme (Ausleihe) der verwaltungseigenen Biblio- thek nicht möglich oder nicht ausreichend ist,

d) Beiträge für kommunalpolitische Vereinigungen, sofern die Vereinigungen den Fraktionen nicht nur untergeordnete Unter- stützung geben,

e) Informationsreisen, wenn sie der Vorbereitung von Initiativen oder der Meinungsbildung der Fraktion dienen,

f) Zuziehung und Bewirtung von Gästen, Sachverständigen und Referenten zu Fraktionssitzungen,

g) Fortbildung, sofern sich diese inhaltlich auf Aufgaben des Landkreises und der Fraktionen beziehen,

h) Öffentlichkeitsarbeit, wie eigene Publikation, Pressekonfe- renzen, oder Presseerklärungen zu bestimmten Beratungsin- halten

(Hierbei ist besonders auf die Abgrenzung einer unzulässigen Wahlwerbung zu achten!).

3. Verwendungsverbot

Fraktionszuschüsse dürfen nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienen, die einzelnen Abgeordneten entstehen, die bereits mit der persönlichen Aufwandsentschädigung abgegolten sind (Verbot der Doppelentschädigung).

(7)

Unzulässig ist die Verwendung für:

a) Sitzungsgeld, Fahrtkosten und Bewirtungskosten für Frakti- onsmitglieder,

b) Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden(für Geschenke, Arbeitsessen, Fahrkosten, Fernsprechgebühren u. a. erhält der Vorsitzende bereits eine erhöhte Aufwandspauschale), c) Zuwendungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, d) Parteienfinanzierung, Wahlwerbung,

e) Parteiveranstaltungen,

f) Allgemeine Bildungs- und Informationsreisen, g) Spenden.

4. Ausgabezeitraum

Nicht bis zum 31.12. des laufenden Haushaltsjahres verausgabte Fraktionszuwendungen sind dem Kreishaushalt zurückzuerstatten.

Zweckentfremdete Mittel sind ebenfalls zurückzuerstatten.

5. Verwendungsnachweis

Nach Ablauf eines jeden Jahres ist dem Landrat ein Verwen- dungsnachweis zuzuleiten. Der Nachweis ist so darzustellen, dass die Verwendung nachvollziehbar ist (z. B. Zweck der Fortbildung, der Informationsreise oder der Hinzuziehung von Sachverständi- gen). Dem Nachweis sind sämtliche Belege und Rechnungen im Original beizufügen.

Als für die Geschäftsführung getätigte Ausgaben können nur sol- che anerkannt werden, die für die Erfüllung organschaftlicher Auf- gaben anfallen.

Dem Nachweis ist von den Fraktionsvorsitzenden eine Versiche- rung beizufügen, dass die Haushaltsmittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

Der Verwendungsnachweis muss auch der überörtlichen Prüfung zugänglich sein. Belege sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

Anlagegüter der Fraktionen sind der Kreisverwaltung zur Inven- tarisierung zu melden.

6. Zuwendungsdauer

Bei Ablauf der Wahlperiode sowie vorzeitiger Auflösung der Frak- tion sind nicht verausgabte Fraktionszuwendungen sowie nicht verbrauchte Anlagegüter und Verbrauchsmaterialien an den Land- kreis zurückzugeben.

7. Inkrafttreten/Geltungsdauer

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 27. Oktober 2008 in Kraft und gilt längstens bis zum Ablauf dieser Wahlperiode.

Herzberg, den 2. Dezember 2008 Klaus Richter

Landrat

Einwohnerbeteiligungssatzung des Land- kreises Elbe-Elster vom 2. Dezember 2008

Auf der Grundlage des § 13 Satz 3, den §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 3 Abs. 5 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 1. Dezember 2008 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung im Landkreis Elbe-Elster (Ein- wohnerbeteiligungssatzung) beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die in § 3 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster vom 28. Oktober 2008 aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt:

§ 2

Einwohnerfrage- und beteiligungsstunde

(1) Jeder Einwohner des Landkreises ist berechtigt, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

(2) Die Anfragen sollen spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung dem Vorsitzenden (über das Kreistagsbüro) vorliegen. Die Anfrage ist durch diesen unverzüglich an den Empfänger weiter-

zuleiten. Anfragen an den Landrat können durch von ihm beauf- tragte Dienstkräfte der Verwaltung beantwortet werden.

(3) Nach der Beantwortung der schriftlich eingereichten Fragen können auch Fragen ohne vorherige Anmeldung im Rahmen der Einwohnerfragestunde gestellt werden.

(4) Die Fragen können unter dem Tagesordnungspunkt „Einwoh- nerfragestunde“ in der Sitzung des Kreistages gestellt und begrün- det, und die Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Die Redezeit soll drei Minuten nicht übersteigen.

(5) Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet. Ist der Fragesteller nicht anwesend oder kann die Frage in der Ein- wohnerfragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine schrift- liche Beantwortung.

(6) Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu fünf Zusatz- fragen gestellt werden, von denen zwei dem Fragesteller zuste- hen. Die Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage im unmittel- baren Zusammenhang stehen. Sie dürfen keine Wertung bein- halten. Ist eine mündliche Beantwortung der Zusatzfragen in der Sitzung nicht möglich, sind sie unverzüglich schriftlich zu beant- worten. Die Antwort ist der Niederschrift beizufügen.

(7) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung, soweit durch einen Kreistagsabgeordneten, eine Fraktion oder den Landrat ein ent- sprechender Beschlussvorschlag eingebracht wird.

(8) Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch den Vor- sitzenden zurückgewiesen werden, wenn sie nicht Angelegen- heiten des Landkreises betreffen.

(9) Die Einwohnerfragestunde soll höchstens 45 Minuten betra- gen. Sind bis dahin nicht alle Fragen beantwortet worden, so wer- den die Antworten der noch offenen Fragen den Fragestellern schriftlich mitgeteilt.

§ 3

Einwohnerversammlung

(1) Die Einwohnerschaft eines abgegrenzten Gebietes des Land- kreises kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung zur Erörterung einer sie im besonderen Maße betreffenden Kreisan- gelegenheit durchgeführt wird.

(2) Der Landrat beruft unter Angabe der Tagesordnung und des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffent- liche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung entspre- chend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse. Der Landrat oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Versammlung. Alle Perso- nen, die in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerver- sammlung Rederecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Landrat zu unterzeichnen und dem Kreistag zuzuleiten.

(3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohner- versammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich ein- gereicht werden und die zu erörternde Kreisangelegenheit bezeich- nen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Ein- wohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwoh- ner. Der Antrag muss von mindestens fünf von hundert der Ein- wohner des begrenzten Gebietes, auf das sich der Antrag bezieht, unterschrieben sein.

(4) Einwohnerversammlungen können auch für Bevölkerungs- gruppen, die von einer Kreisangelegenheit besonders betroffen sind, sowie in Angelegenheiten, welche für die Entwicklung des Landkreises von besonderer Bedeutung sind, durchgeführt wer- den. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4

Einwohnerunterrichtung

(1) Der Kreistag unterrichtet die Einwohner durch den Landrat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkrei-

(8)

ses und fördert die Mitwirkung der Einwohner an der Lösung der kommunalen Aufgaben. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohner nachhaltig berühren, sind die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen zu unterrichten. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(2) Jeder Einwohner hat das Recht, in die Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung des Kreistages und seiner Ausschüsse zu behandelnden Tagesordnungspunkte, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses sowie in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Kreis- tages und seiner Ausschüsse Einsicht zu nehmen.

Dieses Recht kann während der Dienststunden im Kreistagsbü- ro der Kreisverwaltung, bei Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte bis spätestens einen Tag vor der Sitzung, wahrgenommen werden. Beschlüsse nichtöffentlicher Sitzungen sind in geeigneter Form bekannt zuge- ben.

(3) Die Unterrichtung der Einwohner erfolgt über den Kreisanzei- ger für den Landkreis Elbe-Elster, über das Internet unter www.landkreis-elbe-elster.de sowie durch Pressemitteilungen in lokalen und überregionalen Medien.

§ 5

Petitionen (Einwohnereingaben)

(1) Jeder hat das Recht, sich in Angelegenheiten des Landkrei- ses mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden (Petitionen, Einwohnereingaben) einzeln oder gemeinschaftlich an den Kreis- tag oder an den Landrat zu wenden.

Der Einreicher ist innerhalb von 4 Wochen über die Stellungnah- me zu den Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden zu unter- richten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

(2) Der Kreistag entscheidet über die an ihn gerichteten Petitio- nen nach Beratung im Kreisausschuss durch Beschluss. An den Kreistag gerichtete Eingaben sind dem Kreisausschussmit einer Stellungnahme des Landratesunmittelbar vorzulegen.

(3) Der Eingang der Eingabe ist vom Büro des Landrates (Kreis- tagsbüro) zu bestätigen.

(4) Der Kreisausschuss kann den zuständigen Fachausschuss zur Stellungnahme auffordern oder den Eingabenführer (Petenten) zu seinem Anliegen persönlich hören. Er kann mit dieser Anhörung auch einzelne Mitglieder beauftragen.

§ 6

Einwohneranträge

(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegen- heit des Landkreises berät und entscheidet. (Einwohnerantrag).

Der Einwohnerantrag muss von mindestens 5 v. H. der Einwoh- ner über 16 Jahre unterzeichnet sein.

(2) Einwohneranträge nach § 14 BbgKVerf sind im nächsten Kreis- tag zu behandeln.

Der Einwohnerantrag kann durch einen Vertreter erläutert wer- den.

(3) Wird ein Einwohnerantrag vom Kreistag an Ausschüsse über- wiesen, ist den Vertretern des Antrages auch in den Ausschüs- sen Gelegenheit zur Erläuterung zu geben.

§ 7

Inkraftreten

Die Einwohnerbeteiligungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft.

Herzberg, den 2. Dezember 2008 Klaus Richter

Landrat

Gebührensatzung des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Krankentransport vom 2. Dezember 2008

Aufgrund der §§ 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9, 131 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 286), des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBI. I S. 186), i. V. m.

§§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden- burg i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S.

174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2008 (GVBI.

I S. 218), hat der Kreistag des Landkreises Elbe - Elster in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2008 mit Beschluss Nr. 028/2008 fol- gende Satzung beschlossen.

§ 1

Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehören nach § 2 Abs. 1 Nr.1-3 BbgRettG die Notfallrettung, der qualifizierte Kranken- transport und die Durchführung von Maßnahmen bei einem Mas- senanfall von Verletzten.

(2) Die Notfallrettung hat bei Notfallpatienten unverzügliche Maß- nahmen zur Lebenserhaltung oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit einem Rettungsfahrzeug in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Ver- letzte und Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden und bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) Der qualifizierte Krankentransport ist die Beförderung von sons- tigen kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen sind. Sie müssen nach ärztlicher Beurteilung der fachgerechten Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Krankentransportfahrzeuges bedürfen.

§ 2

Träger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes ist der Landkreis Elbe-Elster. Er erfüllt die Aufgabe des Rettungsdienstes als pflichtige Selbst- verwaltungsaufgabe über den Eigenbetrieb „Rettungsdienst des Landkreises Elbe - Elster „. Träger der Luftrettung ist das Land.

(2) Der Landkreis Elbe-Elster unterhält zur Durchführung des Ret- tungsdienstes 10 Rettungswachen an den Standorten Herzberg, Finsterwalde, Bad Liebenwerda, Elsterwerda, Weinberge, Groß- thiemig, Doberlug-Kirchhain, Uebigau, Sonnewalde und Werchau.

Die Aufgaben der Leitstelle werden durch die Regionalleitstelle Lausitz in Cottbus koordiniert.

§ 3

Inanspruchnahme des Rettungsdienstes

(1) Notfallpatienten bzw. Kranke, Verletzte sowie Hilfsbedürftige, die zwar keine Notfallpatienten sind, aber bei der Inanspruch- nahme des Rettungsdienstes fachgerechter Betreuung in einem dafür speziell ausgerüsteten Rettungsdienstfahrzeug bedürfen, haben Anspruch auf Hilfeleistung sowie Transport durch den Ret- tungsdienst. Notfallpatienten haben Vorrang.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdiens- tes zum Krankentransport ist ausschließlich die ärztliche Not- wendigkeitsbescheinigung auf einem vollständig ausgefüllten, vom Arzt unterschriebenen und mit seinem Namens- und Ein- richtungsstempel versehenen Transportschein (Verordnung eines Krankentransports).

(3) Notfallpatienten werden auch ohne ärztliche Notwendigkeits- bescheinigung befördert; die Bescheinigung ist jedoch nach- träglich beizubringen.

(4) Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Beförderung. Sie können unentgeltlich mitgenommen werden, wenn eine zulässi- ge Mitfahrgelegenheit vorhanden ist.

(9)

§ 4

Einsatzgrundsätze, Auskunftspflicht

(1) Die Entscheidung über den Einsatz der vom Rettungsdienst vorgehaltenen Einsatzmittel (Krankentransportwagen = KTW, Ret- tungstransportwagen = RTW, Notarztwagen = NAW, Notarztein- satzfahrzeug = NEF) trifft die Leitstelle nach pflichtgemäßer Prü- fung auf der Grundlage der durch den Auftraggeber bei der Anfor- derung gemeldeten Angaben.

(2) Bei Anforderung des Rettungsdienstes hat der Anfordernde, soweit ihm das möglich ist, Angaben über die Art des Notfalls, zum Notfallort, zur Person des Notfallpatienten und zur Art der Erkrankung bzw. Verletzung zu machen sowie Fragen des Leit- stellenpersonals zu beantworten, die einer sachgerechten Ein- satzentscheidung dienen.

(3) Der Benutzer eines Rettungsdienstfahrzeuges hat keinen Anspruch darauf, dass das von ihm benutzte Fahrzeug weiterhin vom Rettungsdienst bereitgehalten wird, um einen eventuell not- wendig werdenden zusätzlichen Transport zu gewährleisten.

(4) Die Wegstrecke für Transportfahrten wird vom Rettungs- dienstpersonal vorgegeben. Sie bestimmt sich aus medizinischen Kriterien, muss wirtschaftlichen Aspekten genügen und ist den jeweils herrschenden Verkehrsverhältnissen anzupassen.

§ 5

Gebührenerhebung

(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, welcher damit Bestandteil dieser Sat- zung ist, erhoben.

Die Gebührenpflicht bei Anforderung des Rettungsdienstes ent- steht mit der Auftragserteilung durch die Leitstelle für das jewei- lige Einsatzmittel.

(2) Die Gebühr wird für die

- Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Ein- satzes

- Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die vom Ein- satzfahrzeug gefahrenen Kilometer (Anfahrt, Transport, Rückfahrt zur Rettungswache) lt. Anlage erhoben.

Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug eingesetzt wird.

Erfolgt ein Einsatz für mehrere Personen, sind diese gemeinsam Gebührenschuldner und die Gebühr wird zu je gleichen Teilen erhoben.

(4) Für Gebührenpflichtige, die bei einer gesetzlichen Kranken- kasse versichert sind, wird die Gebühr mit der Krankenkasse abgerechnet.

(5) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder für bestimmte Fallgestaltungen, ganz oder teil- weise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 unmittel- bar und ungekürzt an die Gebührenschuldner.

(5) Bei missbräuchlicher Anforderung des Rettungsdienstes wer- den die vollen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung allein von demjenigen erhoben, der die Einsatzfahrt veranlasst hat.

§ 6

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden nach Gebührenbescheid erhoben und 14 Tage nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 7

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Satzung sind Widerspruch und Klage zulässig. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren durch den Landkreis Elbe-Els- ter erhoben werden.

§ 8 Haftung

Der Landkreis Elbe-Elster sowie die im Auftrag des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Kranken- transport tätigen Hilfsorganisationen haften nur für solche Schä- den, die in Ausführung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben von dem Rettungsdienstpersonal vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- ursacht worden sind. Die Benutzer sowie deren Begleitpersonen haften für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen.

§ 9

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Landkreises Elbe-Elster für den Rettungs- dienst und Krankentransport vom 10. Dezember 2007 außer Kraft.

Herzberg, den 2. Dezember 2008 Klaus Richter

Landrat

Anlage zur Gebührensatzung des Landkreises Elbe- Elster für den Rettungsdienst und qualifizierten Kran- kentransport vom 2. Dezember 2008

Gebührentarife

Tarif-Nr. Bemessungs-

grundlage Gebühr

1. Krankentransportwagen (KTW)

1.1 für den Einsatz eines KTW 155,00 EUR 1.2 zusätzlich zu den Gebühren nach

Tarif - Nr. 1.1 für jeden gefahrenen und

angefangenen Kilometer 0,33 EUR

1.3 bei gleichzeitigem Transport mehrerer Patienten werden die Gebühren nach Tarif- Nr. 1.1 und 1.2 je zu gleichen Teilen erhoben

2. Rettungstransportwagen (RTW)

2.1 für den Einsatz eines RTW 489,60 EUR 2.2 zusätzlich zu den Gebühren nach

Tarif - Nr. 21 für jeden gefahrenen und

angefangenen Kilometer 0,33 EUR

2.3 bei gleichzeitigem Transport mehrerer Patienten werden die Gebühren nach Tarif - Nr. 2.1 und 2.2 je zu gleichen Teilen erhoben

3. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) = Notarzteinsatz mit NEF allein oder im Rendezvous-System mit RTW

3.1 pro Einsatz 183,70 EUR

3.2 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif - Nr. 3.1 für jeden gefahrenen und

angefangenen Kilometer 0,33 EUR

3.3 bei gleichzeitiger Versorgung mehrerer Patienten werden die Gebühren nach Tarif - Nr. 3.1 und 3.2 je zu gleichen Teilen erhoben

4. Notarztpauschale

4.1 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif - Nr. 2.1, wenn der Arzt sofort im RTW zum Einsatz kommt (NAW) bei mehreren Patienten wird die Notarztpauschale zu je gleichen Teilen

erhoben 160,00 EUR

4.2 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif 3.1, wenn das NEF mit Notarzt allein oder im Rendezvous-System mit einem RTW eingesetzt wird.

Bei mehreren Patienten wird die Notarztpauschale zu je gleichen Teilen

erhoben. 160,00 EUR

(10)

Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster

Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2009

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebs- verordnung hat der Kreistag durch Beschluss 1. Dezember 2008 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2009 festgestellt:

1. Es betragen 1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 6.136 TEUR

die Aufwendungen 6.095 TEUR

der Jahresgewinn 51 TEUR

der Jahresverlust ... TEUR 1.2. im Finanzplan

Mittelzufluss aus laufender

Geschäftstätigkeit 12 TEUR

Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit 1.406 TEUR Mittelzufluss aus Finanztätigkeit 852 TEUR Es werden festgesetzt

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 860 TEUR 2.2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 0 TEUR 2.3. der Höchstbetrag der

Kassenkredite auf 800 TEUR

Herzberg, 2. Dezember 2008

Andreas Holfeld Klaus Richter

Vorsitzender des Kreistages Landrat

Allgemeinverfügung

zur Bestimmung des Fahrweges nach Gefahrgutver- ordnung Straße und mit der Eisenbahn (GGVSE) vom 01. Januar 2009

Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), geänd. durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird der Fahrweg außerhalb der Auto- bahnen für die in § 7 Abs. 1 GGVSE genannten Güter für das Gebiet des

LANDKREISES ELBE-ELSTER

wie folgt bestimmt.

1. Bezeichnung des Fahrweges 1.1 Allgemeines

Autobahnen (Z 330 StVO) gehören zum unter Ziff. 1.2 beschrie- benen Positivnetz und dienen grundsätzlich als Fahrweg. Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen setzt sich aus den unter Ziff.

1.2 zum Positivnetz gehörigen weiteren Straßen und - soweit erforderlich - aus sonstigen geeigneten Straßen nach Ziff. 1.4 zusammen.

Die unter Ziff. 1.3 genannten Straßen des Negativnetzes sind vom Fahrweg ausgeschlossen und dürfen nicht befahren werden.

Sofern Straßen des Negativnetzes trotz dieses Verbotes dennoch befahren werden sollen, ist bei der zuständigen Straßenver- kehrsbehörde rechtzeitig vor Fahrtbeginn eine Einzelfahrwegbe- stimmung zu beantragen.

Eine Straßennetzübersicht des Positiv- und Negativnetzes ist als Bestandteil dieser Allgemeinverfügung in der Anlage beigefügt.

1.2 Positivnetz

Zum Positivnetz außerhalb der Autobahnen gehören folgende Straßen.

a) außerhalb geschlossener Ortschaften:

- Bundesstraßen - Landesstraßen - Kreisstraßen

b) innerhalb geschlossener Ortschaften

(§ 42 Abs. 2 StVO, Richtzeichen 310 und 311 (StVO):

- Vorfahrtstraßen (§ 42 Abs. 2 StVO, Richtzeichen 306 StVO).

1.3 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören folgende Straßen:

- Straßen, die gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit den

• Verbotzeichen 261 StVO (Verbot für kennzeichnungspflich- tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern),

• oder Verbotzeichen 269 StVO (Verbot für Fahrzeuge mit was- sergefährdender Ladung)

gekennzeichnet sind.

Die Straßen des Negativnetzes sind in der Anlage zu dieser All- gemeinverfügung aufgeführt.

1.4 Sonstige geeignete Straßen

Dem Fahrweg können auch sonstige geeignete Straßen zuge- ordnet werden, wenn die Be- und Entladestelle auf anderen Stra- ßen des Positivnetzes nicht erreichbar ist. Sonstige geeignete Straßen dürfen nur auf kürzester Strecke in den Fahrweg einbe- zogen werden. Dabei ist den örtlichen Gegebenheiten entspre- chend ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis zu berücksichtigen. Dem- gemäß können Straßen mit einer unübersichtlichen Verkehrssi- tuation, schlechtem Straßenbelag, unzureichendem Ausbauzu- stand oder mit starken Gefällstrecken in der Regel nicht in den Fahrweg einbezogen werden. Gleiches gilt für Straßen mit stark verdichteter Wohnbebauung, hohem Fußgängeraufkommen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und ähnlichen öffent- lichen Einrichtungen.

Straßen, die gemäß § 42 Abs. 7 StVO mit dem Hinweiszeichen 354 StVO (Wasserschutzgebiet) beschildert und nicht dem Posi- tivnetz zugeordnet sind, dürfen nicht als sonstige geeignete Stra- ßen dem Fahrweg zugeordnet werden.

Sofern die vorgenannten Straßen zum Zweck der Be- oder Ent- ladung dennoch befahren werden sollen, ist hierfür rechtzeitig vor Fahrtbeginn bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen.

2. Benutzung des Fahrweges 2.1 Allgemeines

Bei der Benutzung des Fahrweges hat sich der Fahrzeugführer stets so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer und der Umwelt ausgeschlossen ist. Bei entsprechenden Witterungsver- hältnissen ist insbesondere § 2 Abs. 3 a StVO zu beachten.

2.2 Autobahnen

Die in § 7 Abs. 1 GGVSE genannten gefährlichen Güter sind gem.

§ 7 Abs. 2 GGVSE auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

a) unzumutbar ist, insbesondere, wenn die Entfernung bei Benut- zung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist, wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen oder

b) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Grundsätzlich sind die Autobahnen auch unter Inkaufnahme von Umwegen möglichst lange zu befahren bzw. unter Beachtung des Positivnetzes auf dem kürzesten Weg anzufahren.

2.3 Fahrweg außerhalb der Autobahnen

2.3.1 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Beim Fahrweg außerhalb der Autobahnen sind die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:

1. Bundesstraßen 2. Landesstraßen 3. Kreisstraßen

Dabei sind ranghöhere Straßen möglichst lange zu befahren bzw.

auf dem kürzesten Weg unter Beachtung des Positivnetzes anzu- fahren. Umwege sind in Kauf zu nehmen.

Soweit Umgehungsstraßen an geschlossenen Ortschaften vorbei- führen, sind diese zu benutzen. Umwege sind in Kauf zu nehmen.

(11)

2.3.2 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Zur An- oder Abfahrt von Be- oder Entladestellen sind grund- sätzlich die Vorfahrtstraßen (§ 42 Abs. 2 StVO, Richtzeichen 306 StVO) zu benutzen. Umwege sind in Kauf zu nehmen.

Liegt die Be- oder Entladestelle nicht an einer solchen Straße, so sind die Be- oder Entladestellen auf dem kürzesten Weg auf sons- tigen geeigneten Straßen anzufahren bzw. zu verlassen. Beim Durchgangsverkehr muss die Fahrt, soweit ein Umfahren einer geschlossenen Ortschaft nicht möglich ist, auf den ranghöchs- ten Straßen des innerörtlichen Positivnetzes erfolgen. Umwege sind in Kauf zu nehmen.

2.3.3 Umwegregelungen auf sonstigen geeigneten Straßen Hat der Fahrweg von der Be- oder Entladestelle über die Straßen des Positivnetzes eine mehr als doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann auch dieser kürzeste Weg benutzt werden.

Bei Witterungsverhältnissen nach § 2 Abs. 3 a StVO dürfen sons- tige geeignete Straßen nicht befahren werden.

2.3.4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer 2.3.4.1 Außerörtlicher Fahrweg

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat für den konkreten Fall den außerörtlichen Fahrweg nach dieser Allge- meinverfügung, z. B. durch farbliche Kennzeichnung in der ent- sprechenden Straßenkarte oder durch namentliche Auflistung der Straßen bzw. Abschnitte, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben.

(Als Straßenkarte genügt die gültige Fassung einer handelsübli- chen Straßenkarte oder eine davon bzw. daraus gezogene Kopie, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lässt.)

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens jedoch nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw.

Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg einzureichen bzw. aufzuschreiben.

Vom Beförderer ist ihm ein neuer Fahrauftrag mit geändertem, geeignetem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung vor Fortset- zung der Fahrt einzutragen.

2.3.4.2 Innerörtlicher Fahrweg

Der innerörtliche Fahrweg gilt als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem nach Nr. 1 und 2 beschriebenen Netz befin- det. Reichen die Kenntnisse des Fahrzeugführers hierüber nicht aus, hat ihm der Beförderer auf seine Anforderung hin den inner- örtlichen Fahrweg als Straßenkarte oder als Auflistung der geeig- neten Straßen zu übergeben (zu Straßenkarte siehe auch Nr.

2.3.4.1).

2.3.5 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung und die Allgemeinverfügung sind dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beför- derer oder eine von diesem beauftragte Person hat den Fahr- zeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und die- ser Allgemeinverfügung vor der jeweils ersten Beförderung ein- zuweisen.

2.3.6 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach Nummer 2.3.4 sind vom Beförderer min- destens ein halbes Jahr aufzubewahren.

3. Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufs.

4. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges nach Gefahrgutverordnung Straße und mit der Eisen- bahn (GGVSE) für den Landkreis Elbe-Elster vom 01. Januar 2006 außer Kraft gesetzt.

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Elbe-Elster, Der Landrat, Ludwig-Jahn-Straße 2,

04916 Herzberg, oder Landkreis Elbe-Elster, Der Landrat, Stra- ßenverkehrsamt, Riesaer Straße 17, 04924 Bad Liebenwerda, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

I. A. Wagenmann

Anlage zur Nr. 1.3 der

ALLGEMEINVERFÜGUNG DES LAND- KREISES ELBE-ELSTER - NEGATIVNETZ -

Nachfolgende Straßen sind mit den Vorschriftszeichen 261oder 269 bzw. mit Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichnet L 661

Zwischen der Ortslage Saxdorf Kreuzung L 661/L 662 in Rich- tung Lausitz bis Kreuzung L 66/L 661 ist die Straße mit dem Zei- chen 269 gekennzeichnet. ( Plan A )

Hinweis:

Gefällestrecken im Straßennetz des Elbe-Elster-Kreises - Kraupa - Dreska - K 6209 500 m mit 6 %

- Elsterwerda, Berliner Straße - G-Str. 500 m mit 8 % - Elsterwerda, Kraupaer Straße - G-Str. 500 m mit 8 % - Gahro - Weißack - L 561 700 m mit 8 %

Bekanntmachung des Landrates des Land- kreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Betrifft: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemein- de Lichterfeld-Schacksdorf und der Stadt Finsterwalde zur Über- tragung der Aufgabendurchführung der Schmutzwasserbeseiti- gung aus dem Gebiet der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf - Flugplatz Schacksdorf - auf die Stadt Finsterwalde

I. Genehmigung des Landrates des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde vom 19. November 2008 (Az.: 15.14.03/4/2008/Le und 15.29.03/4/2008/Le)

II. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Auf- gabendurchführung der Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebiet der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf - Flugplatz Schacksdorf - auf die Stadt Finsterwalde vom 25. Septem- ber 2008/14. November 2008

I.

Genehmigung

der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabendurchführung der Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebiet der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf - Flug- platz Schacksdorf - auf die Stadt Finsterwalde

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale

(12)

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zul.

geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbe- hörde gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GKG die öffentlich-recht- liche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Lichterfeld-Schacks- dorf und der Stadt Finsterwalde zur Übertragung der Aufgaben- durchführung der Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebiet der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf - Flugplatz Schacksdorf - auf die Stadt Finsterwalde vom 25. September 2008/14. Novem- ber 2008.

Begründung

Gemäß § 23 Abs. 1 GKG können Gemeinden und Gemeindever- bände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über- trägt die Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf die Aufgabendurch- führung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebiet des Flugplatzes Schacksdorf (Gemarkung Schacksdorf) auf die Stadt Finsterwalde. Gleichzeitig verpflichtet sich die Stadt Finsterwalde das anfallende Schmutzwasser aus dem genann- ten Gebiet in ihre Kläranlage einzuleiten und zu reinigen.

Da die Voraussetzungen für die Genehmigung der o. g. öffent- lich-rechtlichen Vereinbarung im Ergebnis meiner kommunal- rechtlichen Prüfung erfüllt sind, konnte die beantragte Genehmi- gung entsprechend dem vorstehenden Tenor meiner Entschei- dung erteilt werden.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster, welches als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster erscheint, wirk- sam.

Die Beteiligten haben gemäß § 24 Abs. 3 GKG in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung des Landrates des Landkreises Elbe- Elster kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cott- bus, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Klaus Richter Landrat

II.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Auf- gabendurchführung der Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebiet der Gemeinde Lichterfeld - Schacksdorf - Flugplatz Schacksdorf - auf die Stadt Finsterwalde

Zum Zwecke der Durchführung der Schmutzwasserbeseitigung im Bereich der Gemeinde Lichterfeld - Schacksdorf - Flugplatz Schacksdorf - wird

zwischen der Gemeinde Lichterfeld - Schacksdorf,

vertreten durch das Amt Kleine Elster NL, dieses vertreten durch den Amtsdirektor, Herrn Gottfried Richter

- im Folgenden Gemeinde genannt - und der Stadt Finsterwalde,

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Johannes Wohmann, Schloßstraße 7 / 8,

03238 Finsterwalde

- im Folgenden Stadt genannt -

die folgendeöffentlich - rechtliche Vereinbarungim Sinne des

§ 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG) geschlossen:

§ 1

Durchführung der Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der Gemeinde obliegt gemäß § 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

die öffentliche Aufgabe, das auf dem Gemeindegebiet anfallen- de Abwasser zu beseitigen und dazu die notwendigen Anlagen zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Die Gemein- de überträgt die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebiet des Flugplatzes (Gemarkung Schacksdorf) auf die Stadt Finsterwalde. Die Schmutzwasserbeseitigung beinhaltet die Einleitung in die zentrale Kläranlage der Stadt sowie die Klä- rung und Reinigung des Schmutzwassers.

(2) Die Stadt betreibt eine entsprechende Kläranlage und ver- pflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung, das anfallende Schmutzwasser aus dem Gebiet des Flugplatzes (Gemarkung Schacksdorf) in diese Anlage einzuleiten und zu reinigen.

(3) Das Schmutzwasser wird an der Gemarkungsgrenze an den in der Anlage 1 definierten Punkten übergeben bzw. übernommen.

(4) Die Übergabepunkte befinden sich auf der Gemarkung der Gemeinde Lichterfeld - Schacksdorf. Die Gemeinde unterhält auf eigene Kosten die in der Anlage 1 definierten Punkte als Über- gabeschächte mit Probenentnahmestelle. Eine Messeinrichtung nach anerkannten Regeln der Technik muss nachrüstbar sein, sofern dies erforderlich ist. Die Gemeinde ist Eigentümerin der Übergabeschächte.

(5) Die Rechte und Pflichten der Gemeinde als Träger der hoheit- lichen Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung bleiben von die- ser Vereinbarung unberührt.

§ 2

Schmutzwasserqualität

(1) Die Gemeinde sichert zu, dass das übergeleitete Schmutz- wasser in seiner Zusammensetzung qualitativ den Anforderun- gen der Einleitungsbedingungen der Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Stadt Finsterwalde - Entwässe- rungssatzung (Anlage 2) in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

Die städtische Entwässerungssatzung einschließlich ihrer Ände- rungssatzungen werden der Gemeinde nach ihrem Wirksamwer- den zur Kenntnis gegeben. Sand- und sonstige Rückstände nach Reinigungsarbeiten im Gemeindenetz dürfen nicht weitergeleitet werden. Die Gemeinde hat mit industriellen Einleitern einen Indi- rekteinleitervertrag abzuschließen. In diesem Vertrag ist der Umfang der Vorreinigung festzulegen. Der Vertrag ist inhaltlich mit der Stadt und der unteren Wasserbehörde abzustimmen.

(2) Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die Gemeinde den Nachweis über die Einhaltung der Abwasserqualität führt. Min- destens 2 x pro Jahr sind durch die Gemeinde die Parameter nach dem Abwasserabgabengesetz am Übergabe-/Übernahmeschacht durch ein zugelassenes, akkreditiertes Labor analysieren zu las- sen und dem Entwässerungsbetrieb der Stadt zu übergeben. Die hierfür entstehenden Kosten trägt die Gemeinde. Der Stadt steht das Recht zu, jederzeit selbst Kontrollen der Qualität des einge- leiteten Schmutzwassers vorzunehmen. Die Kosten für diese von der Stadt veranlassten Kontrollen trägt die Stadt.

(3) Die Gemeinde trägt gegenüber der Stadt dafür Sorge, dass die Beschaffenheit des Schmutzwassers den Qualitätsanforde- rungen gemäß Abs. 1 genügt.

§ 3

Umfang der Schmutzwasserüberleitung

(1) Die Stadt übernimmt ausschließlich an den in der Anlage 1 definierten Überleitungspunkten das Schmutzwasser unter den Bedingungen des § 2 Abs.1 in Summe bis zu einer Menge von max. 5 l/s = 18 cbm/h = 150.000 cbm/a.

(2) Wird Schmutzwasser durch einen Dritten eingeleitet, so hat die Gemeinde eine verbindliche Erklärung über die Schmutz- wassermenge abzugeben. Andernfalls wird die Schmutzwasser- menge gutachterlich festgestellt. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens trägt die Gemeinde.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Da die Voraussetzungen für die Genehmigung der öffentlich-recht- lichen Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Schul- trägerschaft des Amtes Elsterland für die

(2) Schüler, die nicht im Besitz einer Schülerzeitkarte sind oder diese nicht für den Weg zum Praktikumsbetrieb nutzen können, kaufen sich die kostengünstigsten Fahrkarten

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Votenlisten zur Umset- zung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur För- derung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung

ten dinglichen Rechten am Grundstück oder Rechten an dem Grundstück sind darauf hingewiesen worden, dass sie binnen eines Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für

Die Berechnung der Gesamtgebühr mit Angabe aller Daten zum Prüfungsumfang wird dem Gebührenpflichtigen zusammen mit dem Gebührenbescheid in folgender Form übersandt:.. Satzung

1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und liegt zusammen mit dem Wirtschaftsplan im Verwaltungsgebäu- de des Wasserverbandes „Kleine

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Verlängerung der Aner- kennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII für den Träger „Arbeiter Samariter Bund

Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht